Nadja Rister, Heilerziehungspflegerin

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, Heilerziehungspflegerin Seit 2009 bei den Offenen Hilfen: - Koordination und Begleitung von Reisen & Ausflügen - Beratung, Öffentlichkeitsarbeit - Ambulante Dienste und Vertretungen 1

Quellen: Aktion Mensch www.familienratgeber.de Zentrum Bayern Familie und Soziales www.zbfs.de Bezirk Mittelfranken www-bezirkmittelfranken.de Informationen für Menschen mit Behinderung Schwer-Behinderten-Ausweis und Nachteils-Ausgleich 2

Der Schwer-Behinderten-Ausweis Menschen mit Behinderung können einen Schwer-Behinderten-Ausweis bekommen, wenn sie: - einen GdB von 50 bis 100 haben - in Deutschland leben - in Deutschland arbeiten GdB ist die Abkürzung für: Grad der Behinderung. Er wird in Zahlen angegeben. Sie steht immer im Schwer-Behinderten-Ausweis. Die Zahl bedeutet: So schwer ist die Behinderung der Person. Wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 ist, ist die Person schwer-behindert. Und sie kann einen Schwer-Behinderten-Ausweis bekommen. So sieht der Schwer-Behinderten-Ausweis aus: 3

Der Schwer-Behinderten-Ausweis 4

Der neue Schwer-Behinderten-Ausweis Seit 2013 gibt es einen neuen Schwer-Behinderten-Ausweis. - Blinden-Schrift ( Braille ) für Blinden Menschen - Hinweis auf die Behinderung in englischer Sprache - EC-Karten-Format Der alte Schwer-Behinderten-Ausweis ist immer noch gültig. Ab 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. 5

Die Merk-Zeichen Die Merk-Zeichen sagen nicht nur welche Behinderung ein Mensch hat. Sie sind auch für Nachteils-Ausgleiche wichtig. Häufig überprüft das Versorgungs-Amt das Merk-Zeichen wenn man 18 Jahre geworden ist. G = Geh-Behinderung ag = außer-gewöhnliche Geh-Behinderung H = Hilflos BI = Blind GI = Gehörlos B = Begleit-Person RF = Rundfunk-Gebühren-Befreiung Die Person kann sehr schlecht laufen (Bewegungsfähigkeit / Orientierung im Straßenverkehr ist aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erheblich eingeschränkt) Die Person kann ohne Hilfe nicht mehr laufen Die Person benutzt einen Rollstuhl Die Person braucht bei vielen Dingen Hilfe (An-Ausziehen, Essen, Körperpflege, Toilette ) Die Person sieht sehr schlecht sehen Oder die Person ist blind Die Person kann sehr schlecht hören Oder sie kann gar nicht mehr hören Die Person kann kostenlos eine Begleit-Person mitnehmen, wenn Hilfe beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln nötig ist Die Person bezahlt weniger Geld fürs Fernsehen Weil sie zum Beispiel blind oder gehörlos ist 1. Kl. = Schwer-Kriegs-Beschädigte und verfolgte Menschen. Der Grad der Schädigungs-Folgen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit erfordert bei Zug-Fahrten eine Unterbringung in der 1. Klasse VB = Versorgungs-Berechtigung EB = Entschädigungs-Berechtigung nach dem Soldaten-Versorgungs-Gesetz, Opfer- Entschädigungs-Gesetz 28 Bundes-Entschädigungs-Gesetz (National- Sozialistische Verfolgung) 6

Der Antrag Zuständige Behörde Zentrum Familie und Soziales Region Mittelfranken Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg Versorgungs-Amt / ZBFS Man kann den Antrag im Internet ausfüllen: www.zbfs.bayern.de/schbg/formulare-schbg.html Man muss den Antrag aber immer ausdrucken und unterschreiben. Antrags-Formulare erhält man auch bei den Gemeinden oder man per Post vom ZBFS. Das Versorgungs-Amt bestimmt, wie stark die Behinderung ist. Das heißt, den Grad der Behinderung Möglichst viele Bescheide / Berichte von Ärzte, Schulen, Einrichtungen / Behörden erleichtern den Antrag. Werden diese nicht beigefügt, werden sie direkt vom Amt nachgefordert. 7

8

Nachteils-Ausgleich Nachteil Schwer-Behinderung die amtlich anerkannt ist Ausgleich Entschädigung in verschiedenen Bereichen 9

Nachteils-Ausgleiche für verschiedene Bereiche Mobilität Wohnen Finanzen Arbeit 10

