Perspektiven der Gestaltung eines barrierefreien ÖPNV im ländlichen Raum vor dem Hintergrund der Änderung des PBefG Die neuen Regelungen und die Rahmenbedingungen für deren Umsetzung Andreas Wille Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Erfurt, 25.11.2013 1 25. November 2013
Gliederung Barrierefreiheit im ÖPNV nach dem PBefG Regelungen im alten PBefG bis 2012 Regelungen im novellierten PBefG Grundsatz Regelungen im novellierten PBefG Ausnahme Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV Relevanz für regionale Busverkehre Geplante Umsetzungsschritte in NRW Zusammenfassende Bewertung 2 25. November 2013
Barrierefreiheit im ÖPNV nach dem PBefG Regelungen im alten PBefG bis 2012 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4: - Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen - Ziel: bei der Nutzung des ÖPNV eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen - Hierzu im Nahverkehrsplan Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen - Zudem bei Aufstellung des Nahverkehrsplans soweit vorhanden Anhörung von o Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten der Aufgabenträger 3 25. November 2013
Barrierefreiheit im ÖPNV nach dem PBefG Regelungen im novellierten PBefG Grundsatz 8 Absatz 3 Sätze 3, 5 und 6: - Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen zu berücksichtigen - Ziel: bei der Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen - Hierzu im Nahverkehrsplan Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen - Zudem bei Aufstellung des Nahverkehrsplans soweit vorhanden Anhörung von o Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten, o Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste - Dabei: angemessene und diskriminierungsfreie Berücksichtigung ihrer Interessen 4 25. November 2013
Barrierefreiheit im ÖPNV nach dem PBefG Regelungen im novellierten PBefG Ausnahmen 8 Absatz 3 Satz 4: - Frist (01.01.2022) gilt nicht, sofern im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet 62 Absatz 2: - Länder können, o soweit nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich, den Zeitpunkt für Herstellung vollständiger Barrierefreiheit abweichend festlegen sowie o Ausnahmetatbestände bestimmen, die die Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen 5 25. November 2013
Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV Konkretisierung des Begriffs vollständige Barrierefreiheit durch Arbeitsgruppe der BAG ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände (Ergebnis für Frühjahr 2014 erwartet) Nach Schätzung des Städtetages NRW allein für NRW Mittel von rund 2,6 Milliarden Euro zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich Im Straßenbahnverkehr zu beachten, dass auch für dazu erforderliche Planfeststellungen / Plangenehmigungen ab 2019 sog. Schienenbonus - Erhöhung des zulässigen Lärmgrenzwertes um 5 db (A) - wegfällt 6 25. November 2013
Relevanz für regionale Busverkehre Barrierefreie Fahrzeuge In NRW: - schätzungsweise 99 % der Linienbusse Niederflurbusse, davon 80 % mit Rollstuhlrampe als Klapprampe - Behindertenfreundliche Innenraumgestaltung (farblich abgesetzte Haltestangen, Haltestellenanzeige und ansage) Umgestaltung Haltestellen und Haltestellenumfeld Problematik: Baulast häufig bei Bund oder Land, nicht bei für ÖPNV verantwortlichen Kommunen Umsetzung Barrierefreiheit finanziell eher beherrschbar als bei Straßenbahnverkehr 7 25. November 2013
Geplante Umsetzungsschritte in NRW Fahrzeugbestand im Busbereich und weiten Teilen des Straßenbahnverkehrs behindertenfreundlich (Niederflur oder Hochflur mit Hochbahnsteigen) Aber: häufig Straßenbahnhaltestellen im Straßenraum ohne Bahnsteig, Bahnen ohne Rampen Weiterer Handlungsbedarf beim barrierefreien Haltestellenausbau insbesondere im Straßen- und Stadtbahnbereich (ggfs. verbunden mit notwendigen Erneuerungsinvestitionen, z. B. Rolltreppenprogramm VRR) Abstimmung konkreter Umsetzungsschritte zwischen Verkehrs- und Sozialministerium gemeinsam mit Kommunen, Verkehrsunternehmen und Behindertenverbänden Ziel: - zügige Umsetzung im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten - einvernehmliche Festlegung der Reihenfolge der Umsetzung - damit einvernehmliche Regelung notwendiger Ausnahmen im Nahverkehrsplan bzw. im ÖPNV- Gesetz NRW 8 25. November 2013
Zusammenfassende Bewertung PBefG fordert grundsätzlich Herstellung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV bis 2022, enthält aber auch Ausnahmemöglichkeiten (= Umkehrung Regel-/Ausnahmeverhältnis gegenüber bisheriger Rechtslage) Fristgerechte Umsetzung im (regionalen) Busverkehr zeitlich und technisch durchaus nicht unrealistisch Im Straßen- und Stadtbahnbereich Einhaltung der Frist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht überall möglich Deshalb: - Vergrößerung der Anstrengungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit, die Nutzen für alle Fahrgäste bringt - Einvernehmliche Abstimmung eines Fahrplans zur Umsetzung zwischen Aufgabenträgern, Verkehrsunternehmen und Behindertenverbänden sinnvoll 9 25. November 2013
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 10 25. November 2013