KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN



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Transkript:

KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung über den Finanzhaushalt von Haldenstein

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 1 Wegleitung über den Finanzhaushalt der Gemeinde Haldenstein beschlossen vom Gemeindevorstand am 28.9./5.10.93 Ziel und Zweck dieser Wegleitung ist es, während mind. zwei Jahren mit einer genaueren Reglementierung Erfahrungen im Umgang mit dem Finanzhaushalt der Gemeinde Haldenstein zu sammeln. Erst dann soll nach einer allfälligen Bereinigung ein entsprechendes Gesetz der Gemeindeversammlung vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. I. Allgemeines Art. 1 Diese Wegleitung regelt den Finanzhaushalt, insbesondere den Voranschlag, die Jahresrechnung, die Kredite und den Finanzplan sowie besondere Verantwortlichkeiten für Finanzvorgänge. Geltungsbereich Sie gilt für die gesamte Gemeindeverwaltung Art. 2 Alle Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Eine Ausgabe ist gesetzmässig, wenn sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von Gesetzen oder Beschlüssen ist. Gesetzliche Grundlage für Ausgaben Für Beschlüsse im Sinne von Abs. 2 ist die Gemeindeversammlung zuständig. Vorbehalten bleiben zudem besondere Zuständigkeitsvorschriften in Gesetzen und Verordnungen (z.b. Delegation). Art. 3 Die Laufende Rechnung muss langfristig einen möglichst ausgeglichenen Gemeindehaushalt sicherstellen. Ein Budget-Defizit darf weder das Eigenkapital noch 15 % des veranschlagten Gesamtsteuerertrages gem. Gemeindesteuergesetz übersteigen. Haushaltsgleichgewicht und Wirtschaftlichkeit Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Für jedes Vorhaben ist eine möglichst wirtschaftliche Lösung zu wählen. Art. 4 Die Nutzniesser und Verursacher besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten selbst zu tragen. Massgebend sind die einschlägigen Erlasse. Verursacherfinanzierung

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 2 Die Gemeinde erhebt zudem im Rahmen des Gleichwertigkeitsprinzips, Kanzlei, Verwaltungs- und Benützungsgebühren. II. Der Voranschlag Art. 5 Der Gemeindevorstand stellt jährlich zuhanden der Gemeindeversammlung Antrag auf den Voranschlag für die Laufende Rechnung und für die Investitionsrechnung des folgenden Kalenderjahres. Grundsätze Der Voranschlag wird nach dem Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung gegliedert. Er ist mit einem Bericht zu ergänzen. Die Geschäftsprüfungskommission begutachtet den vom Gemeindevorstand ausgearbeiteten Voranschlag und stellt der Gemeindeversammlung ebenfalls Antrag. Bei der Erstellung des Voranschlages sind die Ergebnisse der Finanzplanung zu berücksichtigen. Für die Festlegung des Steuerfusses und die Genehmigung des Voranschlages sind getrennte Abstimmungen durchzuführen. Art. 6 Liegt bis zum 20. Dezember des Vorjahres keine vollstreckbare Budgetbewilligung vor, ist der Gemeindevorstand befugt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Vorläufige Ausgabenkompetenz III. Jahresrechnung Art. 7 Die Jahresrechnung muss eine klare, vollständige, wahrheitsgetreue und genaue Übersicht über die Entwicklung und den Stand der Gemeindefinanzen geben. Grundsätze Die Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen ist nicht zulässig (Bruttoprinzip). Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend zu erfassen und in der Jahresrechnung auszuweisen (Sollprinzip). Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 3 Die Geschäftsprüfungskommission begutachtet die Rechnungsablage des Gemeindevorstandes und stellt der Gemeindeversammlung ebenfalls Antrag. Eine externe Vorprüfung ist zulässig. Der Gemeindevorstand unterbreitet die Jahresrechnung jährlich bis spätestens anfangs April der Gemeindeversammlung zu Abnahme. Art. 8 Die Jahresrechnung besteht aus der Verwaltungsrechnung und der Bestandesrechnung (Bilanz). Aufbau Der Kontorahmen wird grundsätzlich nach den Richtlinien aufgestellt, die für das Rechnungswesen der öffentlichen Haushalte der Schweiz sowie gem. Handbuch des Rechnungswesens der Bündner Gemeinden allgemeine Anerkennung finden. Die Jahresrechnung ist mindestens zu ergänzen durch einen Bericht und das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite. Art. 9 Die Verwaltungsrechnung besteht aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung. Art. 10 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Einnahmen sind die Finanzvorgänge, die den Bestand des Finanzvermögens erhöhen. Verwaltungsrechnung a) Aufbau b) Ausgaben und Einnahmen Art. 11 Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Kalenderjahres. c) Laufende Rechnung Art. 12 Die Investitionsrechnung erfasst die Investitionsausgaben (Bruttoinvestitionen) und -einnahmen (Bruttoinvestitionen - Investitionseinnahmen = Nettoeinnahmen). d) Investitionsrechnung Art. 13 Investitionsausgaben sind: a) Der Erwerb, die Erstellung sowie die Verbesserung von Werten des Verwaltungsvermögens, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder wesentlich e) Investitionsausgaben

