Anhang III zum Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999 2. Auflage vom 28. Januar 2002. Spezialfälle. 1. Index- und Basketzertifikate auf Aktien



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Transkript:

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV AFC AFC Administraziun federala da taglia AFT Anhang III zum Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999 2. Auflage vom 28. Januar 2002 Spezialfälle 1. Index- und Basketzertifikate auf Aktien a) Klassische Index- und Basketzertifikate Die Index- und Basketzertifikate sind nennwertlos und entsprechen wirtschaftlich einer Investition in die jeweiligen Aktienmärkte (Indexzertifikate) bzw. in speziell zusammengesetzte Aktienkörbe (Basketzertifikate). Der Kursverlauf der Zertifikate entspricht vollumfänglich dem Kursverlauf der Bezugsgrösse, deren Zusammensetzung während der gesamten Laufzeit der Zertifikate unverändert bleibt. Die Investoren gehen die gleichen Chancen und Risiken ein wie bei direkten Investitionen in Aktien. Bei gewissen Zertifikaten verspricht der Emittent dem Anleger neben der vom Verlauf des Index bzw. des Basket abhängigen Rückzahlung eine zusätzliche Leistung. Diese Ausgleichszahlungen (in periodischer Form oder als Einmalentschädigung) stellen einen (teilweisen) Ersatz für die dem Investor bei Vergleich mit einer direkten Aktieninvestition entgehenden Dividenden dar. Die mit den Zertifikaten erzielten Gewinne und Verluste, die auf den Basiswerten beruhen, gelten (wie bei den übrigen derivativen Finanzinstrumenten) steuerlich als Kapitalgewinne oder Kapitalverluste. Allfällige Ausgleichszahlungen stellen steuerbaren Vermögensertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG dar. Bei periodischen Zahlungen werden sie nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip erfasst. Bei Ausgleichszahlungen in Form eines Diskonts bei der Emission bzw. eines Agios bei der Rückzahlung erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Rückzahlung. Die Verrechnungssteuer wird demgegenüber nicht erhoben. Auch bei der jüngeren Generation von Indexzertifikaten entwickelt sich der Kurs des Zertifikates exakt mit dem Kurs des Basisinstrumentes (z.b. dem Swiss Market Index), allerdings in der entgegengesetzten Richtung: Fällt der Basiswert, gewinnt das Zertifikat; steigt der Basiswert, fällt der Kurs des Zertifikates. Der Investor spekuliert auf ein Sinken des Basiswertes. Die Chancen und Risiken des Investors sind indessen die gleichen wie bei Zertifikaten, deren Kursverlauf vollumfänglich dem Kursverlauf der Bezugsgrösse entspricht (Spekulation auf ein Ansteigen des Basiswertes). Steuerlich sind die beiden Fälle deshalb gleich zu behandeln. b) Dynamische Index- und Basketzertifikate auf Aktien Auch die dynamischen Index- und Basketzertifikate haben in wirtschaftlicher Hinsicht eine Investition in Aktienmärkte oder Aktienkörbe zum Gegenstand. Im Unterschied zu den klassischen werden die den dynamischen Zertifikaten zugrundeliegenden Werte aktiv bewirtschaftet, indem die Zusammensetzung des bei Emission definierten Indexes oder Baskets während der Laufzeit der Papiere geändert werden kann. Solche Zertifikate sind grundsätzlich steuerlich als anlagefondsähnliche Vermögen zu qualifizieren mit den hiefür geltenden einkommens- und gegebenenfalls verrechnungssteuerlichen Folgen (vgl. hienach Ziffer 3). Werden indessen die folgenden Bedingungen kumulativ eingehalten und werden dynamische Indexund Basketzertifikate damit (lediglich) passiv bewirtschaftet, geniessen sie die gleiche steuerliche Beurteilung wie klassische Zertifikate (vgl. Ziff. 1.a hievor): 1. Die im Index oder Basket enthaltenen Aktien werden während der Laufzeit des Zertifikates nach genau definierten und im voraus festgelegten objektiven Kriterien (wie z.b. Marktkapitalisierung, Liquidität, P/E-Ratio usw.) selektioniert und bewirtschaftet.

