INGENIEURVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG

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Transkript:

INGENIEURVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG Zwischen dem Bauherrn: Name, Anschrift ggf. vertreten durch: Name, Anschrift - nachfolgend Bauherr genannt - und dem / der / den Ingenieur(in): Name, Anschrift - nachfolgend Ingenieur genannt - wird folgender Ingenieurvertrag geschlossen: Präambel Berufsaufgabe des Ingenieurs als Tragwerksplaner ist die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke gem. 49 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10.07.2013 (im Folgenden: HOAI) oder sonstige Bauwerke. Hierfür erbringt der Ingenieur im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs die fachtechnisch erforderlichen Leistungen. Eine rechtsberatende Tätigkeit ist davon nicht erfasst. Diese ist durch den Bauherrn selbst zu leisten oder von ihm zu veranlassen. Die Erfüllung des Ingenieurvertrages erfordert eine enge partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ingenieur und Bauherr. 1. Gegenstand des Vertrages ¹) und Vertragsbestandteile Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der Fachplanung Tragwerksplanung gem. 49 Abs. 1 HOAI für einen/eine Gebäude Ingenieurbauwerk sonstiges Bauwerk 2) Neubau / Wiederaufbauten ( 2 Abs. 2/3 HOAI) Erweiterung ( 2 Abs. 4 HOAI) Umbau ( 2 Abs. 5 HOAI) Modernisierung ( 2 Abs. 6 HOAI) Instandsetzung/Instandhaltung ( 2 Abs. 8/9 HOAI) für das Bauvorhaben Vertragsbestandteile des Vertragsverhältnisses sind, und zwar im Falle von Widersprüchen, die im Wege der Auslegung nicht aufzulösen sind, in dieser Reihenfolge: - dieser Vertrag das Angebot vom xx.xx.xxxx Leistungsbild Grundleistungen Tragwerksplanung 1

vorläufige Honorarermittlung Anlage mitzuverarbeitende Bausubstanz Zahlungsplan vorläufige Honorarermittlung Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz - die Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag (AVA / AVI) - die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. - die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Werkvertrag ( 631 ff BGB), sowie sonstige zivilrechtliche Bestimmungen. 2. Aufgaben und Pflichten des Ingenieurs 2.1 Der Ingenieur verpflichtet sich, die ihm vom Bauherrn nachfolgend übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen, soweit die vereinbarten Leistungen erforderlich werden, damit der Werkerfolg eintritt (genehmigungsfähige Planung und mangelfreies entstehen lassen des Bauwerks). 2.1.1 Grundleistungen Variante 1 Der Ingenieur hat die nachfolgend vereinbarten (gekennzeichneten) Grundleistungen der Leistungsphasen nach Anlage 14 HOAI zu erbringen (mit der Bewertung nach den 8, 51, 52 HOAI). Diese Leistungen werden in dem gekennzeichneten Umfang vereinbart und sind zu erbringen, soweit die vereinbarten Leistungen erforderlich werden, damit der Werkerfolg eintritt (genehmigungsfähige Planung und mangelfreies entstehen lassen des Bauwerks): 1 Grundlagenermittlung 3 % 2 Vorplanung 10 % 3) 3 Entwurfsplanung 15 % 3) 4 Genehmigungsplanung 30 % 5 Ausführungsplanung 40 % 4) 6 - Vorbereitung der Vergabe 2 % Summe der vereinbarten % - Sätze xx % Variante 2 Es sind die in der Anlage Leistungsbild Tragwerksplanung gekennzeichneten Grundleistungen zu erbringen, soweit die vereinbarten Leistungen erforderlich werden, damit der Werkerfolg eintritt (genehmigungsfähige Planung und mangelfreies entstehen lassen des Bauwerks). 2.1.2 Besondere Leistungen (Anlage 14.1 zu 51 Abs. 5, 3 Abs. 3 HOAI) 2.1.3 Es werden folgende weitere zusätzliche Leistungen vereinbart: 2

