226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

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Transkript:

226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln (Rezepturen) verordnen. Die Zubereitung wird von der Apotheke patientenindividuell hergestellt entsprechend der ärztlichen Verordnung. Eine Apotheke kann Zubereitungen auch von einer Krankenhausapotheke oder einem Herstellbetrieb beziehen. Preise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Der Preis einer Zubereitung aus Fertigarzneimitteln ergibt sich 1. aus dem (Rezeptur-)Zuschlag als Entgelt der Apotheke für die Herstellung der Zubereitung und 2. aus dem Einkaufspreis der Fertigarzneimittel in der Zubereitung ( 5 Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV). 1. Zuschlag für Zubereitungen (Rezepturzuschlag) Die Höhe des Apotheken-Zuschlags für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln ist in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verbindlich festgelegt. Bereits nach geltendem Recht können die Verbände der Krankenkassen und der Apotheken auf Bundesebene abweichende Zuschläge vereinbaren ("Hilfstaxe"). Neu ist, dass in der GKV nur noch die Zuschläge der Hilfstaxe abgerechnet werden können und nicht mehr die höheren Zuschläge der AMPreisV ( 129 Absatz 5c SGB V neu). Die zurzeit vereinbarten Zuschläge in der "Hilfstaxe" bleiben bis zu einer Folgevereinbarung gültig. Wegen der Freistellung der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen von der AMPreisV ist allerdings der vereinbarte Zuschlag in Höhe von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreises nach AMPreisV nicht mehr anwendbar.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Vertragsparteien dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass jederzeit Zuschläge für Zubereitungen aufgrund der Hilfstaxe gelten. Sollte dennoch ein vertragsloser Zustand eintreten, ist eine Abrechnung nicht zu beanstanden, die entsprechend der zuletzt wirksam vereinbarten Zuschläge erfolgt; das Nähere ist gegebenenfalls in den Arzneilieferverträgen zu regeln ( 129 Absatz 5 SGB V). Neu ist, dass auch die privaten Krankenversicherungen oder ihre Verbände die Zuschläge abweichend von der AMPreisV vereinbaren können ( 5 Absatz 4 und 5 AMPreisV i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Der Gesetzgeber hat als Übergangsregelung bis zum Zustandekommen solcher Verträge eine Abkappung der Zuschläge vorgesehen, die aber längstens bis Ende 2011 gilt. 2. Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen Das Gesetz sieht vor, dass die Preise der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen (Infusionen) vom Geltungsbereich der AMPreisV freigestellt werden. Diese Preise sollen künftig im Einkauf auch von öffentlichen Apotheken frei vereinbart werden. Diese werden damit gleichgestellt mit Krankenhausapotheken und Herstellungsbetrieben ( 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 AMPreisV i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Abzurechnen ist der Einkaufspreis für die Fertigarzneimittel, aus denen die Zubereitung erstellt wird. Auch bei Bezug einer Zubereitung von einer anderen Apotheke oder von einem Herstellungsbetrieb gelten die Vorschriften zur Preisberechnung des 5 AMPreisV. Abzurechnen ist demnach nicht der vereinbarte Einkaufspreis für die Zubereitung, sondern der Einkaufspreis der Fertigarzneimittel in der Zubereitung (zuzüglich des Zuschlags für die Zubereitung nach AMPreisV bzw. Hilfstaxe). Die Apotheke hat in ihren Verträgen für den Bezug der Zubereitungen zu gewährleisten, dass sie den Einkaufspreis der Fertigarzneimittel in der Zubereitung kennt. Nach der gesetzlichen Vorgabe in 129 Absatz 5c SGB V sind Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen zu berücksichtigen. Der Begriff "Verwendung" im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass es auf die tatsächliche Verwendung von Teilmengen ankommt. Kann eine Teilmenge nicht für weitere Zubereitungen verwendet werden, kann der Einkaufspreis für das Fertigarzneimittel ohne Abzug der Teilmenge abgerechnet werden. Der Einkaufspreis eines Fertigarzneimittels in einer Zubereitung kann höher sein als der Verkaufspreis des pharmazeutischen Unternehmers, wenn die Apotheke das Arzneimittel über Großhandlungen bezieht. Da Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen vom Anwendungsbereich der AMPreisV freigestellt sind, können sowohl der Verkaufspreis des pharma-

