Den Ärztemangel kreativ nutzen. und dabei den rechtlichen Rahmen beachten und das Berufsrecht der Heilberufe weiter entwickeln

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Transkript:

Den Ärztemangel kreativ nutzen und dabei den rechtlichen Rahmen beachten und das Berufsrecht der Heilberufe weiter entwickeln

Gründe für eine Neuorganisation der Arbeitsteilung? Mit der neuen ärztlichen Arbeitsteilung geht die Krankenversorgung denselben Weg der Industrialisierung wie etwa die Automobilindustrie vor über 100 Jahren und holt nun das nach, was in anderen Wirtschaftszweigen zu einem erheblichen Wirtschaftswachstum, Produktivitätszuwächsen und der Zunahme von Arbeitsplätzen geführt hat... Wolfgang Pföhler, Vorstandsvorsitzender Rhön-Klinikum AG in: Das Krankenhaus 9/2006, S.786 2

Gründe für eine Neuorganisation der Arbeitsteilung? Arbeitsverdichtung in der Pflege Steigender Bedarf an pflegerischem und ärztlichen Personal infolge der demografischen Entwicklung Effizienter Personaleinsatz Bessere Nutzung knapper Ressourcen Erhöhung der Attraktivität der Pflegeberufe Kernkompetenzen der Pflege müssen gestärkt werden. Dr. Kösters, Präsident der DKG in: Das Krankenhaus 8/2010, S.721 3

Übertragung ärztlicher Tätigkeiten: 1. Kurzfristig: 2. Mittelfristig: 3. Langfristig: Blutentnahme i.v. Injektionen Medikamentengabe (auch i.v.) Chirurgieassistenz Casemanagement Wundpflegemanagement Schmerzmanagement Nicht-ärztliche Anästhesie (Parallelnarkose) Endoskopische Untersuchungen Sonographie, EKG DKI-Studie, April 2008

Rechtsgrundlagen I: Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis * 1 (1) HeilPraktG vom 17.02.1939] Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen * 1 (2) HeilPraktG] Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft * 5 HeilPraktG] 5

Rechtsgrundlagen II: Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden * 15 (1) SGB V] Die Ausübung der Heilkunde ist den nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten anderen Heilberufen nicht erlaubt Ausnahmen: Heilpraktiker und Berufe nach PsychThG, beschränkt auf die heilkundliche Psychotherapie, Erprobungsregelung nach 4 Abs. 7 KrPflG (AltPflG) 6

Rechtsgrundlagen III: Heilkundliche Tätigkeiten sind delegierbar, RA Robert Roßbruch unterscheidet drei Bereiche der Delegierbarkeit 1. Tätigkeiten, die delegationsfähig sind 2. Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht delegierbar sind, aber ausnahmsweise 3. Tätigkeiten, die nicht delegierbar sind 7

Rechtsgrundlagen IV: 1. Ärztliche Tätigkeiten, die delegationsfähig sind, aber ausnahmsweise selbst vorgenommen werden müssen, z.b. i.m., s.c. Injektionen, Wundversorgung auf Anordnung 2. Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht delegierbar sind, aber ausnahmsweise übertragen werden können, wie Blutentnahmen, i.v.- Injektionen, (Kurz-) Infusionen 3. Ärztliche Tätigkeiten, die nicht delegierbar sind, auch nicht ausnahmsweise, wie Bluttransfusion, Blutgasanalyse, Zytostatikagabe u.a. 8

Rechtsgrundlagen V: Das Krankenhaus haftet bei fehlerhaften medizinischen und pflegerischen Leistungen Der/die Arbeitnehmer/-in haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit Quotierung bei mittlerer Fahrlässigkeit Volle persönliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz 9

Grundsätze der Delegierbarkeit: Aus rechtlicher Sicht sind bestimmte Bedingungen bei der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten zu erfüllen: 1. der Patient/die Patientin muss einwilligen 2. die Art des Eingriffs erfordert nicht das persönliche Handeln des Arztes 3. der Arzt ordnet die konkrete Maßnahmen schriftlich an 4. die ausführende Pflegeperson ist zur Durchführung befähigt und die Ausführung muss zumutbar sein 5. die angewiesene Pflegeperson ist zur Ausführung der ärztlichen Tätigkeit bereit, verpflichtet ist sie nur in Notfällen. Regelungsbedarf: Art und Umfang der Delegation, Versicherungsschutz, Qualifikation, Freiwilligkeit, Personalbemessung, Vergütung, Berufsrecht 10

