INFORMATIONEN FÜR ANMELDER



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INFORMATIONEN FÜR ANMELDER APLEY & STRAUBE PARTNERSCHAFT PATENTANWÄLTE Januar 2015 APLEY & STRAUBE PARTNERSCHAFT PATENTANWÄLTE www.patus.org In diesen öffentlich zugänglichen Informationen für Anmelder sind unsere Honorare nicht angegeben. Das Passwort für unsere passwortgeschützten Informationen für Anmelder mit unseren Honoraren können Sie über unser Kontaktformular anfordern.

APLEY & STRAUBE 2 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen unsere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs in unseren Informationen für Anmelder vorzustellen. Dabei möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, welche Dienstleistungen aus unserer Sicht unbedingt zu empfehlen sind, welche Dienstleistungen oft unnötig sind, und welche Dienstleistungen Sie eventuell sogar selbst erbringen können, um Kosten einzusparen. Allgemein sind die Kosten im Zusammenhang mit jeder Dienstleistung ein wichtiger Gesichtspunkt. Dementsprechend erhalten wir häufig Anfragen, in denen wir konkret nach Kosten gefragt werden. In unseren Informationen für Anmelder bemühen wir uns um größte Transparenz. Verbindliche Angebote sind leider aber ohne Kenntnis eines konkreten Falls weder sinnvoll noch möglich. Ein verbindliches Angebot ohne Kenntnis des Falls würde bedeuten, dass auch unsere Kosten unabhängig von dem erforderlichen Aufwand vereinheitlicht sind, so dass Aufträge, die einen geringen Aufwand erfordern, Aufträge mitfinanzieren würden, die einen hohen Aufwand erfordern. Dies wäre einerseits ungerecht gegenüber Mandanten, die uns mit einfachen Dienstleistungen beauftragen, und ginge andererseits zu Lasten der Qualität, denn es wäre von unserer Seite widersinnig, uns intensiv mit Aufträgen zu befassen, die einen hohen Aufwand erfordern. Verbindliche Angebote ohne Kenntnis des Falls sind im besonderen Maße für Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen nicht angemessen. Auch die Kosten für Marken und Designs lassen sich aber nur zu einem gewissen Grad vereinheitlichen. Im Gegensatz zu manchen Dienstleistungen, die am Stück erbracht werden, ist die Abschätzung der Kosten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch deshalb schwierig, weil die Kosten oft in Form einer Zahlungsreihe auftreten. Die Gewichtungen der einzelnen Posten in einer Zahlungsreihe können sich auch von Kanzlei zu Kanzlei unterscheiden, so dass der Vergleich der Kosten unterschiedlicher Kanzleien schwierig ist. Im Angebot gewisser Kanzleien sind zudem beispielsweise Dienstleistungen nicht eingeschlossen, die in den Angeboten anderer Kanzleien enthalten sind. In unseren Informatio

APLEY & STRAUBE 3 nen für Anmelder möchten wir für Verständnis werben, dass wir die Kosten oft nicht im Voraus detailliert angeben, aber dennoch einen möglichst umfassenden Einblick in unsere Kostenstruktur geben, wobei es uns für einfache Fälle sogar gelingt, die Kosten unserer Dienstleistungen exakt anzugeben. Aus zahlreichen Beratungsgesprächen wissen wir, dass es vielen Mandanten nicht vollständig klar ist, worauf der Schwerpunkt unserer Beratung liegt nämlich den rechtlichen Aspekten von gewerblichen Schutzrechten, und auf welche Fragen sie insbesondere in einem Erstberatungsgespräch Antworten erwarten können. Unsere Informationen für Anmelder sollen schließlich als Vorbereitung auf Beratungsgespräche mit uns dienen, falsche Erwartungen vorab dämpfen, mögliche Missverständnisse vorab ausräumen, oder auf mögliche Missverständnisse hinweisen, um auf diese dann im Beratungsgespräch direkt einzugehen. Der Umfang dieser Informationen für Anmelder sollte Sie nicht von einer Durchsicht abschrecken, da die Informationen für Anmelder so konzipiert sind, dass Sie nur den Teil lesen können, der das Schutzrecht betrifft, für welches Sie sich interessieren, wobei Sie besonders die fettgedruckten Hinweise beachten sollten. Wir freuen uns darauf, in einem ersten Beratungsgespräch mit Ihnen weitergehende Fragen zu erörtern! Mit freundlichen Grüßen Dr. Urs N. Straube und Dr. Enno C. Apley, Partner Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte

APLEY & STRAUBE 4 Inhaltsverzeichnis A. Warnung vor irreführenden Anpreisungen und Zahlungsaufforderungen B. Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen I. Allgemeines II. Staatliche Förderung III. Erstberatungsgespräch IV. Recherchen V. Überwachungen VI. Kosten für Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen und die Aufrechterhaltung von Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen a.) Gebrauchsmusteranmeldungen b.) deutsche Patentanmeldungen c.) europäische Patentanmeldungen d.) internationale Patentanmeldungen e.) ausländische Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen VII. Verfahren in Patent und Gebrauchsmusterangelegenheiten a.) Gebrauchsmusteranmeldungen i.) Eintragungsverfahren ii.) Beschwerde b.) deutsche Patentanmeldungen i.) Erteilungsverfahren ii.) Einspruchsverfahren iii.) Beschwerde c.) Europäische Patentanmeldungen i.) Erteilungsverfahren ii.) Einspruchsverfahren iii.) Beschwerde d.) internationale Patentanmeldungen e.) ausländische Patentanmeldungen C. Markenanmeldungen I. Allgemeines II. Grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Zeichens III. Freie Verwendbarkeit eines Zeichens IV. Recherchen a.) Standardrecherchen nach Wortmarken b.) Nicht Standardrecherchen nach Wortmarken c.) Recherchen nach Bildmarken 7 8 8 9 10 14 16 17 17 18 22 31 32 33 33 33 33 33 33 34 34 34 35 37 37 37 37 38 38 38 39 41 41 42 45

