A1 Informationsblatt A zur Betriebssicherheitsverordnung Übersicht en zum Schutz Beschäftigter vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre und zum Betrieb wachungsbedürftiger Anlagen -Übersichtstabelle en / Anhang V Nr. 8 Gefahrstoffverordnung (stext) - Stand 02/2003 Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, FB Arbeitsschutz
A2 1. Übersichtstabelle en RL 1999/92/EG: Explosionsfähige Atmosphäre Mindesten zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können GSG: 11 in Verbindung mit 2 Abs. 2a: wachungsbedürftige Anlagen Nr. 1: Dampfkesselanlagen - - - acht Einzelverordnungen für wachungsbedürftige Anlagen Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) BetrSichV: Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel in Verbindung mit Anhang 3 Zoneneinteilung ex-gef. Bereiche und Anhang 4 Mindesten... sowie GefStoffV: Anhang V Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren Abschnitt 3 BetrSichV Besondere Vorschriften für wachungsbedürftigen Anlagen gültig für: Dampfkesselanlagen, die Druckgeräte im Sinne der EG-Druckgeräterichtlinie (97/23/EG 14.GSGV) sind oder beinhalten. ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. a) alte Rechts- neue Explosionsschutz u. a. war gesetzlich nur Beurteilung der im Bereich der Explosionsgefahren, wachungsbedürftigen Anladokument, Explosionsschutzgen geregelt Prüfung vor Inbetriebnahme (auch (ElexV, VbF, AcetV); dar hinaus galten diverse BG - chungsbedürftigen bei nicht wa- Vorschriften und andere technische Re- befähigte Person mit Ex-Anlagen) durch geln besonderen Kenntnissen im Ex-Schutz (Anhang 4 Nr. 3.8 allgemein: ggf. Anzeige- und Erlaubnisvorbehalt vorgeschriebene Prüffristen amtl. anerkannte Sachverständige ab p > atmosphärischer Druck, T > 100 C Einstufung: Gruppen I bis IV gem. DampfkV Erlaubnisvorbehalt: Dampfkessel aller Gruppen, sofern nicht Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt gem. 12 DampfkV gilt besondere Pflichten: ggf. Kesselwärter bestellen ( 26 DampfkV) allgemein: keine Anzeige, ggf. Erlaubnisvorbehalt Ermittlung der Prüffristen (ggf. Maximalvorgaben) zugelassene Überwachungsstellen ab p > 0,5 bar (Überdruck), (T > 110 C) Einstufung: Kategorien I bis IV gem. Anhang II DGRL Erlaubnisvorbehalt: nur bei Kategorie IV und T > 110 C Pflich- besondere ten: keine * bzw. vor dem 01.01.2003 ** bzw. nach dem 01.01.2003
A3 Nr. 2: Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln Nr. 3: Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen Nr. 4: Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, die Druckgeräte i. S. der EG-Druckgeräterichtlinie (97/23/EG 14.GSGV), innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte (97/23/EG: Art.1 Abs.3 Nr. 3.19) oder einfache Druckbehälter (außer pxv 50 barl) (RL 87/404/EWG 6. GSGV) sind oder beinhalten. ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. b) Füllanlagen, die Druckgeräte i. S. der EG- Druckgeräterichtlinie (97/23/EG 14.GSGV) sind oder beinhalten. ( 1 Abs.2 Nr.1c) Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte i. S. der EG-Druckgeräterichtlinie (97/23/EG 14. GSGV) sind oder beinhalten.( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. d) alte Rechts- neue ab p > 0,1 bar ab p > 0,5 bar (Überdruck); gilt (Überdruck); nicht für Behälter, die der DampfkV, SchankV, AcetV, oder VbF unterliegen Einstufung: Einstufung: Prüfgruppen I bis VII Kategorien I bis IV gem. DruckbehV gem. Anhang II Sachkundiger: anerkannter Lehrgang, Sachkundenachweis ( 32 DruckbehV) Anzeige von Vertriebslägern Unterscheidung zwischen zwei Arten von Füllanlagen ab p > 0,1 bar (Überdruck) Einstufung: in Bezug auf Prüfungen entsprechend 30 a) und b) DruckbehV Sachkundiger: anerkannter Lehrgang, Sachkundenachweis ( 32 DruckbehV) DGRL, Beachtung der Fluidgruppe befähigte Person: keine 2 Abs. 7 BetrSichV hinausgehende Forderung keine Anzeige von Vertriebslägern Unterscheidung zwischen drei Arten von Füllanlagen ab p > 0,5 bar (Überdruck) Einstufung: Kategorien I bis III gem. Anhang II DGRL, Beachtung der Fluidgruppe befähigte Person: keine 2 Abs. 7 BetrSichV hinausgehende Forderung