Eidgenössische Steuerverwaltung 2 2. Diese Kriterien sind in den Index- oder Basketspezifikationen festzuhalten und bleiben während der Laufzeit des Zertifikates unverändert. 3. Die spezifisch zum Zweck der Zertifikatsemission errichteten Indizes oder Baskets sind unbefristet und beim zuständigen Patentamt als Handelsmarke registriert. c) Index- und Basketzertifikate auf Aktien ohne feste Laufzeit (open end) Im Unterschied zu den klassischen und dynamischen Index- und Basketzertifikaten auf Aktien ist die Laufzeit dieser Zertifikate unbefristet. Solche Zertifikate werden nur dann als Termingeschäfte im Sinne des Kreisschreibens Nr. 4, Ziffer 2.2.2., qualifiziert, wenn sie dem Investor ein jährliches Kündigungsrecht einräumen. Sind die übrigen Kriterien der klassischen oder der dynamischen Index- und Basketzertifikate erfüllt, richtet sich die steuerliche Behandlung nach Ziffer 1 Buchstabe a oder b hievor. 2. Basketzertifikate auf Obligationen Mit Bond-Basketzertifikaten engagieren sich Investoren in Obligationenmärkten. Die Referenztitel bleiben während der Laufzeit der Zertifikate in der Regel unverändert. Der Ausgabepreis der Zertifikate entspricht dem Gegenwert der im Basket enthaltenen Bonds. Bei Verfall dieser Zertifikate hat der Anleger, nach Abzug der Transaktionskosten, Anspruch auf Rückzahlung a) des aktuellen Verkaufspreises der den Zertifikaten als Basiswert zugrunde gelegten Obligationen (darin enthalten sind auch die in diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen), sowie b) der während der Laufzeit der Zertifikate auf diesen Obligationen ausbezahlten Zinsen. Der Zertifikatsinhaber trägt die gleichen Risiken und Chancen eines steigenden allgemeinen Zinsniveaus und/oder sinkender Wechselkurse wie ein gewöhnlicher Obligationär. Die Tatsache, dass sich Bond-Basketzertifikate auf Obligationen beziehen, impliziert für den Investor, dass er damit in gleicher Weise einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Investition erhält, wie wenn er direkt in das Underlying investiert hätte. Bond-Basketzertifikate qualifizieren damit selber als Obligationen und unterliegen der entsprechenden Besteuerung (vgl. Kreisschreiben Nr. 4, Ziffern 3.1. ff.). 3. Basketzertifikate auf ausschüttende und thesaurierende Anlagefonds Den Basiswert dieser Zertifikate bilden ein oder mehrere Anlagefonds. Der Ausgabe- und Rückgabepreis der Zertifikate entspricht dem Reinvermögenswert (Net Asset Value) der Basiswerte. Im Unterschied zu den klassischen Basketzertifikaten erfolgt die (aktive) Bewirtschaftung der Basiswerte in diesen Fällen durch die jeweiligen Fondsleitungen der jeweiligen Anlagefonds nach den Bestimmungen des Fondsreglements und dem Ermessensspielraum der Fondsleitungen. Im Fondsvermögen können sich neben Aktien auch Obligationen oder Immobilien befinden. Der Investor partizipiert damit wirtschaftlich wie ein Anteilscheininhaber im vollen Umfang an der Entwicklung der im Zertifikat gebündelten Anlagefonds. In der Folge richtet sich die steuerliche Behandlung der Basketzertifikate auf Anlagefonds nach den Regeln, die für Anlagefonds und anlagefondsähnliche Vermögen gelten. Konkret bedeutet dies, dass sowohl die Ausschüttungen als auch die thesaurierten Gewinne der Anlagefonds beim Zertifikatsinhaber alljährlich der direkten Bundessteuer unterliegen (Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG; Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989), es sei denn, die Ausschüttungen oder thesaurierten Gewinne stammen aus Kapitalgewinnen der Fonds. Als Kapitalgewinne sind sie dann steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG), wenn sie im Falle der Ausschüttung mittels separater Coupons erfolgen und wenn die Fondsbuchhaltung in beiden Fällen eine klare Unterscheidung zwischen (steuerfreien) Kapitalgewinnen und (steuerbaren) Vermögenserträgen zulässt. Gewinne aus dem Ver-