APLEY & STRAUBE 5 d.) Einschätzung der Verwechslungsgefahr e.) Recherche nach ähnlichen, deutschen Firmenamen im Handelsregister f.) Recherche nach de, eu und gltd Domains g.) Recherche nach Titeln h.) Recherche nach weiteren, ausländischen Marken, Firmennamen und Domains und weitere Recherchen V. Überwachungen a.) Überwachung von identischen und ähnlichen, deutschen Markenanmeldungen, IR Markenanmeldungen und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen b.) Überwachung von identischen und ähnlichen, deutschen Firmennameneintragungen c.) Überwachung von ausländischen Marken, Firmennamen und weitere Ü berwachungen VI. Kosten für Markenanmeldungen und die Aufrechterhaltung von Marken a.) deutsche Markenanmeldungen b.) Gemeinschaftsmarkenanmeldungen c.) IR Markenanmeldungen d.) ausländische Markenanmeldungen VII. Verfahren in Markenangelegenheiten a.) deutsche Markenanmeldungen i.) Eintragungsverfahren ii.) Widerspruchsverfahren iii.) Erinnerung und Beschwerde b.) Gemeinschaftsmarkenanmeldungen c.) IR Markenanmeldungen d.) ausländische Markenanmeldungen D. Designanmeldungen I. Allgemeines II. Recherchen a.) Recherche nach deutschen, eingetragenen Designs b.) Recherche nach Gemeinschaftsgeschmacksmustern c.) Recherche nach internationalen Geschmacksmustern d.) Recherche nach deutschen eingetragenen Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmustern, und internationalen Geschmacksmustern e.) Recherche nach ausländischen Geschmacksmustern und weitere Recherchen III. Überwachungen a.) Überwachung von deutschen, eingetragenen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmustern oder internationalen Geschmacksmustern b.) Überwachung von deutschen, eingetragenen Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmustern und internationalen Geschmacksmustern c.) Überwachung von ausländischen Geschmacksmustern und weitere Überwachungen 46 47 47 47 48 48 48 48 48 49 49 50 51 52 52 52 52 52 54 54 54 55 56 56 57 57 58 58 58 58 58 58 59 59

APLEY & STRAUBE 6 IV. Kosten für Designanmeldungen und die Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern a.) deutsche Designanmeldung b.) Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen c.) internationale Geschmacksmusteranmeldungen d.) ausländische Geschmacksmusteranmeldungen V. Verfahren in Designangelegenheiten a.) Deutsche Designanmeldungen i.) Eintragungsverfahren ii.) Beschwerde b.) Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen c.) Internationale Geschmacksmusteranmeldungen d.) Ausländische Geschmacksmusteranmeldungen E. Kontakt F. Impressum G. Anhang 1: Merksätze H. Anhang 2: Gebührenverzeichnis 59 59 60 62 63 64 64 64 64 64 65 65 66 67 69 76

APLEY & STRAUBE 7 A. Warnung vor irreführenden Anpreisungen und Zahlungsaufforderungen An alle Anmelder und Inhaber von Schutzrechten sowie deren Vertreter vor irreführenden Anpreisungen und Zahlungsaufforderungen durch Firmen, die angeblich Schutzrechte eintragen und veröffentlichen Dem Deutschen Patent und Markenamt ist zum wiederholten Mal bekannt geworden, dass Unternehmen und Einzelpersonen unter Verwendung amtlicher oder amtlich klingender Bezeichnungen sich anbieten, die Eintragung von Patenten und sonstigen Schutzrechten in nichtamtlichen Registern oder Veröffentlichungen herbeizuführen. Dafür werden in der Regel hohe Zahlungen verlangt, ohne dass diejenigen, die von dem Angebot Gebrauch machen, eine angemessene Gegenleistung erhalten. Das Deutsche Patent und Markenamt weist darauf hin, dass ein wirksamer Rechtsschutz für Erfindungen und Marken nur dadurch erlangt werden kann, dass sie beim Deutschen Patent und Markenamt als Patent, Gebrauchsmuster oder Marke angemeldet und dort gegen Zahlung einer Gebühr eingetragen werden. Das Deutsche Patent und Markenamt warnt erneut eindringlich vor den erwähnten irreführenden Machenschaften von Unternehmen und Einzelpersonen. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die Empfänger einer derartigen Zahlungsaufforderung keinerlei Zahlungsverpflichtung besteht. Das Schreiben für sich allein entfaltet für den Empfänger keinerlei Rechtswirkungen. http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html Quelle: DPMA Ähnliche Warnungen sind von anderen Ämtern veröffentlich worden.

APLEY & STRAUBE 8 B. Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen I. Allgemeines Patente und Gebrauchsmuster schützen Erfindungen auf technischem Gebiet, wobei nur Erfindungen schutzfähig sind, die neu sind und eine erfinderische Tätigkeit bzw. einen erfinderischen Schritt aufweisen, und wobei ein Schutz darüber hinaus wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung ausgeschlossen sein kann. Der Schutzbereich des Patents und Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Ansprüche bestimmt. Patent bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Grundlagen sind in unseren Informationsbroschüren GR1/10 Neuheit und erfinderische Tätigkeit, GR1/12 Ausschluss der Patentierbarkeit und GR3/12 Patentansprüche (auf www.patus.org gratis herunterladbar) erläutert. Wurde eine Erfindung von einem Arbeitnehmer getätigt, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen frühzeitig von dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zu beachten. Demnach sind Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen berechtigt, Patente und Gebrauchsmuster anzumelden. Hierzu haben wir die Informationsbroschüre GR1/09 Das reformierte Verfahren der Meldung und Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen verfasst (auf www.patus.org gratis herunterladbar). Ein weiterer wichtiger Regelungspunkt des Arbeitnehmererfinderrechts ist die Vergütung für Arbeitnehmererfindungen, welche Gegenstand unserer Informationsbroschüre GR1/14 Vergütung für Arbeitnehmererfindungen ist. Wir betreuen die Anmeldung von deutschen Patenten und Gebrauchsmustern, europäischen Patenten, internationalen Patenten und ausländischen, nationalen Patenten. Für Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen benötigen wir: Anmelder (und Erfinder) mit Name und Anschrift, vorzugsweise Zeichnungen und eine schriftliche Beschreibung. Die Zeichnungen sollten mit Zeichengerät, vorzugsweise am Computer, erstellt sein und nur schwarze Umrisslinien und schraffierte Schnittflächen darstellen. Die schriftliche Beschreibung sollte auf die technischen Merk

APLEY & STRAUBE 9 male fokussiert sein, die nach Meinung des Erfinders für eine erfinderische Tätigkeit sprechen, erkennen lassen, ob gewisse Merkmale fakultative oder optional sind, und alternative Ausführungsformen angeben. Eine Aufgabe, die durch eine Erfindung gelöst wird, ist als solche nicht schutzfähig ist. Ausdrücklich wird um Beachtung des Hinweises auf Seite 13 gebeten. II. Staatliche Förderung Staatliche Förderung gibt es im Rahmen von SIGNO Deutschland insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Existenzgründer des produzierenden Gewerbes einschließlich der Landwirtschaft bei der erstmaligen Sicherung ihrer Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung durch Patente oder Gebrauchsmuster. Die KMU Patentaktion wendet sich ausdrücklich an Neulinge, die bisher noch kein Patent angemeldet haben oder deren letzte Patentanmeldung mehr als fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind: Unternehmen, einschl. Handwerksbetriebe und Unternehmensgründer, des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft mit Geschäftssitz und Produktionsstätte in Deutschland, mit bis zu 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio., die in den letzten fünf Jahren kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben. Die Fördermittel decken in der Regel 50 % der Kosten ab, die mit der Anmeldung anfallen und werden nur gewährt, bevor wir unsere Tätigkeit aufgenommen haben. Die Gewährung der Fördermittel dauert meist zwei Monate, so dass die Antragsstellung frühzeitig erfolgen muss. Außerdem wurden die Förderbedingungen geändert und schließen inzwischen immer die Durchführung einer Recherche und einer Kosten Nutzen Analyse ein, die weitere Kosten verursachen, so dass die Inanspruchnahme der Förderung zu einem erhöhten bürokratischen, zeitli

