Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Republik Korea

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Stand: Dezember 2008 Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Republik Korea Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. A. Allgemeine rechtliche Grundlagen Wichtige multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe, die für die Republik Korea gelten: Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 Es besteht kein bilaterales oder multilaterales Vollstreckungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea. Ebenfalls besteht kein Rechtshilfeabkommen zwischen beiden Ländern, bzgl. Zustellungen gilt jedoch das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, sonstige Rechtshilfe erfolgt jedoch gegenseitig vertragslos und richtet sich in Korea nach dem International Judicial Cooperation on Civil Classes Act (Gesetz Nr. 1342 vom 08. März 1991). Bei Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke in zivilrechtlichen Angelegenheiten an deutsche Staatsangehörige ist eine direkte Zustellung durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter möglich, bei einer Zustellung an Angehörige anderer Staaten, die sich in Korea aufhalten, ist eine Zustellung nur über die koreanischen Behörden möglich.

B. Geltendmachung von Forderungen in der Republik Korea I. Außergerichtliche Einziehung einer Forderung 1. Aufenthaltsermittlung Die koreanische Verwaltung verfügt über ein geregeltes Einwohnermeldewesen; es besteht Meldepflicht. Neben dem Namen der Person muß mindestens noch das Geburtsdatum bekannt sein. Fehlerquellen ergeben sich zudem aus der Tatsache, dass sich 75% aller koreanischen Staatsbürger die fünf häufigsten Nachnamen teilen und dass es verschiedene Weisen gibt, koreanische Namen zu transliterieren. Ausländer sind im Zentralcomputer der Immigrationsbehörde erfasst, wobei Auskünfte aus Datenschutzgründen in der Regel nicht erteilt werden. 2. Möglichkeiten der Botschaft Da den Auslandsvertretungen keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stehen, beschränkt sich die Tätigkeit auf Mahnschreiben. 3. Handelskammern In Handelssachen kann eine Beratung durch die Deutsch-Koreanische Handelskammer erfolgen. Diese hilft, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, indem sie durch Schlichtung eine Einigung herbeizuführen versucht. 4. Inkassobüros Inkassobüros existieren ebenfalls in Korea. 5. Mahnverfahren Es gibt in der Republik Korea ist ein gesetzlich geregeltes Mahnverfahren. Dies ist im Civil Procedure Act (Artikel 462 ff) bzgl. der Beantragung sowie bzgl. der Vollstreckung im Civil Execution Act (Artikel 80 ff) geregelt. II. Rechtsweg (Einklagen einer Forderung) 1. Anspruchsgrundlagen Civil Procedure Act Civil Execution Act Judicial Conciliation of Civil Disputes Act Arbitration Act Attorney-at-Law Act and its Enforcement Decree

2. Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit Die Gerichte in Korea sind in folgende Kategorien unterteilt: Supreme Court, High Court, Patent Court, District Court und Municipal Court. Spezielle Wirtschaftsgerichte, wie teils in anderen Ländern, existieren nicht. b) Örtliche Zuständigkeit Zuständig ist im Allgemeinen das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat (geregelt z.b. in Artikel 3 des Civil Procedure Acts). Die örtliche Zuständigkeit kann in bestimmten Fällen jedoch besonders geregelt sein (z.b. in Artikel 4-25 des Civil Procedure Acts). Abweichende Vereinbarungen sind jedoch ebenfalls möglich (z.b. Artikel 29 ff des Civil Procedure Acts). 3. Verfahrensarten a) Vereinfachtes Verfahren Vereinfachte Verfahren sind in Korea nach dem Trial of Small Claims Act in den Fällen möglich, in denen der Kläger vom Beklagten Geld oder identische Güter oder Sicherheiten fordert, die einen Wert von 20 Millionen Won nicht übersteigen. Diese Fälle werden von den District Courts, Branch Courts oder Municipal Courts verhandelt. b) Einstweiliger Rechtsschutz Eine einstweilige Anordnung ist unter anderem im Rahmen des Arbitration Acts (Artikel 10, 18) bei Schiedsverfahren möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein koreanisches oder ausländisches Schiedsverfahren handelt. Konkrete Maßnahmen der staatlichen Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind im Civil Execution Act in Artikel 276 ff geregelt, wie beispielsweise die vorübergehende Beschlagnahme oder die einstweilige Anordnung. Zuständig für die vorübergehende Beschlagnahme ist der District Court, in dessen Amtsbezirk sich die vorübergehend zu beschlagnahmenden Objekte befinden. Zuständig für die einstweilige Anordnung ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der rechtserhebliche Sachverhalt fällt oder der District Court, in dessen Amtsbezirk sich die Streitgegenstände befinden.

