Landratsamt Rems-Murr-Kreis Postfach 1413 71328 Waiblingen Geschäftsbereich Gesundheit Dienstgebäude Bahnhofstraße 1 Waiblingen Auskunft erteilt Herr Müller Telefon 07151 501-1610 Telefax 07151 501-1634 p.mueller@rems-murr-kreis.de Zimmer 117 Unser Zeichen Bitte bei Antwort angeben 52-mü Umsetzung Trinkwasserverordnung Mehrfamilienhäuser Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht vom/zeichen 05.01.2012 vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierfür senden wir Ihnen nachfolgend eine Zusammenfassung der wesentlichen neuen Vorschriften für Hausinstallationen in Wohnanlagen ( 3 Abs. 1 Nr. 2 e): Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist eine Verordnung des Bundes. Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Trinkwasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Die aktuell gültige Trinkwasserverordnung stammt aus dem Jahr 2001 und wurde im Mai 2011 novelliert mit Gültigkeit der Änderungen ab 1.11.2011. Im Internet ist der überarbeitete aktuelle Gesamttext abrufbar: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/index.html. Die Vorschriften zu den Hausinstallationen in Wohnanlagen betreffen lediglich die Wasserversorgungsanlagen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach Definition des DVGW-Arbeitsblatts W551 befindet (> 400 l Inhalt des Trinkwassererwärmers und/oder > 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle), sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Mietverhältnisse gelten als gewerbliche Tätigkeit. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist der Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Anzeige- und Untersuchungspflicht ausgenommen. Die Vorschriften betreffen zunächst die Anzeigepflicht einer bestehenden Anlage an das örtlich zuständige Gesundheitsamt ( 13 Abs. 5). Die Anzeigen können uns formlos zugesandt werden. Die Trinkwasserverordnung gibt keine konkreten Vorgaben, welche Daten mitzuteilen sind. Zweckmäßig ist die Angabe des Standorts der Anlage Telefon 07151 501-0 Allgemeine Sprechzeiten Mo. - Fr. 8:30-12:00 Uhr Do. Nachm. 13:30-18:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Waiblingen BLZ 602 500 10 Konto 200 037 VVS-Anschluss Stadtmitte Internet www.rems-murr-kreis.de
(Adresse/Gebäude), die Angabe eines konkreten Ansprechpartners sowie die Anzahl der versorgten Wohneinheiten. 2 Des weiteren besteht eine Untersuchungspflicht nach 14 Abs. 3 mit Anlage 3 Teil II (Untersuchungsparameter: Legionellen) und Anlage 4 Teil II Buchstabe b (Untersuchungshäufigkeit zunächst jährlich). Die Pflicht besteht, wenn die Warmwasseranlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, mit denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Inhaber der Wasserversorgungsanlage hat die Untersuchung durchführen zu lassen und eine Kopie des Untersuchungsergebnisses innerhalb von zwei Wochen dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden und das Original mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten ( 15 Abs. 3). Auch hat der Inhaber der Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbrauchern jährlich durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Wasserqualität aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse zu informieren ( 21 Abs. 1). Eventuell eingesetzte Aufbereitungsstoffe sind nach 16 Abs. 4 ebenfalls den Anschlussnehmern bekanntzugeben. Eine Aufzeichnung der Menge der eingesetzten Aufbereitungsstoffe ist zu dokumentieren und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe gemäß der Liste nach 11 eingesetzt werden. Die Probennahmestellen müssen für Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignet sein ( 14 Abs. 3, DVGW-Arbeitsblatt W 551). Das DVGW-Arbeitsblatt definiert die Probennahmestellen: an jeden Steigstrang (periphere Stelle), am Austritt des Warmwassererwärmers (Warmwasserleitung) sowie am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung). Nach 15 dürfen die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die auf der Landesliste der zuständigen obersten Landesbehörde geführt werden. Für Baden-Württemberg gilt die Landesliste des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/liste%20d%20untersuchungsstellen- Trinkw.pdf). Wenn die Untersuchung eine Überschreitung des vorgeschriebenen technischen Maßnahmewertes für Legionellen ergibt, ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden ( 16 Abs. 1). Das Gesundheitsamt nimmt mit dem Inhaber Verbindung auf, um die eventuell noch zu treffenden Maßnahmen festzulegen. Die Maßnahmen können zum Beispiel sein ein vorübergehendes Einstellen des Duschens und anderer Verwendungen mit Vernebelung des Trinkwassers, weitergehende Untersuchungen zu Eingrenzung des Problembereichs, Desinfektion der betroffenen Anlage etc. Unabhängig von dem Hinweis durch das Gesundheitsamt hat der Inhaber schon vorab eigenständig unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt zu informieren ( 16 Abs. 3). Die Maßnahmen hat der Inhaber der Wasserversorgungsanlage (Vermieter bzw. Verwalter) durchzuführen bzw. zu veranlassen. Er trägt die Kosten der Untersuchungen, Maßnahmen und ggf. der Überwachung des Gesundheitsamts vor Ort. Die Frage einer eventuellen Kostenweitergabe an den Mieter richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften. Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.