APLEY & STRAUBE 10 chen und finanziellen Aufwand führt und aus unserer Sicht oft keinen Nutzen mehr bringt. Weitere Information zu den Fördermitteln findet sich unter Förderung auf www.patus.org. Im Zusammenhang mit Erfindungen gibt es weitere Förderprogramme. Zu nennen sind insbesondere Innovationsgutscheine. Um Einzelheiten zu erörtern, empfiehlt es sich, einen technischen Unternehmensberater zu kontaktieren. Die folgende Webseite enthält weitere Informationen zu Förderprogrammen: http://www.foerderdatenbank.de III. Erstberatungsgespräch Wir bieten Erfindern/Anmeldern Erstberatungsgespräche an. Für ein solches Erstberatungsgespräch mit einer Dauer von bis zu 40 min. berechnen wir in der Regel min., + MWST * 2. Die Kosten für das Erstberatungsgespräch fallen nur an, wenn eine Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung später nicht erfolgt. Der Kern des Erstberatungsgesprächs sollte die Vorstellung der Erfindung und die Diskussion der Vollständigkeit der Beschreibung und Zeichnungen und die Beantwortung weiterer rechtlicher Fragen des Erfinders sein. Damit das Erstberatungsgespräch möglichst effektiv verläuft, möchten wir schon vorab auf einige häufige Fragen von Erfindern/Anmeldern eingehen: Frage 1: Ist meine Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig? In einem ersten Beratungsgespräch können wir nicht in der Regel, sondern nur in Ausnahmefällen beurteilen (Beispiele: ein Gegenstand ist vom Patentschutz offensichtlich ausgeschlossen, ein Gegenstand ist so trivial, dass wir die Schutzfähigkeit ohne Recherche beurteilen können), ob eine Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig ist. Eine solche Beurteilung erfordert generell nämlich eine vollständige Kenntnis des relevanten Stands der Technik, der meist sehr umfangreich ist und durch eine Recherche ermittelt werden muss. Bei vielen Erfindungen ist

APLEY & STRAUBE 11 zudem nicht die generelle Schutzfähigkeit, sondern der Schutzumfang fraglich. Selbst Details können geschützt werden, bieten dann aber auch nur einen dementsprechend begrenzten Schutzumfang. Da aussagekräftige Recherchen sehr umfangreich sein können, ist es nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten oft empfehlenswert, auf eine Recherche vorab gänzlich zu verzichten und das Ergebnis der amtlichen Recherche abzuwarten. Selbstverständlich recherchieren wir auf ausdrückliche Weisung des Anmelders/Erfinders gerne den Stand der Technik. Empfehlenswert ist es grundsätzlich, wenn sich der Anmelder/Erfinder vorab über den Stand der Technik selbst informiert, um so zu einer Einschätzung der Schutzfähigkeit und des Schutzumfangs zu gelangen. Wie der relevante Stand der Technik durch Recherchen ermittelt werden kann, ist in unserer Informationsbroschüre GR2/11 Einführung in die Recherche nach technischen Schutzrechten beschrieben (auf www.patus.org gratis herunterladbar). Frage 2: Soll ich meine Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden oder nicht? Grundsätzlich ist eine Anmeldung zu empfehlen, wenn eine Erfindung schutzfähig ist und eine wirtschaftliche Verwertung aussichtsreich ist. Die Frage 2 setzt daher die Beantwortung der Frage 1 voraus, die in einem ersten Beratungsgespräch meist nicht genau beantwortet werden kann. Eine Beurteilung der Aussicht wirtschaftlicher Verwertung erfordert detaillierte Branchenkenntnisse. Hierzu gehört das geschätzte Marktvolumen mit dem Absatz und Umsatz der Produkte der Mitbewerber. Wir sehen in der Fähigkeit zu erkennen, welche Produkte am Markt gefragt werden, eine unternehmerische Kernkompetenz, die wir dem Anmelder/Erfinder nicht abnehmen können. Entscheidend ist auch, ob der Anmelder/Erfinder seine Erfindung selbst herstellen und/oder vermarkten oder lizenzieren möchten. Es ist auch möglich, Schutzrechte vollständig zu verkaufen. Frage 3: Kann ich als Arbeitnehmer eine Erfindung anmelden? Die Erfindung des Arbeitnehmers steht dem Arbeitgeber zumindest dann zu, wenn es sich um eine Diensterfindung handelt. Eine Diensterfindung liegt immer dann vor, wenn die Erfindung

APLEY & STRAUBE 12 während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen des Betriebs beruht. Eine freie Arbeitnehmererfindung ist eine Erfindung eines Arbeitnehmers, die keine Diensterfindung ist. Selbst freie Erfindungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich und in Textform mitteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt nur dann, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Arbeitgebers nicht verwendbar ist (siehe GR1/09 Das reformierte Verfahren der Meldung und Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen ). Frage 4: Kann ich eine technische Idee im Sinne einer allgemeinen Aufgabe schützen, so dass dementsprechend keine detaillierte Ausführungsform der Erfindung erforderlich ist? Technische Ideen im Sinne einer Aufgabe sind nicht schutzfähig. Grundsätzlich sind nur die technischen Merkmale einer Vorrichtung bzw. eines Verfahrens, die in einer Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung beschrieben sind, schutzfähig. Eine Erfindung ist insoweit zu offenbaren, dass sie für den Fachmann ausführbar ist. Die Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung sollte mindestens ein detailliertes Ausführungsbeispiel aufweisen. Grundsätzlich ist es aus patent bzw. gebrauchsmusterrechtlicher Sicht unschädlich, die technischen Merkmale beliebig detailliert zu offenbaren. Was in der Anmeldung anfangs nicht beschrieben ist, kann später auch nicht geschützt werden. Im Zweifelsfall ist es daher immer besser, Details anzugeben. Frage 5: Kann ich meine Erfindung frei verwenden? Die Frage der freien Verwendbarkeit hat mit der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters und dem Schutz durch ein Patent oder Gebrauchsmuster nichts zu tun. So gibt es beispielsweise abhängige Patente, die Erfindungen zum Gegenstand haben, die nur realisiert werden können, wenn gleichzeitig die Lehre von früheren Patent benutzt wird (Beispiel: Verbesserung einer patentgeschützten Vorrichtung). Auch kann selbst anhand nahezu vollständiger Unterlagen zu einer Erfindung nicht mit Sicherheit eingeschätzt werden, ob die tatsächliche Umsetzung einer Erfindung frei verwendet werden kann (Beispiel: für eine Vorrichtung wird eine patentgeschützte Metalllegierung verwendet, die den Unterlagen nicht zu entnehmen ist). In der Praxis kann die