4. Kostentragungspflicht Die Gerichtskosten sind im Vergleich zu den deutschen Gerichtskosten durchschnittlich geringer. Die Höhe selbst ist abhängig vom Streitwert und von der Dauer des Prozesses. Gemäß Artikel 98 des Civil Procedure Acts werden die Prozesskosten grundsätzlich von der unterlegenen Partei getragen, wobei es gemäß Artikel 99 grundsätzlich auch möglich ist, dass die obsiegende Partei die Kosten ganz oder zum Teil auferlegt bekommt, wenn es durch ihr Verhalten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen ist oder Kosten entstanden sind, die für die Prozessführung nicht notwendig waren. Artikel 100 ff des Civil Procedure Acts regelt weitere Ausnahmen von Artikel 98 bzgl. der Prozesskosten. Bei teilweisem Obsiegen einer Partei kann das Gericht die Kosten nach freiem Ermessen teilen oder einer Partei allein auferlegen. Zu den Anwaltskosten gehören: der Vorschuss als Auftragsgebühr in Höhe von 5% des Streitwertes oder mindestens 300.000 Won; ein Tageshonorar und ein Erfolgshonorar von 25% bis 30% des Streitwertes. Es gibt keine dem deutschen System ähnliche Gebührentabelle. Allerdings existieren Richtlinien des Supreme Court und des Koreanischen Anwaltsvereins mit Empfehlungscharakter. Anwaltsgebühren werden nur bis zur Höhe des in den Richtlinien des Supreme Court vorgegebenen Kostenrahmens als Verfahrenskosten anerkannt (Artikel 109 Civil Procedure Act). Dies bedeutet, dass selbst im Obsiegensfall weniger als die Hälfte der tatsächlich aufgewendeten Kosten von der gegnerischen Seite zu ersetzen sind. 5. Anwaltszwang Ein Anwaltszwang besteht bei keinem koreanischen Gericht, allerdings kann das Gericht in komplizierten Fällen eine anwaltliche Vertretung anordnen. Da die Gerichtssprache Koreanisch ist, empfiehlt sich jedoch generell die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die zugelassenen koreanischen Anwälte können vor jedem Gericht in Korea auftreten. 6. Prozesskostenhilfe Auch im Falle einer ausländischen Prozesspartei kann das Gericht gemäß Artikel 128 ff Civil Procedure Act auf Antrag oder von Amts wegen Prozesskostenhilfe gewähren. Voraussetzung hierfür ist einerseits die Hilfsbedürftigkeit der Prozesspartei und andererseits, dass der Prozess nicht offensichtlich erfolglos ist. Die Prozesskostenhilfe umfasst dabei jedoch nur die Gerichtskosten und nicht die Anwaltskosten. Anwaltskosten können unter Umständen von der Korea Legal Aid Corporation (KLAC) übernommen werden, die allen sich in Korea aufhaltenden Ausländern Rechtsberatung und Rechtshilfe auf den Gebieten des Straf-, Zivil- und Familienrechts sowie in Verwaltungsverfahren und bei Verfassungsbeschwerden gewährt. Die Voraussetzung hierfür sind ein legaler Aufenthalt und ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2,4 Millionen Won oder weniger. Die Rechtsberatung erfolgt gebührenfrei. Sollte sich der Rechtsstreit auch

unter Einbeziehung der KLAC nicht einvernehmlich lösen lassen, gewährt diese weitergehende Rechtshilfen, wenn in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im Einzelnen bestimmt die KLAC einen Anwalt und übernimmt vorerst dessen Kosten und die Gerichtsgebühren. Vom Ratsuchenden sind diese Auslagen grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Gleichzeitig eröffnet ihm dies jedoch die Möglichkeit, die Kosten gegenüber dem Gegner geltend zu machen. Verliert er dagegen in der Hauptsache, sind von ihm nur die Gerichtskosten zu bezahlen. In Fällen mit einem Streitwert von weniger als 5 Mio. Won entfällt eine Kostenerstattung ganz. 7. Vollstreckung Entscheidungen der Republik Koreanischer Gerichte werden im Normalfall durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Zuständig ist grundsätzlich das District Court, in dessen Amtsbezirk die Vollstreckung stattfinden soll. C. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen I. Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen deutscher Zivilgerichte Vertragliche Regelungen bzgl. der Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Urteilen in der Republik Korea bestehen nicht. Auch eine Vollstreckung von Kostenentscheidungen ist vertraglich zwischen beiden Ländern nicht geregelt. Ausländische Urteile können nach Artikel 26 und 27 des Civil Execution Acts durch eine koreanische Gerichtsentscheidung für vollstreckbar erklärt werden, wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die u.a. in Artikel 27 (1) und (2) des Civil Execution Acts i.v.m. Artikel 217 des Civil Procedure Acts geregelt sind. Die Entscheidung erfolgt letztendlich jedoch immer einzelfallabhängig. II. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte Ebenfalls kann ein ausländischer Schiedsspruch durch eine koreanische Gerichtsentscheidung für vollstreckbar erklärt werden, wenn es sich um einen Schiedsspruch im Sinne der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards handelt (Artikel 39 des Arbitration Acts). Somit hat dieser Artikel nur eine deklaratorische Bedeutung; sonstige Schiedssprüche können nach den Vorschriften des Civil Procedure Acts und Civil Execution Acts anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (siehe Ausführungen unter I.).

D. Ansprechpartner Korean-German Chamber of Commerce and Industry Hannam Plaza 28-2 Hannam-dong, Yongsan-gu Seoul 140-884 Telefon: +82 2 3780 4 600 Telefax: +82 2 3780 4 637 Email: info@kgcci.com Homepage: http://www.kgcci.com Korea Legal Aid Corporation (KLAC) #1703-10, Seocho-dong, Seocho-ku Seoul Telefon: +82 2 3780 4 600 oder landesweit unter der Nummer 132) Telefax: +82 2 3482 6556 E-Mail: Webmaster@klac.or.kr Homepage: http://www.klac.or.kr/english/intro/01.php Adresse: Post: Post aus D: Telefon: Telefax: E-Mail: 308-5 Dongbinggo-Dong C.P.O. Box 1289 Auswärtiges Amt ++82-2-748-4114 ++82-2-748-4161 info@seoul.diplo.de Yongsan-Gu Seoul 100-612 für Botschaft Seoul Homepage: Seoul 140-816 11013 Berlin www.seoul.diplo.de