Grundsätze der Devisierung im öffentlichen

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Transkript:

Grundsätze der Devisierung im öffentlichen Beschaffungswesen der Bau- und Umweltschutzdirektion MERKBLATT Dezember 2015 Zentrale Beschaffungsstelle Seite 1 von 3

Die Grundsätze der Devisierung richten sich nach dem Merkblatt Nr. 1 D/15 "Datenkennzeichnung beim NPK - Grundsätze der Devisierung" des crb Per Positionen Rechtsprechung Kantonsgericht Basel-Landschaft Auszug aus einem schriftlichen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom April 2011, in dem das Gericht die Per-Positionen zu Recht kritisch würdigt. Die Kritik kam insbesondere in der Urteilsberatung deutlich zum Ausdruck. Zitat: "Bei den Per-Positionen handelt es sich um zu erbringende Leistungen, deren Umfang zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht bekannt sind. Deshalb haben die Offerenten anzugeben, wie hoch der Preis per Einheit für diese Leistung ist. Die Beurteilung von Angeboten, welche Per-Positionen beinhalten, erscheint generell schwierig und problematisch. Je nach Umfang der Per-Positionen können diese einen grossen oder sogar wesentlichen Teil des Angebotes ausmachen. Ist das Total der Einheitspreise von verschiedenen Anbietern vergleichbar, wird es in Kombination mit Per-Positionen sehr schwierig, das preislich günstigste Angebot zu ermitteln." NPK Merkblatt Nr. 1 D/15 "Grundsätze der Devisierung" Auszug aus dem Merkblatt - Pos. 2.2.3 LV: Zitat: "Eventualpositionen bzw. Per-Positionen sind nicht kalkulierbar. Sie sind in der Regel mit keiner Leistung verknüpft. Im Leistungsverzeichnis sollten diese Positionen deshalb nicht vorkommen. Vorgabe zur Devisierung in der Bau- und Umweltschutzdirektion Per-Positionen sind kein taugliches Mittel, um marktkonforme oder auf Basis eines Angebotes kalkulierte Einheitspreise, für zum Zeitpunkt der Devisierung unbekannte Leistungen oder "unerwartete Leistungen", zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Devisierung nicht ersichtliche, wie auch nicht erkennbare Leistungen sind im Leistungsverzeichnis nicht abzubilden - Mut zur Lücke. Ergeben sich in der Realisierung auszuführende Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind und somit nicht angeboten wurden (Einheitspreise), so sind Einheitspreise auf der Basis des Angebotes (Kalkulationsgrundlagen) sowie allfällig vergleichbarer, ausgesetzter Positionen im Leistungsverzeichnis zu vereinbaren. Im Leistungsverzeichnis sind keine Per-Positionen aufgeführt. Seite 2 von 3

Ausmassbereiche Erfahrungen aus der Praxis Analog der Vorgabe bezüglich Per-Positionen, die in einem Leistungsverzeichnis nicht vorkommen sollen, sind Kleinmengen zur "Absicherung" von Einheitspreisen kein taugliches Mittel. Es sind die Hauptmengen im Leistungsverzeichnis aufzunehmen, die sich aus Projektplänen und Baubeschreibung ergeben. Dies schliesst Kleinmengen nicht aus. Jedoch sind erkennbare "Auswahlmaterialisierungen" aufgrund der Planbeilagen oder dem Baubeschrieb etc. - wie z.b. 500 m 2 Bodenbelag Linoleum und 25 m 2 textiler Bodenbelag oder je 250 m 2 - zu vermeiden. Zum einen können derart ausgestaltete Leistungsverzeichnisse zu spekulativen Angeboten führen, deren finanzielle Auswirkungen erst in der Ausführung zum tragen kommen. Und derartige ausgestaltete Leistungsverzeichnisse führen kaum zu Marktpreisen, die einen Wechsel in der Materialisierung (finanzielle Auswirkungen) erlauben würden. Siehe auch Position 2.1 Grundlagen für eine Ausschreibung im Merkblatt Nr. 1 D/15 "Datenkennzeichnung beim NPK - Grundsätze der Devisierung". Regiearbeiten Erfahrungen aus der Praxis In der Regel sind keine Regiestunden im Leistungsverzeichnis auszusetzen, ausser bei Arbeiten die ausschliesslich oder mehrheitlich nach effektivem Aufwand ausgeführt werden sollen. Die Bewirtschaftung der Regiearbeiten als Position im Kostenvoranschlag ist ausschliesslich der Bauherrschaft vorbehalten. Regiearbeiten sind weder eine stille Reserve in der Ausschreibung (Vorgabe von Regiestunden im LV) noch eine Reserveposition für die Projektverfasser. Siehe auch Position 2.2.3 Leistungsverzeichnis (LV) im Merkblatt Nr. 1 D/15 "Datenkennzeichnung beim NPK - Grundsätze der Devisierung". Seite 3 von 3

