FFE, medizinische Zwangsmassnahmen und Schweigepflicht im Klinik-Alltag

Ähnliche Dokumente
Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) durch Ärztinnen und Ärzte im Kanton Bern, FFE-Leitfaden

Klinikeinweisung: Informationen für Angehörige

Psychische Krisensituationen in der Praxis

Die konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden. Massnahmen

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

Zur Bedeutung von Fremdgefährdung im Erwachsenenschutzrecht

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung

Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag

Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung. Behördenfachtagung SMOZ 12. September 2013

Leitfaden zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte

Soziales Denken und Verantwortung in der Psychiatrie

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Medizinischer Rechtsdienst

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Prof. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Merkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

Ethik in der Psychiatrie. Prof. Dr. Viola Balz

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

FOSUMOS Arbeits-Diner: Sucht im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

LEITFADEN ZUR SCHWEIGEPFLICHT VON GESUNDHEITSFACHPERSONEN

neues Kindes- und Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

Psychiatrische Patientenverfügung

Übersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung

Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung

Fürsorgerische Unterbringung

Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht

Herausforderndes Verhalten bei Menschen mit komplexer Behinderung

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen

von Christoph Lüthy, lic.iur., RA, Fachverantwortung Recht bei der Schweiz. Stiftung Pro Mente Sana.

Psychiatrische Patientenverfügung

Unterbringung und Zwangsbehandlung

Recht und Praxis bei der Erfassung freiheitsbeschränkender Massnahmen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit den Erfassungsinstrumenten EFM-KJP

Merkblatt für in Einrichtungen eintretende Personen

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Merkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen

Meine Rechte und Pflichten Informationen zum Spitalaufenthalt

Geschäftsleitung Direcziun Direzione

über die fürsorgerische Freiheitsentziehung

Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug

Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Langzeitpflege

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz

Änderung der Häuslichen Krankenpflege- Richtlinie: Umsetzung der Vorgaben des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Prof. Konrad Stolz. Psychiatriegesetzgebung -Anforderungen des Verfassungsgerichts und der Behindertenrechtskonvention-

Curaviva-Impulstag 25. Februar Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen?

Zwangsmedikation im Freiheitsentzug

Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) Baden-Württemberg. Geschichte, Ziele und Bedeutung

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Erwachsenenpsychiatrie

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom

Information. ABC des Patientenrechts

Input zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 (WBE )

Patientenverfügung - Behandlungsvereinbarung - Fallführende Station. Dr. J. Kurmann Chefarzt Luzerner Psychiatrie MAS Philosophie und Management

Sonderfall Psychiatrie? Überlegungen zu Zwangsmassnahmen und Fürsorgerischer Unterbringung

Keine besonderen Regelungen im Strafgesetzbuch. Gegenstand von kantonalen Vollzugsgesetzen oder der Gesundheitsgesetzgebung

TAGESKLINIK ALTEBURGER STRASSE. Die Tagesklinik Alteburger Straße

Fürsorgerische Unterbringung (FU); Ab

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

Fürsorgerische Unterbringung = FU

Verfahren im Zusammenhang mit der Klinik PDAG

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-

Zusammenarbeit, Mitwirkung und Melderecht/ pflichten

«ZWANG IN DER PSYCHIATRIE - EINE GRATWANDERUNG FÜR ALLE BETEILIGTEN?!» Ethikforen-Treffen, _Zwang in der Psychiatrie-P.

Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Gemeinsames Lernen mit Hilfe von Modellprogrammen / Modellversuchen / Pilotprojekten

nicht, was mit ihr passiert!» Hans O.

WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS

REGLEMENT D e r P a t i e n t e n A n l a u f - u n d B e r a t u n g s s t e l l e P A B S b e i d e r B a s e l

Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau

DE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung

Freiheitseinschränkende Massnahmen (FEM)

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG

I. Einleitung. II. Zu den einzelnen Bestimmungen. Geltungsbereich

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen

KANTONALE PSYCHIATRISCHE DIENSTE

Jusletter 3. Mai 2004 Heinz Aemisegger / Karin Scherrer, Fürsorgerische Freiheitsentziehung und Zwangsmedikation nach der Praxis des Bundesgerichtes

Psychiatrische Pflege aus Sicht der ambulanten psychiatrischen Pflege

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung. Dr. Rolf Marschner Erkner

Individuum, Psychiatrie, Gesellschaft: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) aus drei Perspektiven

Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht Verabschiedet am KPV KESB-Präsidienvereinigung Kanton Zürich

Suizidale Krisen Interventionsmöglichkeiten

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Psychiatrie und Recht Psychiatrie et Droit

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Transkript:

FFE, medizinische Zwangsmassnahmen und Schweigepflicht im Klinik-Alltag Juristische Aspekte in der Angehörigenarbeit 5. Fachtagung Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie Dr. med. M. Mosimann, Stv. Chefarzt Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, Bern Bern, 4. September 2009

