Herzlich willkommen. neuen Gemeindegesetz. Kick-off-Veranstaltung zum. 2. Februar 2017

Ähnliche Dokumente
Erläuterungen. zur Änderung der Verordnung über den Gemeindehaushalt

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gemeinde Hettlingen. Gemeindeordnung

CVP-Fraktion betreffend Änderung des Abschreibungssystems bei der Wasserversorgung und Abwasserversorgung sowie bei der Erdgasversorgung

Übergang und weitere Neubewertungen

Datum: Dienstag, 9. Dezember Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Erläuternder Bericht. Verordnung zum Gemeindegesetz Vernehmlassungsentwurf. Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Generalsekretariat

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Bestimmungen zur Haushaltssteuerung und zum Haushaltsgleichgewicht gemäss Antrag des Regierungsrates zum neuen Gemeindegesetz vom 20.

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Politische Gemeinde Rebstein

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNG ÜBER DEN GEMEINDEHAUSHALT (VGH)

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Die Finanzkontrolle der Stadt Zürich

Verhandlungsbericht (GR-Sitzungen zweites Quartal 2013)

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden

Rolle der RPK bei der finanzpolitischen Prüfung

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Informationen Pilotgemeinden

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeinde Stäfa. Urnenabstimmung. 27. November 2011

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg)

Schulordnung der Stadt Rheineck

Herzlich Willkommen. Unsere Rechnungsexperten Franz Treier Baden, Brugg, Zurzach. Joseph Meier Kulm, Laufenburg, Rheinfelden, Zofingen

Teilrevision der Verbandsstatuten

Nr. 12: Anlagegüter/Anlagenbuchhaltung. Empfehlung. Erläuterungen. Harmonisierte Rechnungslegung

Zweckverbandsstatuten

derzeitiger Stand / Vergleich mit TG-Gemeinden

Workshop Finanzen 2010 Verband Zürcher Finanzfachleute. Markus Urech, Leiter Gemeindeinspektorat Kanton Aargau. Agenda. 1. Zielsetzungen des HRM2

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

Baupraxis aus Sicht Finanzkontrolle

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung

ZWECKVERBANDSSTATUTEN

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

I. Mitgliedschaft und Aufgaben

Reglement für das. Alters- und Pflegeheim. im Winkel

Deutsche Classic-Kegler Union e.v.

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement

Institutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz

Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

Zweckverband Feuerwehr Flaachtal

Zweckverband der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen, Strategieplanung des Zweckverbands

S T A T U T E N. Forstmaschinengemeinschaft (FMG) Cadi

Botschaft. Der Stiftungsrat an den Gemeinderat. Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Datum 20. September 2016

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Zusammenarbeitsvertrag Berufsbeistandschaft. Art und Umfang der Zusammenarbeit

Aktueller Stand Haushaltsrechtsreform. 8. Kommunale Bildungskonferenz

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Schulgemeinde. Wiesendangen-Bertschikon. Gemeindeordnung

Zivilschutz - Zweckverband Tösstal. (Bauma / Sternenberg / Turbenthal / Wila / Wildberg / Zell) Statuten

Verordnung über das Risikomanagement

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch

Finanzverwaltung Erfahrungsbericht Einführung HRM2 Kantonale Verwaltung Thurgau

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden

Korporationsordnung 1. Juni 2012

Gemeindeordnung. Version 4.0

05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau

GEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar ALLGEMEINES Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag...

Statuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus

9. Sitzung vom 7. Juni 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Nr. Geschäfte Seiten

Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung

1.3 Stichwortverzeichnis über den Handbuchinhalt und über die Rechtsgrundlagen

Statuten des Zweckverbandes Betreuungs- und Pflegezentrum Schlossgarten

TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht

Beteiligungsmanagement: Eine strategische Herausforderung. 27. November Dr. Urs Bolz, PricewaterhouseCoopers

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung -

Finanzielle Steuerung

EINLADUNG GEMEINDEVERSAMMLUNG

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell

Verordnung über den Gemeindehaushalt

Geschäftsprozessmanagement. im Bankensektor kein Selbstzweck! BANKINGLOUNGE München. Referent: Christian Kaltenbach. 16.

