SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Begründung der Schuldverhältnisse Christian Rabl Christian Rabl 19
Die Entstehungsgründe einer Obligation 859 ABGB Schuldverhältnisse gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz, auf ein Rechtsgeschäft oder eine erlittene Beschädigung Rechtsgeschäft Nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte wie Auslobung und Vermächtnis Vorvertragliches Schuldverhältnis Gesetz Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag Auch Entstehungsgrund der erlittenen Beschädigung (Haftung aus deliktischer Schadenszufügung) Christian Rabl 20
Entstehung durch Rechtsgeschäft Vertag Prinzip der Vertragsfreiheit Abschluss- oder Eingehungsfreiheit Formfreiheit Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit Kein Typenzwang atypische Verträge Gemischte Verträge idr Kombinationstheorie oder Absorptionstheorie ( 1055; 1091 S 2) Endigungsfreiheit Schranken der Vertragsfreiheit: KSchG, VKrG, Mietrecht, Arbeitsrecht Christian Rabl 21
Entstehung durch Rechtsgeschäft Auslobung Die Auslobung ist eine nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, die durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich wird ( 860). Anspruch auf Belohnung mit Erbringung der Leistung Als einseitiges Rechtsgeschäft durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich Leistung kann widerrufen werden (beachte 860 a) Wenn Leistung von mehreren erbracht, dann erhält jener die Leistung, der sie zuerst erbracht hat, bei Gleichzeitigkeit ist zu teilen ( 860 b) Sonderfall: Preisausschreibung Abgrenzung zu Glücksvertrag: dieser ist nicht einklagbar Öffentliche Ausschreibungen: Aufforderung zur Stellung von Offerten Christian Rabl 22
Entstehung durch rechtsgeschäftlichen Kontakt Mit Aufnahme eines Kontaktes zu geschäftlichen Zwecken ergeben sich den Vertragspflichten ähnliche Pflichten Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten Verhinderung von Schäden des zukünftigen Vertragspartners oder seiner Rechtsgüter culpa in contrahendo = schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten Pflichtwidrig handelnder Teil wird ersatzpflichtig Keine allgemeine Bestimmung für vorvertragliche Pflichten, aber in 874 und 878 vorausgesetzt Christian Rabl 23
Entstehung durch rechtsgeschäftlichen Kontakt Aufklärungspflichten vor Abschluss des Geschäftes Über die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes Über eine Gefährdung der Erfüllung Über rechtliche Hindernisse, die einem Vertragsabschluss entgegenstehen Aber: keine allgemeine Pflicht über alle Umstände aufzuklären, die auf den Entschluss des Vertragspartners Einfluss haben könnten Umfang der Aufklärungspflichten richtet sich auch nach bestehendem Wissen des Aufzuklärenden Aufklärungspflicht ist nur anzunehmen, wenn der andere Teil den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs nach eine Aufklärung erwarten durfte Christian Rabl 24
Entstehung durch rechtsgeschäftlichen Kontakt Auch zunehmend gesetzlich umschrieben: 40ff WAG, 128 ff InvFG, 7 ÜbG, 6 VKrG, 4 ff FAGG, 5 a KSchG Grundloses Abstehen von Vertragsverhandlungen (vom Vertragsabschluss) Haftung aus culpa in contrahendo, wenn bei einem Teil die Überzeugung herbeigeführt wird, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen und dem Erklärenden erkennbar ist, dass der andere Teil im Vertrauen darauf Dispositionen tätigt Christian Rabl 25
Entstehung durch rechtsgeschäftlichen Kontakt Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch Stellvertreter/Gehilfen sind Geschäftsherren zuzurechnen ( 1313a) Neben Haftung wegen Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses auch deliktische Haftung möglich Rechtsfolge: Schadenersatzansprüche: zu ersetzen ist der verursachte Schaden; bei bloßen Vermögensschäden der Vertrauensschaden (keine Erfüllungspflicht); auch Vertragsaufhebung (Naturalrestitution) Christian Rabl 26