Inhalte > FFE (fürsorgerische Freiheitsentziehung) > Medizinische Zwangsmassnahmen - Isolation (Beschränkung von Aussenkontakten) - Fixation - Zwangsbehandlung > Schweigepflicht

Fall Nr. 1 > 19-jährige Patientin > Tablettenintoxikation mit unklarer Menge, somnolent, überwachungsbedürftig > Bei Erwachen: erneuter Sterbewunsch, enttäuscht, überlebt zu haben; depressives Syndrom > Möchte wieder gehen > Akute Selbstgefährdung > Überweisung in zuständige psychiatrische Klinik per äffe

Fall Nr. 2 > 25-jähriger Patient > 3.9, macht fremdaggressive Äusserungen, wird während der Überwachung bedrohlich, schliesslich gewalttätig > Möchte wieder gehen > Unmittelbare Fremdgefährdung > Überweisung in zuständige psychiatrische Klinik mit Polizeiaufgebot per äffe

Fall Nr. 3 Der unklare Fall > 20-jährige Patientin > Macht während des Versorgens von Schnittwunden suizidale Äusserungen > Psychiater wird gerufen, Äusserungen werden zurückgenommen > Patientin geht freiwillig in die psychiatrische Klinik > Möchte dort dann trotz erneuter suizidaler Äusserungen wieder austreten > Was nun?

Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) Bern, 1989 Ø bezweckt die Sicherstellung der nötigen persönlichen Fürsorge für Personen, die sich oder andere wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwere Verwahrlosung gefährden.

Gesetzliche Grundlagen > Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) > Art. 397a- 397f Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) > Kantonales Gesetz über die FFE und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (GFFE) > Kantonales Gesundheitsgesetz (GesG)

Zweck der FFE > Sicherstellung der nötigen persönlichen Fürsorge bei Personen, - die sich gefährden (akute Selbstgefährdung) - die andere gefährden (akute Fremdgefährdung) > Wegen - Geisteskrankheit/Geistesschwäche - Alkoholabhängigkeit - Anderen Suchterkrankungen - Schwerer Verwahrlosung

Voraussetzungen einer FFE-Massnahme > Eingriff ins Recht der persönlichen Freiheit > Verhältnismässigkeit des Eingriffs, also geeignet, erforderlich und zumutbar > Nur wenn weniger einschneidende Massnahmen wirkungslos waren oder aussichtslos sind

Ambulante Massnahmen > Verhältnismässigkeit heisst immer, dass ambulante Massnahmen ausgeschöpft werden müssen und die stationäre Einweisung die letzte Massnahme ist. > Dies gilt bei allen Entscheiden im Zusammenhang mit FFE-Massnahmen.

Geeignete Anstalt > Einweisung in eine geeignete Anstalt, z.b. psychiatrische Klinik, Therapiezentrum, Pflegeheim, ev. sogar Gefängnis etc. > Grundsätzlich jede Versorgungseinrichtung, die wesentliche Bedürfnisse befriedigt. > Aufnahmepflicht von 4 Institutionen im Kt. Bern

Ärztliche Einweisung > Bei psychisch Kranken oder Suchtabhängigen und Gefahr im Verzug: - Arzt/Ärztin mit Berufsausübungs-Bewilligung im Kanton Bern - maximal 6 Wochen Dauer > Handlung bei Gefahr im Verzug sofort, auch ohne gesetzliche Grundlage ("polizeiliche Generalklausel") > Rechtsgrundlage (FFE) innerhalb von 24h, am Wochenende 48h > Bei Gefahr im Verzug auch Einweisung durch Vormund/in

Überprüfung der Einweisung > Mindestens einmal jährlich > Bei Unmündigen nach 6 Monaten > Entlassungsgesuch jederzeit möglich durch betroffene Person oder nahestehende Dritte

Entlassung > Wenn Einweisungsgründe wegfallen > Bericht/Gutachten durch Institution > Übertragung möglich bei psychisch Kranken > Nach spätestens 6 Wochen bei vorsorglich Eingewiesenen

Rahmenbedingungen für Entlassungen > Medizinische Behandlung/Nachbetreuung > Wohnsituation > sinnstiftende Tagesstruktur/Arbeitssituation

Rechtsmittel > Rekurs innert 10 Tagen (Patienten und Angehörigen) > Schriftlich > FFE-Rekurskommission am Obergericht > Dringliche Behandlung ( innert Tagen ) > Gegen jede Verfügung (Einweisung, Rückbehalt, Ablehnung Entlassung, medizinische Zwangsmassnahmen) > Weiterzug Bundesgericht

Grenzen der FFE-Massnahmen > Es fehlen spezifische Institutionen für bestimmte Gruppen von Personen. > Die Psychiatrie kann und soll nicht alle gesellschaftlichen Probleme lösen. > Missbrauch des FFE Verfügung "auf Vorrat" FFE als Druckmittel gegen die aufnahmepflichtige Klinik FFE als disziplinarische Massnahme FFE als Ersatz für juristisch nicht ausreichend geregelte Probleme (z.b. Stalking, Drohungen)