Eidgenössische Steuerverwaltung 3 kauf von Zertifikaten gelten steuerlich ebenfalls als Kapitalgewinne. Bei Verfall oder Kündigung der Zertifikate durch die Emittentin unterliegt das Liquidationsbetreffnis in dem Umfang der direkten Bundessteuer, als dieses die Auszahlung von noch nicht besteuerten Vermögenserträgen umfasst. Wird das Zertifikat von einem Inländer ausgegeben, unterliegen sämtliche Ausschüttungen der Verrechnungssteuer, es sei denn, es handle sich um über gesonderte Coupons ausgerichtete Kapitalgewinne (Art. 4 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. b VStG; vgl. die Ausführungen zur direkten Bundessteuer hievor). Soweit Erträge thesauriert werden, unterliegen diese der Verrechnungssteuer dann nicht, wenn sie auf einem Konto zurückbehaltene Erträgnisse verbucht werden. Bei Verfall oder Kündigung der Zertifikate durch die Emittentin unterliegt der gesamte Liquidationsüberschuss - vermindert um die Kapitalgewinnkomponente - der Verrechnungssteuer. Die schweizerischen Emittenten und/oder Vertreiber solcher Basketzertifikate haben der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) alljährlich Bericht über das Ergebnis der Anlagefonds zu erstatten und deren Jahresrechnungen sowohl einzeln als auch konsolidiert einzureichen, damit die ESTV die Unterscheidung zwischen Kapitalgewinnen und Kapitalerträgen überprüfen und die Betreffnisse in der Kursliste publizieren kann. 4. Reverse Convertibles ohne garantierte Zahlungen seitens des Emittenten und mit Laufzeiten von maximal einem Jahr Im Unterschied zu den im Kreisschreiben genannten Reverse Convertibles enthalten die unter den Bezeichnungen BLOC, TORO, CMM etc. emittierten Produkte keine garantierten Zahlungen seitens des Emittenten und haben Laufzeiten von maximal einem Jahr. Aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise steht bei diesen Reverse Convertibles aus der Sicht des Investors nicht die Kapitalanlage, sondern der Kauf des Basiswertes im Vordergrund. Als atypische, nämlich im voraus finanzierte Termingeschäfte sind sie damit mit den bis anhin steuerfrei belassenen LEPO vergleichbar. BLOC-Warrants, TORO etc. werden wie die LEPO auf Diskontbasis emittiert. Die Differenz zwischen aktuellem Verkehrswert des Basiswertes und Emissionspreis des fraglichen Produkts umfasst eine (steuerfreie) Zinskomponente für die Vorausfinanzierung des Basiswertes sowie eine Optionsprämie für die in diesen Produkten enthaltene Call-Option. Die vom Investor dem Emittenten verkaufte Call-Option sichert dem Emittenten das Recht, dem Investor den zu liefernden Basiswert gegebenenfalls zum Ausübungspreis wiederum abnehmen zu können. Die mit Produkten wie BLOC, TORO, CMM etc. ohne garantierte Zahlungen und mit Laufzeiten von maximal einem Jahr erzielten Gewinne und Verluste gelten (wie bei den übrigen derivativen Finanzinstrumenten) - auf Zusehen hin - steuerlich als Kapitalgewinne oder Kapitalverluste. Die gleiche steuerliche Behandlung erfahren diese Reverse Convertibles, wenn sie den Anleger zusätzlich bis zu einem bestimmten Punkt (Cap) doppelt vom Kursanstieg der dem Produkt zugrunde liegenden Aktie zu profitieren lassen (Produkte wie POWER, BOOSTER, TORERO, IMPACT usw.). Diese doppelte Performance ist auf eine weitere Optionsstrategie (sog. Bull-Call- Spread) zurückzuführen. 5. Obligationen mit "Money back" Optionen Optionsanleihen, bei denen die Option nicht nur auf den Bezug des Basiswertes lautet, sondern alternativ den Anspruch auf eine Geldsumme gibt, werden grundsätzlich steuerlich wie Anleihen ohne alternativen Baranspruch behandelt. Wird allerdings der Geldanspruch geltend gemacht, stellt dieser im Zeitpunkt der Ausübung vollumfänglich steuerbaren Zinsertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a