2.2 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen und vertraglichen Aufgaben hat der Ingenieur dem Bauherrn gegenüber eine umfassende Unterrichtungspflicht. 2.3 Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Ingenieur berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf er nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 3. Aufgaben des Bauherrn 3.1 Der Bauherr fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Vertragsgegenstandes (Ziff. 1 dieses Vertrages) unverzüglich entscheiden. Es handelt sich dabei um Mitwirkungshandlungen im Sinne von Ziff. 6.2 dieses Vertrages und von 642 BGB. 3.2 Die Objektplaner, weitere Fachplaner und Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Ingenieur im Rahmen der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt bereits jetzt folgende Objekt-, Fachplaner und Sonderfachleute: Objektplanung Technische Ausrüstung Bodengutachten (Gründungsberatung) 3.3 Über Weisungen an die am Bau Beteiligten muss der Bauherr den Ingenieur unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll der Bauherr Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Ingenieur erteilen. Der Bauherr übergibt sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen dem Ingenieur. Vom Ingenieur gefertigte Unterlagen dürfen ausschließlich für den in Ziff. 1 beschriebenen Vertragsgegenstand verwendet werden. 4. Grundlagen des Honorars Für die unter Ziff. 2.1.1 vereinbarten Grundleistungen wird vereinbart: Variante 1 4.1 Grundlagen des Honorars des Ingenieurs entsprechend Honorartafel zu 52 Abs. 1 HOAI für die nach Ziff. 2.1.1 dieses Vertrages übertragenen Leistungen: Honorarzone gem. 5 HOAI, der das Objekt nach 52 Abs. 2 bis 3 HOAI, Anlage 14 Nr. 14.2 HOAI angehört xx Honorarsatz ( 7 HOAI) Mindestsatz zzgl. xx % bis Höchstsatz Prozentsätze des Honorars nach 2.1.1 Nach der Anlage Leistungsbild Tragwerksplanung (Variante 2 Ziff. 2.1.1 diese Vertrages) und abweichend davon 1. Vorplanung 3) statt 10 % xx % 2. Entwurfsplanung 3) statt 15 % xx % 3. Ausführungsplanung 4) statt 40% xx % Zuschlag bei Umbauten oder Modernisierungen ( 6 Abs. 2 und 44 Abs. 6 HOAI) 5) xx % 3

4.2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach 4 und bei Gebäuden nach 50 Abs. 1 HOAI nach 50 Abs. 2 und 3 HOAI 6) bei Ingenieurbauwerken gem. 50 Abs. 3 und 4 HOAI, jeweils auf Grundlage einer mangelfreien Planung, und werden entsprechend der DIN 276 in der in 2 Abs. 10 HOAI zitierten Fassung ermittelt (Fassung vom Dezember 2008), die der Bauherr beizustellen hat (als Mitwirkungshandlung nach Ziff. 6 dieses Vertrages). außerdem werden gem. 50 Abs. 4 HOAI als anrechenbare Kosten vereinbart 7) Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden gemäß 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert als angemessen vereinbart xxxx m³ à oder nach Anlage mitzuverarbeitende Bausubstanz ermittelt Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung des Auftrages, so ist der nach 4 Abs. 3 HOAI angenommene Wert entsprechend anzupassen. Ist der Umfang der Anrechnung bei Vertragsabschluss nicht schriftlich vereinbart, so holen die Parteien die Vereinbarung später nach. Variante 2 Im Anwendungsbereich des 52 Abs. 5 HOAI bzw. der 7 Abs. 2 und 3 HOAI wird ein Honorar vereinbart von: 4.3 Die unter 2.1.2 übertragenen Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert : - xxxxxxxx - xxxxxxxx - xxxxxxxx - xxxxxxxx 4.4 Die in 2.1.3 vereinbarten Leistungen werden wie folgt honoriert: 4