APLEY & STRAUBE 13 freie Verwendbarkeit aus patentrechtlicher Sicht meist nur eingeschätzt werden, wenn gezielt nach bestimmten Merkmalen der Erfindung gesucht wird, und davon ausgegangen wird, dass die weiteren Merkmale nicht geschützt sind, da die Untersuchung sonst sehr umfangreich wird. Ein sicheres Ergebnis kann beispielsweise dann erhalten werden, wenn sich eine Vorrichtung, die Gegenstand einer Erfindung ist, nur in einem Merkmal von einer vorbekannten Vorrichtung unterscheidet, die bekanntlich nicht geschützt ist. Außerdem kann für die freie Verwendbarkeit die Beachtung weiterer Vorschriften, die außerhalb der Patent bzw. Gebrauchsmusterrechts liegen, erforderlich sein. Hinweis: Die Schutzfähigkeit, der Schutzumfang und die freie Verwendbarkeit einer Erfindung, die als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden soll, können auf Grundlage von Recherchen eingeschätzt werden. Für die Einschätzung der Schutzfähigkeit, des Schutzumfangs und der freien Verwendbarkeit können aber auch weitere Erzeugnisse, die in amtlichen Registern nicht recherchierbar sind, relevant sein. Zudem besteht bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit und des Schutzumfangs ein gewisser Bewertungsspielraum. Die Frage der freien Verwendbarkeit ist zunächst unabhängig von der Schutzfähigkeit zu sehen und hat somit mit der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters nichts zu tun. Für die freie Verwendbarkeit kommt es außerdem auf die konkrete Umsetzung einer Erfindung an. Aus patent bzw. gebrauchsmusterrechtlicher Sicht kann die freie Verwendbarkeit meist nur beurteilt werden, wenn gezielt nach bestimmten Merkmalen der Erfindung gesucht wird, und davon ausgegangen wird, dass die weiteren Merkmale nicht geschützt sind, da die Recherche sonst zu aufwendig wird. Die konkrete Umsetzung kann zudem auch anderweitig geschützt sein (zum Beispiel durch ein eingetragenes Design), so dass die freie Verwendbarkeit nicht allgemein auf Grundlage von Patent und Gebrauchsmusterrecherchen beurteilt werden kann. Wir geben daher keine Gewähr oder nur eine eingeschränkte Gewähr, dass der Gegenstand einer Patentanmeldung schutzfähig oder frei verwendbar ist.

APLEY & STRAUBE 14 IV. Recherchen Wir bieten Patent und Gebrauchsmusterrecherchen an, insbesondere um die Schutzfähigkeit, den Schutzumfang oder die freie Verwendbarkeit einer Erfindung zu beurteilen. Ziel von Recherche ist es oft, ein aussagekräftiges Ergebnis in möglichst kurzer Zeit zu erzielen. In unserer Informationsbroschüre GR2/11 Einführung in die Recherche nach technischen Schutzrechten haben wir die damit verbundenen Probleme erläutert. Recherchen rechnen wir allgemein in halben Arbeitstagen (4h) ( + MWST /4h) ab. Die Klasse(n), in denen gesucht werden muss, sind abhängig vom recherchierten Gegenstand meist vorgegeben, wobei die Berücksichtigung weiterer Klassen sinnvoll sein kann. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass im Verlauf der Recherche festgestellt wird, dass die Suche in weiteren Klassen sinnvoll ist. Die Dauer und Qualität der Recherche kann wesentlich dadurch beeinflusst werden, für welche Ämter die Recherche durchgeführt wird, und welche Teile der Patent und Gebrauchsmusterschriften grundsätzlich gesichtet werden. Üblicherweise recherchieren wir in der Datenbank DEPATISnet des DPMA. Für eine Recherche nach Patent und Gebrauchsmusterschriften in der Datenbank des DPMA stellen wir typischerweise folgende Optionen zur Auswahl (die von uns empfohlenen Optionen sind fett gedruckt): Option (a) Land (b) Durchsicht Auswahl AT, CH, DD, DE, EP, FR, GB, US, WO Überschrift, Zusammenfassung, Beschreibung Zur Option (a) Land: DEPATISnet umfasst einen großen Anteil der Patent und/oder Gebrauchsmusterschriften der Ämter der folgenden Länder oder Organisationen: Österreich (AT), Schweiz (CH), DDR (DD), Deutschland (DE), Europäisches Patentamt (EP), Frankreich (FR), Vereinigtes Königreich (GB), Japan (JP), Südkorea (KR), USA (US), WIPO (WO). Die von uns zur Auswahl gestellten Länder sind an unsere Sprachkenntnisse angepasst. Andere Datenbanken wie die Datenbank Espacenet des Europäischen Patentamts weisen einen großen Anteil der Patent und/oder Gebrauchsmusterschriften von weiteren Ländern und Organisationen, insbesondere Chinas, auf. Sollen auch diese Schriften berücksichtigt werden, kann also beispielsweise in der Datenbank Espacenet recher

APLEY & STRAUBE 15 chiert werden. Eine Durchsicht dieser weiteren Schriften wird einem deutschsprachigen Leser aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse jedoch meist nicht nützen. WO Schriften berücksichtigen wir in der Regel nur, insoweit sie in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind (englischsprachige Zusammenfassungen werden beispielsweise gelesen). Zusätzlich ist es auch möglich, Rechercheure mit Fremdsprachkenntnissen für die Recherche nach Schriften, die in Fremdsprachen verfasst sind, zu beauftragen. Zur Option (b) Durchsicht: Bei der Auswahl von Beschreibung wird grundsätzlich die gesamte Schrift gesichtet. Die Auswahl der Option Beschreibung stellt sicher, dass keine relevanten Dokumente aufgrund einer unvollständigen Sichtung der Schriften übersehen werden. Die Auswahl von Beschreibung ist mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden, der auch mit der Bedienung der Datenbank DEPATISnet zusammenhängt. Die vollständigen Schriften müssen nämlich extra heruntergeladen werden. Bei der Auswahl von Zusammenfassung wird grundsätzlich nur die Zusammenfassung gesichtet, falls eine solche vorhanden ist, und zusätzlich die Beschreibung gesichtet, falls eine solche nicht vorhanden ist. Die Beschreibung wird in der Regel nur dann gesichtet, wenn die Schrift aufgrund der Zusammenfassung für relevant gehalten wird. Ob die Zusammenfassung für relevant gehalten wird, wird anhand des vermutlichen Schutzumfangs des recherchierten Gegenstands bestimmt. Geht aus der Zusammenfassung hervor, dass eine Schrift den vermutlichen Schutzumfang einer Erfindung einschränkt, wird sie als relevant angesehen. Nicht immer kann anhand der Zusammenfassung erkannt werden, ob eine Schrift insgesamt relevant ist oder nicht. Eine Schrift kann beispielsweise unterschiedliche Aspekte zum Gegenstand haben, wobei in der Zusammenfassung lediglich ein Aspekt angesprochen wird. Die Auswahl von Zusammenfassung ist als vertretbarer Kompromiss von Aufwand und Ertrag zu sehen. Bei der vollständigen Sichtung der Schriften wird die Recherche oft so viel Zeit beanspruchen, dass sie in keinem Verhältnis zum Ertrag steht.