Einige Bespiele für Nachteils-Ausgleiche Bereich Mobilität: Frei-Fahrt im öffentlichen Nah-Verkehr ( Wert-Marke ) Seite 12 bis 13 Flug-Verkehr Seite 14 Behinderten-Fahr-Dienst ( Taxi-Schein ) Seite 15 bis 16 Park-Ausweis Seite 17 bis 19 Behinderten-Toiletten Seite 20 Bereich Finanzen: Kinder-Geld Seite 21 Blinden-Geld Seite 22 Telefon-Gebühren / Rundfunk-Gebühren Seite 23 Steuer (Lohn, Einkommen, KFZ) Seite 23 Neuwagen-Kauf Seite 23 Grundsicherung Seite 28 29 Bereich Wohnen: Wohn-Geld Seite 24 Barriere-Freies Wohnen Seite 24 Wohnungs-Kündigung Seite 24 Ambulant Begleitetes Wohnen / Persönliches Budget Seite 27 Bereich Arbeit: Kündigungs-Schutz Seite 26 Zusatz-Urlaub Seite 26 Begleitete Hilfe Seite 26 11

Freifahrt-Ausweis im Nah-Verkehr ( Wert-Marke ) Voraussetzung: Merkzeichen G, ag, H, Bl, Gl Kosten: 80 für 1 Jahr 40 für ½ Jahr Kostenlos für: Merkzeichen H oder Bl Menschen die Geld vom Amt bekommen (Grundsicherung, ALG II ) Verkehrsmittel: Straßen-Bahn, U-Bahn, S-Bahn, kommunale Busse Züge des Nah-Verkehrs / Regio-Züge (bundesweit ) Nicht für: Fernbusse, ICE-Züge Begleit-Person: kostenlos, wenn Merk-Zeichen B vorhanden ist Fragen zur Zug-Fahrt: Mobilitäts-Service-Zentrale der Deutschen Bahn, Telefon: 0180 6 512 512 Leistungen: Kostenllose Fahrt, Kostenlose Platz-Reservierung (Merk-Zeichen Bl oder B), Rollstuhl- Plätze, Hilfen beim Ein- und Aussteigen und beim Umsteigen, Blinden-Hund und Hilfsmittel dürfen ebenfalls kostenlos mitgenommen werden 12

Der Antrag Zuständige Behörde: Zentrum Familie und Soziales Region Mittelfranken Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg Telefon: 0911 928-0 Das ZBFS bietet auch regelmäßig Außensprechstunden an: - Ansbach - Neustadt a. d. Aisch - Weißenburg 13

Nachteils-Ausgleich im Flug-Verkehr Grundsätzlich hat jeder das Recht auf Beförderung. Ausnahmen: - Nicht genügend Platz für z. B. einen Rollstuhl - Sicherheits-Vorschriften der Fluggesellschaft Aufgrund interner Richtlinien darf die Beförderung aber nicht verweigert werden (EG-Verordnung Nr. 1107/2006) Die Flug-Gesellschaft muss aber mind. 5 Tage nach der Buchung den Flug-Gast über Gründe und Möglichkeiten (z. B. Mitnehmen einer Begleitperson). Wer Hilfe auf Flughäfen in Anspruch nehmen möchte sollte mind. 48 Std. vor dem Abflug mit diesem Kontakt aufnehmen. Informationen: Reise-Büros oder Flug-Häfen 14

Behinderten-Fahr-Dienst ( Taxi-Scheine ) Voraussetzung: - Wohnung in Mittelfranken oder Leistungen durch den Bezirk Mittelfranken - keine Möglichkeit Bus oder Bahn alleine Nutzen zu können - es steht kein geeignetes Fahrzeug oder Fahrer im Nötigen Umfang zur Verfügung - Einkommen unter der Freigrenze (Alleinstehende1.955 / Paare 2.229 ) Kosten: keine Verkehrsmittel: zugelassene Fahr-Dienste z. B. Taxi-Unternehmen, Rotes Kreuz (Liste) Fahrten: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft / Gemeinschaft Umgang und Begegnung mit Menschen Nicht für: Fahren zu Arbeit / Ärzten, Urlaubsfahren, Umzüge Leistung: a) 120 Einzelfahrten (max. 50 km, es können bis zu 2 Einzelfahrten zusammengelegt werden) b) 1.500 km pro Jahr (Stadt) / 2.400 km pro Jahr (Landkreis) Begleit-Person: kostenlos (Merk-Zeichen B) 15

Der Antrag Zuständige Behörde: Bezirk Mittelfranken, Danziger Straße 5, 91522 Ansbach www.bezirk.mittelfranken.de Der Antrag kann im Internet und mit der Hand ausgefüllt werden. Erforderliche Unterlagen: Einkommens-Nachweis Vermögens-Nachweis Schwer-Behinderten-Ausweis (Kopie) Bescheid des Versorgungs-Amtes (Kopie) 16