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

(Gebiet der Politischen Gemeinden Laufen-Uhwiesen, Flurlingen und Dachsen)

Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011

Erfahrungen mit IPSAS aus der Schweiz Claudia Beier, Leiterin Kantonales Rechnungswesen

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Zusammenfassung. Organisationsanalyse und Arbeitsplatzbewertung. Burgergemeinde Laupen

Das neue Rechnungslegungsmodell

Mittwoch, 17. September 2014, Uhr, im Singsaal der Schulanlage Chilenfeld.

Behördenrapport vom Major Pius Ludin, Chef Sicherheitspolizei Land, designierter Chef Sicherheits- und Verkehrspolizei

Prozessaustauschplattform für Gemeinden. vzgv Mitgliederversammlung / 1

138.2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden *

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2

Aufbau der neuen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde

Trägerschaft heute morgen

EINWOHNERGEMEINDE SCHWANDEN VORBERICHT ZUM VORANSCHLAG 2010

Transkript:

Herzlich willkommen Kick-off-Veranstaltung zum neuen Gemeindegesetz 2. Februar 2017

133 Städte/Gemeinden 459 Teilnehmer/innen Verwaltungsmitarbeiter/innen 110 Gemeindeschreiber/innen 187 59 Gemeindepräsidenten/innen 45 Mitglieder Exekutivbehörden 37 Vertreter/innen Schulen 21 Zweckverbände und Übrige 2. Februar 2017 Thomas-Peter Binder, Präsident VZGV 2

Welche Chancen und Möglichkeiten bietet das neue Gemeindegesetz? Was sind die konkreten Erfahrungen von Gemeinden? Was bedeutet das neue Gemeindegesetz für Zweckverbände? Welche Hilfsmittel und Schulungsangebote gibt es? 2. Februar 2017 Thomas-Peter Binder, Präsident VZGV 3

Das neue Gemeindegesetz: Grundstein der modernen Gemeindeorganisation Jacqueline Fehr, Regierungsrätin Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich 2. Februar 2017 Jacqueline Fehr, Regierungsrätin 4

Chancen und Möglichkeiten des neuen Gemeindegesetzes Jörg Kündig, Präsident Verband der Gemeindepräsidenten und Gemeindepräsident Gossau ZH 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 5

Agenda Vorbemerkungen zur Optik Inhaltliche Bemerkungen zum ngg Beurteilung der Änderungen Fazit 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 6

Frage der Kontrollmöglichkeiten Frage der Optik: Optik der Stimmberechtigten Optik der Exekutiven = unterschiedlicher Ansatz 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 7

Inhaltliche Bemerkungen zum ngg: 1. Aufgabenübertragung und Gebührenfestsetzung Aufgabenübertragung Aufgabendelegation an einzelne Behördenmitglieder oder Verwaltungs-MA möglich Gebühren keine kantonalen Vorgaben mehr Gemeinden sind frei VZGV arbeitet an Muster- Gebührenordnung 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 8

Inhaltliche Bemerkungen zum ngg: 2. HRM2 und Restatement: Annäherung an Privatwirtschaft true and fair view verbesserte Transparenz durch Reporting HRM2 zur besseren Vergleichbarkeit Restatement nicht in der Kompetenz der Exekutiven 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 9

Inhaltliche Bemerkungen zum ngg: 3. Gemeindehaushalt: mittelfristiger Haushaltsausgleich Tilgung Finanzfehlbetrag innert 5 Jahren Aktivierungsgrenze von Exekutive festlegbar höchstens Fr. 50 000.- 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 10

Inhaltliche Bemerkungen zum ngg: 4. Möglichkeit zur Schaffung RGPK: schafft für die Stimmberechtigten eine neue Kontrolloption vergrössert die Schwierigkeit für die Exekutiven, Akzeptanz für Geschäfte zu erreichen 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 11

Inhaltliche Bemerkungen zum ngg: 5. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge: neu Urnenentscheid über: den Abschluss/die Änderung von Verträgen über die Zusammenarbeit (Zweckverband/ gemeinsame Anstalt/juristische Person des Privatrechts) den Abschluss/die Änderung von Anschlussund Zusammenarbeitsverträgen, wenn hoheitliche Befugnisse abgegeben werden 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 12

Inhaltliche Bemerkungen zum ngg: 6. Fusionsbeiträge: neue Gestaltung der kantonalen Fusionsbeiträge Pauschalbeiträge an Projektkosten Zusammenschlussbeiträge Entschuldungsbeiträge Anreiz durch Pauschalbeitrag, nicht nur Kostenersatz 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 13