APLEY & STRAUBE 16 Bei der von uns empfohlenen Auswahl von Überschrift sortieren wir zunächst Schriften aus, die gemäß der Überschrift ein anderes Thema als den recherchierten Gegenstand behandeln, d.h. nicht relevant sind. Die Schriften, die gemäß der Überschrift kein anderes Thema behandeln, werden dann so weiterbehandelt wie bei der Auswahl von Zusammenfassung. Nicht immer lässt sich anhand der Überschrift erkennen, ob eine Schrift nicht relevant ist. Die Auswahl von Überschrift ist der von uns in der Regel empfohlene Kompromiss von Aufwand und Ertrag. Insbesondere durch Auswahl der Option Durchsicht hat es der Auftraggeber in der Hand, ob er eine relativ günstige oder gründliche Recherche erhält. V. Überwachungen Überwachungen von Patenten oder Gebrauchsmustern ermöglichen es, sich über Wettbewerber und Innovationen zu informieren und/oder gegen Patente bzw. Gebrauchsmuster rechtzeitig vorzugehen. a.) Überwachung von DE, EP, und PCT Schriften nach einem Klassenprofil Kosten: min. /Jahr * 2 /Klassenprofil b.) Überwachung von DE, EP, und PCT Schriften von einem Anmelder und/oder Erfinder Kosten: min. /Jahr * 2 /(Anmelder und/oder Erfinder) c.) Überwachung von ausländischen Patenten und weitere Überwachungen Kosten: auf Anfrage

APLEY & STRAUBE 17 VI. Kosten für Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen und die Aufrechterhaltung von Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen Die Kosten für Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen hängen stärker als die Kosten für andere Schutzrechte vom Einzelfall ab. Stark variabel sind insbesondere die Kosten für die Ausarbeitung einer Patent bzw. Gebrauchsmusteranmeldung. Ein guter Richtwert für die Kosten der Ausarbeitung einer Patentanmeldung ist. Für schätzungsweise über 80 % der Patentanmeldungen überschreiten wir diese Kosten nicht. Für die Ausarbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen rechnen wir in der Regel 25 % weniger ab. Für Bescheidserwiderungen, die eine materielle Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Erfindung erfordern, rechnen wir in der Regel ab. Für schätzungsweise über 80 % der Bescheidserwiderungen überschreiten wir diese Kosten nicht. Die Anzahl der Bescheide kann abhängig von der Anmeldung variieren. Gebrauchsmusteranmeldungen sind auch deshalb kostengünstiger als Patentanmeldungen, weil eine materielle Prüfung nicht stattfindet. Weitere Kosten können für die Erstellung von Zeichnungen hinzukommen. Wir bevorzugen es jedoch ausdrücklich, wenn die Zeichnungen vom Anmelder/Erfinder selber erstellt werden. a.) Gebrauchsmusteranmeldungen Gebühr Amt in Anwalt in Anmeldung 30 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen Rechercheantrag gleichzeitig mit Anmeldung 300 Rechercheantrag nach Anmeldung 300 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 bis 6 210 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 7 bis 8 350 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 9 bis 10 530 Kostenbeispiele:

APLEY & STRAUBE 18 Beispiel 1: Normale Gebrauchsmusteranmeldung am 1. Juli 2015: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 30 1. Juli 2015 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen 31. Juli 2018 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 210 bis 6 31. Juli 2021 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 7 350 bis 8 31. Juli 2023 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 9 bis 10 530 Beispiel 2: Normale Gebrauchsmusteranmeldung am 1. Juli 2015, SIGNO Förderung: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 30 1. Juli 2015 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen 1. Juli 2015 SIGNO Förderung 15 31. Juli 2018 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 210 bis 6 31. Juli 2021 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 7 350 bis 8 31. Juli 2023 Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 9 bis 10 530 b.) deutsche Patentanmeldungen Gebühr Amt in Anwalt in Anmeldung 40 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen Prüfung gleichzeitig mit Anmeldung 350 Prüfung nach Anmeldung 350

APLEY & STRAUBE 19 Recherche gleichzeitig mit Anmeldung 300 Recherche nach Anmeldung 300 Jahresgebühr für das 3. Jahr 70 Jahresgebühr für das 4. Jahr 70 Jahresgebühr für das 5. Jahr 90 Jahresgebühr für das 6. Jahr 130 Jahresgebühr für das 7. Jahr 180 Jahresgebühr für das 8. Jahr 240 Jahresgebühr für das 9. Jahr 290 Jahresgebühr für das 10. Jahr 350 Jahresgebühr für das 11. Jahr 470 Jahresgebühr für das 12. Jahr 620 Jahresgebühr für das 13. Jahr 760 Jahresgebühr für das 14. Jahr 910 Jahresgebühr für das 15. Jahr 1060 Jahresgebühr für das 16. Jahr 1230 Jahresgebühr für das 17. Jahr 1410 Jahresgebühr für das 18. Jahr 1590 Jahresgebühr für das 19. Jahr 1760 Jahresgebühr für das 20. Jahr 1940 Kostenbeispiele:

APLEY & STRAUBE 20 Beispiel 1: Normale Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Prüfungsantrag bei Anmeldung: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 40 1. Juli 2015 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen 1. Juli 2015 Prüfungsantrag 350 1. Mai 2016 Übermittlung der Recherche 1. Juni 2016 1. Bescheidserwiderung 1. Juni 2017 2. Bescheidserwiderung 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 70 1. Juni 2018 Erteilung 31. Juli 2018 Jahresgebühr für das 4. Jahr 70 31. Juli 2019 Jahresgebühr für das 5. Jahr 90 Beispiel 2: Normale Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Rechercheantrag bei Anmeldung, Prüfungsantrag später, keine Zeichnungen vom Anmelder: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 40 1. Juli 2015 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen 1. Juli 2015 Erstellung der Zeichnungen 1. Juli 2015 Rechercheantrag 300 1. Mai 2016 Recherche übermitteln und kommentieren 1. Juni 2016 Prüfungsantrag 150 1. Juni 2017 1. Bescheidserwiderung 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 70,00 1. Juni 2018 2. Bescheidserwiderung 31. Juli 2018 Jahresgebühr für das 4. Jahr 70,00 1. Juni 2019 Erteilung 31. Juli 2019 Jahresgebühr für das 5. Jahr 90,00