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 4 verlängerte Nutzung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ermöglichen; b) die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für die Schaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten. Investitionsausgaben bis Fr. 20'000.-- pro Einheit werden der Laufenden Rechnung belastet. Der Gemeindevorstand kann diesen Betrag der jährlichen Geltentwertung anpassen. Art. 14 Investitionseinnahmen sind: a) der Abgang von Sachgütern des Verwaltungsvermögens; b) Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte; c) Rückerstattungen für Sachgüter und von Investitionsbeiträgen; d) eingehende Investitionsbeiträge. f) Investitionseinnahmen Art. 15 Die Investitionen werden in der Bestandesrechnung im Verwaltungsvermögen aktiviert und hernach abgeschrieben. Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dem Restbuchwert abgeschrieben. g) Abschreibungen Art. 16 Die ordentliche jährliche Abschreibung auf dem Restbuchwert (Buchwert am 1.1. des Rechnungsjahres, ohne Nettoinvestitionen de Rechnungsjahres) des Verwaltungsvermögens beträgt: a) 6 % - 15 % für Grundstücke, Tief- und Hochbauten; b) 20 % - 40 % für Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge; c) 20 % - 50 % für Investitionsbeiträge; d) 10 % - 50 % für die übrigen aktivierten Aufwendungen und für Investitionen der Spezialfinanzierungen; e) 10 % - 20 % für Darlehen und Beteiligungen, die erst nach 20 Jahren oder überhaupt nicht mehr zurückzahlbar sind und keinen oder nur einen reduzierten Ertrag abwerfen. h) Abschreibungssätze Ein einmal für einen Vermögenswert festgesetzter Abschreibungssatz bleibt in der Regel unverändert. Vorbehalten sind Rundungen, Abschreibungen von Restbuchwerten unter Fr. 20'000.-- oder budgetierte zusätzliche Abschreibungen. Das Finanzvermögen wird abgeschrieben, wenn nachweisbare Wertverminderungen oder -verluste eingetreten sind. Es könnend die gleichen Abschreibungssätze angewendet werden wie für das Verwaltungsvermögen. Art. 17

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 5 Im Voranschlag können zusätzliche Abschreibungen eingestellt werden. Bei allgemein günstiger Wirtschaftslage sind im Rahmen des Rechnungsüberschusses zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen und separat in der Jahresrechnung zu erwähnen. i) Zusätzliche Abschreibungen Art. 18 Ein Bilanzfehlbetrag ist in der Regel innert fünf Jahren abzuschreiben. Art. 19 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsstellen für erbrachte Leistungen. k) Abschreibungen des Bilanzfehlbetrages l) Interne Verrechnung Leistungen sind intern zu verrechnen, wenn die genauere Rechnungsstellung es erfordert. Die internen Zinsen werden vom jeweiligen Bilanzwert gemäss Eingangsbilanz des Rechnungsjahres berechnet. Der Zinssatz entspricht demjenigen der Kantonalen Verwaltung. Art. 20 Die Bestandesrechnung enthält unter den Aktiven das Finanzvermögen, das Verwaltungsvermögen, die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen und eventuell den Bilanzfehlbetrag. Bestandesrechnung, a) Aufbau Unter den Passiven werden das Fremdkapital, die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, eventuelle Rückstellungen gemäss Art. 22 und das Eigenkapital ausgewiesen. Art. 21 Zum Finanzvermögen gehören neben den Zahlungsmitteln alle Vermögenswerte, die einen Ertrag abwerfen oder zur Erfüllung der kommunalen Verwaltungsaufgaben nicht benötigt werden und daher veräusserlich sind. Dazu zählt auch der vorsorgliche Landerwerb. b) Finanz- und Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt werden. Dazu zählen auch die diesem Zweck dienenden Investitionsbeiträge. Art. 22 Um drohende Verluste und Risiken zu decken, sind Rückstellungen zu bilden. Sie sind offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind. c) Rückstellungen

