Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte zum 15. Oktober



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Transkript:

Positionspapier Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte zum 15. Oktober Vorschläge des bne zur Herstellung einer abgestimmten Fristenkette in den Prozessen der Netzentgeltermittlung Berlin, 29. April 2014. Die mit der Gesetzesnovelle 2011 eingeführte Frist zur rechtzeitigen Veröffentlichung der Netzentgelte (15. Oktober) hat die Netzzugangsbedingungen verbessert. Sie setzte einen Schlusspunkt unter die bisherige Praxis der Netzbetreiber, Netzentgeltänderungen zum 1. Januar oft überhaupt erst wenige Tage vor Wirksamwerden zu veröffentlichen. Seit Ende 2011 veröffentlichen alle Netzbetreiber spätestens am 15. Oktober die Höhe der Netzentgelte zum 1. Januar des Folgejahres, allerdings sind dies im Regelfall vorläufige Netzentgelte. Manche dieser veröffentlichten Entgelte werden zwar später nicht mehr geändert und damit verbindlich - allerdings erst am 1. Januar. Rund die Hälfte aller Netzbetreiber passen ihre Entgelte nach dem 15. Oktober aber oft mit kurzer oder gar keiner Vorlauffrist zum 1. Januar noch einmal an (Details siehe Hintergrund am Ende des Papiers). Die Gesetzesänderung 2011 läuft faktisch in vielen Fällen ins Leere. Der Gesetzgeber sollte daher durch minimale Anpassungen im EnWG und den relevanten Verordnungen sicherstellen, dass Netzbetreiber Netzentgeltänderungen spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr verbindlich mitteilen. Damit würden endlich alle

bne Positionspapier Seite 2 Lieferanten rechtzeitig eine solide Basis für ihre Preiskalkulation erhalten. Denn für einen diskriminierungsfreien Netzzugang ist es erforderlich, dass alle Lieferanten zeitgleich und rechtzeitig alle netzzugangsrelevanten Informationen, insbesondere zur Änderung der Netzentgelte erhalten. Nur die frühzeitige Information aller Lieferanten verhindert Informationsasymmetrien, die als Folge von Verstößen gegen die Vorschrift der informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb entstehen. Die Öffnungsklausel in 20 Absatz 1 Satz 2 EnWG räumt den Netzbetreibern die Möglichkeit ein, zum 15. Oktober nur vorläufige Netzentgelte zu veröffentlichen (und die endgültigen Entgelte erst später bekannt zu geben). Die Netzentgeltveröffentlichung im Oktober 2012 zum 1. Januar 2013 und die Veröffentlichungen vom Oktober 2013 zum 1. Januar 2014 zeigten aber auch, dass die Öffnungsklausel in 20 Absatz 1 EnWG nicht das einzige Hindernis ist. Denn in den Netzentgeltverordnungen Strom und Gas sowie der Anreizregulierungsverordnung sind noch einige Fristen enthalten, die der Fristvorgabe des 20 Abs. 1 EnWG entgegenstehen. Hierzu eine vereinfachte Darstellung der Fristenkette: Bild 1: Fristenkette der Netzentgeltänderungen im Überblick 1. Datenübermittlung bis 30. Juni Netzbetreiber übermitteln DATEN und ANTRÄGE der/n zuständigen Regulierungsbehörde(n) 2. Anpassung ERLÖSOBER- GRENZEN Regulierer prüfen Anträge, berechnen Daten, legen allgemeine Parameter fest, beschließen bzw. ändern EOG je Netzbetreiber & entscheiden Anträge 3. Ermittlung NETZENTGELTE Netzbetreiber wandeln (festgelegte) EOG in entsprechende NETZ- ENTGELTE für die Nutzung ihres Netzes um 4. Mitteilung NETZENTGELTE vorgelagerte Netzbetreiber teilen nachgelagerten Netzbetreibern ihre Netzgelte "rechtzeitig" mit (sog. WÄLZUNG) 5. Veröffentlichung NETZ- ENTGELTE bis 15. Oktober (alle) Netzbetreiber VER- ÖFFENTLICHEN Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr 6. neue NETZ- ENTGELTE zum 1. Januar des Folgejahres Netzbetreiber teilen den Regulierungsbehörden die Netzentgeltanpassungen aufgrund geänderter EOG bis spätestens 1. Januar mit Das Zeitfenster zwischen Datenübermittlung der Netzbetreiber an die Regulierungsbehörden und Veröffentlichung der Netzentgelte ist unnötig eng gefasst. Dies sollte unbedingt in den Verordnungen nachgebessert werden, damit die Netzbetreiber tatsächlich rechtzeitig vor dem 15. Oktober eines Jahres verbindliche Netzentgelte ermitteln und diese spätestens am 15. Oktober für den 1. Januar des Folgejahres veröffentlichen können. Unsere Anpassungsvorschläge mit Begründungen im Einzelnen:

bne Positionspapier Seite 3 I. EnWG: Bekanntgabe verbindlicher Netzentgelte bis 15. Oktober: Streichung von Satz 2 in 20 Abs. 1 EnWG Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die Netzbetreiber die Entgelte zum 15. Oktober so genau wie möglich kalkulieren. Dafür gibt es jedoch keine Garantie. Da die für den Netzzugang relevanten Netzentgelte inklusive der gewälzten Kosten aus den vorgelagerten Netzen von mehreren Faktoren abhängen, behalten sich alle Netzbetreiber vor, bis vor dem Wirksamwerden am 1. Januar ihre Entgelte noch einmal anzupassen. Die Schwierigkeit der rechtzeitigen Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte ist nicht auf den Strombereich begrenzt, wie folgender Artikel vom 26. Oktober 2011 im Energieblog der Kanzlei BBH belegt: http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/gas-netzentgelte-teurerjahreswechsel/. Ein Zitat daraus: Die Gasverteilnetzbetreiber werden ihre Netzentgelte für das Jahr 2012 entsprechend anpassen müssen. Dass die Frist, diese zu ermitteln und im Internet zu veröffentlichen, am 15. Oktober abgelaufen ist, schadet nichts: Bis zum Jahreswechsel ist es erlaubt, die veröffentlichten Preise noch zu korrigieren. Die aktuelle Regelung verhindert, dass der Lieferant auf die am 15. Oktober veröffentlichten Netzentgelte vertrauen kann. Es gibt keine Regelung die verhindert, dass die Netzbetreiber nicht nur die mit dem Status vorläufig gekennzeichneten Netzentgelte anpassen. Auch Preisblätter, die nicht explizit als vorläufige Netzentgelte gekennzeichnet sind, können die Netzbetreiber vor dem 1. Januar erneut ändern. Nur eine eindeutige Fristvorgabe würde sicherstellen, dass nicht nach dem 15. Oktober Gründe gefunden werden, die Netzentgelte erneut anzupassen. Unser Änderungsvorschlag In 20 Absatz 1 EnWG ist Satz 2 zu streichen. II: Voraussetzungen für Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte am 15. Oktober sind durch abgestimmte Fristen in Netzentgelt- & Anreizregulierungsverordnung zu schaffen. In den Netzentgeltverordnungen Strom und Gas sowie der Anreizregulierungsverordnung sind noch einige Fristen enthalten, welche der Fristvorgabe des 20 Abs. 1 EnWG entgegenstehen. Damit die Netzbetreiber tatsächlich zum 15. Oktober verbindliche Netzentgelte zum 1. Januar des Folgejahres veröffentlichen können, sind nur Fristanpassungen bei den Mitteilungspflichten der Netzbetreiber an die Regulierungsbehörden sowie einige Klarstellungen in den Verordnungen erforderlich.