Park-Ausweise Internationaler blauer Park-Ausweis - Merk-Zeichen ag (= außer Gewöhnliche Gehbehinderung - Merk-Zeichen Bl (= blind) - Contergan-Geschädigte Personen oder ähnliche Be-hinderung (Amputation beider Arme oder Beine) Gültig für: Deutschland, Mitgliedstaaten EU, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Korea, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA, Weißrussland Orangener Park-Ausweis - Geh-Behinderung mit GdB 80: + Merk-Zeichen G und B - Geh-Behinderung mit GdB 70: und Störung des Herzens oder der Atmungs-Organe - Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit GdB 60 - Doppel-Stoma (künstlicher Darm-Ausgang und künstliche Harn-Ableitung mit GdB 70 Gültig für: Deutschland Dunkelblauer Park-Ausweis Zusätzlich zum orangener Park- Ausweis = Bayerische Sonder-Regelung Gültig für: Bayern Schwer-Behinderten-Ausweis und Nachteilsausgleich 17

Park-Erleichterungen Mit Park-Ausweisen hat man folgende Rechte: - Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halte-Verbot - Für bestimmte Halte-Verbots-Strecken kann eine längere Park-Zeit genehmigt werden. - Überschreitung der zugelassenen Park-Dauer im Bereich eines Zonen-Halt-Verbots - Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die mit Park-Platz oder Parken auf Geh-Wegen gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatz-Schild eine Begrenzung der Park-Zeit angeordnet ist. - Parken während der Lade-Zeit in Fußgänger-Zonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten frei gegeben ist. - Parken an Park-Uhren und bei Park-Schein-Automaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung. - Parken auf Park-Plätzen für Anwohner bis zu drei Stunden. - Parken in verkehrs-beruhigten Bereichen ohne den Verkehr zu behindern Schwer-Behinderten-Ausweis und Nachteilsausgleich 18

Der Antrag Zuständige Behörde: Gemeinde- oder Stadt-Verwaltung Kosten: Antrag, Bearbeitung und Park-Ausweis kosten nichts. Muss der Besitzer einen Führerschein haben? Nein! Der Park-Ausweis gilt auch für Fahrten, an denen der Besitzer als Beifahrer teilnimmt. Der Besitzer muss aber im Auto sitzen. Was wird für den Antrag benötigt? - Schwer-Behinderten-Ausweis - Bescheid des ZBFS (=Zentrums Bayern Familie und Soziales) - Personal-Ausweis - 2 Passfotos (nur für Europa) Schwer-Behinderten-Ausweis und Nachteilsausgleich 19

Behinderten-Toiletten Gütig für: Ausgeschilderte Toiletten an Raststätten, Tankstellen, öffentlichen Orten Erhältlich für: Schwer-Behinderten-Ausweis mit mind. GdB 70 + Merk-Zeichen G oder Schwer-Behinderten-Ausweis mit Merk-Zeichen ag, B, H oder Bl Kosten: 20 Zuständig: Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) Pallaswiesenstraße 123a 64293 Darmstadt Bestellung: - Kopie Schwer-Behinderten-Ausweis oder Ärztliches Attest - 20 Verrechnungs-Scheck für Schlüssel allein - 27 Verrechnungs-Scheck für Schlüssel mit Buch über Standorte Schwer-Behinderten-Ausweis und Nachteilsausgleich 20

Kinder-Geld Eltern bekommen Kinder-Geld: - bis das Kind 18 Jahre ist - die Ausbildung beendet ist Wenn das Kind eine Behinderung hat, bekommen die Eltern das Kinder- Geld auch noch danach, also immer bezahlt: - wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde - das Kind deswegen weniger verdient 21

Blinden-Geld Voraussetzung: Blinde Menschen erhalten Blinden-Geld (Merkzeichen Bl) Taub-Blinde Menschen in doppelter Höhe (Merkzeichen Bl + Gl) Es wird gekürzt wenn man im Heim lebt oder Leistungen einer Pflege- Versicherung erhält. Der Antrag wird beim Versorgungs-Amt (ZBFS) gestellt. 22

