Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) 1
PSA sind im Bedarfsfall den Arbeitgebern vom Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, LGBl. 1998 Nr. 111 Art. 63 Persönliche Schutzausrüstungen; allgemeine Pflichten 1) Können Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber zumutbare persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. 2) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen: a) gegenüber den zu verhütenden Risiken Schutz bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen; b) für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind; c) den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer Rechnung tragen; d) dem Träger erforderlichenfalls angepasst werden; e) jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Art. 64 Persönliche Schutzausrüstungen; besondere Pflichten 1) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern es die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benützt wird, so muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben. 2) Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. 3) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen in der Regel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt, so kann vom Arbeitnehmer ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden. 4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer über Sinn und Handhabung der Schutzausrüstung in verständlicher Weise instruiert wird und diese entsprechend anwendet. 2
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Bei vielen Arbeitsvorgängen oder Tätigkeiten sind die beschäftigten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt, die nicht allein durch technische oder organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden können. In diesen Fällen sollen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) die Arbeitnehmer vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen. Bei der Massnahmenplanung bei Gefährdungen sollen die Gefahren nach dem TOP Prinzip (technisch, organisatorisch, persönliche Massnahme) behoben werden. Prinzipiell sind PSA erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmassnahmen und arbeitsorganisatorischen Massnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen. Ist PSA notwendig, muss sie der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese in ordnungsgemässem Zustand gehalten werden. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die bereitgestellte PSA zu benutzen. Die Arbeitgeber dürfen ein widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden (Arbeitsanweisungen sind einzuhalten). Bei der Benutzung von PSA sind die Angaben der Hersteller bzw. Inverkehrbringer zu beachten. Beschädigte PSA sind umgehend zu ersetzen. Die PSA müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzforderungen des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) entsprechen. Gefahr beseitigen Gefahr abschirmen Persönlicher Schutz PSA Was sind PSA? Kopfschutz Augen- und Gesichtschutz Gehörschutz Rumpfschutz Handschutz Fussschutz, Beinschutz Schutzhelme, Haarschutzhauben, Haarschutznetze Schutzbrillen, Gesichtsschutz Gehörschutzmittel Arbeits- und Schutzkleider, Schutzkleider gegen Hitze, Kälte Nässe usw., Warnkleider Schutzhandschuhe, Armschützer Schutzschuhe, Gamaschen, Schienbeinschützer, Knieschützer, Hosen mit Schnittschutz 3
Atemschutz Schutz gegen Absturz Schutz gegen Ertrinken Hautschutz Filter-, Schlauch- und Isoliergeräte Halte- und Auffanggurte, Sicherheitsseile, Höhensicherungsgeräte, Steigschutz, Seilkürzer Schwimmwesten Hautschutzmittel, Hautreinigungs- und pflegemittel Zur Verfügungstellen der PSA durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern (auch Temporärarbeitende) die notwendige PSA kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist das Tragen dieser PSA nicht ausschliesslich auf die Arbeit beschränkt, so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen angemessenen Kostenbeitrag verlangen. Es ist jedoch empfehlenswert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern erlaubt, auch in ihrer Freizeit, wenn notwendig, die PSA zu benützen, da jeder verhinderte Unfall dazu beiträgt, menschliches Leid zu verhindern und Geld zu sparen. Wichtige Grundregeln: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer sind Profi genug, diese zu tragen. Defekte Schutzausrüstungen werden umgehend ersetzt. 4
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Anhang 1 Kurzer Check für PSA (gemäss 89/686/EWG) Folgende Kennzeichnungen müssen auf den Berufs-, Schutz- und Sicherheitsschuhen deutlich sichtbar, lesbar und über die vorhersehbare Gebrauchszeit unauslöschbar angebracht sein Ce-Kennzeichnung mit folgendem Schriftbild: Name, Handelsmarke oder andere Erkennungsmerkmale des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Herstellungsjahr und mindestens Angabe des Quartals Haltbarkeit (Haltbar bis.) Typenbezeichnung Verweis auf die europäischen Normen Symbole der entsprechenden Schutzfunktion und falls relevant, die entsprechende Schutzkategorie (konkrete Angaben siehe in den entsprechenden Normen) JA NEIN Zusätzlich muss jedem Schutzschuh eine Information des Herstellers in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben beigefügt sein: Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters Eindeutige Bezeichnung, Handelsname oder Code Angaben zu notifizierten Stelle, die für die Baumusterprüfung verantwortlich ist Verweis auf die spezifischen, europäischen Normen Umfassende Gebrauchsanleitung Wartungshinweise und Hinweisen zur Lagerung Erläuterung aller Piktogramme, Kennzeichnungen und Leistungsstufen JA NEIN 6
Stand: August 2011 Herausgeber: Amt für Volkswirtschaft Fachbereich Arbeitsbedingungen Postfach 684 9490 Vaduz Telefon +423 236 6909 Fax +423 236 6889 Internet www.avw.llv.li E-Mail elmar.frick@avw.llv.li Nummer: MB 080222/EF 2 Ausgabe 7