bne Positionspapier Seite 4 Abbildung 1: Status Quo der Fristen im Prozess der Netzentgeltermittlung, Veröffentlichung sowie weiteren Mitteilungspflichten gemäß ARegV, StromNEV/GasNEV

bne Positionspapier Seite 5 Abbildung 2: Anpassung der Fristen im Prozess der Netzentgeltermittlung, Veröffentlichung sowie weiteren Mitteilungspflichten gemäß ARegV, StromNEV/GasNEV

bne Positionspapier Seite 6 Die Erläuterung der Vorschläge im Detail: Zu 1. Frühere Datenübermittlung der Netzbetreiber an Regulierer Es muss sichergestellt werden, dass alle einer Netzentgeltermittlung und -veröffentlichung vorangehenden Fristen auf die Veröffentlichungsfrist 15. Oktober abgestimmt sind. Vorfälle wie im Jahr 2012, als erst Ende Oktober die BNetzA- Festlegung der Parameter des Effizienzvergleichs für die zweite Regulierungsperiode ab 1. Januar 2013 feststand, dürfen sich nicht wiederholen. Einen Grund für den inakzeptabel späten Abschluss der Regulierungsvorgaben sehen wir in den späten Fristen für die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die Regulierungsbehörden. Alle relevanten Daten liegen bereits spätestens zum 1. April oder früher vor. Denn bereits vor der Einführung der Anreizregulierung, mussten Netzbetreiber ähnliche Daten den Regulierungsbehörden gemäß 24 Abs. 4 StromNEV bzw. 23 Abs. 4 GasNEV für den Kostenvergleich bis zum 1. April übermitteln. Um den Regulierungsbehörden hinreichend Zeit für den rechtzeitigen Abschluss der Effizienzwertermittlung, der Festlegungen zu und Entscheidungen über beantragte Anpassungen der Erlösobergrenzen zu geben, müssen die entsprechenden Fristen in der ARegV angepasst werden. Unsere Änderungsvorschläge 28 Nr. 2 ARegV ist wie folgt zu ändern: die zur Führung des Regulierungskontos nach 5 notwendigen Daten, insbesondere die nach 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. JuniApril des darauf folgenden Kalenderjahres. 4 Absatz 4 Satz 2 ARegV ist wie folgt zu ändern: Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. JuniApril des Kalenderjahres gestellt werden. Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Zu 2. Anpassung der Erlösobergrenzen 4 ARegV enthält Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen (EOG) sowie Auslöser für deren Anpassung. Dabei werden in Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 geregelt, dass die Anpassungen jeweils zu einem 1. Januar eines Kalenderjahres bzw. des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Wann, also bis zu welcher Frist die Bestimmung der EOG und deren Anpassung festgelegt werden, ist dagegen nicht in 4 ARegV geregelt. Wie im Jahr 2012 bei Gas hat die BNetzA es im Jahr 2013 nicht geschafft, die Effizienzparameterfestlegung für die Stromnetzbetreiber mit dem notwendigen Vorlauf zu Beginn der neuen Regulierungsperiode (1. Januar 2014) abzuschließen. Die Beschlusskammer 8 veröffentlichte daher am 4. Oktober 2013 Hinweise zur An-

bne Positionspapier Seite 7 passung der Erlösobergrenzen für das Kalenderjahr 2014 1. Da im Jahr 2013 nicht alle Stromnetzbetreiber einen EOG-Bescheid für 2014 bis zum 31.12.2013 erhielten, gab die BNetzA in dieser Mitteilung den Netzbetreibern Hinweise, wie sie in diesen Fällen ihre am 15. Oktober zu veröffentlichten Entgelten auf Basis geschätzter Erlösobergrenzen ermitteln sollen. Außerdem stellt sie auf Seite 3 klar, dass Abweichungen zwischen der endgültig festgelegten, angepassten EOG und der vom Netzbetreiber zur Verprobung (Ermittlung der Netzentgelte) zum 1.1.2014 zu Grunde gelegten Erlösobergrenze von der Beschlusskammer über das Regulierungskonto inklusive einer Verzinsung berücksichtigt werden. Ziel ist dabei nicht, eine Fristvorgabe für die Regulierungsbehörden zu fordern, bis zu der die Festlegung der Erlösobergrenzen oder deren Anpassungen durch behördliche Akte abgeschlossen sein sollen. Selbst bei einer Fristvorgabe für die Regulierungsbehörden kann es weitere Fälle geben, in denen die EOG nach dem 15. Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres angepasst werden. Unser Änderungsvorschlag Eine einfache und geeignete Lösung wäre daher eine Klarstellung in der Anreizregulierungsverordnung dahingehend, dass Änderungen der EOG zum 1. Januar, die nach dem 15. Oktober des Vorjahres erfolgen, ausschließlich über das Regulierungskonto zu berücksichtigen sind, wo sie verzinst und schließlich bei der Netzentgeltermittlung im Folgejahr gemäß den Regelungen des 5 ARegV berücksichtigt werden. Die Aufnahme einer solchen Regelung in die Verordnung würde zudem die notwendige Verbindlichkeit für alle Beteiligten schaffen. Zu 3. Ermittlung der Netzentgelte In 17 ARegV ist die Ermittlung der Netzentgelte aus den festgelegten sowie angepassten EOG geregelt. Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 verpflichten bzw. berechtigen den Netzbetreiber zur Anpassung der Netzentgelte zum 1. Januar, wenn die EOG angepasst wird. Diese Regelung sollte bei der unter Punkt 2.) vorgeschlagenen Klarstellung entsprechend eingebunden werden (Änderung nach dem 15. Oktober gehen immer in das Regulierungskonto). Zu 4. Mitteilung der Netzentgelte an nachgelagerte Netzbetreiber Die Netzentgelte, die jeder Netzbetreiber für Entnahmen bzw. Ausspeisungen aus seinem Netz dem Netznutzer in Rechnung stellt, enthalten neben den Entgelten 1 http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1912/de/service- Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer8/BK8_71_Erloesobergrenzen/BK8_Aktuell es_erl%c3%b6sobergrenzen.html?nn=269754