APLEY & STRAUBE 21 Beispiel 3: Normale Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Rechercheantrag bei Anmeldung, Prüfungsantrag später, keine Zeichnungen vom Anmelder, SIGNO Förderung: Fälligkeitstag Gebühr Amt Anwalt 1. Juli 2015 Anmeldung 40 1. Juli 2015 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen 1. Juli 2015 Erstellung der Zeichnungen 1. Juli 2015 Rechercheantrag 300 1. Juli 2015 SIGNO Förderung 170 1. Mai 2016 Recherche übermitteln und kommentieren 1. Mai 2016 SIGNO Förderung 1. Juni 2016 Prüfungsantrag 150 1. Juni 2016 SIGNO Förderung 75 1. Juni 2017 1. Bescheidserwiderung 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 70 1. Juni 2018 2. Bescheidserwiderung 31. Juli 2018 Jahresgebühr für das 4. Jahr 70 1. Juni 2019 Erteilung 31. Juli 2019 Jahresgebühr für das 5. Jahr 90 Beispiel 4: Sehr anspruchsvolle Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Prüfungsantrag bei Anmeldung, 20 Patentansprüche: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 40 1. Juli 2015 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen 200 1. Juli 2015 Ansprüche 11 20 400 1. Juli 2015 Prüfungsantrag 350 1. Mai 2016 Übermittlung der Recherche 1. Juni 2016 1. Bescheidserwiderung

APLEY & STRAUBE 22 1. Juni 2017 2. Bescheidserwiderung 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 70 1. Juni 2018 3. Bescheidserwiderung 31. Juli 2018 Jahresgebühr für das 4. Jahr 70 1. Juni 2019 Erteilung 31. Juli 2019 Jahresgebühr für das 5. Jahr 90 c.) Europäische Patentanmeldungen Gebühr Amt in Anwalt in Anmeldung 120 Recherche 1285 Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen für den 16. bis 50 Anspruch 235/Anspruch ab den 51. Anspruch 580/Anspruch Benennung 580 Prüfung 1620 Erteilung 915 Jahresgebühr für das 3. Jahr 465 Jahresgebühr für das 4. Jahr 580 Jahresgebühr für das 5. Jahr 810 Jahresgebühr für das 6. Jahr 1040 Jahresgebühr für das 7. Jahr 1155 Jahresgebühr für das 8. Jahr 1265 Jahresgebühr für das 9. Jahr 1380 Jahresgebühr für das 10. Jahr und folgende Jahre 1560

APLEY & STRAUBE 23 Nach der Erteilung des europäischen Patents sind Jahresgebühren in den Ländern zu entrichten, in welchen das europäische Patent nationalisiert worden ist. Für die Berechnung unseres Honorars für die Vertretung und Zahlung der nationalen Jahresgebühren für europäische Patente außer für Deutschland gilt die folgende Formel: *(Amtsgebühr + Auslagen) + + MWST. Das Ergebnis der Formel wird auf 10 gerundet. Die folgende Tabelle listet unser Honorar abhängig von den Jahresgebühren und Auslagen auf: Nationale Jahresgebühr + Auslagen in Anwaltshonorar in von bis 0 33,3 33,3 100 100 166,67 166,67 233,33 233,33 300 300 366,67 366,67 433,33 433,33 500 500 566,67 566,67 633,33 633,33 700 700 766,67 766,67 833,33 833,33 900 900 966,67 966,67 1033,33 1033,33 1100 1100 1166,67 1166,67 1233,33 1233,33 1300 1300 1366,67

APLEY & STRAUBE 24 1366,67 1433,33 1433,33 1500 1500 1566,67 1566,67 1633,33 1633,33 1700 1700 1766,67 1766,67 1833,33 1833,33 1900 Die folgende Tabelle listet die Jahresgebühren + Auslagen (AG + AL) und unsere Honorare (AH) für sämtliche Vertragsstaaten und Erstreckungsstaaten der Europäischen Patentorganisation für die Jahre 5, 10, 15, 20 und den Stichtag 1. Dezember 2014 ohne MWST auf: Land Kostefür: 5. Jahr 10. Jahr 15. Jahr 20. Jahr AL: Albanien AT: Österreich BA: Bosnien und Herzegowina BE: Belgien BG: Bulgarien CH/LI: Schweiz/Liechtenstein CY: Zypern CZ: Tschechei DE:

APLEY & STRAUBE 25 Deutschland DK: Dänemark EE: Estland ES: Spanien FI: Finnland FR: Frankreich GB: Vereinigtes Königreich GR: Griechenland HR: Kroatien HU: Ungarn IE: Irland IS: Island IT: Italien LT: Litauen LU: Luxemburg LV:

APLEY & STRAUBE 26 Litauen MC: Monaco ME: Montenegro MK: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MT: Malta NL: Niederlande NO: Norwegen PL: Polen PT: Portugal RO: Rumänien RS: Serbien SE: Schweden SI: Slowenien SK: Slowakei SM: San Marino TR:

APLEY & STRAUBE 27 Türkei Die Gebühren für die weiteren Jahre können durch Interpolation geschätzt werden. Die Tabelle dient lediglich für die Schätzung der jährlichen Aufrecherhaltungskosten und wird nicht laufend aktualisiert. Die Jahresgebühren lassen sich für einige Staaten durch Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung verringern. Bei Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung ist der Patentinhaber jedoch in der Regel verpflichtet, in Lizenzen zu den vom jeweiligen Patentamt gewährten Bedingungen einzugehen. Die nationalen Jahresgebühren sind in den folgenden Kostenbeispielen nicht aufgeführt. Kostenbeispiele: Beispiel 1: Normale, europäische Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Prioritätsbeanspruchung: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 120 1. Juli 2015 Recherche 1285 1. Juli 2015 Inanspruchnahme der Priorität 1. Dez. 2016 Recherche übermitteln und kommentieren 1. Mai 2017 1. Bescheidserwiderung 1. Juli 2017 Benennung 580 1. Juli 2017 Prüfungsantrag 1620 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 465 1. Juni 2018 2. Bescheidserwiderung 1. Juni 2019 Erteilung 915 1. Juni 2019 Übersetzung der Ansprüche ins Englische 1. Juni 2019 Übersetzung der Ansprüche ins Französische 31. Juli 2020 Jahresgebühr für das 4. Jahr 580 31. August 2020 Nationalisierung in Frankreich

APLEY & STRAUBE 28 31. August 2020 Nationalisierung in Großbritannien 31. August 2020 Nationalisierung in Österreich 31. August 2020 Nationalisierung in Deutschland 31. August 2020 Nationalisierung in Schweiz 31. August 2020 Nationalisierung in Belgien 31. August 2020 Nationalisierung in Italien 31. August 2020 Nationalisierung in Spanien Beispiel 2: Normale, europäische Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Prioritätsbeanspruchung, SIGNO Förderung: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 120 1. Juli 2015 Recherche 1285 1. Juli 2015 Inanspruchnahme der Priorität 1. Juli 2015 SIGNO Förderung 703 1. Dez. 2015 Recherche übermitteln und kommentieren 1. Mai 2016 1. Bescheidserwiderung 1. Juli 2016 Benennung 580 1. Juli 2016 Prüfungsantrag 1620 1. Juni 2017 2. Bescheidserwiderung 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 465 1. Juni 2018 Erteilung 915 1. Juni 2018 Übersetzung der Ansprüche ins Englische 1. Juni 2018 Übersetzung der Ansprüche ins Französische 31. Juli 2018 Jahresgebühr für das 4. Jahr 580 31. August 2018 Nationalisierung in Frankreich 31. August 2018 Nationalisierung in Großbritannien

