AKTUELL: BLACK FRIDAY EINE MARKE VERBREITET ANGST IN HANDEL UND WERBUNG Fabian Reinholz 04.11.2016 Berlin
Der Anlass 2
3 PRESSE- MITTEILUNG VOM 11.10.2016
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5 PRESSE- MITTEILUNG VOM 11.10.2016
Fragen 6
7 Was ist Black Friday? Wer oder was ist Blackfridaysale.de? Um was für eine Marke handelt es sich bei Black Friday? Was droht, wenn man am 25.11.2016 Black Friday Sales Aktionen durchführt? Darf man Black Friday überhaupt schützen lassen? Unter welchen Voraussetzungen verletzt man die Marke, wenn man Black Friday für Sales Aktionen benutzt? Wie schütze ich mich gegen Abmahnungen und gerichtliche Verfügungen?
8 Was ist Black Friday?
9 Black Friday ist eine Verkaufsaktion am Freitag nach Thanks Giving Erste Verwendung des Begriffs in den 60er Jahren, seit 2005 in den USA Höchstumsätze im Einzelhandel
10 Verwendung in Deutschland erstmals spätestens 2009 (Apple) Seit 2007 Erwähnungen in den deutschen Medien Umfangreiche Benutzung als Begriff für Schnäppchen Aktionen in Deutschland Andere Beispiele: Boxing Day, SSV, Cyber Monday, Super Saturday, Green Monday
11 Wer oder was ist Blackfridaysale.de?
12 Online-Plattform, die auf Sonderangebote verschiedener Anbieter am Black Friday hinweist und Interessenten auf die jeweiligen Angebotsseiten führt. Existiert seit ca. 2013, Betreiber: Black Friday GmbH, Wien In Österreich unter blackfridaysales.at Anbieter verkauft seinen Partnern Lizenzen zur Nutzung des Zeichens Black Friday www.blackfridaysale.de
13 Die Marke erhöht das Druckpotential, Partner der Plattform zu werden
Black Friday? Um welche Marke geht es? 14
15 Wortmarke 3020130575741 Eingetragen: Dezember 2013 Inhaberhistorie: Klingenthal Südring GmbH MR Verwaltungs GmbH Widerspruch aus der Marke gegen EM 01862313 (Anmelder: Black Friday GmbH) Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke wegen fehlender Schutzfähigkeit ( 50 MarkenG) Übertragung der Marke an Super Union Holdings Ltd (Hongkong)
16 Von der Marke geschützte Waren und Dienstleistungen:
17 Welche Maßnahmen des Markeninhabers drohen?
18 Markeninhaber ist die Super Union Holdings Ltd (Hongkong). Die Black Friday GmbH ist nicht Markeninhaberin beruft sich aber auf eine Lizenz zur Markennutzung. Die Super Union Holdings Ltd (Hongkong) hat der Black Friday GmbH offenbar die Zustimmung zur Durchsetzung von Verletzungsansprüchen aus der Marke erteilt (Voraussetzung gem. 30 Abs. 3 MarkenG).
19 Abmahnung wegen Verletzung der Wortmarke ( 14 Abs. 2 MarkenG) Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (Anwaltsgebühren) Einstweilige Verfügung durch ein deutsches Landgericht Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ( 140 MarkenG) Spezialmarkengerichte in OLG Bezirken: zb LG Braunschweig im OLG Bezirk Celle, LG Berlin für Brandenburg/Berlin Meist ohne Anhörung des Gegners Sofort vollziehbar, Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung Gerichtet auf Unterlassung der Zeichennutzung Klage vor einem deutschen Landgericht Gerichtet auf Unterlassung und Schadensersatz
20 Darf man Black Friday überhaupt schützen lassen?
21 Wortzeichen sind als Marke eintragungsfähig ( 3 Abs. 1 MarkenG) Nicht eintragungsfähig sind Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt ( 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), die einem Freihaltebedürfnis unterliegen ( 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder die im Sprachgebrauch üblich geworden sind ( 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) Veranstaltungsnamen (Fußball WM) Werbeslogans / Werbeaussagen (Premium XXL, BEST BUY) Keine Unterscheidungskraft haben danach Sachangaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Vertriebsmodalitäten beschreiben (Galeria SSV: BPatG, 8.8.2006 27 W (pat) 3/05) Black Friday ist als beschreibender Begriff für ein Verkaufsereignis/Verkaufsanlass üblich geworden. Der Verkehr entnimmt dem Begriff keinen darüber hinausgehenden Hinweis auf einen bestimmten Hersteller von Waren oder einen Veranstalter eines Verkaufsevents Daher fehlt der Marke die Unterscheidungskraft für jegliche Waren und für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Verkaufsereignissen stehen.
Liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung vor? 22
23 14 MarkenG Zeichenähnlichkeit oder Identität (+) Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (-) Hier zweifelhaft: Wer seine Werbeaktion Black Friday nennt, kennzeichnet damit idr nicht die Waren, die vertrieben werden, Die Marke ist für Dienstleistungen wie Warenpräsentation, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Werbung im Internet für Dritte, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte geschützt. Das sind Werbe-Dienstleistungen, die der Markeninhaber für Dritte erbringt. Black Friday bezeichnet aber eine Werbeaktion für eigene Waren und ist keine Dienstleistung für Dritte
24 Unterscheidungskraft der Marke (+) Bindungsgrundsatz: Gericht ist an Eintragung der Marke gebunden, darf ihr die Unterscheidungskraft nicht komplett absprechen (ständige BGH Rechtsprechung) Gericht hat aber Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Unterscheidungskraft Gericht könnte Black Friday geringe Unterscheidungskraft beimessen Im Falle nicht unterscheidungskräftiger aber dennoch eingetragener Marken genügen geringfügige Unterscheide in den Zeichen, um die Marke nicht zu verletzen. BGH v. 12.11.2009 I ZR 183/07 WM Marken (Südafrika 2010 / South Africa 2010) BGH v. 5.6.2008 I ZR 169/05 POST (Post / die neue Post)
25 Markenmäßige Benutzung von Black Friday (-) Konkrete Verwendung von Black Friday muss kennzeichenmäßig (herkunftshinweisend) verstanden werden (Verkehr muss darin eine Marke erkennen) Bei der Verwendung beschreibender Angaben ist idr nicht von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen BGH v. 20.12.2001 I ZR 135/99 Frühstücksdrink II BGH v. 3.2.2005 I ZR 45/03 Russisches Schaumgebäck Black Friday versteht der Verkehr als Hinweis auf einen Verkaufsanlass aber nicht als Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen Unlauterer Behinderungswettbewerb, weil Black Friday GmbH die Marke benutzt, um eigene Mitbewerber oder Mitbewerber seiner Partner von der Benutzung des Zeichens Black Friday für Verkaufsaktionen auszuschließen.
Wie schütze ich mich gegen Abmahnungen und gerichtliche Verfügungen? 26
27 Löschungsantrag gegen die Marke Black Friday beim DPMA ( 50 MarkenG) Grund: fehlende Unterscheidungskraft der Marke zum Zeitpunkt der Eintragung (2013) Popularantrag (jeder kann ihn stellen) Welche Wirkungen hat der Antrag Bei Stattgabe des Antrags wird die Marke gelöscht Verfahrensaussetzung vor Gericht: nicht im Eilverfahren! Bindungswirkung des Verletzungsrichters: bleibt bestehen! Löschungsantrag bewahrt nicht vor Abmahnung und einstweiliger Verfügung!
28 Abmahnung ist nicht zu verhindern gerichtliche einstweilige Verfügung schon Schutzschrift (vorbeugender Verteidigungsschriftsatz), enthält alle Gründe, die gegen einen Verletzungsanspruch sprechen, Kann zur Zurückweisung des Verfügungsantrags führen oder zur Anhörung des Antragsgegners kann zentral beim Schutzschriftenregister hinterlegt werden, sämtliche Gerichte Deutschlands greifen darauf zu ( 945a ZPO) Achtung: Antragsteller kann die Black Friday GmbH sein oder die Markeninhaberin aus Hongkong
Fabian Reinholz Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz reinholz@haerting.de www.haerting.de HÄRTING.sport www.facebook.com/haerting www.twitter.com/freinholz HÄRTING Rechtsanwälte www.haerting.de Chausseestraße 13, 10115 Berlin Tel. +49 30 28 30 57 40 Fax. +49 30 28 30 57 44