4.5 Werden Grundleistungen wiederholt oder über den vereinbarten Leistungsumfang nach 2.1.1 dieses Vertrags hinaus nach Vertragsabschluss einvernehmlich übertragen ( 10 HOAI) und erfolgt keine gesonderte Vergütungsregelung hierzu, so gilt für wiederholte Grundleistungen 10 Abs. 2 und 8 Abs. 2 HOAI (auch wenn sich durch die Wiederholung die anrechenbaren Kosten ändern), bei sonstigen zusätzlichen oder geänderten Grundleistungen 10 Abs. 1 und 8 HOAI, jeweils mit den hier in Ziff. 4.1 vereinbarten Honorargrundlagen. Bei Besonderen und sonstigen zusätzlichen Leistungen, die bisher in Ziff. 2.1.2 und 2.1.3 dieses Vertrages nicht vereinbart sind und die auf Grundlage einer Vereinbarung zusätzlich oder erneut erbracht werden, ohne dass man sich über das Honorar geeinigt hat, wird das Honorar für die nachgewiesene Stunden auf Grundlage der folgenden Stundensätze abgerechnet und bezahlt: für den Ingenieur für den Mitarbeiter, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt für Techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation 4.6 Nebenkosten ( 14 HOAI): Die Nebenkosten auf die insgesamt vereinbarten Honorare werden berechnet: mit einer Pauschale von xxx % des Nettohonorars Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit / xxx % des Nettohonorars im Übrigen auf Nachweis insgesamt auf Nachweis mit folgender Maßgabe: - Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW /km sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel - Eine Tagegeldpauschale von - Übernachtungskosten 4.7 Umsatzsteuer ( 16 HOAI): Die jeweils geltende Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Bauherr zu zahlen. 4.8 Zahlungen ( 15 HOAI) und Aufrechnung Das Honorar für Leistungen der Leistungsphasen 1-6, für die zugehörigen Besonderen Leistungen und Zusätzlichen Leistungen wird fällig, wenn der Ingenieur die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarrechnung für diese Leistungen überreicht hat. Das Honorar für die vereinbarten Besonderen oder zusätzlichen Leistungen der Leistungsphase 9 nach Anlage 14 HOAI wird fällig, wenn diese erbracht und hierüber eine prüffähige Honorarrechnung erteilt worden ist. Der Bauherr ist auf Anforderung des Ingenieurs zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen entsprechen. Gegenüber fälligen Honoraransprüchen des Ingenieurs kann der Bauherr nur mit Erfüllungs-, Gewährleistungsund Schadensersatzansprüchen (einschl. Ansprüchen wegen Fertigstellungsmehrkosten) aus diesem Vertrag, ansonsten nur mit einem unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch die Aufrechnung erklären. In diesen Fällen ist der Bauherr auch hinsichtlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in gleicher Weise beschränkt. 5. Urheberrecht Dem Ingenieur verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Ingenieur ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages -, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Ingenieur geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Ingenieurs berechtigt. 5

6. Verlängerung der Bauzeit, Unterbrechung des Vertrages 6.1 Dauert die Bauausführung länger als xxx Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung zu verhandeln. Einigen sich die Vertragsparteien nicht, sind die nachgewiesenen Mehrkosten zuzüglich eines Zuschlags für Allgemeine Büro- und Sachkosten in Höhe von xxx % dem Ingenieur zu erstatten, es sei denn, dass der Ingenieur die Bauzeitverlängerung zu vertreten hat. 6.2 Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Bauherrn unterbrochen oder gestört und hat der Ingenieur den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert ( 642 BGB), so steht dem Ingenieur für die Dauer der Unterbrechung oder Störung eine angemessene Entschädigung in Höhe der nachweislich entstandenen Mehrkosten infolge der Unterbrechung oder Störung zu. Hier gilt das gleiche wie in Ziff. 6.1. 7. Abnahme, Haftung, Gewährleistung und Verjährung 7.1 Die Abnahme der vereinbarten Leistungen, die Haftung des Ingenieur und die Verjährung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Der Ingenieur hat Anspruch auf Abnahme der beauftragten Leistungen, wenn der vereinbarte Erfolg eingetreten, die nach diesem Vertrag vereinbarten und notwendigen Leistungen des Ingenieur erbracht sind und die Voraussetzungen des 640 Abs.1 S. 1 und 2 BGB vorliegen. Nach Abschluss der bis Leistungsphase 6 aus Anlage 14 HOAI oder der Anlage Leistungsbild Tragwerksplanung beauftragten Leistungen kann der Ingenieur die Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (einschließlich der bis dahin erbrachten und vereinbarten Besonderen und Zusätzlichen Leistungen), sofern die von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen weitere Besonderen und / oder weitere zusätzliche Leistungen bei der Mitwirkung bei der Vergabe, der Objektüberwachung und der Objektbetreuung umfassen. Die nach diesem Vertrag dann weiter notwendigen, beauftragten Leistungen werden gesondert abgenommen, wenn diese Leistungen erbracht sind und die hier genannten Voraussetzungen vorliegen. 7.2 Haftet der Ingenieur wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder wegen sonstiger Verletzungen seiner Vertragspflichten, so hat er dem Bauherrn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften den verursachten Schaden in voller Höhe zu ersetzen. 7.3 Für Personenschäden haftet der Ingenieur auch im Falle leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe. 7.4 Für sonstige Schäden, also solche, die nicht Personenschäden sind, beschränkt sich die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf folgende Haftungssumme: 9) 7.5 Die vorbenannte Haftungssumme wurde vor Vertragsabschluss zur Disposition des Bauherrn gestellt. Nach ausführlicher Erörterung und Beratung sehen die Vertragsparteien eine Beschränkung der Haftungssumme in diesem Umfang im Hinblick auf die konkreten Haftungsrisiken als angemessen an. 7.6 Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von 5 Jahren ( 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), sofern keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. 7.7 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit der Abnahme der in Ziff. 7.1 Satz 3 dieses Vertrages genannten Leistungen (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten beauftragten Leistung. 6