bne Positionspapier Seite 8 des jeweiligen Netzbetreibers auch die gewälzten Kosten aus den vorgelagerten Netzebenen bis einschließlich zum Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber. Die nachgelagerten Netzbetreiber benötigen daher für ihre Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte die Informationen über die verbindlichen Netzentgelte der jeweils vorgelagerten Netzbetreiber. Die bisherige Regelung in 17 Absatz 3 ARegV stellt dies jedoch nicht ausreichend sicher. Unser Änderungsvorschlag 17 Abs. 3 ARegV ist wie folgt zu ergänzen: Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres, die vom Netzbetreiber spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres zu ermitteln und zu veröffentlichen ist. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der verbindlichen Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen. Noch mehr Planungs- und Rechtssicherheit wäre gegeben, wenn bereits in der Verordnung Klarheit geschaffen wird, wann welche Netzebene ihre Netzentgelte zu veröffentlichen bzw. den nachgelagerten Netzbetreibern mitzuteilen hat. Dass diese Klarheit nicht besteht, zeigen ebenfalls die oben erwähnten Hinweise zur Anpassung der Erlösobergrenzen für das Kalenderjahr 2014. Darin gibt die BNetzA auf Seite 3 vor, wie die Netzentgelte für das Jahr 2014 in einer zeitlich gestaffelten Informationskaskade zu ermitteln sind. Leider handelt es sich dabei nur um eine nicht verbindliche Mitteilung, die sich zudem auf die Ermittlung von Netzentgelten trotz noch nicht abgeschlossener Festlegungen zu Erlösobergrenzen bezieht. Die dort aufgeführte Fristenkette kann allerdings als Vorlage für eine entsprechende Fristenregelung zur Mitteilung der Netzentgelte an nachgelagerte Netzbetreiber in 17 Absatz 3 ARegV herangezogen werden. Im Gas ist eine Fristenkette für diese Mitteilungspflicht in der Kooperationsvereinbarung der Netzbetreiber geregelt. Zu 5. - Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte bis 15. Oktober Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte auch hier klargestellt werden, dass die Netzentgelte unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen sind. Unsere Änderungsvorschläge In 27 Abs. 1 Satz 1 StromNEV wird die Veröffentlichungspflicht zum 15. Oktober eines Jahres im Gleichklang zu 20 Abs. 1 EnWG eingefügt: Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten unmittelbar nach deren Ermittlung, aber