Beurteilung der Änderungen 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 14

Aufgabendelegation: Interpretation statt reiner Vollzug Führen = Möglichkeit, einen Spielraum zu interpretieren, statt nur nachzuvollziehen ngg = leicht mehr Interpretationsfreiraum als vorher neuer Freiraum = Chance für die Städte und Gemeinden 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 15

neue Rechnungslegungsvorschrift: Einschränkung für Exekutive Vergleich zur Privatwirtschaft Swiss GAAP FER HRM2 zur besseren Vergleichbarkeit doch mit kann-formulierung ist das Ziel nicht erreicht mittelfristiger Haushaltsausgleich Definition von mittelfristig fehlt 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 16

neue Rechnungslegungsvorschrift: Einschränkung für Exekutive Abnahme des Spielraums der Exekutiven Regelung des Kontenplans in der Verordnung Verordnung wird vom Kantonsrat genehmigt Zunahme des Einflusses der Revisionsgesellschaften Folgt nach dem Einführen einer Profi-Revision das Einführen einer Profi-Sach-Kontrollstelle? 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 17

Zusammenarbeitsverträge an der Urne: schwerfällig statt schlank anstelle der angestrebten Verschlankung werden die Prozesse schwerfälliger Diskussionscharakter verändert sich (Urne anstelle GV) 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 18

ngg: nicht mutig, sondern historisch geprägt ngg ist nicht der grosse mutige Wurf geprägt von den gewachsenen Strukturen lange Verhandlungsdauer zeigt dies auf z.b. Vorschriften zu Gemeindefusionen und Einheitsgemeinden nicht klar vorhanden, eher verdeckt und wenn, nur als Empfehlung 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 19

Fazit Chancen/Möglichkeiten ngg Regeln, was geregelt werden muss für den Rest die Entscheidungsfreiheit bei der Exekutive ansiedeln gewonnener Freiraum die Freiheit hält sich aber in Grenzen Gesetz bestmöglichst umsetzen Städte und Gemeinden sollten neue Chancen nutzen gestalten, nicht nur verwalten letztendlich auch Anreiz für das Milizsystem 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 20

Fazit Chancen/Möglichkeiten ngg Chancen nutzen - Mut zur Lücke Verbesserungspotenzial erkennen. 2. Februar 2017 Jörg Kündig, Präsident GPV 21

Neuerungen im Organisationsrecht Vittorio Jenni, Abteilungsleiter Gemeinderecht Didier Mayenzet, Gemeindeschreiber Meilen Jürg Rothenberger, Gemeindeschreiber Männedorf 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 22

Wesentliche Neuerungen Gemeindegesetz 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 2. Teil: Organisation (Behördenstruktur und Verwaltung) 3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit 4. Teil: Finanzhaushalt 5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet 6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz GPR: Politische Rechte 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 23

Aufbauorganisation Legislative Gemeindevorstand Kommission / Schulpflege Kommission Verwaltung Gemeindevorstand: politische Planung und Führung Kommission: wichtige Aufgaben Verwaltung: Rechtsanwendungsaufgaben 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 24

Unterstellte Kommissionen Legislative Gemeindevorstand Kommission / Schulpflege Kommission Verwaltung GO regelt den Bestand Gemeindevorstand regelt Ausgestaltung und Aufgaben Kommission untersteht der Aufsicht des Vorstands 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 25

Eigenständige Kommissionen Legislative Gemeindevorstand Kommission / Schulpflege Kommission Verwaltung handelt anstelle des Gemeindevorstandes GO regelt Bestand, Ausgestaltung und Aufgaben Antragsrecht an Legislative, sofern kein Ausschluss in GO 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 26

Schulpflege Legislative Gemeindevorstand Kommission / Schulpflege Kommission Verwaltung Kompetenzen gemäss Schulrecht, aber keine Delegation an Verwaltung im Schulrecht GO regelt Verbindung Gemeinderat/Schulpflege 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 27

Gemeindeverwaltung Schreiber Gemeindevorstand Ausschuss/Mitglied Direktor/ GL Ressort Verwaltung Gemeindevorstand hat unübertragbare Kompetenzen kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung delegieren kann die Leitung der Verwaltung an Angestellte übertragen regelt Organisation der Verwaltung in Behördenerlass 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 28