Eidgenössische Steuerverwaltung 4 DBG dar und unterliegt im Falle eines inländischen Schuldners der Verrechnungssteuer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG. 6. Wandelanleihen mit Put-Option zwecks vorzeitiger Rückzahlung Die Put-Option räumt dem Gläubiger das unwiderrufliche Recht ein, an einem bestimmten Stichtag - u.u. mehrere Jahre vor dem Ablauf der Originallaufzeit - die vorzeitige Rückzahlung zu einem ü- ber dem Emissionspreis liegenden Wert zu verlangen. Solche Wandelanleihen gelten immer als nicht-klassisch (vgl. Ziffer 2.3.2. des Kreisschreibens Nr. 4). Entgegen den in der 1. Auflage dieses Anhangs III gemachten Ausführungen, ist die Put-Option bei der Frage, ob es sich um eine einmalverzinsliche Anleihe handelt oder nicht, irrelevant. Dies deshalb, weil im System einer transparenten Besteuerung nur die Eckwerte der Bondkomponente steuerlich massgebend sind. Es finden deshalb auch für diese Wandelanleihen die Regeln gemäss den Ziffern 3.4., 3.4.1. sowie 3.4.2. des Kreisschreibens Nr. 4 Anwendung. 7. Strukturierte Kredit- und Schadenderivate Im Bereich der Kredit- und Schadenderivate kann ebenfalls zwischen strukturierten (kombinierten) und nicht strukturierten (reinen) Produkten unterschieden werden. Basiswert der Kreditderivate bilden eine oder mehrere Kreditrisiken. Kreditderivate sind Finanzinstrumente, die sich je nach Ausgestaltung zur Übertragung eines Ausfallrisikos, eines Rating- oder des gesamten Spreadrisikos eignen. Basiswert der Schadenderivate bilden Naturkatastrophen oder durch sie verursachte Schäden (Erdbeben, Hagel, Wirbelstürme usw.). Mit Schadenderivaten werden solche Risiken übertragen. Für die reinen Kreditderivate (Credit Default Swap, Total Return Swap, Spread-Optionen und Spread-Forwards) und die reinen Schadenderivate kann auf Ziffer 2.2. des Kreisschreibens Nr. 4 verwiesen werden. Die strukturierten Kredit- und Schadenderivate kombinieren eine Obligation mit einem Termingeschäft (Credit/Insurance-Default-Swap). Solche Produkte, bekannt unter der Bezeichnung Credit Linked Notes bzw. Insurance Linked Securities, charakterisieren sich dadurch, dass der Emittent (= Sicherungskäufer) ein genau bezeichnetes Kredit- oder Schadensrisiko (= Basiswert) gegen Entschädigung (= Risikoprämie) auf den Anleger (= Sicherungsverkäufer) überträgt und sich gleichzeitig durch Verkauf einer Obligation mit gleicher Laufzeit für den Kreditausfall bzw. den Schadenseintritt absichert. Solange kein Kreditausfall bzw. Schaden eintritt, hat der Anleger Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung seiner Obligation. Kommt es hingegen zum definierten Kreditausfall oder Schadenseintritt, ist der Sicherungskäufer berechtigt, den entsprechenden finanziellen Schaden auf den Sicherungsverkäufer zu überwälzen. Kredit- und Schadenderivate weisen dieselbe Struktur auf wie Reverse Convertibles ohne Kapitalschutz (vgl. Ziffer 2.3.3.1. des Kreisschreibens Nr. 4). Indessen erfahren nur die Schadenderivate dieselbe steuerliche Behandlung (vgl. 3.6. des Kreisschreibens Nr. 4). Bei strukturierten Kreditderivaten ist die Risikoprämie mit dem Bonitätsrisiko des übertragenen Kreditrisikos gleichzusetzen, welches sich in einer höheren Verzinsung niederschlägt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Entschädigungen im Bereich von Credit Linked Notes steuerbaren Obligationenertrag darstellen (vgl. Ziffer 3.1. und 3.2. des Kreisschreibens Nr. 4). 8. Aufstockungen von inländischen und ausländischen Anleihensobligationen Per 01.01.2001 wurde Art. 14 Abs. 2 VStV ersatzlos aufgehoben. Art. 14 Abs. 2 VStV besagte, dass die Verrechnungssteuer auf Vorausvergütungen, die u.a. bei der Ausgabe von Obligationen abge-

