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Transkript:

Gesundheit und Soziales Schutzimpfung Nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland werden die meisten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vorübergehend in Wohnheimen untergebracht. Gerade dort, wo viele Menschen auf engem Raum miteinander leben müssen, können sich Infektionskrankheiten schnell ausbreiten. Gegen viele dieser Krankheiten können Sie sich als vorbeugende Maßnahme impfen lassen. Die Kosten für Schutzimpfungen übernehmen für gesetzlich krankenversicherte Personen die Krankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht. Suchen Sie möglichst bald eine Ärztin oder einen Arzt auf und lassen Sie sich über die für Sie notwendigen Schutzimpfungen beraten. Es ist notwendig, zu diesem Gespräch Ihre Impfdokumente mitzunehmen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann dann besser beurteilen, wo der Schutz noch ausreichend ist bzw. bei welchen Krankheiten der Impfschutz lückenhaft ist. Lassen Sie sich ein Internationales Impfbuch" ausstellen, auf dessen letzter Seite Sie Ihre alten Impfdokumente einkleben können. Internet: http://www.bmgs.de http://www.bzga.de Drogen- und Suchtberatung Bei Drogenabhängigkeit denkt jeder zunächst an illegale Drogen wie Haschisch, Heroin, Kokain etc.. Daneben gibt es zahlreiche Stoffe, die ebenso in die Abhängigkeit führen. Hierbei sind vor allem Alkohol, Nikotin und Medikamente zu nennen. Die Abhängigkeit von illegalen Drogen, Medikamenten oder Alkohol ist eine Krankheit. Hiervon sind nicht allein die Süchtigen betroffen, sondern auch deren Familien und deren persönliches Umfeld. Durch die Abhängigkeit werden die Gesundheit und das Leben der Betroffenen zerstört. Die Drogensucht in der Familie zu verschweigen und der Versuch, mit den Schwierigkeiten allein fertig zu werden, reicht in den meisten Fällen nicht aus, um das Problem zu lösen. Süchtige und ihre Familien brauchen Rat und Hilfe! Wenn Sie nicht wissen, wo in Ihrer Nähe eine Beratungsstelle ist, wenden Sie sich an die Krankenkasse oder das örtliche Gesundheitsamt. Dort kann man Ihnen die Adresse einer Suchtberatungsstelle an Ihrem Wohnort nennen. Anonym und unbürokratisch helfen auch Organisationen wie z.b. die Anonymen Alkoholiker". Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Ostmerheimer Straße 220 51109 Köln Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (DHS) Westring 2 59065 Hamm Internet: http://www.bzga.de http://www.drugcom.de Aidsberatung Gegen die lebensbedrohende Aidsinfektion und -erkrankung gibt es auch heute weder eine Impfung noch ein Heilmittel. Aber: Sie können sich wirkungsvoll vor einer Ansteckung

schützen! Daher ist es wichtig zu wissen, wann und wie Sie sich schützen müssen und wo keine Ansteckungsgefahr besteht. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich beim örtlichen Gesundheitsamt, einer Aidshilfe oder einer anderen Aidsberatungsstelle ausführlich und auf Wunsch ohne Namensnennung beraten lassen. Oder wenden Sie sich an die persönliche und anonyme Telefonberatung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Dort erhalten Sie auch Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Internet: http://www.aidsberatung.de Kostenloses smaterial erhalten Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 51101 Köln Internet: http://www.bzga.de Hier können Sie z.b. die Broschüre HIV-Übertragung und AIDS-Gefahr" bestellen. Medizinische Vorsorge und Früherkennung Ein breites Angebot an Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen ist wesentlicher Bestandteil unseres Gesundheitssystems. Am bekanntesten ist wohl das Krebsfrüherkennungsprogramm - Leistungen zur Früherkennung von bestimmten Krebskrankheiten können Frauen ab dem 20. Lebensjahr und Männer ab dem 45. Lebensjahr einmal jährlich in Anspruch nehmen. Daneben besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsuntersuchung und - beratung. Ziel dieses Check-Up" ist die Früherkennung von ausgewählten Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf-und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit bzw. der Feststellung von entsprechenden Risikofaktoren. Männer und Frauen haben ab vollendetem 35. Lebensjahr als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf diese Gesundheitsuntersuchung. Diese kann alle zwei Jahre durchgeführt werden. Ziel der Mutterschafts-Richtlinien ist die Abwendung möglicher Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind sowie die frühzeitige Erkennung mütterlicher oder kindlicher Gesundheitsstörungen. Das Programm umfasst zehn Untersuchungen einschließlich Blut- und Ultraschalluntersuchungen. Im Rahmen des Krankheitsfrüherkennungsprogramms für Kinder und Jugendliche werden zehn ärztliche Untersuchungen angeboten. Die Kosten für diese Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen übernehmen die Krankenkassen. Ihre Hausärztin bzw. Ihr Hausarzt oder Ihre Krankenkasse Teilhabe für behinderte Menschen Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie

Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Schwerbehinderte Menschen und Personen, die diesen gleichgestellt sind, genießen im Arbeitsund Berufsleben einen besonderen Schutz. Für sie gelten besondere Kündigungsschutzbestimmungen. Darüber hinaus haben Schwerbehinderte Menschen weitere Ansprüche z.b. auf Zusatzurlaub, Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommenssteuer und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf kostenfreie Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Diesen Ausweis erhalten Sie, wenn Sie beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragen und der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Die Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen ist beim Arbeitsamt zu beantragen. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch das Versorgungsamt. Einen Bescheid über die Gleichstellung mit Schwerbehinderten Menschen erhalten Sie, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 30 beträgt. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsämter, Integrationsämter, Versorgungsämter und Sozialämter der Städte, Gemeinden und Landkreise Beauftragter der Bundesregierung für die Belangebehinderter Menschen, Karl Hermann Haack 11017 Berlin Internet: http://www.behindertenbeauftragter.de Broschüre Ratgeber für behinderte Menschen" erhältlich beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Referat, Publikation, Redaktion Postfach 500 53108 Bonn Sozialhilfe Wer in Not ist oder droht in Not zu geraten, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Das setzt voraus, dass die Notlage nicht aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch die Hilfe anderer Menschen, insbesondere durch Angehörige, überwunden werden kann. Auf Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Sozialhilfe können Sie als Dienstleistung, als Geldleistung oder als Sachleistung erhalten. Hierbei wird unterschieden zwischen: Hilfe zum Lebensunterhalt (vor allem durch laufende Geldzahlungen) Hilfe in besonderen Lebenslagen (z.b. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe bei Krankheit oder Hilfe zur Pflege) Art und Umfang der Hilfe richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. So werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt wie beispielsweise die familiäre Situation oder eventuell bestehende Ansprüche auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Wichtig Sozialhilfe brauchen Sie grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. (Ausnahme: Wenn die Leistungen der Sozialhilfe Ihnen ausdrücklich nur als Darlehen gewährt wurden.) Wenn Sie nach Ihrem Tod einen großen Nachlass hinterlassen, kann das Sozialamt von den Erben die Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe verlangen.

Zuständiges Sozialamt sowie die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, z.b. Landeswohlfahrtsverbände oder Landessozialämter Broschüre Sozialhilfe" erhältlich beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Referat, Publikation, Redaktion Postfach 500 53108 Bonn Krankenversicherung In der Bundesrepublik Deutschland sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel krankenversicherungspflichtig. Ihre Familienangehörigen sind mitversichert, wenn sie selbst kein eigenes Einkommen haben oder aber nur über geringe Einnahmen verfügen. Arbeitslose, Rentnerinnen und Rentner genießen unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz. Als Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler anerkannte Personen sind gesetzlich krankenversichert für die Zeit, in der sie Eingliederungshilfe erhalten. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe beträgt sechs Monate. Die Anmeldung bei einer Krankenkasse erfolgt über das Arbeitsamt. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können sich - vorbehaltlich der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einem Träger dergesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und nach Bundesrecht nicht versicherungspflichtig sind und ihren Status als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler durch Vorlage der Spätaussiedlerbescheinigung belegen. Notwendig ist, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Spätaussiedlerin oder der Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt nimmt. Sie können frei wählen, welcher Krankenkasse Sie beitreten möchten. Neben den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Ersatzkassen stehen auch zahlreiche Betriebs- und Innungskrankenkassen für Versicherungsnehmer offen, die nicht in dem jeweiligen Betrieb arbeiten oder der entsprechenden Innungsgemeinschaft angehören. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie die in Frage kommenden Krankenkassen vergleichen: 1. Wie hoch sind die Versicherungsbeiträge der verschiedenen Krankenkassen? 2. Welche Leistungen werden geboten und welche Leistungen werden nicht übernommen? Wenn Sie am Tage der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland krank sind oder in den darauf folgenden drei Monaten erkranken, erhalten Sie unter den Voraussetzungen von 11 Bundesvertriebenengesetz Leistungen wie eine Versicherte oder ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gleiche gilt für Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Krankengeld und Mutterschaftsgeld werden für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler in Höhe der Eingliederungshilfe gezahlt. Anspruch auf Leistungen bei Krankheit besteht nicht, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer gesetzlichen Krankenversicherung durch das Arbeitsamt, wenn festgestellt wurde, dass eine Bezieherin oder ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges arbeitsunfähig war.

