Nationale und internationale Regelungen zum Betrieb von Druckgeräten Regelungen in Österreich

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Transkript:

Nationale und internationale Regelungen zum Betrieb von Druckgeräten Regelungen in Österreich Dipl.-Ing. Karl-Heinz Raunig (kh.raunig raunig@tuev-sued-sza.at, Tel. +43 1 7982626 40),Technische Prüf GmbH Leiter Geschäftsbereich Druckgeräte - Anlagentechnik 1 Druckgeräteüberwachung in Österreich Kesselgesetz regelt Druckgerätebelange Ziel des Gesetzes: 1. Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, dass bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen. 2

3 Kesselgesetz: Festgesetzter höchster Betriebsdruck bei Dampfkessel, Druckbehältern und Rohrleitungen > 0,5 bar Druckgeräte Versandbehälter: zur Beförderung von Gasen Dampfkessel: Erzeugung von Wasserdampf oder Heisswasser (> 110 C) Druckbehälter: durch zur Verwendung ausserhalb Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten entsteht höherer Druck als atmosphärischer Druck Rohrleitungen: zur Weiterleitung von Gasen, Dämpfen Flüssigkeiten (außer Wasser zur Wasserversorgung T<80 C) 3 Druckgeräteüberwachungsverordnung DGÜW-V Die DGÜW-V ist seit 5.11.2004 in Kraft Der Geltungsbereich ist auf das Kesselgesetz abgestimmt Die DGÜW-V regelt den Betrieb von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen Die DGÜW-V folgt dem Gemeinschaftsrecht Bei den Prüfungen existiert große Flexibilität 4

Druckgeräteüberwachung Verantwortung des Betreibers Der Betreiber trägt die Verantwortung für den sicheren Zustand und den Betrieb seines Druckgerätes. Nur der Betreiber kennt das Druckgerät und die Betriebsbedingungen. Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Überwachung für einen sicheren Zustand und Betrieb zu sorgen. Erforderliche Kontrollen oder Prüfungen erfolgen durch den Betreiber oder durch eine beauftragte Stelle. Die erforderlichen Krontrollen und Prüfungen sowie die Fristen sind auf das Druckgerät und die Betriebsbedingungen abgestimmt. 5 Druckgeräteüberwachung Verantwortung der Behörde Die Behörde muss kontrollieren, ob der Betreiber der Verpflichtung nachkommt. Die Behörde muss sich vom Sicherheitszustand des Druckgerätes überzeugen (Delegation an befugte Stelle). Dazu sind Prüfungen und Kontrollen in regelmäßigen Abständen durchzuführen (gemäß Überwachungsvorschrift). Die Prüfungen müssen in allen Fällen einen Sicherheitsnachweis ermöglichen. Der Staat haftet für Fehler von befugten Stellen, wenn diese behördliche Prüfungen durchführen. 6

Gefahrenpotenzial Beschaffenheit Betrieb PED PED (97/23/EG) DGVO DGVO DGÜW-V ESR ESR Anhang II PED: PED: Artikel Artikel 3.3 3.3 DGVO: DGVO: geringes geringes Gefahrenpotenzial Gefahrenpotenzial Hohes Hohes Gefahrenpotenzial Niedriges Gefahrenpotenzial 7 Gefahrenpotenzial nach DGÜW-V Das Gefahrenpotenzial bei Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen ist abhängig von den Betriebsbedingungen des Druckgerätes. Die Festlegung hat der Betreiber zu treffen. 8

Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder Druckbehälter (Anlage I, Diagramm 1), ausgenommen solche die im Wesentlichen aus Rohren mit m Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen, z.b. Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten: a) Volumen größer als 2 Liter und b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 C und 10000 c) Druckinhaltsprodukt größer als 200. PS*V=200 festgesetzter höchster Betriebsdruck p (bar) 1000 100 10 1 Druckgeräte mit niedrigem Gefahrenpotential ( 5) 2 p.v=200 Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotential ( 4) 1 0,1 0,1 1 10 100 1000 10000 100000 Volumen V (l) 9 Druckbehälter (Anlage I, Diagramm 3),befüllt mit a) Gasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder b) von Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder c) von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder d) dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder e) erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, mit folgenden technischen Daten: a) Volumen größer als 1 Liter und b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und 10000 c) Druckinhaltsprodukt größer als 300 PS*V=200 festgesetzter höchster Betriebsdruck p (bar) 1000 100 10 1 Druckgeräte mit niedrigem Gefahrenpotential ( 5) 1 p.v=300 Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotential ( 4) 1 10 0,1 0,1 1 10 100 1000 10000 100000 Volumen V (l)

Druckbehälter (Anlage I, Diagramm 4), befüllt mit a) Gasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder b) von Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder c) dampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder d) erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen Behälter für Luft oder Stickstoff mit folgenden technischen Daten: a) Volumen größer als 5 Liter und b) festgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und c) Druckinhaltsprodukt größer als 1 000 10000 festgesetzter höchster Betriebsdruck p (bar) 1000 100 10 1 Druckgeräte mit niedrigem Gefahrenpotential ( 5) 5 Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotential ( 4) p.v=1000 1 11 0,1 0,1 1 10 100 1000 10000 100000 Volumen V (l) Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotenzial Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotenzial sind grundsätzlich Prüfungen zur: 1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen und 2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen und 3. regelmäß äßigen Beurteilung während w des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen nahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen zu unterziehen. 12