Eidgenössische Steuerverwaltung 5 zogen werden und verteilt auf jedes volle Jahr der vertraglichen Mindestlaufzeit nicht mehr als ½ Prozent des Nennwertes ausmachen, nicht erhoben wird (vgl. auch Ziffer 3.1. des Kreisschreibens Nr. 4). Die Streichung dieser Bestimmung erwies sich für Anleihensaufstockungen als problematisch. Bei Anleihensaufstockungen werden die Eckwerte der Grundanleihe (Zinssatz der jährlichen Couponzahlungen, Laufzeit der Anleihe, Rückzahlungsbetrag und Stückelung) übernommen. Dieses Vorgehen entspricht internationaler Usanz, und so geben alle Informationssysteme wie Bloomberg, Reuters, etc. auch im Fall von aufgestockten Anleihen ausschliesslich über die Eckdaten der Grundanleihe Auskunft. Im Rückzahlungszeitpunkt kann in der Folge zwischen der zu pari ausgegebenen Grundanleihe und der unter pari emittierten Aufstockungstranche nicht mehr unterschieden werden. Damit kann die Verrechnungssteuer im Rückzahlungszeitpunkt nicht auf den Gläubiger überwälzt werden, womit eine Aufrechnung ins Hundert erfolgt. Bei Aufstockungen mit Emissionsdisagi, die mehr betrugen als ½% des Nennwertes pro Jahr der noch verbleibenden Laufzeit, war ein Emittent bereits vor Aufhebung von Art. 14 Abs. 2 VStV gezwungen, die mangels Überwälzung ins Hundert aufgerechnete Verrechnungssteuer zu tragen (seltene Fälle). Solange Art. 14 Abs. 2 VStV in Kraft war, bestand für die Anleihensemittenten zumindest die Möglichkeit, eine mangels Überwälzung ins Hundert aufgerechnete Verrechnungssteuerbelastung zu vermeiden, indem nur solche Anleihen aufgestockt wurden, die in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 VStV fielen. Je nach steuerlicher Situation im Ausland scheinen demgegenüber ausländische Emittenten Aufstockungstranchen mit beträchtlichen Emissionsdisagi geradezu systematisch zu emittieren. Damit ist die direktsteuerliche Erfassung dieser Vermögenserträge offensichtlich in grösste Gefahr gebracht. Die ESTV hat deshalb rückwirkend auf den 01.01.2001 für den Bereich der Aufstockungen folgende Praxis festgelegt: Werden inländische Anleihen, die zu oder über pari emittiert und zu pari zurückbezahlt werden, aufgestockt und beträgt das Emissionsdisagio der Aufstockungstranche nicht mehr als ½ Prozent pro Jahr der Restlaufzeit, wird auf die Erhebung der Verrechnungssteuer verzichtet. Diese Praxis gilt in analoger Weise für die direkte Bundessteuer. Für ausländische Anleihen gilt: Aufstockungen von Anleihen, die zu oder über pari emittiert und zu pari zurückbezahlt werden und deren Emissionsdisagi nicht mehr als ½ Prozent pro Jahr der Restlaufzeit betragen, profitieren in gleicher Weise von der Steuerfreiheit dieser Emissionsdisagi wie die inländischen Aufstockungen. In allen anderen Fällen qualifiziert das gewogene Mittel der Emissionsdisagi von Erstemission und Aufstockung(en) bei Rückzahlung der Anleihe als steuerlich relevanter Ertrag, welcher in der Kursliste der ESTV publiziert wird. Grundanleihen, die vor dem 1. Januar 2001 emittiert wurden und in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 avstv fielen, werden im Rahmen dieser ab 01.01.2001 geltenden Regelung wie zu pari emittierte Anleihen behandelt. Aufstockungen solcher Grundanleihen kommen deshalb ebenfalls in den Genuss der rückwirkend vorzunehmenden Praxisfestlegung.