RPK mit Geschäftsprüfungsbefugnis RGPK in GO vorsehen, sie prüft Budget, Rechnung, Kredite etc. auf sachliche Angemessenheit Geschäftsbericht Geschäftsführung des Gemeinderates Zusätzliche Prüfung, wenn in GO vorgesehen alle weiteren Geschäfte, die den Stimmberechtigten vorgelegt werden 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 29

Punktuelle Neuerungen Kompetenz zur Stellenschaffung in GO Einheitlicher Amtsantritt (vorgesehene Änderung des GPR) Elektronische Publikation Systematische Rechtssammlung 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 30

Unterstützung Gemeindeamt www.gemeindegesetz.zh.ch Leitfaden Neuerungen Gemeindegesetz Muster-Gemeindeordnung für Politische Gemeinde, Schulgemeinde, Parlamentsgemeinde Vorprüfung (Terminumfrage GO-Revisionen) Kommentar zum Gemeindegesetz etc. 2. Februar 2017 Vittorio Jenni / Didier Mayenzet / Jürg Rothenberger 31

Neuerungen im Haushaltsrecht Heinz Montanari, Abteilungsleiter Gemeindefinanzen Oliver Küng, Leiter Finanzen Schlieren 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 32

Wesentliche Neuerungen 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 33

Wesentliche Neuerungen Gemeindegesetz: 4. Teil Finanzhaushalt 1. Grundsätze 2. Steuerung des Finanzhaushalts 3. Ausgaben und Anlagen 4. Rechnungslegung (HRM2) und Berichterstattung 5. Rechnungs- und Buchprüfung 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 34

Steuerung des Haushalts Ausgleich des Budgets ( 92 GG) Der Gemeindesteuerfuss wird so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets mittelfristig ausgeglichen ist. Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3 % des Steuerertrags budgetiert werden. Information in Budget und Jahresrechnung ( 94 GG) Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts Kennzahlen zum Haushaltgleichgewicht über die letzten 10 Jahre 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 35

Steuerung des Haushalts Pflicht zur Finanz- und Aufgabenplanung ( 95 GG) einschliesslich: finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten Investitionsplan Planerfolgsrechnung Planbilanz Plangeldflussrechnung Funktionale oder institutionelle Gliederung 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 36

Rechnungslegung Regierungsrat regelt Kontorahmen ( 85 GG) Abgrenzung Finanzausgleich ( 119 GG) Neuer Inhalt der Jahresrechnung ( 120 GG) Lineare Abschreibungsmethode ( 132 GG) Pflicht zur Anlagenbuchhaltung ( 136 GG) Gemeinde muss über Neubewertung des Verwaltungsvermögens entscheiden 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 37

Eingangsbilanz Anforderung an Beschluss des Budgetorganes 179 GG, 49 VGG Bezug auf gesamtes Verwaltungsvermögen Wert mit oder ohne Neubewertung und deren Auswirkungen ist in der Weisung aufzuzeigen Anforderung an Anlagenbuchhaltung 136 GG Vollständige Abbildung des Verwaltungsvermögens (Anlagen in Nutzung) unabhängig vom aktuellen Buchwert 49 VGG Irrtum bei der Zuweisung zum Finanz- anstelle des Verwaltungsvermögens 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 38

Zeitplan HRM2- Budget 2019 1. Januar 2019 Eröffnungsbilanz gemäss Übergangsregelung HRM2- Jahresrechnung 2019 Jahr 2020 1. Jahresrechnung 1. Januar 2018 Inkraftsetzung neues Gemeindegesetz 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 39

Prüfstelle Anwendung ab 1.1.18 JR 2017 ist nach den neuen Vorgaben zu prüfen Soll die RPK finanztechnisch prüfen, ist dies in der Gemeindeordnung abzubilden 144 GG - Handlungsbedarf 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 40

Projektplanung Keine 1:1 Umstellung Chance Organisationsprojekt Konzeptionelle Überlegungen Weitblick Vorarbeiten frühzeitig beginnen / erledigen An Leitfaden / Termine halten Abhängigkeiten / Meilensteine bewusst sein 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 41