zeutischen Unternehmers, als auch die Handelszuschläge frei vereinbart werden. Die Krankenkassen können jedoch auch die Angaben zu den Verkaufspreisen der pharmazeutischen Unternehmer für die Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitung erhalten und somit kontrollieren, ob die vereinbarten Handelszuschläge angemessen sind. Zudem darf für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen höchstens der Preis berechnet werden, der als Apothekeneinkaufspreis bei Abgabe an Endverbraucher nach der AMPreisV gilt. Das bisher geltende Verbot, in der "Hilfstaxe" abrechnungsfähige Preise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen zu vereinbaren, wird aufgehoben ( 5 Absatz 4 AMPreisV i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Die bisher in der "Hilfstaxe" vereinbarte generelle Berechnung von Apothekeneinkaufspreisen nach "Lauer-Taxe" ist für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung gegenstandslos und nicht mehr anwendbar. In einer bundseinheitlichen Vereinbarung zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen und der Apotheken nach 5 AMPreisV können nach der gesetzlichen Neuregelung abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen vereinbart werden. Bei Vereinbarungen mit Wirkung für die gesetzliche Krankenversicherung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot ( 12 SGB V) zu beachten. Sind Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen nach den vorgenannten Vorschriften vereinbart, gelten diese bundeseinheitlich und sind von allen Apotheken abzurechnen ( 5 Absatz 4 Satz 1 AMPreisV i. V. m. 129 Absatz 5c SGB V i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Eine entsprechende Vereinbarung darf nur von den in 5 AMPreisV vorgesehenen Vertragspartnern vereinbart werden. Weder einzelne Apotheken oder Krankenkassen, noch deren Verbände (soweit es sich nicht um die in 5 AMPreisV genannten Verbände auf Bundesebene handelt) dürfen solche Vereinbarungen abschließen. Auch die privaten Krankenversicherungen oder ihre Verbände können abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen mit bundeseinheitlicher Wirkung für die Apotheken vereinbaren ( 5 Absatz 4 und 5 AMPreisV i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Gelten solche Vereinbarungen nicht, sind die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise abzurechnen, höchstens jedoch der Preis, der als Apothekeneinkaufspreis bei Abgabe an Endverbraucher nach der AMPreisV gilt. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen getroffen ist, sind im Einzelfall die tatsächlichen Einkaufspreise abzurechnen ( 129 Absatz 5 c SGB V - i. d. F. der 15. AMG-Novelle).

Auskunftsanspruch Apotheken sollen nicht verpflichtet werden, bei der Abrechnung mit den Krankenkassen regelmäßig die Belege über ihre Einkaufspreise offen zu legen oder zu übermitteln. Die Krankenkassen sollen auf Anforderung Nachweise für tatsächliche Einkaufspreise verlangen können. Auch die pharmazeutischen Unternehmer müssen der Krankenkasse auf Verlangen Auskunft geben, welche Preise sie für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen vereinbart haben. Dieser Auskunftsanspruch soll in dem Umfang geltend gemacht werden können, wie dies für die Vereinbarung marktnaher Preise in der "Hilfstaxe" erforderlich ist. Einzelverträge zwischen Krankenkassen und Apotheken Bereits nach geltendem Recht können Krankenkassen mit Apotheken die Versorgung von Arztpraxen mit Zytostatika-Zubereitungen vereinbaren. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Es wird klargestellt dass diese Vertragsmöglichkeit für parenterale Zubereitungen in der Onkologie gilt ( 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V). Übermittlung der Abrechnungsdaten Die Apotheken werden verpflichtet, in dem elektronischen Abrechnungsdatensatz das bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu übermitteln ( 300 Absatz 3 SGB V i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Diese Angaben sind die Voraussetzung für die Abrechnung des gesetzlichen Herstellerrabatts von 6 %, der für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen neu eingeführt wird. Diese Daten müssen nicht zwingend auf das Rezept aufgedruckt werden. Vielmehr sind die maßgeblichen Verbände der Krankenkassen und der Apotheken auf Bundesebene verpflichtet worden, das Nähere zur Übermittlung dieser Angaben im elektronischen Abrechnungsverfahren zu regeln. Sie können dafür geeignete Verfahren wählen. Das gleiche gilt auch für die Verpflichtung, bei der Abrechnung Angaben über die mit den pharmazeutischen Unternehmern vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen zu übermitteln. Dies sind Kontrollangaben für die Höhe der abrechnungsfähigen Einkaufspreise der Apotheken für Fertigarzneimittel in Zubereitungen. Inhalt und Umfang dieser Angaben sind von den Vertragsparteien in der Abrechnungsvereinbarung mit dem Ziel festzulegen, die notwendigen Angaben zur Vereinbarung einheitlicher abrechungsfähiger Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Rezepturen zu vereinbaren.