7.8 Haftet der Ingenieur für einen von ihm schuldhaft verursachten Mangel bzw. Schaden gesamtschuldnerisch neben einem anderen an dem Bauvorhaben Beteiligten, insbesondere einer ausführenden Firma, kann er verlangen, dass der Bauherr zunächst den anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Diese Verpflichtung ist auf die ernsthafte außergerichtliche Inanspruchnahme beschränkt. Auch dann, wenn eine Nachbesserung bzw. Nacherfüllung im Sinne von 635 BGB nicht möglich ist, weil sich der Schaden schon im Bauwerk selbst verwirklicht hat, stehen dem Bauherrn weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Schadensersatzanspruch nach 636 BGB i.v.m. 280, 281, 283 BGB nur dann und insoweit zu, wie er dem Ingenieur zuvor Gelegenheit gegeben hat, den Schaden selbst zu beseitigen und dieser entweder von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat oder aber sein Schadensbeseitigungsversuch fehlgeschlagen ist. Zu diesem Zweck muss der Bauherr dem Ingenieur zunächst eine angemessene Frist dafür setzen, zu erklären, ob er von der Möglichkeit, den Schaden selbst zu beseitigen, Gebrauch zu machen beabsichtigt. Reagiert der Ingenieur auf diese Fristsetzung nicht, verliert er das Recht, den Schaden selbst zu beseitigen. 7.9 Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels an der Leistung des Ingenieurs oder für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ( 823 BGB) bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. 8. Haftpflichtversicherung Der Ingenieur ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen: für Personenschäden für sonstige Schäden 9. Vorzeitige Auflösung des Vertrages Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit und für den Ingenieur nur aus wichtigem Grund kündbar ( 314 BGB). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat der Ingenieur die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. In allen anderen Fällen steht dem Ingenieur das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendungen seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die ersparten Aufwendungen werden mit 40 % des Honorars für die vom Ingenieur noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Bauherr höhere oder der Ingenieur geringere ersparte Aufwendungen nachweist. Will der Bauherr einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Ingenieur oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast. 10. Aufbewahrungspflichten Nach Beendigung der Leistungen des Ingenieurs und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann der Bauherr verlangen, dass ihm die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt werden. Der Ingenieur ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 5 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren. Der Ingenieur verpflichtet sich, die Unterlagen vor der Vernichtung dem Bauherrn anzubieten. 7

11. Schlussbestimmungen 11.1 Im Falle einer Novellierung der Honorarordnung während der Vertragserfüllung verpflichten sich beide Parteien, über eine Anpassung des Vertrages an die neuen Bestimmungen zu verhandeln. Tritt eine neue Honorartafel in Kraft, werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach der Honorartafel 52 Abs. 1 HOAI und alle weiteren noch zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der neu in Kraft getretenen Honorartafel für das Ingenieurbauwerk unter Beibehaltung der im Übrigen vereinbarten Grundlagen honoriert (Ziff. 4.1 dieses Vertrages). Der Leistungsumfang bleibt hiervon unberührt. Werden mit einer solchen Novellierung Grundleistungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HOAI zu Beratungs-, Besonderen oder sonstigen Leistungen, bleibt es insofern bei der Honorierung dieser Leistungen nach der bei Vertragsabschluss geltenden HOAI-Fassung. 11.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen schriftlich erfolgen. 11.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt. 12. Zusätzliche Vereinbarungen Wird eine Baukostenobergrenze vereinbart, haftet der Ingenieur unter gewährleistungsrechtlichen Gesichtspunkten nur dann, wenn er die Überschreitung der Kosten zu vertreten hat. Die Beauftragung erfolgt stufenweise, wobei die Stufen wie folgt festgelegt werden: Stufe 1: - Leistungsphasen xxx bis xxx nach 51 Abs. 1 HOAI (bei Variante 2 zu 2.1.1 Bezeichnung aus der Anlage Leistungsbild Tragwerksplanung verwenden) und die Besonderen Leistungen xxxxxxx und die sonstigen zusätzlichen Leistungen xxxxxxx Stufe 2: - Leistungsphasen xxx bis xxx nach 51 Abs. 1 HOAI (bei Variante 2 zu 2.1.1 Bezeichnung aus der Anlage Leistungsbild Tragwerksplanung verwenden) und die Besonderen Leistungen xxxxxxx und die sonstigen zusätzlichen Leistungen xxxxxxx Beauftragt werden zunächst nur die Leistungen der Stufe 1. Nach Abschluss einer Beauftragungsstufe kann der Bauherr nachfolgende Beauftragungsstufen ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung dem Ingenieur gegenüber in Auftrag geben. Geht diese Erklärung dem Ingenieur spätestens drei Monate nach Abschluss der vorherigen Beauftragungsstufe zu, ist der Ingenieur zur Erbringung der Leistungen der vom Bauherr abgerufenen Leistungen der nachfolgenden Beauftragungsstufen verpflichtet. 8

