Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012

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Transkript:

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn Fon: 0228 323 002 0 Fax: 0228 323 002 99 bonn@doldemayen.de www.doldemayen.de

WEA von 1992-2011 2

700 600 500 400 300 200 100 0 Anteil an der Bruttostromerzeugung (TWh/a) 2010 2020 2030 2050 EE Wasserstoff Fossil Nuklear Quelle: DLR/IFS/IfnE,März 2012, Teil II, S. 69 3

Anteil WEA am Endenergieverbrauch 2011 1,9 % Gesamt: 8.685 PJ 1) Windenergie: 1,9 % Wasserkraft: 0,8 % Photovoltaik: 0,8 % fossile Energieträger (Steinkohle, Braunkohle, Mineralöl, Erdgas) und Kernenergie: 87,8 % Anteile EE 2011 12,2 % Biomasse 2) : 8,2 % Solarthermie, Geothermie: 0,5 % 1) Quelle: Energy Environment Forecast Analysis (EEFA) GmbH & Co KG; 2) Feste und flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, biogener Anteil des Abfalls, Biokraftstoffe; Quelle: BMU-KI III 1 nach Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) und ZSW, unter Verwendung von Angaben der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.v. (AGEB); EE: Erneuerbare Energien; 1 PJ = 10 15 Joule; Abweichungen in den Summen durch Rundungen; Stand: März 2012; Angaben vorläufig 4

Gesicherte Versorgung Raumbedarf gesicherte Versorgung durch Biblis Block I = gesicherte Versorgung durch 6.800 WEA (3 MW) Biblis I Sinn, Das grüne Paradoxon, 2007 5

Magna Charta des Windenergierechts Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 6

FNP: Gesamträumliches Planungskonzept Planungsraum harte weiche Tabuzonen Potenzialflächen Ausschlussflächen Konzentration 7

Auf dem Weg zum substantiellen Raum Planungsraum harte weiche Tabuzonen Potenzialflächen Ausschlussflächen Ausschlussflächen Konzentrationszone Konzentration 8

Substantiell Raum gewähren? Eine WEA kommt selten allein, es pflegen meistens davon 20 %? harte weiche Tabuzone Potenzialflächen 9

Angstklausel? 249 Abs. 1 BauGB Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend. 10

Mehr Raum! 249 Abs. 1 BauGB 11

249 Abs. 1 BauGB: Anforderungen harte Tabuzonen weiche Tabuzonen Potenzialflächen Ausschlussflächen Konzentration Konzentration 12

Mehr Power! 249 Abs. 2 BauGB 13

Repowering 249 Abs. 2 BauGB Nach 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein. 14

249 Abs. 2 BauGB Umbau der Konzentrationszone 15

249 Abs. 2 BauGB Umbau der Konzentrationszone 16

249 Abs. 2 BauGB Aufräumen der Landschaft 17

249 Abs. 2 BauGB Aufräumen der Landschaft 18

Von Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen Z verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. G Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan ( 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden. 19

Regionalplanung Vorrang Z Eignung Vorbehalt G 20

Regionalplanung Vorrang Z Eignung Vorbehalt 21

Konzentrationszone vs. Vorranggebiet Vorranggebiet Ausschlusszone 22

Steuerungsverzicht? Saarland Baden-Württemberg DVO LPlG NRW Rheinland-Pfalz? 23

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24