Herstellerrabatt für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen Die Krankenkassen erhalten ab dem 1. Januar 2010 vom pharmazeutischen Unternehmer den gesetzlichen Abschlag von 6 % für Fertigarzneimittel ohne Festbetrag in parenteralen Zubereitungen. Bezugsbasis ist der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der AMPreisV gilt. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, einen entsprechenden Preis zu melden ( 131 SGB V). Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben. Kann eine Teilmenge nicht für weitere Zubereitungen verwendet werden, gilt der Abschlag für das Fertigarzneimittel ohne Abzug für nicht verarbeitete Teilmengen. Die Abrechnung erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie für den bereits geltenden gesetzlichen Abschlag ( 130a Absatz 1 SGB V i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Auch Krankenhausapotheken, die parenterale Zubereitungen für die ambulante Versorgung mit den Krankenkassen abrechnen, müssen den Abschlag für die Krankenkassen beim pharmazeutischen Unternehmer einziehen. Krankenhausapotheken Die Krankenhäuser können auch in Zukunft die Preise für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln mit den Krankenkassen frei vereinbaren. Die Krankenhausapotheken werden verpflichtet, den Krankenkassen die mit den pharmazeutischen Unternehmern vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen offen zu legen. Es bleibt Sache der Vertragspartner, die Höhe des Entgelts für die Leistungen des Krankenhauses bei der Herstellung von Zubereitungen zu vereinbaren. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift ist klargestellt, dass dabei neben den Einkaufspreisen auch die tatsächlichen Kosten der Krankenhausapotheke für die Zubereitung zu berücksichtigen sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, Investitionskosten sowie Wartungs- und Instandhaltungskosten für die Labore sowie Verwaltungskosten für gesetzliche Dokumentations- und Nachweispflichten ( 129a SGB V i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Weiterleitung von Einkaufsvorteilen für die Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung Krankenkassen können Vergütungen für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen vereinbaren ( 128 Absatz 6 SGB V i. d. F. der 15. AMG-Novelle). Solche Vereinbarungen dürfen Krankenkassen sowohl mit Ärzten schließen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, als auch mit Krankenhäusern, die ambulant behandeln.

Qualität, Versorgungssicherheit Die Vorschriften zu Herstellung und Qualitätssicherung von onkologischen Rezepturen durch Krankenhausapotheken und öffentliche Apotheken bleiben unverändert. Auch die Regelungen zum Bezugsweg und zur Abgabe von Rezepturen durch Apotheken bleiben unverändert. Das bedeutet, dass jede öffentliche Apotheke grundsätzlich berechtigt ist, Zubereitungen abzugeben, es sei denn, dass Verträge nach 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V bestehen. Der hohe Sicherheitsstandard sowie die zeitnahe Versorgung bleiben wie bisher gewährleistet.