Ressourcenplanung Aufwand: Tagesgeschäft freischaufeln Mittelfristige Ressourcen bereitstellen Vom Buchhalter zum Projektleiter (HRM2-Umsetzung ist «Chefsache») Aufwand Kontoplan > Neubewertung Aufwand HRM2 < Software-Umstellung Interne Skills: Interesse für das Ganze als Motivation Planung und Termine einhalten (Projektkiller) Schwächen kennen, was kann ich leisten und wo benötige ich Unterstützung 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 42

Grösste Herausforderungen Risiken: Bindung von internen Ressourcen neben Tagesgeschäft Abgänge Personal Fehlende Detailplanung Informatikumstellung Change Prozess: Kommunikation und Einbindung Anspruchsgruppen (beteiligen) Schulung Mitarbeitende und Entscheidungsträger (befähigen) Umsetzung ist mit guter Planung, einer breiten IT-Lösung sowie Teamwork machbar! 2. Februar 2017 Heinz Montanari / Oliver Küng 43

Was müssen Zweckverbände tun? Beatrix Frey-Eigenmann, Kantonsrätin und Leiterin Beratung Federas AG 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 44

Was müssen Zweckverbände tun? Wichtigste und zwingende Änderung: Einführung eigener Verbandshaushalt mit eigener Bilanz. Weitere Neuerungen: Beitritt, Publikation, Delegation, Antragsrecht, RGPK, Auflösung, Abstimmung Für alle ZV, die keinen eigenen Haushalt haben, ist eine Totalrevision der Statuten bis spätestens 1. Januar 2022 zwingend. 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 45

ZV ohne eigenen Haushalt Eigentums-, aber nicht vermögensfähig keine eigene Bilanz, Vermögenswerte in den Bilanzen der ZV-Gemeinden Laufende Rechnung muss per Ende Jahr ausgeglichen sein Überschüsse müssen an Gemeinden ausgeschüttet werden; Verluste müssen durch sie gedeckt werden Umfassende Nachschusspflicht Gemeinden Fremdfinanzierung nur sehr beschränkt möglich Investitionen müssen durch Gemeinden mindestens vorfinanziert werden 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 46

ZV mit eigenem Verbandshaushalt Eigentums- und vermögensfähig eigene Bilanz (VV und FV), EK-Bildung möglich LR sollte per Ende Jahr ausgeglichen sein Überschüsse können an Gemeinden ausgeschüttet oder dem EK zugeschlagen werden; Verluste werden grundsätzlich aus EK gedeckt. Keine automatische Nachschusspflicht und Vorfinanzierung von Investitionen durch Gemeinden. Fremdfinanzierung möglich I.d.R. Solidarbürgschaft Gemeinden nötig 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 47

Zweckverband ohne Haushalt Gemeinde 1 Gemeinde 3 Gemeinde 2 Gemeinde 4 Laufende Ausgaben Investitionen 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 48

Zweckverband mit Haushalt Gemeinde 1 Gemeinde 3 Gemeinde 2 Gemeinde 4 Laufende Ausgaben Investitionen 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 49

Was bleibt gleich? Haushaltführung analog Gemeinde nach Finanzhaushaltgesetz Kreditbewilligung gemäss Kompetenzordnung Statuten Verantwortung/(subsidiäre) Haftung Eventuell Austrittsbedingungen 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 50

Praktische Bedeutung Entflechtung Verbands-/Gemeindehaushalt EK-Bildung ermöglicht Fremdmittelfähigkeit Entlastung Gemeinderechnungen v.a. im Bereich Investitionen ZV-Investitionen können unabhängig von Finanz- und Investitionsplänen der Gemeinden geplant und realisiert werden Verantwortung ZV kann gestärkt werden (keine automatische Nachschusspflicht) Geringe Bedeutung für ZV ohne Investitionen und mit Defizitgarantie 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 51

Was muss geregelt werden? Zeitpunkt der Einführung: Vorzugsweise 1. Januar 2019; spätestens 1. Januar 2022 Übertragung Vermögenswerte Gde. auf ZV Sacheinlage (inkl. Entscheid über Restatement) (Eigen-)Kapitalausstattung ZV Umwandlung Investitionsbeiträge in Beteiligungen und/oder Darlehen Evtl. Entscheid über weiteres Dotationskapital Finanzierung von Betriebs-/Investitionskosten Finanzierungsquoten Evtl. Gewinnverwendung/Verlustdeckung 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 52