Weitere Nachteils-Ausgleiche im finanziellen Bereich 1.) Ermäßigung der Telefon-Gebühren: Verschiedene Telefon-Gesellschaften gewähren vergünstigte Tarife. Hier kann man sich persönlich beraten lassen. Der Schwer-Behinderten-Ausweis sollte vorgelegt werden. 2.) Ermäßigung des Rundfunkbeitrages: Personen mit dem Merk-Zeichen RF oder Personen die Geld vom Amt erhalten, können einen Antrag beim Beitrags-Service stellen (Internet: www.rundfunkbeitrag.de) 3.) Lohn- und Einkommensteuer: Für Eltern von Kindern mit Behinderung und Arbeitnehmer mit Behinderung. Das Finanz-Amt unter Vorlage des Schwer-Behinderten-Ausweises über den Grad der Behinderung informieren! Hier sind auch die Merk- Zeichen besonders wichtig. 4.) KFZ-Steuer: Merkzeichen H, Bl, ag: KFZ-Steuer-Befreiung und Anspruch Wert-Marke Merkzeichen G, Gl: KFZ-Steuer-Ermäßigung (50%) oder Anspruch Wert-Marke (Wechsel möglich) Das KFZ darf nur vom Menschen mit Behinderung selbst oder für dessen Fortbewegung oder Unterstützung benutzt werden. 5.) Preis-Nachlass beim Neuwagen-Kauf: Bis zu 20%. Allerdings nicht verpflichtend und vom Händler abhängig. 23

Nachteils-Ausgleiche im Bereich Wohnen 1.) Wohnungsbau-Förderung und Wohn-Geld Frei-Beträge und vergünstigte Darlehn für Menschen mit Behinderung. Ab GdB 50. Informationen: Landrats-Amt, Stadt-Verwaltung 2.) Barriere-Freies Wohnen Die Zustimmung zum Umbau kann vom Vermieter verlangt werden, wenn die Bewegungs- Freiheit erheblich eingeschränkt ist. Das Interesse des Mieters muss überwiegen. Informationen: Bayerische Architektenkammer (www.byak.de) 3.) Wohnungs-Kündigung Wenn aufgrund Schwer-Behinderung die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt, kann dieser widersprochen werden. Informationen: Mieter-Verein 4.) Wohngeld Bei der Berechnung werden höhere Frei-Beträge abgesetzt. Informationen: Landrats-Amt, Gemeinde-Verwaltung, Stadt-Verwaltung 24

Nachteils-Ausgleiche im Bereich Arbeit 1.) Kündigungs-Schutz Kündigung nur gültig, wenn das Integrations-Amt zustimmt. Kündigungs-Schutz gilt nur, wenn das Arbeits-Verhältnis 6 Monate beträgt. Zuständig: Integrationsfach- Dienst 2.) Zusatz-Urlaub Ab GdB 50: eine Arbeits-Woche / Jahr zusätzlich 3.) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben / Integrations-Fachdienste - Technische Arbeits-Hilfen d - Hilfe zum Erreichen des Arbeits-Platzes - Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer Selbstständigkeit - Hilfe zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer - behinderten-gerechten Wohnung - Hilfe bei Fortbildung - Hilfe beim Einrichten behinderten-gerechter Arbeitsplätze 25

Zuständige Behörde im Bereich Arbeit und Ausbildung Integration-Fach-Dienst (IFD) ggmbh 26

Ambulant Begleitetes Wohnen / Persönliches Budget Was ist eine Persönliche Begleitung? Man wird bei vielen Dingen im Alltag von einer anderen Person unterstützt. Damit man seinen Alltag selbst regeln kann. Und selbst über sein Leben bestimmen kann. Zum Beispiel: Arbeit Wohnen Freizeit Diese Hilfen bekommt man auch, wenn man keinen Schwer-Behinderten-Ausweis hat. Es ist aber immer besser, wenn man einen Schwer-Behinderten-Ausweis beantragt. Zuständige Behörde: Bezirk Mittelfranken, Danziger Straße 5, 91522 Ansbach 27

Die Grund-Sicherung Was ist Grund-Sicherung? Grund-Sicherung ist Geld von Amt. Damit bezahlt man: Essen Anziehen Benzin Versicherungen Urlaub, Hobbys Wer kann Grund-Sicherung bekommen? 18 Jahre oder älter sind nicht arbeiten können in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten Rente bekommen, weil sie nicht arbeiten können Eine Tages-Förder-Stätte besuchen Eine Förder-Gruppe in einer Werkstatt besuchen Im Heim wohnen und nicht arbeiten können kein Geld gespart haben der Partner kein Geld bekommt oder gespart hat 28

Der Antrag / Die Auszahlung Antrag: Den Antrag stellt man bei der Gemeinde oder dem Bezirk Mittelfranken. Dort gibt es Formulare und Berater. Grund-Sicherung wird ab dem Monat des Antrages bezahlt. Die Auszahlung richtet sich nach: Einkommen Familienverhältnissen Vermögen Ausgaben für Wohnung, Heizung, Versicherung! Vorhandenes Vermögen reduziert oder verhindert die Auszahlung der Grundsicherung! Menschen mit Schwer-Behinderten-Ausweis erhalten mehr Grund-Sicherung 29

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! 30