Raub systematischer Überblick Grundtatbestand: 249 verknüpft aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zum Schutz von Eigentum / Gewahrsam und Willensfreiheit Qualifikation: 250 Erfolgsqualifikation: 251 Raubähnliche Delikte: 252, 316a
249 - Aufbau Tb RW Obj Subj Schuld Fremde bewegliche Sache 2-aktige Tathandlung: Gewalt gegen Person / Drohung mit ggw Gefahr für Leib oder Leben Wegnahme Finale Verknüpfung von Gewalt / Drohung und Wegnahme Vorsatz (auch bzgl Finalzusammenhang) Zueignungsabsicht
Definitionen Fremde bewegl Sache wegnehmen, vgl 242 Gewalt gg Person: körperliche Tätigkeit, durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird mit unmittelbarer Wirkung auf das Opfer Drohung: ausdrücklich oder schlüssig in Aussicht gestellte qualifizierte Gefahr, d.h. bei ungestörtem Verlauf muss aus der Opferperspektive Leib oder Leben beeinträchtigt werden. Finalzusammenhang: Die Nötigung muss nach Tätervorstellung zweckgerichtet der Brechung eines erwarteten Widerstandes zur Ermöglichung der Wegnahme dienen.
250 Prüfung im Anschluss an das Grunddelikt ( 249 bzw. 253, 255) Unterscheidung in 250 zwischen Abs. 1 und Abs. 2 wegen unterschiedlichem Strafrahmen beachten! Waffe / gefährliches Werkzeug vgl. 244 Aber: In 250 ist genauere Differenzierung nötig:
250 Vgl: 250 I Nr. 1 a) (Waffe/ gefährliches Werkzeug bei sich führen) und II Nr. 1 (Waffe oder gefährliches Werkzeug verwendet) und Nr. 2 (Bandenraub mit Waffe): Konsequenz 1: Es muss für Abs. 2 Nr. 2 eine Abgrenzung von Waffe und dem dort nicht aufgeführten gefährlichen Werkzeug vorgenommen werden. Konsequenz 2: Es muss auch für Abs. 2 Nr. 1 zwischen gefährlichem Werkzeug und sonstigem Werkzeug / Mittel abgegrenzt werden.
250 I Waffen = strafrechtlicher und nicht waffengesetzlicher Begriff: alle Gegenstände, die generell dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen, z.b. Kampfmesser, geladene Schreckschusspistolen, da verletzungsgeeignet (BGHSt 48, 197, str.) Gefährliches Werkzeug: Abstrakter Gefährlichkeitsbegriff bei Abs. 1, dh Gegenstände, die obj. latent geeignet sind Verletzungen herbeizuführen Waffenvertretend (str) Bsp: Messer; Tapetenmesser; 28 cm langer, spitzer Schraubendreher; Baseballschläger, Pfefferspray.
250 II Nr. 1 Gefährliches Werkzeug: Konkreter Gefährlichkeitsbegriff, d.h. je nach Verwendung im Einzelfall entsprechend 224. Bsp: Knüppel, Hund, Kfz, Stift, fester Schuh... Kritik: unterschiedliche Auslegung des gef. Werkzeugs in Abs. 1 (obj/abstrakt gefährlich) und Abs. 2 (nach konkreter Verwendung) mit der Konsequenz, dass Scheinwaffe in Abs. 1 erfasst, in Abs. 2 nicht ausreicht.
250 I Nr. 1 b) sonstige Werkzeuge oder Mittel = Zur Überwindung von Widerstand mitgeführte Gegenstände auch wenn der Täter insofern nur täuschen will über deren Gefahrenpotenzial; Scheinwaffen. Auszuscheiden sind aber (objektiv) offensichtlich ungefährliche Gegenstände: Bsp. Labellostift, kurzes gebogenes Plastikrohr, Schrotpatrone ohne Waffe, mit der Hand vollständig umfasstes Holzstück, Finger in der Jackentasche; Metallrohr als Pistole (BGH NStZ 07, 332; aa BGHSt 38, 116). Dagegen erfüllen 250 I Nr. 1b): Bombenartrappen, ungeladene Pistole, Spielzeugpistole.
250 Verwendung von Waffen/ gef. W.: zweckgerichtete Gebrauch zur Nötigung und Wegnahme. Offenes Tragen reicht nicht, aber Drohung genügt auch ohne konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen. Bandenraub: Vgl. 244 f.