Weitere Neuerungen Delegationsmöglichkeit an Angestellte Beitritt weiterer Gemeinden erfordert neu immer eine Statutenrevision Erlasse müssen für Stimmberechtigte jederzeit elektronisch zugänglich sein Antragsrecht Gemeindevorstände bei Urnenabstimmungen in Verbandsgemeinden Einführung Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) Auflösung per Mehrheitsbeschluss möglich 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 53

Vorgehen Statutenrevision Entwurf Statuten Vorprüfung GAZ Statuten überarbeiten (Urnen-) Abstimmung Genehmigung Statuten durch RR Ab 1. Januar 2018 zwingend Urnenabstimmung Genügend Vorlaufzeit für Vorprüfung GAZ und Genehmigungsverfahren RR einrechnen (je 2-3 Monate); Genehmigung neu konstitutive Wirkung Bei geplantem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 Urnenabstimmungen Frühjahr 2018 2. Februar 2017 Beatrix Frey-Eigenmann, Leiterin Beratung Federas AG 54

Schulungsangebote Arthur Helbling, Leiter Gemeindeamt Adrian Hauser, Präsident Kommission Bildung VZGV Heinz Montanari, Abteilungsleiter Gemeindefinanzen 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 55

Angebote VZGV 2017 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 56

Angebote VZGV 2017 Gemeindeorganisation Aufgabenteilung Gemeindevorsteherschaft und Verwaltung Kompetenzdelegation neue Organisations- und Führungsmodelle Behördenmitglieder, Gemeindeschreiber, Kaderpersonen Dienstag, 4. April 2017 16 bis 19 Uhr Stadthaussaal Illnau-Effretikon Zweckverbände Inhalt und Bedeutung des eigenen Haushalts für ZV und Trägergemeinden Einführung eigener ZV-Haushalt Möglichkeiten des ngg für Zweckverbände Vorgehen bei Statutenrevision Behördenmitglieder und Kaderpersonen von Zweckverbänden Donnerstag, 23. März 2017 16 bis 19 Uhr Stadthaussaal Illnau-Effretikon 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 57

Angebote VZGV 2017 Teilnahmegebühr: CHF 250 Flyer liegen auf Anmeldung: Online: Kursshop auf www.vzgv.ch E-Mail: sekretariat@vzgv.ch Telefon: 044 388 71 88 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 58

Angebot VZGV 2018 HRM II für Nicht-Finanzfachleute Erläuterung des neuen Modells und der wichtigsten Begriffe Auswirkungen Was ist ein Restatement? Wie funktioniert eine Anlagebuchhaltung? Nicht-Finanzfachleute aus Gemeinden oder Zweckverbänden Q1/Q2 2018, halbtägige Schulung Die Schulung erfolgt im Hinblick auf das Budget 19 und ist abgestimmt mit den Angeboten des Gemeindeamtes Ausschreibung folgt 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 59

Schulungen zum Finanzhaushalt Jahr Monat Umstellungsarbeiten Behördenschulung Fachschulung 2017 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2018 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Grundlagen Neubewertung Verwaltungsvermögen "Restatement" HRM2-Budget 2019 Kickoff-Veranstaltung zum HRM2 Kurs 1 - Finanzhaushalt im GG Kurs 2 - Entscheidungen Kurs 3 Budget und Bilanzanpassung Modul 1 Restatement / Anlagenbuchhaltung Modul 2 Budget 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 60

www.gemeindegesetz.zh.ch Jahr Monat Umstellungsarbeiten Behördenschulung Fachschulung Oktober November Bilanzstruktur Modul 3 Bilanzanpassung Dezember 2019 Januar Februar Produktivstart HRM2 März April Bilanzanpassung Mai Juni Juli Bilanzanpassungsbericht August September Anlagenbuchhaltung Oktober November Vorbereitungen JR Kurs 4 Jahresrechnung Modul 4 Jahresrechnung Dezember 2020 Januar Februar März HRM2-Jahresrechnung 2019 April Mai Juni Vorbereitungen JR 2. Februar 2017 Arthur Helbling / Adrian Hauser / Heinz Montanari 61

Fragen/Wünsche? 2. Februar 2017 Thomas-Peter Binder, Präsident VZGV 62

Herzlichen Dank

Herzliche Einladung zum «Apéro riche»