Entschließt der Bauherr sich nach Abschluss einer Beauftragungsstufe, weitere Beauftragungsstufen ganz oder teilweise zu realisieren, hat der Ingenieur einen Anspruch darauf, mit diesen Leistungen beauftragt zu werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn Gründe vorliegen, die, wäre der Ingenieur bereits in dem entsprechenden Umfang beauftragt, den Bauherr zur fristlosen Vertragskündigung berechtigen würden. Ein Anspruch auf Weiterbeauftragung des Ingenieurs besteht nicht. Ansprüche des Ingenieurs aus 6.1 bestehen auch in diesen Fällen. Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Bauherr Unterschrift Ingenieur 1) Die in diesem Vertrag mit versehenen Bestimmungen sind im Vereinbarungsfall anzukreuzen (X). 2) Preisrechtlich geregelt sind nur die Tragwerksplanung für Gebäude und Ingenieurbauwerke, d.h. bei allen anderen Bauwerken sind die Honorare für tragwerksplanerische Leistungen bei dem Honorar frei vereinbar (dafür ist im Vertragsmuster u.a. die Alternative 2 bei Ziff. 4.1 eingestellt). Bei den Leistungen kann man sich immer an Anlage 14 HOAI oder der Anlage Leistungsbild Tragwerksplanung orientieren. 3) Gemäß 9 Abs. 1 HOAI kann der Prozent -Sätze für die Vor- und Entwurfsplanung erhöht werden, wenn die Leistungen als Einzelleistung beauftragt wird. Das muss bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. 4) Nach 51 Abs. 2 HOAI reduziert sich der Honoraranteil für die Leistungsphase 5 von 40 Prozent auf 30 Prozent im Stahlbetonbau, wenn keine Schalpläne beauftragt sind und im Holzbau mit unterdurchschnittlichen Anforderungen (= Honorarzone I und II nach 52 Abs. 2 bis 3 HOAI). Nach 51 Abs. 3 HOAI reduziert sich der Honoraranteil für die Leistungsphase 5 von 40 Prozent auf 20 Prozent, wenn nur (ausschließlich) Schalpläne beauftragt werden. Schließlich kann bei sehr enger Bewehrung gem. 51 Abs. 4 HOAI der Honoraranteil für die Leistungsphase 5 von 40 Prozent auf bis zu 44 Prozent erhöht werden. Das muss schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden (= 7 Abs. 5 HOAI). 5) Nach 52 Abs. 4 HOAI kann bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent vereinbart werden; bei allen anderen Honorarzonen auch mehr. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gilt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 Prozent als vereinbart, 6 Abs. 2 HOAI. 6) Bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktion abweichend von der Regel des 50 Abs. 1 HOAI die Anwendung des 50 Abs. 3 HOAI vereinbaren, was sich so aus 50 Abs. 2 HOAI ergibt und schriftlich bei Auftragserteilung zu geschehen hat (= 7 Abs. 5 HOAI). 7) Kosten, die nach den 50 abs. 1 bis 4 HOAI nicht angerechnet werden, können durch Vereinbarung nach 50 Abs. 4 HOAI mit angerechnet werden, wenn der Ingenieur wegen dieser Mehraufwendungen hat. Auch das muss schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbart werden (= 7 Abs. 5 HOAI). 8) Gilt nur, wenn bei Ziff. 2.1.2 und 2.1.3 des Vertragsmusters Leistungen zu Leistungsphase 8 vereinbart werden. 9) Der Betrag muss angemessen sein. Die Deckungssumme der Haftungsversicherung kann hierzu eine Orientierungshilfe sein 9