bne Positionspapier Seite 9 spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 27 Abs. 1 GasNEV wird analog StromNEV ergänzt: Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Zu 6. Neue Netzentgelte zum 1. Januar Wenn die unter Punkt 4.) vorgeschlagene Klarstellung erfolgt, gibt es hierzu keinen weiteren Regelungsbedarf. Alle Marktteilnehmer können sich dann darauf verlassen, dass die bis zum 15. Oktober veröffentlichten Netzentgelte ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten und bis dahin auch nicht mehr durch neu ermittelte Entgelte ersetzt werden. Die Fristenkette wäre dann schlüssig. HINTERGRUND: Änderungen bei vorläufigen Netzentgelten in der Praxis Der Datenbank-Dienstleister ene't GmbH erfasst sowohl Informationen zu vorläufigen als auch endgültigen Netzentgelten, die er an Lieferanten für deren Angebotskalkulation vertreibt. Daneben wertet ene t jährlich die Veränderungen zwischen vorläufigen und endgültigen Netzentgelten aus. Die nachfolgenden Beispiele aus den Jahren 2012/2013 und 2013/2014 zeigen, dass sich die finalen Netzentgelte i.d.r. zwar in ihrer Höhe nicht mehr stark von den am 15. Oktober veröffentlichten Netzentgelten unterscheiden. Jedoch zeigen die ene t-auswertungen auch, dass ein Drittel bis die Hälfte der Netzbetreiber die vorläufigen Netzentgelte noch einmal anpasst. Überdies gibt es offenbar einige Netzbetreiber, die Mitte Januar noch immer keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht haben, die ab 1. Januar gelten sollen. Januar 2014 - ene t Newsletter Netznutzung Gas vom 13.1.2014: Endgültige Gasnetzentgelte nur mit wenigen Preiskorrekturen Verglichen mit den im Oktober veröffentlichten vorläufigen Entgelten zeigt sich bei den nun vorliegenden endgültigen Entgelten im SLP-Bereich ein kaum wahrnehmbarer Rückgang der Kosten um durchschnittlich 0,3 Prozent. In 89 Netzgebieten wurden die Gebühren noch einmal heraufgesetzt, in 114 Netzgebieten wurden sie nach unten korrigiert, für 416 Netzgebiete wurde keine weitere Änderung vorgenommen. Diejenigen Netzgebiete, für die derzeit noch keine endgültigen Entgelte bekannt gegeben wurden, waren nicht Gegenstand der Analyse.

bne Positionspapier Seite 10 Im RLM-Bereich fällt die Differenz der vorläufigen und endgültigen Entgelte ähnlich aus: Hier ist eine Senkung der Kosten um durchschnittlich 0,2 Prozent festzumachen. In 98 Netzgebieten wurden die Preise noch einmal angehoben, in 110 Netzgebieten wurden die Gebühren gesenkt. Für 476 Netzgebiete liegt keine weitere Änderung bezüglich der Höhe der Entgelte vor. Quelle: http://www.enet.eu/tl_files/enet/newsletter/netznutzunggas/051.html Januar 2013 - ene t Newsletter Netznutzung Gas: Erneute Änderung der Konditionen für die Gasdurchleitung Nachdem die letzte Ausgabe des Newsletters die Mitte Oktober veröffentlichten, zunächst vorläufigen Netznutzungsentgelte für das Jahr 2013 zum Thema hatte, wollen wir in dieser Ausgabe einen Blick auf die zum Jahreswechsel von den Netzbetreibern bekannt gegebenen endgültigen Entgelte werfen. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, ob sich die Preise zum neuen Jahr noch einmal verändert haben und in welchem Maße Änderungen gegebenenfalls vorliegen. Für den vorliegenden Abnahmefall von 7.000 Kilowattstunden pro Jahr lässt sich durch Auswertung der Datenbank Netznutzung Gas feststellen, dass verglichen mit den im Oktober veröffentlichten Preisen die Kosten für das Jahr 2013 im Schnitt um 0,8 % abweichen. Die Veränderung bewegt sich damit auf einem moderaten Level. Veränderungen von +20,84 %, wie sie beispielsweise bei den Stadtwerken Gotha vorliegen, oder von -22,47 %, wie sie bei den Stadtwerken Weißenburg zu beobachten sind, bilden eher die Ausnahme. Insgesamt lässt sich festmachen, dass die Durchleitungsgebühren bei knapp 25 % der Netzbetreiber gestiegen und bei gut 25 % noch einmal gesunken sind. In knapp der Hälfte aller Fälle bleiben die Preise im Vergleich zu den Mitte Oktober herausgegebenen Konditionen hingegen unverändert. Quelle: http://www.enet.eu/tl_files/enet/newsletter/netznutzunggas/newslettergas46.html#headline-01 Januar 2014 - ene t Newsletter Netznutzung Strom: Mehr als die Hälfte der Stromnetzentgelte noch einmal angepasst Der Vergleich der Mitte Oktober von den Netzbetreibern veröffentlichten vorläufigen Netzentgelte mit den nun vorliegenden endgültigen Entgelten zeigt für den Transport von Strom im Niederspannungsnetz einen leichten Rückgang der Kosten um durchschnittlich 0,9 Prozent. 765 Netzgebiete wurden bei der Analyse berücksichtigt, diejenigen Netzgebiete, für die noch kein endgültiges Entgelt bekannt gegeben wurde, sind nicht in die Berechnung eingeflossen. In 181 Netzgebieten wurden die Transportgebühren noch einmal angehoben, in 221 Netzgebieten wurden sie gesenkt. Für 353 Netzgebiete wurde derweil keine Preiskorrektur mehr vorgenommen. Im Bereich des mittelspannungsseitigen Stromtransports ist anders als in der Niederspannung eine leichte Erhöhung der Gebühren zu beobachten, diese