NPK Merkblätter zum Devisieren Nr. 1 D/15 Datenkennzeichnung beim NPK Ausgabejahr Versionsjahr Nachführung Grundsätze der Devisierung Hochbau Tiefbau Gebäudetechnik 1 Datenkennzeichnung Kapitel werden in einem Zeitraum von durchschnittlich zehn Jahren überarbeitet und neu aufgelegt. Um den Normpositionen-Katalog auf dem aktuellen Stand der Entwicklung von Normen und Bautechnik zu halten, sind jedoch auch in der Zwischenzeit Anpassungen notwendig. Korrekturen bedingt durch technische Änderungen, Fehler, Nachträge usw. werden laufend erfasst und für die gedruckten Kapitel (Hefte) als sogenannte Nachführung jährlich publiziert. So führt zwar bis zur Neuveröffentlichung ein Kapitel über Jahre unverändert sein Ausgabejahr, weist aber unter Umständen mehrere Nachführungen bzw. Versionen auf. Anwender, die mit Bauadministrations-Software arbeiten, erhalten die jährlichen Anpassungen beim Herunterladen der neuen Version. Die Dokumente sind wie folgt gekennzeichnet: Objekt: EWG Schlossberg, 8810 Horgen Seite 1 Position Text Menge ME Preis Betrag 1) 2) 3) 241 D/12 Ortbetonbau (V 15) 000 Bedingungen. Reservepositionen: Positionen, die nicht dem Originaltext NPK entsprechen... 035 Betonbewehrungsstahl. 1) Nummer des Kapitels 2) Ausgabejahr 2012, Sprache Deutsch 3) Versionsjahr 2015 1.1 Arbeiten mit Daten Um die problemlose Anwendung des NPK sicherzustellen, muss die Systematik der Datenkennzeichnung bekannt sein: 1.1.1 Korrekte Zuordnung der Begriffe Ausgabejahr (D/12) è Erscheinungsjahr eines Kapitels mit Angabe der Sprache Nachführung è Laufende Ergänzungen und Korrekturen von Kapiteln Versionsjahr (V 15) è Jedes Jahr erhalten alle Kapitel ein neues Versionsjahr 1

1.1.2 Ausgabejahr und Versionsjahr in Abhängigkeit der Mutationen im Kapitel Beispiel Kapitel 152 «Rohrvortrieb»: Laufendes Jahr 1999 2000 2001 2002 2012 2013 2014 Ausgabejahr 89 00 00 00 12 12 12 Versionsjahr 99 00 01 02 12 13 14 Erstausgabe Kapitel 152 mit Ausgabejahr 1989 Neuausgabe Kapitel 152 mit Ausgabejahr 2000 Kapitel 152 mit Ausgabejahr 2012 Nachführung Änderung oder Löschung einzelner oder mehrerer Positionen Neuausgabe Kapitel 152 Keine Änderung oder Löschung Änderung oder Löschung einzelner oder mehrerer Positionen usw. für die folgenden Jahre Neuausgabe Kapitel 152 Keine Änderung oder Löschung Änderung oder Löschung einzelner oder mehrerer Positionen usw. für die folgenden Jahre Bezeichnung D/89 V 99 D/00 V 00 D/00 V 01 D/00 V 02 D/12 V 12 D/12 V 13 D/12 V 14 1.1.3 Identisches Versionsjahr, aktuelle Daten Voraussetzung für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Planer und Unternehmer ist die Anwendung der gleichen Daten. Das sind pro Kapitel die Daten desselben Versionsjahrs. Ohne andere Absprache ist davon auszugehen, dass Planer und Unternehmer mit den neusten Ausgaben und Versionen arbeiten. Bei bestimmten Konstellationen wie beispielsweise bei einer Bauzeit über mehrere Jahre ist es unter Umständen notwendig, auf eine frühere Version zurückgreifen zu können. Die eingesetzte Anwendersoftware muss daher Positionen früherer Versionen verwalten und bearbeiten können. 1.1.4 Optimierung des Datenaustauschs Ein von CRB zertifiziertes Anwenderprogramm ist in der Lage, neben der aktuellen Ausgabe über neun Jahre zurück eine Gesamtübersicht über alle vorhandenen Versionsjahre zu geben. Die Datenübereinstimmung zwischen Planern und Unternehmern ist gewährleistet, wenn alle Beteiligten mit demselben Ausgabe- und Versionsjahr arbeiten. 2