250 Abs. 1 Nr. 1c); Abs. 2 Nr. 3a) Schwere Gesundheitsschädigung: Erhebliche Folgen für Gesundheit oder erhebliche Schmerzen; weiter als 226. Bsp flächige Schürfwunden und Prellungen; langwierige ernsth Krankheit; Verlust der Arbeitskraft; Für Abs. 1 reicht konkrete Gefahr bzw. Misshandlung auch während Beutesicherung, also nach Vollendung (str.)
250 Abs. 2 Nr. 3b) Durch die Tat in die Gefahr des Todes: Konkrete Lebensgefahr Vor Beendigung, auch nach Vollendung noch möglich, wenn Beutesicherungsabsicht Vorsatz: Gefährdungsvorsatz reicht. Nicht ausreichend: nach fehlgeschlagenem Wegnahmeversuch nicht mehr möglich, da Zueignungs-/ Beutesicherungsabsicht fehlt (BGHSt 55, 79)
251 Tb 249 einschl. Rw und Schuld (zuvor prüfen) Tod eines anderen Menschen Rw Kausalität des Raubes für Tod: Nach hm auch im Zeitraum bis Beendigung des Raubes Leichtfertig: Gesteigerte Nachlässigkeit Obj. Zurechnung Gefahrspezifischer Zusammenhang Schuld: Insb subj vorhersehbar/ vermeidbar
251: Gefahrspezifischer Zusammenhang Tod eines Opfers oder Dritten, nicht Tatbeteiligten Es muss sich gerade das Risiko des Raubes realisieren (vgl. 227). Raub ab unm Ansetzen, während Vollendung bis Beendigung (Beutesicherung) (str) Bsp: Abzulehnen, wenn Opfer beim Verfolgen des Täters umkommt. Liegt vor, wenn das Opfer einen Herzstillstand wegen der massiven Drohung erleidet; Flucht des Opfers auf die Straße nach Gewaltanwendung; Umreissen des Opfers beim Handtaschenraub im Vorbeifahren
251 Versuch Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts ( 249, 251, 22): Raub vollendet, aber Tod des Opfers bleibt aus, obwohl in Kauf genommen ( 211, 22) Erfolgsqualifizierter Versuch ( 249, 22, 251): Wegnahme / Raub misslingt, aber leichtfertig Tod herbeigeführt Rücktritt vom versuchten Raub gem. 24 möglich (BGH 42, 158, str.) 222 bzw. 223, 227
252 Tb Obj Vortat: Vollendeter, aber unbeendeter Diebstahl Täter auf frischer Tat betroffen Qualifizierte Nötigung Subj Vorsatz Absicht der Sicherung des Beutebesitzes Rw Schuld Ggf. Qualifikation nach 250, 251
252 Auf frischer Tat betroffen: Täter im Beutebesitz in unmittelbarer Nähe zum Tatort alsbald wahrgenommen; ausreichend wenn der Täter sich subj wahrgenommen fühlt Ausreichend ohne unm Tatortnähe, wenn Täter auf ggf. längerer Nacheile aufgespürt (BGH 9, 257, str) Gewalt gg Person: vgl 249; auch ggü Verfolger, der nicht Opfer; nicht: ruckartiges/ überraschendes Losreissen Beutesicherungsabsicht: ausreichend ist Motivbündel; nicht ausreichend, alleinige Festnahmeverhinderung; bloße Drittsicherungsabsicht
Tb 253, 255 Rw Obj Gewalt gg Person / qualif. Drohung dadurch Erzwingung einer Handlung, Duldung, Unterlassung dadurch Vermögensnachteil Finalzusammenhang zwischen Tathandlung und erstrebtem Vermögensvorteil Subj Schuld Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Ggf. Qualifikation 250, 251
Räuberische Erpressung Gewalt gg Person: (vgl. 249) Opfer oder sonst Dritten Drohung mit ggw Gefahr für Leib/ Leben: Gegen Opfer oder Dritte; nicht ausreichend gg Sachen Schlüssiges Verhalten kann ausreichen Gegenwärtig: Opfer muss alsbald zur Schadensabwehr handeln; ob die Gefahr realisiert werden kann oder soll, ist nicht entscheidend. Ausr Dauergefahr, die jederzeit in Schaden umschlagen kann bspw Lebensmittel vergiften; Zug entgleisen lassen
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung 249 = Nehmen (Wegnahme) 253, 255 = Geben lassen Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild (Rspr.) Konsequenz: Räuberische Erpressung ist der allgemeinere Tatbestand ggü 249, da in jedem Nehmen der Beute auch der Zwang zur Duldung der Wegnahme steckt.
Raub und Erpressung 255 verweist auf 249 ff., also auch auf 250 und 251.