Die Leistungen werden von der Allgemeinen Ortskrankenkasse an Ihrem Wohnort gewährt. Sollten Sie bereits früher einer anderen Krankenkasse angehört haben, so haben Sie das Recht, die Leistungen bei dieser zu beantragen. Versicherungsämter und Krankenkassen Pflegeversicherung In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1995 die Pflegeversicherung als eigenständiger Sozialversicherungszweig eingeführt. Damit wurde die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es bei der häuslichen Pflege ebenso wie bei der stationären Pflege nur auf Antrag. Die für den Antrag zuständige Pflegekasse richtet sich nach der Krankenversicherung: Ist die oder der Pflegebedürftige Versicherte oder Versicherter in einer gesetzlichen Krankenkasse, dann ist der Antrag bei der dort errichteten Pflegekasse zu stellen. Ist das Krankheitsrisiko bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgesichert, dann muss ein entsprechender Antrag bei dem Unternehmen gestellt werden, bei dem die private Pflege-Pflicht-versicherung besteht. Nach Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Pflegekasse beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung erhält die Gesellschaft MEDIC- PROOF" den Auftrag, ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Tätigkeiten. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nicht nur danach, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung gegeben ist, sondern auch nach dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Hilfebedarf bzw. der Zeitaufwand, den eine Familienangehörige, ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen ergeht durch die Pflegekasse bzw. durch das private Versicherungsunternehmen ein Leistungsbescheid. 1. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse errichtet worden. Wenden Sie sich bitte an ihre Pflegekasse, wenn Sie sich näher informieren oder beraten lassen möchten. 2. Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit seinen Fragen zur Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen oder an den Verband der privaten Krankenversicherung e.v., Bayenthalgürtel 26, 58968 Köln, wenden. Broschüre Pflegeversicherung" DVG mbh Meckenheim

Birkenmaarstraße 8 53340 Meckenheim Rentenversicherung Zusätzlich zu den Rentenansprüchen, die Sie aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung des Bundesgebietes erwerben, werden auch Beitragszeiten berücksichtigt, die Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Ihrer Heimat zurückgelegt haben. Berücksichtigungsfähig sind auch einzelne Zeiten, in denen Sie dort als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt waren, ohne Beiträge geleistet zu haben, wenn die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig gewesen wäre. Für Zeiten vor 1992 kommen Ersatzzeiten in Betracht. Das sind insbesondere Zeiten militärischen oder militärähnlichen Dienstes auf Grund einer gesetzlichen Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges einschließlich der Zeiten der Kriegsgefangenschaft, Zeiten der Internierung oder Verschleppung, Zeiten, in denen die versicherte Person während oder nach Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, an der Rückkehr gehindert oder in den Aussiedlungsgebieten fest gehalten worden ist, Zeiten des Gewahrsams als politischer Häftling im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, Zeiten der Vertreibung oder Flucht, bei Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern mindestens die Zeit vom 01. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946. Welche Zeiten im Einzelnen in Betracht kommen, erklärt Ihnen das örtliche Versicherungsamt bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Kreisverwaltung. Dort wird man Ihnen auch sagen, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Gegebenenfalls genügen auch Zeugenaussagen zur Bestätigung Ihrer Angaben. Wenn Sie erwerbsgemindert sind oder Anspruch auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente haben, sollten Sie Ihre Rente frühzeitig beantragen, da es längere Zeit dauern kann, bis Ihr Rentenantrag bearbeitet ist und Sie die erste Rentenzahlung erhalten. Wenn Sie die Rente noch nicht beantragen, sollten Sie sich dennoch umgehend um die Zusammenstellung von Versicherungsunterlagen für die außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten Versicherungszeiten bemühen. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen weiter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen für die bei ihnen Versicherten. Diese Leistungen sollen verhindern, dass Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, bzw. sie dauerhaft in das Erwerbsleben wieder eingliedern. Wichtig 1. Nur bei Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern können die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt werden. Sie brauchen hierzu also eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach 15 Absatz l Bundesvertriebenengesetz. Ehegatten und Abkömmlinge mit einer Bescheinigung nach 15 Absatz 2 Bundesvertriebenengesetz erhalten aus ihrer eigenen Versicherung im Herkunftsgebiet keine Rente nach dem Fremdrentengesetz. 1. Für den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente ist erforderlich, dass der oder die Verstorbene zum Personenkreis der Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler gehört hat. Bei einer Waisenrente muss die Spätaussiedlereigenschaft des oder der Versicherten oder bei der Waise selbst vorliegen.

1. Ist der Tod der oder des Versicherten vor dem 01. Januar 2002 eingetreten und hat die Witwe oder der Witwer vor dem 01. Januar 2002 Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen, genügt es, wenn entweder die oder der verstorbene Versicherte oder der überlebende Ehegatte über die Spätaussiedlereigenschaft verfügt. Versicherungsämter Ihrer Gemeinde oder Ihrer Kreisverwaltung, Rentenversicherungsträger (z.b. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) verfügen über ein weites Netz von Auskunfts und Beratungsstellen. Broschüre Leistungen nach dem Fremdrentengesetz" erhältlich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 10704 Berlin