Druckgeräte mit niedrigem Gefahrenpotenzial An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotenzial sind die Kontrollen zur Inbetriebnahme und die Kontrollen während w des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen. hren. 13 Gefahrenpotenzial der Druckgeräte Hohes Gefahrenpotenzial Niedriges Gefahrenpotenzial Prüfung zur Inbetriebnahme durch Kesselprüfstelle Überwachung durch Kesselprüfstelle Kontrollen durch Betreiber 14

Inbetriebnahme Erste Betriebsprüfung Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Druckgerätes zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. 15 Festlegung der Art der Überwachung - Zuteilung Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotential, die nach Inkrafttreten der DGÜW-V entgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten M zuzuteilen: Überwachung gemäß Sonderbestimmungen Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm 16

Festlegung der Art der Überwachung - Zuteilung Für r Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotenzial, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung Übergangsbestimmungen 17 Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen Druckgeräte, die von einer der Sonderbestimmungen erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen. hren. 18

Die folgenden Druckgerätearten sind von einer Sonderbestimmung gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung erfasst: Druckbehälter für elektrische Leistungsschalter, gefüllt mit SF 6 -Gas oder mit trockener Luft Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen Druckbehälter für Flüssiggas Druckbehälter aus austenitischen Stählen Vakuumisolierte Druckbehälter Druckbehälter in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen Druckbehälter in Acetylenanlagen Druckbehälter für Filter, Filterabscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen Ortsbewegliche Dampfkessel 19 Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen Für r Druckgeräte, die nicht von einer Sonderbestimmung erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Druckgeräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für r sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen durchzuführen. hren. Ausgenommen sind jene Druckgeräte, die einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind. 20

Kriterien für die Zuteilung zu Prüfstufen Gefahrenanalyse Betriebsart Inhalt der Dokumentation 21 Prüfstufe 1: Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend: das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine korrodierende Wirkung aus, die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt, die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt, die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet, die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Kriechen oder Ermüdung ausgesetzt, die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen. 22

Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen: 1. für Druckbehälter: a) für die äußeren Untersuchungen: 3 Jahre, b) für die inneren Untersuchungen: 12 Jahre, c) für die Druckprüfungen: 12 Jahre. 2. für Rohrleitungen: 12 Jahre 23 Prüfstufe 2: Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend: Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt. 24

Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen: 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: a) für die äußeren Untersuchungen: 1 Jahre, b) für die inneren Untersuchungen: 3 Jahre, c) für die Druckprüfungen: 9 Jahre. 2. für Rohrleitungen: 3 Jahre 25 Prüfstufe 3: Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (z.b. Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend: Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist. 26

Die Prüffristen für die Prüfstufe 3 betragen: 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: a) für die erste äußere Untersuchung: 1 Jahr, für die darauf folgenden äußeren Untersuchungen: 1 bis 5 Jahre. b) für die erste innere Untersuchung: 1 Jahr, für die darauf folgenden inneren Untersuchungen: 1 bis 5 Jahre. c) für die erste Druckprüfung: 2 Jahre, für die darauf folgenden Druckprüfungen: 2 bis 10 Jahre. 27 2.für Rohrleitungen: 2 bis 6 Jahre Prüfstufe 4: Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel ohne Überhitzungsgefahr oder Rohrleitungen maßgebend: Die Druckgeräte sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen. Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt. Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher. 28

Die Prüffristen für die Prüfstufe 4 betragen: 1. für Druckbehälter: a) für die äußeren Untersuchungen: 2 Jahre, b) für die inneren Untersuchungen: 6 Jahre, c) für die Druckprüfungen: 12 Jahre. 2. für Rohrleitungen: 6 Jahre 29 Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm Eine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung a) einschlägiger technischer Regeln, b) der Analyse der Schädigungsmechanismen, c) durchgeführter hrter Untersuchungen und d) von Betriebserfahrungen, ein Prüfprogramm zu konzipieren, mit dem die Ziele des Kesselgesetzes hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen umgesetzt werden. 30

Dokumentation Die Kesselprüfstelle erstellt im Zuge der ersten Betriebsprüfung ein Prüfbuch, welches sämtliche für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente (Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, etc.) enthält und das Druckgerät näher beschreibt. Der Aufbau des Prüfbuches ist in der DGÜW-V geregelt. 31 Dokumentation Durchgeführte Überwachungsmaßnahmen werden im Prüfbuch dokumentiert, indem von der Kesselprüfstelle Überwachungsberichte ausgestellt und dem Prüfbuch angeschlossen werden. Es sind auch für alle bereits vor Inkrafttreten der DGÜW-V in Betrieb befindlichen Druckgeräte unter Beachtung von Übergangsfristen von der Kesselprüfstelle Prüfbücher auszustellen und die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen darin zu dokumentieren. 32

Gefahrenpotenzial des Druckgerätes Niedriges Gefahrenpotenzial Hohes Gefahrenpotenzial Kontrollen durch Betreiber Überwachung/Kesselprüfstelle Inbetriebnahme Prüfbuch Überwachung Erste Betriebsprüfung Betriebsprüfung Sonderbestimmung Prüfstufe 1,2,3,4 Spez. Prüfprogramm 33 34

, Technische Prüf GmbH Mehr Sicherheit. Mehr Wert. Akkreditierte Erst- und Kesselprüfstelle Notified body 0531 Dipl.-Ing. Karl-Heinz Raunig (kh.raunig raunig@tuev-sued-sza.at, Tel. +43 1 7982626 40) Leiter Geschäftsbereich Druckgeräte - Anlagentechnik 35