Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und



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Transkript:

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Gesamtvertrag KVSA / Knappschaft, RD Cottbus 1 Geltungsbereich / Gegenstand (1) Dieser Gesamtvertrag regelt auf der Grundlage des 83 SGB V die vertragsärztliche Versorgung für die Anspruchsberechtigten der Knappschaft mit Wohnort in Sachsen-Anhalt. (2) Den allgemeinen Inhalt dieses Vertrages bilden die Bestimmungen des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV-Ä) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Vertragsärztliche Versorgung Art und Umfang der sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung richten sich nach den Vorschriften des SGB V und des BMV-Ä. 3 Abrechnung zwischen Arzt und KVSA (arztseitige Abrechnung), Prüfung (1) Die arztseitige Abrechnung erfolgt zwischen der KVSA und dem Arzt unter Beachtung der Regelungen des BMV-Ä und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. (2) Die KVSA führt die Prüfung der arztseitigen Abrechnung auf sachlichrechnerische Richtigkeit und Plausibilität auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des EBM durch. 4 Abrechnung zwischen Knappschaft und KVSA (1) Der nach 3 Abs. 2 auf sachlich-rechnerische Richtigkeit geprüfte und gegebenenfalls berichtigte Leistungsbedarf des Abrechnungsvierteljahres wird der Knappschaft -Hauptverwaltung Bochum- von der KVSA mittels Formblatt 3 bis zum ersten des sechsten Monats nach dem Ende des Abrechnungsvierteljahres nachgewiesen. (2) Die KVSA gewährleistet gegenüber der Knappschaft die sachlichrechnerische Richtigkeit der Abrechnung nach 3 Abs. 2 des Vertrages. Die sachlich-rechnerische Richtigkeit erstreckt sich auf die richtige Anwendung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie sonstiger geregelter Abrechnungsbestimmungen. (3) Die Knappschaft -Hauptverwaltung Bochum- erhält quartalsweise von der KVSA die Abrechnungsunterlagen, für 3b und 3c getrennt nach Allgemeinversicherten, Familienangehörigen sowie nach Mitgliedern der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner einschließlich deren Familienangehörigen. Seite 2 von 4

Gesamtvertrag KVSA / Knappschaft, RD Cottbus Hierzu gehören: a. der papierbezogene Rechnungsbrief b. Formblatt 3 gemäß 1 Abs. 3 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä). c. Einzelfallnachweis gemäß 1 Abs. 2 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 BMV-Ä) Der papierbezogene Rechnungsbrief ist an das Dezernat VIII.4 (Wasserstr. 295 in 44799 Bochum) zu senden. Das Formblatt (Formblatt 3 KT-Viewers chm-dateien) wird der Knappschaft als rechnungsbegründende Unterlage als Datenlieferung über den sftp-server zur Verfügung gestellt. Datenannahmestelle der Knappschaft ist das Dezernat VI.2 (Knappschaftstr. 1 in 44799 Bochum). (4) Sofern die Prüfung der nach den Absätzen 1 und 3 übersandten Unterlagen eine Korrektur der Leistungen auslöst, ist der Sachverhalt jeweils zwischen der Knappschaft -Hauptverwaltung Bochum- und der KVSA zu klären. Eine gegebenenfalls erforderliche Verrechnung wird über das Formblatt 3 der folgenden Vierteljahresabrechnungen vorgenommen. Die Berichtigungen werden der Knappschaft -Hauptverwaltung Bochum- gesondert nachgewiesen. Eine Verrechnung sowie der Nachweis einer Berichtigung erfolgt nur für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (5) Die Knappschaft kann Berichtigungen, die sich bei der Prüfung der Abrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit ergeben, bei der KVSA innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Abrechnungsunterlagen beantragen. Die Geringfügigkeitsgrenze für sachlich-rechnerische Berichtigungen beträgt 50 Euro je Vertragsarzt und Quartal. 5 Anrechnung von Kostenerstattungsleistungen (1) Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach 13 Abs. 2 SGB V und nach 53 Abs. 4 SGB V sind mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach 13 Abs. 2 Satz 6 SGB V gemäß 87a Abs. 3a SGB V auf die nach 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. Die Anzahl der Versicherten, die Kostenerstattung gemäß 13 Abs. 2 bzw. 53 Abs. 4 SGB V gewählt haben, ist dabei auf die von der Knappschaft gemeldeten Versichertenzahlen anzurechnen. (2) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nur dann, wenn die Kostenerstattung für ein volles Quartal gewählt wurde. Eine Anrechnung scheidet ebenfalls aus, wenn der Versicherte in einem Quartal Sachleistungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung über die Krankenversichertenkarte bzw. elektronische Gesundheitskarte in Anspruch genommen hat. Seite 3 von 4

Gesamtvertrag KVSA / Knappschaft, RD Cottbus (3) Die Anzahl der Versicherten, die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 bzw. 53 Abs. 4 SGB V gewählt haben, sind der KVSA unter Angabe der Versichertennummer, der egk-nr., Name, Vorname, Geburtsdatum und Postleitzahl nach der Anlage schriftlich spätestens zwei Monate nach Quartalsende zu melden. 6 Zahlung der Gesamtvergütung Die Knappschaft entrichtet an die KVSA die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung. Die Zahlung der Gesamtvergütung einschließlich der Zahlungsmodalitäten richtet sich nach den Regelungen des Vertrages zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (Vergütungsvereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung. 7 Inkrafttreten / Geltungsdauer (1) Dieser Vertrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft und ersetzt den bisherigen Gesamtvertrag einschließlich Anlagen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Knappschaft für das Jahr 2009 sowie den Verlängerungsvertrag für das Jahr 2010. (2) Er kann von den Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Magdeburg, den Cottbus, den Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus Seite 4 von 4

Anlage zum Gesamtvertrag KVSA/Knappschaft, RD Cottbus Kassenstempel Ort Datum Kassennummer Quartal Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abgabetermine: 20.04./20.07./20.10./20.01. Meldung der Versicherten nach Vertrag gemäß 87 a und 87 d SGB V, die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 und 53 Abs. 4. SGB V für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungen (ausgenommen veranlasste Leistungen) gewählt haben 1. Stichtag 1.1/1.4/1.7/1.10 2. Stichtag 1.2/1.5/1.8/1.11 3. Stichtag 1.3/1.6/1.9/1.12 4. Summe der Stichtage 1. 3. 5. Statistisches Mittel (Summe 4. div. durch 3) Versicherte nach 13 Abs. 2 SGB V/ 53 Abs. 4 SGB V Die Versichertennummern, egk-nr., Name, Vorname, Geburtsdatum und Postleitzahl aller gemeldeten Versicherten, die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 und 53 Abs. 4 SGB V gewählt haben, sind dieser Meldung als Anlage beigefügt. Unterschrift

Anlage zum Gesamtvertrag KVSA/Knappschaft, RD Cottbus Ort Datum Kassennummer Quartal Versicherte nach 13 Abs. 2 SGB V/ 53 Abs. 4 SGB V Lfd. Nr. Versichertennummer egk-nr. Name Vorname Geburtsdatum Postleitzahl