Aktuelle berufliche Entwicklungen im Krankenhaus Einige Beispiele: Operationstechn. Assistent/-in (OTA) Anästhesietechn. Assistent/in (ATA) Chirurgisch-techn. Assistent/-in (CTA) Chirurgische/r Operationsassistent/in (COA) Gefäßassistent/-in, Chirurgieassistent/-in Phlebotomist/-in Stroke-Nurse, Pain Nurse, Study Nurse, Breast Nurse Diabetesberaterin CM-Nurse (Modell AgnEs) Case-Manager/-in Wund-Manager/-in, Physician Assistants (BSc) Bereich Berufsbildung/Berufspolitik 11

Berufspolitische Bewertung: Ärztliche Tätigkeiten können dann auch von anderen Berufen ausgeübt werden, wenn diese entsprechend dafür qualifiziert werden Auch der Arztberuf hat einen Anspruch auf umfassendes Berufsverständnis Zergliederung des beruflichen Aufgabenbereichs wertet einzelne Tätigkeiten ab Chance für die Weiterentwicklung der anderen Heilberufe Kriterium: Was ist arbeitsorganisatorisch und aus Patientensicht sinnvoll? Vorrang hat die Versorgungsqualität 12

Modellversuche nach 4 Abs. 7 AltPflG/KrPflG zum Erwerb erweiterter Kompetenzen Die bestehende Erprobungsregelungen nach 4 Abs. 6 AltPflG/KrPflG wurden 2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ergänzt Vermittlung erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten im Rahmen von Modellversuchen gem. 63 Abs. 3c SGB V Verlängerung der Ausbildung über 3 Jahre hinaus Ausbildung auch an Hochschulen ohne arbeitsrechtliche Regelungen (III. Abschnitt des KrPflG) Problem: Nur für Pflegekräfte mit spezieller Ausbildung in erweiterten Kompetenzen. Richtlinienentwurf des G-BA vom BMG am 17.02.2012 genehmigt (c) Gerd Dielmann Bereich Berufsbildung/Berufspolitik 13 13

Richtlinienentwurf des G-BA vom 20.10.2011 Heilkundliche Tätigkeiten diagnosebezogen Diabetes Mellitus Typ 1 Diabetes Mellitus Typ 2 Ein großer Teil der beschriebenen Tätigkeiten gehört bereits heute zum ständigen Repertoire jeder Gesundheits- und Krankenpflegerin, z.b. bei Diabetes-Patienten: Blutentnahmen kapillär oder venös, Umsetzung des Therapieplans, Beratung der PatientInnen und Angehörigen, Abstimmung des Entlassungstermins. Verordnung von Pflegehilfsmitteln (z.b. Rollator, Kontinenzmaterialien) (c) Gerd Dielmann Bereich Berufsbildung/Berufspolitik 14

Richtlinienentwurf des G-BA vom 20.10.2011 Heilkundliche Tätigkeiten diagnosebezogen 3. Chronische Wunden (ulcus cruris) 4. Demenz 5. Hypertonus Bei chronischen Wunden: Mitwirkung bei Teamentscheidungen, Ernährungsberatung, Entscheidung über grundsätzliche Vorgehensweise, Kooperation mit PatientInnen und allen Beteiligten. Verordnungen von Hilfsmitteln, z.b. Gehstützen, Lymphdrainagen Bei Demenz: Erfassung beobachtbarer Verhaltensweisen, Erfassung der Medikation, Verhaltensbeobachtung und Verlaufsdokumentation, Entscheidung über (Folge-) Verordnungen und von Pflegehilfsmitteln. Ähnliches gilt für Assessment und Umsetzung des Therapieplans bei Hypertonie. (c) Gerd Dielmann Bereich Berufsbildung/Berufspolitik 15

Memorandum der Robert Bosch Stiftung Kooperation der Kooperation durch Bildung fördern Weichenstellungen Beschreibung von Berufsprofilen mit eindeutig zugewiesenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (6.) Beschreibung und rechtliche Verankerung der in Aus- und Weiterbildung zu vermittelnden beruflichen Kompetenzen (8.) (c) Gerd Dielmann Bereich Berufsbildung/Berufspolitik 16

Beschreibung von Berufsprofilen mit eindeutig zugewiesenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten Aufforderung an den Gesetzes- und Verordnungsgeber, im Rahmen seiner Regelungskompetenz der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen klare Berufsprofile zu definieren. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Ausübung der Heilkunde. Berufszulassungsgesetze enthalten z.t. weder Ausbildungsziele noch Beschreibungen der zu vermittelnden Qualifikationen Im jeweiligen Gesetz, zumindest aber in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind die in der Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen ausdrücklich zu benennen Eigenverantwortlich und in Kooperation auszuführende Tätigkeiten sind differenziert und eindeutig zu beschreiben, auch und gerade in den Bereichen der Heilkunde. (c) Gerd Dielmann Bereich Berufsbildung/Berufspolitik 17