2 Grundsätze der Devisierung 2.1 Grundlagen für eine Ausschreibung 2.2 Unterlagen nach Norm SIA 118 Die Norm SIA 118 behandelt in mehreren Artikeln die Ausschreibungsunterlagen. Oft entsprechen diese jedoch nicht den in der Norm SIA 118 formulierten Vorgaben. Nachfolgend werden deshalb einige Grundsätze der Leistungsbeschreibung erläutert und mit Hinweisen auf die richtige Anwendung des NPK ergänzt. Bevor eine Ausschreibung im Detail bearbeitet werden kann, müssen folgende Unterlagen vorhanden sein: Projekt nach Norm SIA 118, Artikel 5 Absatz 1 Projektpläne, Baubeschreibungen sowie allenfalls Unterlagen zu Ausführungsvarianten. Organisation Baustelle Klare Vorstellungen bezüglich Bauablauf (Etappenpläne usw.), Ver- und Entsorgung der Baustelle (Strassen, Werkleitungen usw.) sowie über die dazugehörigen Baustelleneinrichtungen (Flächenbedarf, Platzierung usw.). Vertragliche Grundlagen Allfällige notwendige Ergänzungen der Norm SIA 118, z.b. für Grossprojekte. Es ist die Aufgabe des Projektverfassers, die erarbeiteten Projektgrundlagen und nur diese in Ausschreibungsunterlagen umzusetzen, so übersichtlich, so vollständig und so knapp wie möglich. Im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen, wie sie in der Norm SIA 118 in Artikel 7 aufgeführt sind, ist Folgendes zu beachten: 2.2.1 Text der vorgesehenen Vertragsurkunde Der Unternehmer muss bei Offertstellung den Wortlaut des Werkvertrags kennen, den er dereinst mit dem Bauherrn eingehen wird. Die Vertragsurkunde, in der Regel ein Standardformular, soll deshalb den Ausschreibungsunterlagen beigelegt werden. 2.2.2 Durch das Bauobjekt bedingte besondere Bestimmungen, Kapitel 102 Zur Erfassung und Formulierung der objektspezifischen besonderen Bestimmungen wird das Kapitel 102 «Besondere Bestimmungen» (nachfolgend BB genannt) verwendet. Es liefert Textbausteine zur Beschreibung der administrativen, rechtlichen und technischen Baubedingungen und hat in erster Linie eine Ordnungsfunktion. In den BB wird immer nur Objektbedingtes, Spezielles geregelt. Nach Norm SIA 118 umfasst dies: Lage des Bauobjekts Beschaffenheit des Baugrunds gewünschter Bauvorgang Zweckbestimmung des Werks örtliche Gegebenheiten wie benachbarte Bauwerke, Verkehrs- und weitere Anlagen, Grundwasservorkommen, Quellen, ober- und unterirdische Leitungen Baubeginn und Fristen Grundstücke und Rechte Zu- und Ableitungen Die inhaltliche Gliederung des Kapitels 102 ist auf die in der Norm SIA 118 geforderten Angaben abgestimmt. Neben diesen speziell geregelten Bestandteilen enthält das Kapitel Angaben über das Ausschreibungsprozedere, Rahmenbedingungen für die Baustelleneinrichtung sowie Änderungen und Ergänzungen von Normen. Die Praxis zeigt, dass die besonderen Bestimmungen oft zu umfangreich ausfallen. Deshalb ist es wichtig, sich auch hier auf das Wesentliche zu beschränken. Jeder Projektverfasser sollte seine BB auf folgende Punkte prüfen: Objektbezug: Alle Aussagen in den BB sollen nur das behandelte Bauvorhaben betreffen. Ist dies nicht der Fall, sind sie allgemeiner Art und fehl am Platz. Wiederholungen: Bereits in einem anderen Ausschreibungsdokument Beschriebenes gehört nicht mehr in die BB, z.b. das auszugsweise Wiedergeben von Texten aus Gesetzen, Verordnungen, technischen Normen und dergleichen. Ausführungsvorschriften: Diese sind in der Regel in den technischen Normen enthalten. Es wird dringend angeraten, die massgebenden allgemeinen Bedingungen, insbesondere die Norm SIA 118 und die ABB, im Werkvertrag aufzuführen. Die technischen Normen sind auf der Seite «Anwendung» aufgelistet und können bei Bedarf mit einem Klick in den Werkvertrag übernommen werden. Eine Auflistung der technischen Normen, wie in den Kapiteln mit Ausgabejahr 03 und älter unter Abschnitt 000 vorgegeben, ist nicht mehr notwendig. 3

