Vorblatt. Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes

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Transkript:

Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/1935 Sachgebiet 1103 Vorblatt Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes (Antrag der Abgeordneten Wagner [Günzburg], Dr. Schmitt-Vockenhausen, Mertes und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) A. Problem Das geltende Bundesministergesetz von 1953 lehnt sich an das frühere Reichsministergesetz an. In der Regel hat der heutige Minister den Werdegang des Politikers, der sich in der parlamentarischen Arbeit bewähren muß. Das Bundesministergesetz wird diesem Werdegang nicht mehr gerecht, wenn es von einer Beamtenlaufbahn ausgeht. Die derzeitige Versorgungsregelung, nach der ein ehemaliger Minister auch nach langer Amtszeit kein Ruhegehalt erhalten kann, wenn er beim Ausscheiden aus dem Amt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat, führt nicht selten zu Härten. B. Lösung Die aus der früheren Rechtsentwicklung überkommene versorgungsrechtliche Sonderstellung der Minister mit vorausgegangener Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird zugunsten der Gleichbehandlung aller Minister aufgehoben. Der Anspruch auf Ruhegehalt soll nicht mehr von der Vollendung des 55. Lebensjahres im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt abhängen; die Vollendung dieses Lebensalters soll nur für den Beginn der Ruhegehaltszahlung maßgebend sein. - Ruhegehaltfähig sollen nur noch Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung sein, nicht dagegen wie nach gel-

Drucksache VI/1935 Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode tendem Recht auch Zeiten, die nach dem Beamtenrecht ruhegehaltfähig sind. Die Hinterbliebenen eines im Amt verstorbenen Mitgliedes der Bundesregierung sollen auch dann eine Versorgung erhalten, wenn der Verstorbene selbst die Voraussetzungen für den Bezug von Ruhegehalt noch nicht erfüllt hatte. C. Alternativen Keine D. Kosten rd. 700 000 DM.

Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/1935 Sachgebiet 1103 Antrag der Abgeordneten Wagner (Günzburg), Dr. Schmitt-Vocken hausen, Mertes und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I 1 Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert: 1. 5 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: (3) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in bezug auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke." 2. 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte falls ihm nicht Ruhegehalt nach 15 oder 17 zusteht" gestrichen. h) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach 15 oder 17 werden nur die höheren Bezüge gezahlt." 3. 15 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 -werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens ein Jahr angehört hat. Der Anspruch ruht his zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Bundesregierung das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet. (2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Bundesregierung. (3) Das Ruhegehalt beträgt nach einer Amtszeit (Absatz 2) von einem Jahr elfzweidrittel vom Hundert, von zwei Jahren achtzehneindrittel vom Hundert, von drei Jahren fünfundzwanzig vom Hundert, von vier Jahren fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung. Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um drei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei einer Amtszeit von mehr als drei Jahren gilt ein Rest der Amtszeit von mehr als

Drucksache VI/1935 Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode zweihundertunddreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Am Ende des einzigen Satzes werden die Worte in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung." angefügt. 4. 16 erhält folgende Fassung: 16 (1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bundesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung ( 13 Abs. 2). 15 Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bundesregierung; der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung zugrunde zu legen. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte. (2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet." 5. 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter den Worten eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu" die Worte oder steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre zu" eingefügt. b) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt: (4) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung oder seine Hinterbliebenen aus einem nach dem ( Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ) begründeten Amtsverhältnis Versorgungsbezüge nach 15, 16 oder 17 und daneben Renten der in 160 a Abs. i des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe dieser Renten. 160 a Abs. 3, 4, 6 des Bundesbeamtengesetzes gilt sinngemäß." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2 (1) Für die' beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Bundesregierung gilt 15 des Bundesministergesetzes in der bisher geltenden Fassung, wenn das für sie günstiger ist. (2) i gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder der Bundesregierung und ihre Hinterbliebenen. Die nach bisherigem Recht gewährte Versorgung wird weitergewährt, wenn sie für den Versorgungsberechtigten günstiger ist. (3) Für die Versorgungsempfänger nach 21 Abs. 1 des Bundesministergesetzes gilt das bisherige Recht. 3 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung in der auf Grund dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel II Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dieses Gesetz tritt am Artikel III in Kraft. Bonn, den 9. März 1971 Wagner (Günzburg) Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Dr. Schmitt-Vockenhausen Wehner und Fraktion Mertes Mischnick und Fraktion

Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/1935 Begründung I. Allgemeines Wesentlicher Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Neuregelung der Versorgung der Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Hinterbliebenen. Der Entwurf berücksichtigt, daß die Minister nicht mehr, wie es früher oft der Fall war, aus dem Beamtenverhältnis kommen, sondern den Werdegang des Politikers haben. Die aus der früheren Rechtsentwicklung überkommene versorgungsrechtliche Sonderstellung der Minister mit vorausgegangener Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird zugunsten der Gleichbehandlung aller Minister aufgegeben. Außerdem wird die Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegehalt dadurch erleichtert, daß dieser nicht mehr wie bisher von der Vollendung des 55. Lebensjahres im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt abhängen soll; die Vollendung eines bestimmten Lebensalters soll nur noch für den Beginn der Ruhegehaltzahlung von Bedeutung sein ( 15 Abs. 1). Die Hinterbliebenen eines im Amt verstorbenen Bundesministers sollen künftig auch dann eine Versorgung erhalten, wenn der Verstorbene selbst noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte. Zu Artikel I Zu 1 Nr. 1 ( 5) II. Im einzelnen Durch die Vorschrift erhält die Bundesregierung die Möglichkeit zu bestimmen, ob ein Geschenk, das ein Mitglied der Bundesregierung in bezug auf sein Amt erhalten hat, dem Beschenkten verbleiben oder einer anderen Verwendung zugeführt werden soll. Zu 1 Nr. 2 ( 14) Die Änderung ist eine Folge der Änderung des 15. Da nach dem neuen 15 Abs. 1 die Ruhegehaltzahlung nicht in jedem Fall unmittelbar nach dem Wegfall der Amtsbezüge einsetzt (der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum vollendeten 55. Lebensjahr), soll zunächst Übergangsgeld auch dann gewährt werden, wenn dem Ausscheidenden Ruhegehalt zusteht. Da das nur für eine begrenzte Zeit zu zahlende Übergangsgeld höher sein kann als das Ruhegehalt, soll beim Zusammentreffen beider Bezüge der jeweils höhere gezahlt werden. Zu 1 Nr. 3 ( 15) Der Anspruch auf Ruhegehalt ( 15 Abs. 1) soll künftig nicht mehr davon abhängig sein, daß das ehemalige Mitglied der Bundesregierung beim Ausscheiden aus dem Amt das 55. Lebensjahr vollendet hat. In der Vergangenheit ist es als unbefriedigend empfunden worden, daß Minister nach beispielsweise mehr als zehnjähriger Amtszeit nur deshalb kein Ruhegehalt erhalten konnten, weil sie am Ende ihrer Amtszeit noch nicht 55 Jahre alt waren. Nach der Neuregelung wird für den Anspruch auf Ruhegehalt eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in der Bundesregierung vorausgesetzt. Allerdings soll die Zahlung des Ruhegehalts nicht vor dem vollendeten 55. Lebensjahr beginnen ( 15 Abs. 1 Satz 2). Die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzung bei einer mindestens einjährigen Ministeramtszeit durch eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst (einschließlich der Amtszeit) zu erfüllen, soll entfallen. Damit wird eine Bevorzugung von Ministern, die bei der Amtsübernahme im öffentlichen Dienst gestanden oder ein - Landesministeramt bekleidet haben, ausgeschlossen. Aus denselben Gründen soll die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Berücksichtigung von nach Beamtenrecht ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Landesministerzeiten als ruhegehaltfähige Amtszeit entfallen. Ruhegehalt fähig wird künftig nur noch die Zeit der Mitgliedschaft in der Bundesregierung sein ( 15 Abs. 2). Der Sockelbetrag des Ruhegehalts soll nach einer vierjährigen Amstzeit 35 v. H. des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung betragen. Für jedes weitere Amtsjahr soll das Ruhegehalt um je drei v. H. bis zum Höchstsatz von 75 v. H. steigen. Bei einer Amtszeit, die kürzer ist als eine Wahlperiode des Deutschen Bundestages, soll jedoch das Ruhegehalt unter dem Sockelbetrag liegen. Es soll bei ein-, zwei- oder dreijähriger Amtszeit der Höhe nach etwa dem Ruhegeld entsprechen, das einem ehemaligen Abgeordneten nach einer acht-, zwölfoder sechzehnjährigen Mitgliedschaft im Bundestag nach dem Diätengesetz 1968 zusteht ( 15 Abs. 3). Weil der Entwurf Ruhegehälter vorsieht, die erheblich unter dem bisherigen Sockelbetrag von 35 v. I-I. des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung liegen, muß sichergestellt werden, daß bei der Bemessung des Ruhegehalts nach dem Ausscheiden wegen einer im Amt erlittenen Gesundheitsschädigung mindestens von dem Sockelbetrag von 35 v. H. ausgegangen wird ( 15 Abs. 4). Zu 1 Nr. 4( 16) Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitgliedes der Bundesregierung sollen künftig auch dann Hinterbliebenenversorgung und zwar mindestens nach dem Sockelbetrag von 35 v. H. bemessen erhalten, wenn der Verstorbene selbst noch nicht die Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgung ( 15 Abs. 1) erfüllt hatte.

Drucksache VI/1935 Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Nur in den Fällen, in denen ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, soll das Witwen- und Waisengeld, das nur für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes gewährt wird, aus dem Übergangsgeld ( 14 Abs. 3 Nr. 2) berechnet werden. In den Fällen des 16 Abs. 1 wird das Sterbegeld nach 13 Abs. 2 des Bundesministergesetzes in Verbindung mit 122 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nach den Bezügen bemessen, die der Verstorbene zuletzt erhalten hatte (Amtsgehalt, Ruhegehalt oder Übergangsgeld). Zu i Nr. 5 ( 20) 20 des Bundesministergesetzes trägt dem Grund satz Rechnung, daß aus öffentlichen Mitteln nicht mehrere Versorgungen unvermindert nebeneinan der gewährt werden. Die Regelung soll auf folgende Bezüge erstreckt werden: die Entschädigung, die Parlamentarische Staatssekretäre für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt erhalten, Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Zu 2 Die Übergangsvorschrift soll eine Verschlechterung der Rechtsstellung der beim Inkrafttreten der Neuregelung im Amt befindlichen Mitglieder der Bundesregierung und der zu diesem Zeitpunkt schon ausgeschiedenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Hinterbliebenen vermeiden. -