A4 Nr. 4: Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten Nr. 5: Aufzugsanlagen Gashochdruckleitungen (GHDLV) Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV) alte Rechts- neue Anzeige gem. Gas- Planfeststellung hochdruckleitungs- oder Plangenehmi- verordnung gung nach UVPG; Die GHDLV gilt auf der Grundlage des GSG noch für die Leitungen, die nicht von der Rohrfernleitungsverordnung Beschaffenheit und Beschaffenheit und Betrieb nach Rohr- erfasst werden, weiter. Betrieb nach fernleitungsverord- Für den Betrieb aller anderen GHDLV, untersetzt nung, unterstezt Leitungen gilt die durch TRGL durch TRFL; Rohrfernleitungsverordnung Stationen sind ggf. (Zulassung als Ex-Anlagen - gem. 20-22 UVPG) wachungsbedürftig Aufzugsanlagen, die a) Aufzüge im Sinne der auch Güteraufzüge Güteraufzüge nur, EG-Aufzugsrichtlinie und Behindertenaufzüge; wenn betretbar und (95/16/EG 12.GSGV), Geltungsbe- mit Innensteuerung; b) Maschinen im Sinne reich in Aufzugsrichtlinie Behindertenaufzüge (Aufzugsanlage) Anhang IV Buchstabe A nur bei Fallhöhe Nr. 16 der EG- klar definiert >3m; auch Maschinen Maschinenrichtlinie zum Heben von (98/37/EG 9. GSGV), Personen, die nicht c) Personen- Aufzüge (AufzV alt) Umlaufaufzüge, waren, gelten als d) Bauaufzüge mit Personenbeförderung Aufzugsanlagen oder Prüfung vor Inbe- Prüfung vor Inbe- e) Mühlenbremsfahrstühle triebnahme: triebnahme: alle Aufzüge entfällt bei Aufzügen sind. nach EG-Aufzugsrichtlinie ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (12. GSGV) wiederkehrende wiederkehrende Prüfungen: Bauaufzüge Prüfungen: Bauaufbeförderung mit Personenzüge spätestens al- und ler 2 Jahre, Fassadenaufzüge Fassadenaufzüge spätes- bisher jährlich tens aller 4 Jahre besondere Pflichten: besondere Pflichnes Bestellung eiten: Aufzugswärter Aufzugswärters nicht gefordert, mit Sachkundenachweis Sicherstellung der ( 20 Reaktion auf Notrufe AufzV - Prüfung und sachgerechte durch den Sachverständigen) Durchführung von u. a. zur Befreiungsmaßn( Befreiung von Personen 12 Abs. 4
A5 Nr. 6: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Nr. 7: Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke Nr. 8: Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG ( 11. GSGV) sind oder beinhalten. ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Die SchankV wurde mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen an Geräteschankanlagen außer Kraft gesetzt Die AcetV wurde außer Kraft gesetzt alte Rechts- neue ausschließlich elektrische auch nichtelektrische Anlagen bzw. Geräte mit eigener Betriebsmittel potentieller Zünd- Prüfungen: Elektrofachkraft, wiederkehrende Prüfungen aller 3 Jahre, entfallen bei Überw. der elektr. Anlagen durch ver-antwortl. Ingenieur Prüfung nach Instandsetzung: ggf. durch behördlich anerkannten Sachverständigen des Instandhaltungsunternehemens ( 9 ElexV). quelle und autonome Schutzsysteme, auch Ex-Schutzeinrichtungen, die nicht im Ex-Bereich betrieben werden Prüfungen: befähigte Person, vor Inbetriebnahme und spätestens aller 3 Jahre Prüfung nach Instandsetzung: ggf. durch behördlich anerkannte befähigte Person des Instandhaltungsunternehmens ( 14 Abs. 6. Abschnitt 2 BetrSichV gilt, soweit die Anlagen von einem Arbeitgeber bereitgestellt und einem Arbeitnehmer bei der Arbeit benutzt wird. Abschnitt 3 BetrSichV gilt für die Teile der Anlage, die wachungsbedürftige Druckbehälteranlagen (bei Acetylen ggf. außerdem Ex-Anlagen) sind.