Medizinische Zwangsmassnahmen Zwang = Willenseinschränkung x Zeit

Medizinische Zwangsmassnahmen > Isolation (Beschränkung von Aussenkontakten) > Fixation > Zwangsbehandlung (meistens Zwangsmedikation)

Fall Nr. 4 > 30-jährige Patientin > Katatones Syndrom, stuporös-mutistisches Zustandsbild, Wechsel zum Erregungssturm steht bevor (vorbekannt) > Zwangsbehandlung mit Haloperidol 10mg und Temesta 4mg i.v. im Notfallzentrum > Symptomatik klingt unter Gabe der Medikation ab > Verlegung mit äffe in psychiatrische Klinik

Medizinische Zwangsmassnahmen I > geregelt im kantonalen Gesundheitsgesetz > Art. 41a [Eingefügt am 6. 2. 2001] Medizinische Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und wenn das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet; um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden; um eine schwer wiegende Störung des Zusammenlebens im Falle massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblich destruktivem Potenzial der betroffenen Person zu beseitigen.

Medizinische Zwangsmassnahmen II > Art. 41b [Eingefügt am 6. 2. 2001] 1 Über Anordnung, Durchführung und Beendigung einer medizinischen Zwangsmassnahme entscheidet die zuständige ärztliche Leitung der Institution auf Vorschlag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. 2 Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit medizinische Zwangsmassnahmen vermieden werden können. Den betroffenen Personen ist soweit Freiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. 3 Es ist die jeweils mildeste geeignete Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind.

Dokumentation einer Zwangsmassnahme (in der Psychiatrischen Universitätsklinik Bern) Anordnung Diese erfolgt schriftlich als Eintrag im Verlauf der Krankengeschichte. Verordnung Diese erfolgt durch die Ärztin bzw. den Arzt auf dem dafür vorgesehenen Verordnungsblatt und enthält die Art der medizinischen Zwangsmahme/n (Medikation inkl. Dosierung, Fixation und Isolation), die Dauer der Massnahme(n) und Überwachungsmodalitäten. Protokoll der Pflege Wichtig: Dokumentation der Rechtsmittelbelehrung!

Fall Nr. 4 (Fortsetzung) > Zwangsmassnahme ohne FFE, geht das? > Ja: Polizeiliche Generalklausel: Gefahr im Verzug

Ähnlicher Fall wie Nr. 2 Zwangsmassnahme ohne FFE > 21-jähriger Patient > 4.1, macht fremdaggressive Äusserungen, wird während der Überwachung bedrohlich, schliesslich gewalttätig > Möchte wieder gehen > Äussert, dass er sich dann umbringen werde > Zwangsmassnahme: Einmalige Applikation von Haloperidol 10mg i.v. gegen vermeintlichen Willen des Patienten > nachfolgend rasche Beruhigung > Austritt nach Hause nach Ausklingen des Rausches am nächsten Morgen, hat Termin bei Psychiater am Nachmittag

Schweigepflicht I > Geregelt im StGB (Art. 321): Bestimmte Berufsgruppen unterliegen der Schweigepflicht (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Hilfspersonen aller Berufsgruppen) > Geregelt im GesG (Art. 27): Gesundheitsfachpersonen > Keine inhaltlichen Unterschiede

Schweigepflicht II Welche Informationen werden durch die Schweigepflicht erfasst? Alle Daten, welche Fachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit über PatientInnen erfahren, unterliegen der Schweigepflicht.

Schweigepflicht III Wozu dient die Schweigepflicht? Schutz der Geheimsphäre der PatientInnen. u.a. Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen der Fachperson und dem Patienten

Schweigepflicht IV Melderecht (Auskünfte dürfen ohne Befreiung von der Schweigepflicht getätigt werden) > Meldungen gemäss dem FFE-Gesetz (z.b. Gefährdungsmeldung) > gewisse Straftaten (z.b. Verbrechen gegen Leib und Leben, Vergewaltigung etc.) > Meldungen betreffend Fahreignung

Schweigepflicht V Meldepflicht (Auskünfte müssen ohne Befreiung von der Schweigepflicht getätigt werden) > Ausserordentliche Todesfälle > Meldung übertragbarer Krankheiten (z.b. Tuberkulose, Hirnhautentzündung etc.) > Meldungen betreffend Fahreignung

Schweigepflicht VI > Auskünfte an Angehörige (bedingt die Einwilligung der betroffenen Person). > Falls dies nicht möglich ist, muss entschieden werden, ob allenfalls von einer stillschweigenden Einwilligung der betroffenen Person ausgegangen werden kann. > Auskünfte über verstorbene Patienten (bedingt immer eine Befreiung von der Schweigepflicht durch den Kantonsarzt)