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 6 Art. 23 Die Aktiven werden höchstens zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert, wobei die nach den Umständen angemessene Wertberichtigung zu berücksichtigen ist. Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Verkehrswert. d) Bewertung Werden Vermögenswerte für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht mehr benötigt, sind sie zum Verkehrswert ins Finanzvermögen zu übertragen. Art. 24 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel, die bereitzuhalten sind, um eine bestimmte öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Sie werden mit zweckgebundenen Einnahmen oder mit gesetzlich vorgesehenen Teilen des Finanzvermögens gespiessen. e) Spezialfinanzierungen Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind Vorschüsse an Spezialfinanzierungen nur zulässig, sofern die Einnahmen den Aufwand nur vorübergehend nicht decken. Derartige Vorschüsse sind zu verzinsen. Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn die Zweckbindung der Mittel gesetzlich vorgeschrieben oder rechtlich unerlässlich ist. Der Gemeindevorstand löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann. Ein Vorschuss der Gemeinde an die Spezialfinanzierung ist innert längstens zehn Jahren abzutragen. Art. 25 Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter werden als Anmerkung zur Bestandesrechnung ausgewiesen. f) Eventualverpflichtungen IV. Kredite Art. 26 Die Kredite sind auf das notwendige Mass zu beschränken und sorgfältig zu berechnen oder zu schätzen. Sie sind bestimmungsgemäss zu verwenden. Grundsatz Art. 27 Die im Voranschlag vorgesehene Ausgaben sind Voranschlagskredite. Ein Voranschlagskredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung im Budgetjahr zu dem bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Voranschlagskredit

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 7 Art. 28 Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Voranschlagskredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung o- der Leistung ein Nachtragskredit anzufordern, sofern die Finanzkompetenz des Gemeindevorstandes überschritten werden (Art. 35 Ziff. 6 Gemeindeverfassung). Nachtragskredit Art. 29 Ein Nachtragskredit ist nicht nötig: a) für Ausgaben, die nach Gesetz oder Gemeindeversammlungsbeschlüssen im laufenden Rechnungsjahr ausgerichtet werden müssen; b) für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheids; c) für Mehrausgaben, die durch sachbezogene Mehreinnahmen im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden; d) wenn durch den Aufschub einer kreditmässig nicht gedeckten Ausgaben Schaden zu erwarten ist. Ausnahmen vom Erfordernis eines Nachtragskredites Art. 30 Voranschlags- und Nachtragskredite dürfen nicht von einem Jahr auf ein anderes übertragen werden. Sie verfallen am Ende des Rechnungsjahres. Zeitliche Bindung Art. 31 Beiträge dürfen nur zugesichert werden, wenn ihre regelmässige Ablösung im Rahmen der jährlichen Voranschlagskredite gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen. Zusicherung und Auszahlung von Beiträgen Zugesicherte Beiträge werden nur im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten jährlichen Kredite ausbezahlt. Art. 32 Der Verpflichtungskredit ermächtigt den Gemeindevorstand, für ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Wird die Grenze von Fr. 50'000.-- überschritten, ist eine Botschaft an die Stimmberechtigten zu richten. Die Finanzierung und die Folgekosten sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben. Die jährlichen Leistungen richten sich nach den im Voranschlag bereitgestellten Mitteln. Verpflichtungskredit, a) Begriff In den Verpflichtungskredit werden alle Aufwendungen der Gemeinde einschliesslich der Verzinsung des investierten Kapitals und wesentlicher Eigenleistungen aufgenommen, die von der Kreditgenehmigung bis zum Eintritt der Nutzung entstehen. Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für den bezeichneten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere dann erforderlich,

