mhealth und das epatientendossier Catherine Bugmann ehealth Suisse Koordinationsorgan ehealth Bund-Kantone
Ausgangslage: Steigende Gesundheitskosten
Agenda Gesundheit 2020 Ziel 3.2: ehealth stärker einsetzen Einführung und aktive Förderung des elektronischen Patientendossiers Verabschiedung Bundesgesetz über das elektronsiche Patientendossier Art. 8 EPDG Patienten können auf Daten im epatientendossier zugreifen und selber erfassen
Was ist ehealth? Was ist mhealth?
Rasante Entwicklung im Bereich mhealth
mhealth als niederschwelliges Instrument
Handlungsbereiche der FHSG Rechtliche Grundlagen: Prüfen, ob rechtliche Grundlagen für Daten im medizinischen Umfeld ausreichend sind; Zertifizierung: Prüfen, ob Zertifizierungsprogramme für Apps notwendig sind; Interoperabilität: Erarbeitung von Empfehlungen zu internationalen Standards; Motivation und Befähigung: Prüfen, ob koordinierte Bildungsund Informationsangebote für Bevölkerung und Behandelnde notwendig sind; Anreize für die Förderung von mhealth-anwendungen prüfen; Quelle: FHSG (2015): mhealth im Kontext des elektronischen Patientendossiers
Arbeitsgruppe mhealth Rechtliche Grundlagen (Regulierung der Medizinprodukte) - Keine zusätzliche Regulierung gewünscht; - Bei den Medizinprodukten ist die Schweiz über bilaterale Verträge in ein gesamteuropäisches System eingebunden; - Im Bereich Wellness/Fitness besteht kein Handlungsbedarf; Jedoch sind Regulierungsvorschriften wenig bekannt. Es ist sicherzustellen, dass Medizinprodukte sich zertifizieren lassen;
Arbeitsgruppe mhealth Rechtliche Grundlagen (Datenschutz) - Datenschutzrecht der EU-Mitglieder ist mit schweizerischem Datenschutzrecht vergleichbar; - Welche rechtlichen Regelungen gelten, hängt davon ab, in welchem Land deren Anbieter seinen Sitz hat; Nutzung von mhealth Apps ist vor allem problematisch, wenn App von einem Unternehmen betrieben wird, welches keine vergleichbaren Datenschutzregelungen hat (bspw. USA, China, Russland, Lateinamerika, Indien etc.); Es können sogar im Konzernverhältnis somit verschiedene Datenschutzgesetzgebungen massgebend sein.
Arbeitsgruppe mhealth Tarifierung - Verfahren, um Leistungen in Leistungskatalog aufzunehmen ist klar geregelt; - Der Impuls muss von der Basis kommen; - Das Antragsverfahren ist aufwändig und der Nachweis der WZW-Kriterien im Bereich mhealth und ehealth schwierig; Es wird darauf hingewiesen und vorgeschlagen die Bewertungskriterien für den Bereich mhealth und die Evidenzstufe von Studien zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen;
Interoperabilität Arbeitsgruppe mhealth - Damit mhealth-anwendungen Eingang finden, muss die Interoperabilität zwischen den Systemen sichergestellt werden; - Da es sich bei mhealth, um einen internationalen Markt handelt, müssen breit abgestützte, international verwendete Standards benutzt werden; Empfehlungen von Standards, die Interoperabilität, Datenschutz und sicherheit garantieren;
Arbeitsgruppe mhealth Befähigung / Vertrauen schaffen - Markt wächst schnell; - Sich als Nutzer transparente Informationen zu verschaffen, ist schwierig; - Es gibt bereits Initiativen, die sich diesem Problem widmen: my health app; «Zertifizierungsstelle» für Apps einrichten, die diese nach bestimmten Kriterien überprüfen; Mögliche Organisationen könne Stiftung HON oder Stamm-/ Gemeinschaften nach EPDG sein
Danke