APLEY & STRAUBE 29 31. August 2018 Nationalisierung in Österreich 31. August 2018 Nationalisierung in Deutschland 31. August 2018 Nationalisierung in Schweiz 31. August 2018 Nationalisierung in Belgien 31. August 2018 Nationalisierung in Italien 31. August 2018 Nationalisierung in Spanien Beispiel 3: Normale, europäische Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Prioritätsbeanspruchung, 30 Patentansprüche: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 120 1. Juli 2015 Recherche 1285 1. Juli 2015 Inanspruchnahme der Priorität 1. Juli 2015 Patentansprüche 16 30 3525 1. Dez. 2015 Recherche übermitteln und kommentieren 1. Mai 2016 1. Bescheidserwiderung 1. Juli 2016 Benennung 580 1. Juli 2016 Prüfungsantrag 1620 1. Juni 2017 2. Bescheidserwiderung 31. Juli 2017 Jahresgebühr für das 3. Jahr 465 1. Juni 2018 Erteilung 915 1. Juni 2018 Übersetzung der Ansprüche ins Englische 1. Juni 2018 Übersetzung der Ansprüche ins Französische 31. Juli 2018 Jahresgebühr für das 4. Jahr 580 31. August 2018 Nationalisierung in Frankreich 31. August 2018 Nationalisierung in Großbritannien 31. August 2018 Nationalisierung in Österreich

APLEY & STRAUBE 30 31. August 2018 Nationalisierung in Deutschland 31. August 2018 Nationalisierung in Schweiz 31. August 2018 Nationalisierung in Belgien 31. August 2018 Nationalisierung in Italien 31. August 2018 Nationalisierung in Spanien Beispiel 4: Normale, europäische Patentanmeldung am 1. Juli 2015 aus internationaler Patentanmeldung (EPA: internationale Recherche und Prüfungsbehörde): Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 120 1. Juli 2015 Benennung 580 1. Juli 2015 Prüfung 902 31. Dez. 2015 Jahresgebühr für das 3. Jahr 465 1. Juni 2016 1. Bescheidserwiderung 31. Dez. 2016 Jahresgebühr für das 4. Jahr 580 1. Juni 2017 2. Bescheidserwiderung 31. Dez. 2017 Jahresgebühr für das 5. Jahr 810 1. Juni 2018 Erteilung 915 1. Juni 2018 Übersetzung der Ansprüche ins Englische 1. Juni 2018 Übersetzung der Ansprüche ins Französische 31. August 2018 Nationalisierung in Frankreich 31. August 2018 Nationalisierung in Großbritannien 31. August 2018 Nationalisierung in Österreich 31. August 2018 Nationalisierung in Deutschland 31. August 2018 Nationalisierung in Schweiz 31. August 2018 Nationalisierung in Belgien

APLEY & STRAUBE 31 31. August 2018 Nationalisierung in Italien 31. August 2018 Nationalisierung in Spanien d.) internationale Patentanmeldungen Gebühr Amt in Anwalt in Anmeldung 1094 Übermittlungsgebühr 90 Recherche 1875 Prüfung 1850 Bearbeitungsgebühr 165 Kostenbeispiel: Normale, internationale Patentanmeldung am 1. Juli 2015, Prioritätsbeanspruchung: Fälligkeitstag Gebühr Amt in Anwalt in 1. Juli 2015 Anmeldung 1174 1. Juli 2015 Übermittlungsgebühr 90 1. Juli 2015 Recherche 1875 1. Dez. 2015 Recherche übermitteln und kommentieren 1. Januar 2016 1. Bescheidserwiderung 1. Februar 2016 Prüfungsantrag 1850 1. Juli 2016 2. Bescheidserwiderung e.) ausländische Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen Ausländische Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen melden wir in Zusammenarbeit mit einer Kanzlei im jeweiligen Land an. Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es in vielen Ländern nicht.

APLEY & STRAUBE 32 Kosten: auf Anfrage * 1 Diese anwaltliche Gebühr schließt eine übliche Besprechung und die Vertretungsübernahme ein. * 2 In dieser Informationsbroschüre sind die angegebenen minimalen Kosten (min.) die üblichen Kosten. Sollten die tatsächlichen Kosten über den angegebenen minimalen Kosten liegen, weisen wir hierauf möglichst frühzeitig hin.

APLEY & STRAUBE 33 VII. Verfahren in Patent und Gebrauchsmusterangelegenheiten a.) Gebrauchsmusteranmeldungen i.) Eintragungsverfahren Sobald die Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eingegangen ist, führt dieses eine Eingangsprüfung inklusive einer Prüfung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags durch. Das DPMA untersucht dann, ob der Gegenstand der Anmeldung überhaupt dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist. Verfahren sind beispielsweise vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Das DPMA teilt dem Anmelder Beanstandungen in Bescheiden mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Das DPMA prüft weder Neuheit noch erfinderischen Schritt, so dass selbst für Gegenstände Gebrauchsmuster eingetragen werden, die nicht schutzfähig sind. Für Gebrauchsmusteranmeldungen kann eine amtliche Recherche beantragt werden. Wenn unmittelbar mit der Anmeldung Recherche oder Prüfung beantragt, erhält der Anmelder einen amtlichen Recherchebericht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Anmeldetag, so dass der Anmelder abhängig von dem Recherchebericht Nachanmeldungen tätigen kann. ii.) Beschwerde Gegen die Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren ist die Beschwerde statthaft. In der Praxis muss von der Beschwerde äußerst selten Gebrauch gemacht werden, da die Prüfung des DPMA fast nur auf formelle Erfordernisse beschränkt ist. b.) deutsche Patentanmeldungen i.) Erteilungsverfahren Sobald die Patentanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eingegangen ist, führt dieses eine Eingangsprüfung durch und erkennt einen Anmeldetag zu. Vor Ablauf von sieben Jahren nach dem Anmeldetag muss Prüfungsantrag gestellt werden. Der Rechercheantrag kann schon vor dem Prüfungsantrag gestellt werden. Wenn unmittelbar mit der Anmeldung Re

APLEY & STRAUBE 34 cherche oder Prüfung beantragt, erhält der Anmelder einen amtlichen Recherchebericht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Anmeldetag, so dass der Anmelder abhängig von dem Recherchebericht Nachanmeldungen tätigen kann. Im Rahmen der Prüfung kann das DPMA einen oder mehrere Bescheide erlassen, die innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden müssen. Auch kann das DPMA eine mündliche Anhörung durchführen. Das Prüfungsverfahren endet mit der Zurückweisung oder Erteilung der Patentanmeldung. ii.) Einspruchsverfahren Gegen die Erteilung kann innerhalb von neun Monaten Einspruch eingelegt werden. iii.) Beschwerde Gegen die Beschlüsse des DPMA im Erteilungs und Einspruchsverfahren ist die Beschwerde statthaft. c.) Europäische Patentanmeldungen Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist keine Behörde der Europäischen Union, sondern eine zwischenstaatliche Organisation and hat gegenwärtig 38 Vertragsstaaten, welche sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einschließen, und zwei Erstreckungsstaaten. Die Funktion der Europäischen Patentorganisation, nämlich die Erteilung von europäischen Patenten, wird von dem Europäischen Patentamt ausgeführt. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die wie bereits angemerkt alle Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation sind, sind in folgender Tabelle angegeben: Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien

APLEY & STRAUBE 35 Schweden Slowenien Slowakei Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Weitere Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation sind in folgender Tabelle angegeben: Weitere Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation Albanien Island Liechtenstein Monaco Norwegen ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Norwegen San Marino Serbien Schweiz Türkei Die Erstreckungsstaaten der Europäischen Patentorganisation sind in folgender Tabelle angegeben: Erstreckungsstaaten der Europäischen Patentorganisation Bosnien und Herzegowina Montenegro i.) Erteilungsverfahren Das europäische Erteilungsverfahren unterscheidet sich vom deutschen dadurch, dass der Rechercheantrag gleichzeitig mit der Anmeldung zu stellen ist und auch die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags festgelegt ist. Soll das europäische Patent in den Erstreckungsstaaten nationalisiert werden, so sind nach Erhalt des amtlichen Rechercheberichts zusätzlich Erstreckungsgebühren zu entrichten. Nach der Erteilung ist das europäische Patent in den einzelnen Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation (EPO) zu nationalisieren. Die Nationalisierungserfordernisse hängen von den einzelnen Ländern ab. 2008 trat das Londoner Übereinkommen in Kraft. Von den 38 EPO Vertragsstaaten und zwei Erstreckungsstaaten haben zwanzig das Londoner Übereinkommen unterzeichnet. In diesen zwanzig Vertragsstaaten ist eventuell nicht mehr eine Übersetzung der vollständigen Patentschrift in die nationale Amtssprache erforderlich, was zu einer wesentlichen Kostenreduzierung beigetragen hat.

APLEY & STRAUBE 36 Die folgenden zwanzig EPO Vertragsstaaten bzw. Erstreckungsstaaten haben das Übereinkommen von London nicht unterzeichnet und verlangen eine vollständige Übersetzung der Patentschrift, wenn diese nicht in der Amtssprache vorliegt: Vertragsstaaten, die eine vollständige Übersetzung der Patentschrift fordern Österreich Belgien Bulgarien Zypern Tschechei Estland Griechenland Italien Malta Norwegen Polen Portugal Rumänien San Marino Serbien Slowakei Spanien Türkei Bosnien und Montenegro Herzegowina Deutsch ist Amtssprache in Österreich und Belgien, so dass für deutschsprachige, europäische Patente keine Übersetzung für die Nationalisierung in Österreich und Belgien erforderlich ist. Die folgenden zwölf Vertragsstaaten haben das Londoner Übereinkommen unterzeichnet und verzichten auf eine Übersetzung teilweise: Vertragsstaaten, die teilweise auf das Übersetzungserfordernis verzichten Albanien Kroatien Dänemark Finnland Ungarn Island Lettland Litauen Niederlande Slowenien Schweden ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Albanien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Ungarn, Island, Niederlande und Schweden verlangen eine vollständige, englischsprachige Patentschrift, wobei in allen diesen Ländern außer in Kroatien das europäische Patent auch in einer der offiziellen Landessprachen eingereicht werden kann. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Lettland, Litauen und Slowenien verlangen lediglich eine Übersetzung der Patentansprüche in ihre entsprechende Amtssprache unabhängig davon, in welcher Amtssprache der EPO das Patent erteilt wurde. Die folgenden acht EPO Vertragsstaaten, die eine Amtssprache mit der EPO gemein haben, verzichten vollständig auf eine Übersetzung: Vertragsstaaten, die vollständig auf das Übersetzungserfordernis verzichten Frankreich Deutschland Irland Liechtenstein Luxemburg Monaco Schweiz Vereinigtes Königreich

APLEY & STRAUBE 37 In naher Zukunft soll ein einheitliches Patent für alle Staaten der Europäischen Union außer für Spanien und Italien eingeführt werden. Dieses einheitliche Patent soll zu einer weiteren Kostenreduktion zumindest im Vergleich zu einem Patent führen, welches in den sämtlichen Staaten der Europäischen Union außer Spanien und Italien nationalisiert wird. Details sind noch nicht bekannt. ii.) Einspruchsverfahren Gegen die Erteilung kann innerhalb von neun Monaten Einspruch eingelegt werden. iii.) Beschwerde Gegen die Beschlüsse des EPA im Erteilungs und Einspruchsverfahren ist die Beschwerde statthaft. d.) internationale Patentanmeldungen Die rechtlichen Grundlagen sind in unserer Informationsbroschüre GR2/12 Internationale Patentanmeldungen im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags (auf www.patus.org gratis herunterladbar) erläutert. e.) ausländische Patentanmeldungen Das Patentrecht und die Verfahren in Patentangelegenheiten in vielen Staaten entsprechen in Einzelheiten nicht den deutschen. Beispielsweise gibt es in den USA eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr, so dass Patente selbst noch nach einer Veröffentlichung angemeldet werden können. Über Details informieren wir gerne auf Anfrage.

APLEY & STRAUBE 38 C. Markenanmeldungen I. Allgemeines Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marken können grundsätzlich Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden. Entsprechend können Marken in unterschiedlichen Formen auftreten. Kennzeichenrechtlichte Grundlagen sind in unseren Informationsbroschüren GR2/10 Marken und weitere Kennzeichen und GR2/14 Verwechslungsgefahr (auf www.patus.org gratis herunterladbar) erläutert. Details internationaler Markenanmeldungen werden in der Broschüre GR1/13 Internationale Registrierung von Marken erläutert. Ausdrücklich wird um Beachtung der Hinweise 1 (Seite 39) und 2 (Seite 40) gebeten. Wir betreuen die Anmeldung von deutschen Marken, Gemeinschaftsmarken, internationalen Marken und ausländischen, nationalen Marken. Für Markenanmeldungen benötigen wir zumindest die folgenden Informationen: Anmelder mit Name und Anschrift, eine genaue Wiedergabe der Marke und Angaben zu den Waren und Dienstleistungen. Insbesondere die zwei folgenden Fragekomplexe sollten im Zusammenhang mit der Anmeldung von Marken erörtert werden: 1. Ist ein Zeichen als Marke grundsätzlich schutzfähig (Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor)? 2. Kann ein Zeichen als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen frei verwendet werden (Liegen keine relativen Schutzhindernisse vor)? II. Grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Zeichens Die grundsätzliche Schutzfähigkeit hängt von dem konkreten Zeichen und den Waren und Dienstleistungen ab, für welches das Zeichen als Marke eingetragen werden soll. Ein häufiges absolutes