bne Positionspapier Seite 11 liegt im Schnitt allerdings lediglich bei 0,1 Prozent. Während die Zahl der Netzgebiete, für welche die Entgelte noch einmal angehoben wurden, bei 215 liegt, lässt sich eine Senkung der Entgelte in 189 Netzgebieten beobachten. Für 344 Netzgebiete wurden die Entgelte ohne weitere Änderungen für endgültig erklärt. Quelle: http://www.enet.eu/tl_files/enet/newsletter/netznutzungstrom/089.html Februar 2013 - ene t Newsletter Netznutzung Strom: Auswertung zeigt leichte Senkung der Netzentgelte beim Vergleich vorläufig endgültig Als Fortsetzung der Oktober-Ausgabe des Newsletters, in der wir uns mit den zunächst vorläufigen Netznutzungsentgelten für das Jahr 2013 beschäftigt haben, widmen wir uns in dieser Ausgabe den zum Jahreswechsel bekannt gegebenen endgültigen Entgelten. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei die Frage, ob es bei den Preisen erneute Anpassungen gegeben hat und in welche Richtung die Preise korrigiert wurden. Für einen zugrunde gelegten Abnahmefall von 1.500 kwh ergibt eine Auswertung der Datenbank Netznutzung Strom (bezogen auf Postorte) eine leichte Senkung der Entgelte um durchschnittlich 0,4 %. Damit lässt sich insgesamt eine leichte Korrektur der Netzkosten nach unten ausmachen. Für den definierten Abnahmefall liegen somit im Detail bei 526 Netzbetreibern gleichbleibende Konditionen vor, 385 Netzbetreiber bewegen sich mit den endgültigen Entgelten über dem Level der vorläufigen Entgelte und 257 Netzbetreiber haben ihre Preise nach unten korrigiert. So ergibt sich für die E.ON Regionalgesellschaften beispielsweise folgendes Bild: Gleichbleibende Konditionen finden sich im Netzgebiet der E.ON edis dort liegen die Kosten unverändert bei 11,18 ct/kwh. Ein leichter Anstieg ist im Netzgebiet der E.ON Westfalen Weser zu verzeichnen. Mit einem Plus von 0,5 % steigen die Kosten für die Netznutzung hier auf 8,10 ct/kwh. Eine Senkung der Kosten für die Netzdurchleitung gibt es hingegen in den Netzgebieten der E.ON Avacon. Hier sinkt in Niedersachsen der Preis um 2,4 % auf 8,34 ct/kwh und in Sachsen Anhalt um 1,3 % auf 10,86 ct/kwh. Ebenso sinkt der Preis für die Stromdurchleitung im Gebiet der E.ON Mitte und der E.ON Bayern in beiden Fällen um 0,7 % auf 8,49 bzw. 9,16 ct/kwh. Quelle: http://www.enet.eu/tl_files/enet/newsletter/netznutzungstrom/newsletter_nne_084.html