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 8 wenn sich eine bestimmte Ausgabe auf mehrere Jahre verteilt oder wenn sie wiederkehrt. Art. 33 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird oder wenn mit seiner Beanspruchung innerhalb von drei Jahren noch nicht begonnen wurde. b) Zeitliche Bindung Art. 34 Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wurde. c) Bruttoprinzip Art. 35 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- oder Zusatzkredite bewilligt. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. d) Objekt-, Rahmen und Zusatzkredit Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm mit mehreren Vorhaben. Art. 36 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Objektkredit oder Rahmenkredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit einzuholen, bevor neue Verpflichtungen eingegangen werden. e) Zusatzkredit Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 28 dieser Wegleitung. Ein Zusatzkredit ist nicht erforderlich, wenn der Beschluss über das Vorhaben die Bewilligung der Mehrkosten mitenthält (gebundene Ausgaben). Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, erhöht oder vermindert er sich im Ausmass der Indexveränderung. Art. 37 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Er untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren wie die Jahresrechnung, soweit der Kredit durch die Gemeindeversammlung zu genehmigen war. f) Abrechnung V. Finanzplan

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 9 Art. 38 Als Grundlage für die Gestaltung der Finanzpolitik erstellt der Gemeindevorstand jährlich einen Finanzplan für mehrere Jahre. Grundsatz Art. 39 Der Finanzplan enthält namentlich: a) einen Überblick über den zukünftigen Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung; b) eine Übersicht über die voraussehbaren Investitionen; c) eine Schätzung des Finanzbedarfes und seiner Deckung; d) eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden; e) einen Ausblick auf die finanzpolitischen Konsequenzen und allenfalls auf die einzuleitenden vorsorglichen Massnahmen. Inhalt Ueber die Finanzplanung ist periodisch in geeigneter Form zu informieren. VI. Zuständigkeit und Verwaltung der Finanzen Art. 40 Es ist insbesondere Aufgaben des Gemeindevorstandes: a) den Entwurf zum Voranschlag und zur Jahresrechnung zu erstellen sowie Nachtragskredite anzufordern; b) den Finanzplan zu erstellen; c) über die Beanspruchung der Kredite zu entscheiden. Er kann diese Kompetenz in dem von ihm festzusetzenden Rahmen auf die Departemente und Verwaltungsstellen übertragen; d) Kreditüberschreitungen im Rahmen seiner Kompetenzen zu bewilligen; e) über die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen oder umgekehrt zu bestimmen, soweit es sich nicht um Grundeigentum handelt; f) über die zugesicherten Beiträge Kontrolle zu führen und die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen; g) Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft. Gemeindevorstand Art. 41 Es ist insbesondere Aufgabe des Finanzdepartements: a) das gesamte Rechnungswesen zu organisieren; b) Weisungen über die Finanzverwaltung zu erlassen; c) das Finanzvermögen zu verwalten; es sorgt für dessen sichere und möglichst ertragsreiche Anlage; d) zu Fragen des Finanzrechtes Stellung zu nehmen. Finanzdepartement Das Finanzdepartement kann Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen überprüfen und nötigenfalls in einem Mitbericht Stellung nehmen.

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 10 Art. 42 Die Gemeindekanzlei: a) führt das gesamte Rechnungswesen; b) kontrolliert laufend die gewährten Voranschlags- und Verpflichtungskredite und ist dafür besorgt, dass diese eingehalten werden; c) führt über die zugesicherten Beiträge Kontrolle; d) macht die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend; e) besorgt den kassen- und Zahlungsdienst sowie die Buchhaltung. Gemeindekanzlei Art. 43 Buchungen, Verrechnungen und Zahlungen dürfen nur erfolgen, wenn die entsprechenden Belege von den Verwaltungsstellen vorschriftsgemäss kontrolliert, ausgestellt, visiert und vom zuständigen Departementsvorsteher geprüft worden sind. Vollzug von Buchungen und Zahlungen Art. 44 Jede Verwaltungsstelle ist verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihr anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. Verwaltungsstellen Die Verwaltungsstellen dürfen im Rahmen der bewilligten Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten, soweit die notwendige Kompetenz gem. Art. 40 lit.c vorliegt. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Verwaltet eine Verwaltungsstelle Kredite, die dem Bedürfnis mehrerer Dienststellen dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit und ihre Kompetenzgemässheit (Art. 40 lit.c). Im übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungsstellen die Verantwortung für eine sachliche Bedarfsabklärung. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 47 Das Finanzdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 48 Diese Wegleitung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft. Art. 49 Die Abschreibungen sind so anzupassen, dass sie die in Art. 16 festgelegten Sätze innert längsten fünf Jahren erreichen. Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten Abschreibungen

GEMEINDE HALDENSTEIN Wegleitung Finanzhaushalt/Seite 11 Durch den Gemeindevorstand am 28.9./5.10.1993 genehmigt. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeaktuar C. Portner R. Theus