Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

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Transkript:

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolgseintritt b) Unterlassen = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung c) Möglichkeit der Erfolgsabwendung d) Kausalität e) Garantenstellung f) Gleichwertigkeit von Tun/Unterlassen, 13 StGB ( Entsprechungsklausel ) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Das Fahrlässigkeitsdelikt Prüfungsaufbau eines Fahrlässigkeitsdelikts I. Tatbestand 1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs 2. Tathandlung 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 5. Objektive Vorhersehbarkeit 6. Objektive Zurechnung a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Schutzzweckzusammenhang (c) eigenverantwortliche Selbstgefährdung) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Subjektive Vorhersehbarkeit (3. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: = wenn der Täter nicht mit derjenigen Sorgfalt vorgegangen ist, die von einem besonnenen, vernünftigen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist. [Bsp. Der besonders befähigte Chirurg C handelt bei einer riskanten Operation sorgfaltswidrig, wenn er sich auf das Maß beschränkt, das als Mindeststandard für einen Chirurgen anerkannt ist] Objektive Vorhersehbarkeit: Wenn der Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen für den Täter aus der Sicht eines objektiven Dritten vorhersehbar war. (zum Ausschluss atypischer Kausalverläufe)

Objektive Zurechnung Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt aufgrund der Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, wenn konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei rechtmäßigem/pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (h.m.) Schutzzweckzusammenhang es ist erforderlich, dass die Sorgfaltsnorm, gegen die verstoßen worden ist, gerade auch den eingetretenen Erfolg verhindern will, ihr Sinn und Zweck und ihre Aufgabe gerade darin besteht dieses Verhalten zu vermeiden.

Übersicht das fahrlässige Unterlassungsdelikt (Tatbestand) Fahrlässigkeitsdelikt Fahrlässiges Unterlassungsdelikt Unterlassungsdelikt Taterfolg Taterfolg Taterfolg Tathandlung Unterlassen Unterlassen Möglichkeit der Erfolgsabwendung Kausalität Kausalität Kausalität Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Objektive Vorhersehbarkeit Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schutzzweckzusammenhang) Garantenstellung Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Objektive Vorhersehbarkeit Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schutzzweckzusammenhang) Möglichkeit der Erfolgsabwendung Garantenstellung

Das fahrlässige Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau des fahrlässigen Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1. Erfolgseintritt 2. Unterlassen = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung 3. Möglichkeit zur Erfolgsabwendung 4. Kausalität 5. Garantenstellung 6. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 7. Objektive Vorhersehbarkeit 8. Objektive Zurechnung a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Schutzzweckzusammenhang II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Subjektive Vorhersehbarkeit

Wiederholung Strafrecht AT Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines versuchten Delikts I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung des Delikts 2. Versuchsstrafbarkeit II. Tatentschluss III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, 24 StGB

Zur Vorprüfung: Nichtvollendung: z.b. bei Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolgs, Nichterfüllung einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale, mangelnde objektive Zurechenbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs = Mangel/Minus im objektiven Tatbestand Versuchsstrafbarkeit: nach 23, 12 Abs. 1, 2 StGB und der einschlägigen, das Mindeststrafmaß regelnden Norm bzw. der Norm, die die Strafbarkeit des versuchten Vergehens ausdrücklich bestimmt

Der Tatentschluss Definition: Handeln des Täters mit subjektivem Vollendungswillen, der auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein muss = Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen der sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale das bedeutet für die Fallprüfung, dass alle Merkmale des objektiven Tatbestandes mit ihren Definitionen auf Grundlage der Tätervorstellung hier im Tatentschluss geprüft werden müssen!

Das unmittelbare Ansetzen Definition (nach gemischt subjektiv-objektiven Theorie ): wenn der Täter die Schwelle zum Jetzt geht s los überschreitet, d.h. wenn seine Handlungen bei objektiver Betrachtung auf Grundlage seines Tatplans ohne weitere wesentliche Zwischenschritte des Täters unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen, so dass aus seiner Sicht das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet ist (unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang)

Der Rücktritt Prüfungsschema für den Rücktritt nach 24 StGB 1. Kein Fehlschlag [ kann ich nochmal] 2. Rücktrittshandlung [ muss ich nochmal] a) bei Alleintäterschaft 24 Abs. 1 StGB Unbeendeter oder beendeter Versuch Voraussetzungen der Rücktrittshandlung b) bei Beteiligung mehrerer, 24 Abs. 2 StGB 3. Freiwilligkeit [ will ich noch]

Fehlschlag Definition: Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner Sicht keine Möglichkeit mehr sieht den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitlich relevante Zäsur herbeizuführen. [er kann den Erfolg dann also nicht mehr herbeiführen]