A6 Nr. 9: Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande ( brennbare Flüssigkeiten - VbF) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern, Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, Tankstellen und Flugfeldbetankunganlagen, Entleerstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden. ( 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) - d) alte Rechts- neue keine untere Mengenbegrenzung; nicht für Lager bis 10 m³ und Füll-/Entleer- auch für innerbetriebliche stellen bis 1 m³/h; Rohrlei- nicht für innerbestellen tungen, Verbindungs- triebliche Rohrleitungendungs- und Fernleitungen, Verbintriebliche und Fernleitungen; stofflicher stofflicher Gef.-Klassen AI, AII, entzündliche, leichtentzündliche AIII, B und hochentzündliche Flüssigkeiten; Erfassung aller in Wasser löslichen Flüssigkeiten bis Flammpunkt 55 C sowie aller viskosen entzündlichen Flüssigkeiten; bisherige A III - Prüfungen: Lager für ortsbewegliche Behälter: Prüfung vor Inbetriebnahme, keine wiederkehrenden Prüfungen; Tanklager, Tankstellen usw.: wiederkehrende Prüfung aller 5 Jahre, Prüfung der elektrischen Einrichtungen durch- Sachverständigen unabhängig davon aller 3 Jahre besondere Vorschriften: z. B. Lagerverbot in Arbeitsräumen ( 11 VbF), Vorschriften des Anhang II VbF Flüssigkeiten unterliegen nicht dem Geltungsbereich Prüfungen: bei Lagern für ortsbewegliche Behälter: auch keine Prüfung vor Inbetriebnahme; Tanklager, Tankstellen usw.: wiederkehrende Prüfungen spätestens aller 5 Jahre (Hinweis: Anlagen in Ex-Bereichen sind unabhängig davon max. aller 3 Jahre zu prüfen!) besondere Vorschriften: nicht in BetrSichV nommen, teilweise verallgemeinert in Anhang V Nr. 8 GefStoffV führt
A7 2. Gefahrstoffverordnung: Anhang V Nr. 8: Brand- und Explosionsgefahren (stext) 8.1 Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für den Schutz der Arbeitnehmer und Anderer vor Brand- oder Explosionsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen. 8.2 Begriffsbestimmungen (1) Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne dieser ist ein Gemisch aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch trägt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). (2) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch trägt. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). 8.3 Beurteilung der Brand- und Explosionsrisiken, Dokumentation (1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Pflichten nach 16 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu beurteilen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse beim Umgang auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nichtatmosphärischen Bedingungen sind auch die Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu berücksichtigen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können bereits vorhandene Beurteilungen der Brand- und Explosionsgefährdung oder andere gleichwertige Berichte herangezogen werden. (3) Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz oder teilweise zu wiederholen, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen bei den verwendeten Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln, der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsumgebung vorgenommen werden. (4) Können nach der Beurteilung nach Absatz 1 Brand- oder Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Vorgaben der Nummer 8.4 zu berücksichtigen. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe b und c bei Arbeitsmitteln und Anlagen nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. 8.4 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren 8.4.1 Grundlegende Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Nummer 8.3 Abs. 1 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu tref-
A8 fen, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind. (2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist: a) Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische, b) Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und c) Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß. 8.4.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe a zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen: - es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, - die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zu verhindern oder einzuschränken, - gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. 8.4.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren (1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen. (2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen - Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermieden werden, - Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können, - gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden. Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt. (3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen. (4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu wachen. Die Arbeitnehmer sind rechtzeitig den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können. (5) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen. 8.4.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind - mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so
A9 auszustatten, dass diese von den Arbeitnehmern im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen werden und Verunglückte jederzeit gerettet werden können, - so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden, - mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein, und - mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind. (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein. (3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 Mindesten zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 58), zu kennzeichnen. (4) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Arbeitsbereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, haben sie entsprechend 8 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes zusammenzuarbeiten und eine Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Weisungsbefugnis gegen den Arbeitnehmern hat. 8.4.5 Lageren (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer oder Anderer führt. (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen gelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Arbeitnehmer oder Andere führen kann. (4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen»Warnung vor feuergefährlichen Stoffen«nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 Mindesten für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.