2.2.3 Leistungsverzeichnis (LV) Das Leistungsverzeichnis lässt sich in drei Teile gliedern: Kostengrundlagen, Kapitel 103 In vielen Fällen genügen die Angaben zum geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV), zu den Kostengrundlagen und zu den Bestimmungen zur Ermittlung von Preisänderungen. Siehe dazu auch Merkblatt 3 «Kostengrundlagen». Regiearbeiten, Kapitel 111 Mit den nach Kapitel 111 definierten Regieansätzen (Verband, Sektion, veränderliche/ unveränderliche Regieansätze usw.) sind die vertraglich notwendigen Regelungen abgedeckt. In den Tiefbaukapiteln werden deshalb keine Positionen für Regieansätze ausgeschrieben. Hingegen verfügen viele Hochbaukapitel über eine Position «Arbeiten nach Aufwand» (i.d.r. Pos. 181), in der Regieansätze ausgeschrieben werden können. Leistungsverzeichnis der Arbeitsgattungen, verschiedene Kapitel Grosse oder komplexe Bauvorhaben können für die Ausschreibung in einzelne Objekte aufgeteilt und gesondert bearbeitet werden. Siehe dazu auch Merkblatt 8 «Eignung und Anwendung des NPK für grosse und kleine Arbeiten». Die ermittelten Vorausmasse sollen keine oder höchstens 5 Prozent Reserven enthalten, damit die Leistungen korrekt kalkuliert werden können. Die Risiken im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag dürfen nicht mit den Instrumenten der Ausschreibung kompensiert werden (z.b. mit Ausmassreserven oder mit grossen Reserven bei den Regiearbeiten). Eventualpositionen bzw. Per-Positionen sind nicht kalkulierbar. Sie sind in der Regel mit keiner Leistung verknüpft. Im LV sollten diese Positionen deshalb nicht vorkommen. R-Positionen verhindern einen echten Datenverbund (Vorkalkulation usw.). Da im NPK «normale, übliche» Ausführungen beschrieben werden, sind sie nicht ganz zu vermeiden, sie sind jedoch auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Ausschreibung von Varianten ist möglich. In diesem Zusammenhang wird auf das Dokument 1004 D/92 «Informationen für Anwender» (IfA 92, Kapitel 9/9.23) verwiesen. 2.2.4 Pläne Die für die Kalkulation wesentlichen Pläne sind den Ausschreibungsunterlagen beizulegen oder zur Einsichtnahme während der Submissionszeit aufzulegen. 2.3 Schlussbemerkung Die Systematik des NPK sowie die eindeutige Abgrenzung der Ausschreibungsdokumente untereinander bringen Sicherheit beim Ausschreiben und bilden eine gute Basis für die Werkverträge. Werden die von den Herausgebern CRB und VSS erwähnten Grundsätze eingehalten, können eine gute Ausschreibungsqualität sowie die Rechtssicherheit zwischen Bauherr und Unternehmer gewährleistet werden. Ersetzt die Merkblätter Nr. 1 D/05 und Nr. 2 D/05 4