Rücktrittshandlung nach 24 Abs. 1 StGB Zu unterscheiden sind: 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt bei unbeendetem Versuch) 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB (Rücktritt bei beendeten Versuch, wenn Tat durch Tun des Täters (mit-)verhindert wird) 24 Abs. 1 S. 2 StGB (Rücktritt bei beendetem Versuch, wenn Tat ohne Zutun des Täters verhindert wird) es kommt also zunächst auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an:

Rücktrittshandlung unbeendeter/beendeter Versuch Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Vollendung der Tat notwendig ist. [er meint also, dass er noch muss ] Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles getan zu haben glaubt, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. [er meint also, dass er nicht mehr muss ] vom unbeendeten Versuch tritt der Täter dann durch bloßes Aufhören ( aufgibt ) zurück; beim beendeten Versuch ( Vollendung verhindert ) muss der Täter aktive Gegenmaßnahmen zur Erfolgsabwendung ergreifen

Freiwilligkeit Definition: Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter nicht durch zwingende Hinderungsgründe/eine innere oder äußere Zwangslage veranlasst wird, die Vollendung der Tat nicht mehr zu wollen, sondern der Entschluss der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt. Entscheidend ist, dass der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt. (Bsp.: Angst vor Strafe, Reue, Scham, Mitleid) Unfreiwillig ist der Rücktritt, soweit er durch heteronome Motive veranlasst wird, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken/Nachteile vernünftigerweise nicht mehr in Kauf nehmen will. (Bsp.: Panik, Schock, unüberwindlicher seelischer Druck) [es geht also um die Frage, ob der Täter noch will ]

Die Erfolgsqualifikation I. Tatbestand 1. vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts 2. Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation a) Eintritt der schweren Folge b) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge / Verursachung der schweren Folge durch das Grunddelikt c) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge d) Fahrlässigkeit hinsichtlich schwerer Folge, 18 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Täterschaft und Teilnahme Beteiligungsformen Täterschaft Alleintäterschaft, 25 Abs. 1 Alt.1 StGB mittelbare Täterschaft, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB Mittäterschaft, 25 Abs. 2 StGB (+ Nebentäterschaft) Teilnahme (als akzessorische Beteiligungsformen) Anstiftung, 26 StGB Beihilfe, 27 StGB Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere bzgl.: mittelbarer Täterschaft Anstiftung Mittäterschaft Beihilfe

Täterschaft und Teilnahme - Abgrenzung eingeschränkt-subjektive Theorie = objektive Voraussetzung der Täterschaft ist lediglich die Vornahme eines die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrags. In subjektiver Hinsicht muss Täterwille vorhanden sein, für dessen Vorliegen folgende Indizien heranzuziehen sind: Der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg Der Umfang der Tatbeteiligung Die Tatherrschaft Der Tatherrschaftswille Tatherrschaftslehre ( materiell-objektive Theorie ) = objektive Voraussetzung für die Täterschaft ist die Tatherrschaft (in Form von Wissens- oder Willensherrschaft). Danach ist derjenige Täter, der als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandlichen Geschehensablauf derart in den Händen hält, dass er ihn nach seinem Willen ablaufen lassen oder verhindern kann. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein seiner Tatherrschaft handeln.

Die Mittäterschaft nach 25 Abs. 2 StGB Prüfungsschema I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale b) Zurechnung von Tatbeiträgen nach 25 Abs. 2 StGB: Gemeinschaftliche Tatausführung aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses eigener Tatbeitrag (im Rahmen arbeitsteiliger Begehungsweise) aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses/-plans 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale b) Sonstige subjektive Merkmale/überschießende Innentendenzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Die mittelbare Täterschaft, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB Prüfungsschema I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verwirklichung des Taterfolgs durch den Vordermann/Tatmittler b) Zurechnung der Handlung des Vordermanns für den Hintermann nach 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB: objektiver Verursachungsbeitrag des mittelbaren Täters Werkzeugeigenschaft des Vordermanns/ Deliktsminus /unterlegene Stellung Beherrschung des anderen durch Täter kraft Tatherrschaft (Wissens- oder Willensherrschaft) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale b) Sonstige subjektive Merkmale/überschießende Innentendenzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Die Anstiftung nach 26 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eines anderen isd 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB Bestimmen 2. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Anstiftervorsatz ) Vorsatz bzgl. der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat Vorsatz bzgl. des Bestimmens II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Die Beihilfe nach 27 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eines anderen isd 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB Hilfeleisten 2. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz ) Vorsatz bzgl. der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens II. Rechtswidrigkeit III. Schuld