Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2009

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Transkript:

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD U33n_JStG2009_IVC7_Querverbund_eNorm_20081028.doc Umdruck Nr. 33 Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2009 Stichwort: Überarbeitung der Regelungen zum Querverbund Zu Artikel 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 10 und Artikel 4 Nr. 2, 3a und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 2 ( 4, 8 und 15 KStG, 7, 10a und 36 GewStG; 2 und 36 GewStDV) Änderung 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a entfällt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt: (7) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind 1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;

-2-2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. (8) Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. (9) Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen: 1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; 2. Tätigkeiten, die nach 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; 3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen. Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. Er mindert jedoch nach Maßgabe des 10d des Einkommensteuergesetzes die posi-

-3- tiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für die selbe Sparte ergeben. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen. 7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. c) Nummer 6 wird gestrichen. d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 8. Dem 15 Satz 1 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: 4. 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des 8 Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. 5. 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist 8 Abs. 9 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. e) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird gestrichen. bb) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: bb) Folgende Sätze werden angefügt: 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden. Ist im Einzelfall vor dem [Einsetzen: Tag des Kabinettbeschlusses des vorliegenden Änderungsgesetzes] bei der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) verfahren worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend. Entfällt nach dem [Einsetzen: Tag des Kabinettbeschlusses des vorliegenden Änderungsgesetzes] erstmals die Mehrheit der Stimmrechte nicht mehr unmittelbar oder

-4- mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder tragen trotz Bestehens des Stimmrechtserfordernisses nach diesem Tag erstmals auch andere als diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften, ist Satz 8 für Veranlagungszeiträume vor 2012 nicht mehr anzuwenden. 8 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Der zum 31. Dezember 2008 für einen Betrieb gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung entstanden war, festgestellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden. 8 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Ein auf den Schluss des Veranlagungszeitrums 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe des 8 Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden jeweiligen Beträge gelten als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des 10d des Einkommensteuergesetzes in dem folgenden Veranlagungszeitraum. Für den Verlustrücktrag nach Maßgabe des 10d des Einkommensteuergesetzes in den Veranlagungszeitraum 2008 ist die Summe der sich im Veranlagungszeitraum 2009 ergebenden Beträge aus den einzelnen Sparten maßgebend. cc) Buchstabe e wird gestrichen. dd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: f) 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt: 15 Satz 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden; Absatz 6 Satz 8 und 9 gilt entsprechend. 15 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für Veranlagungszeiträume 2009 anzuwenden. a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe 8 Abs. 1 Satz 2 durch die Angabe 8 Abs. 1 Satz 3 ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des 8 Abs. 9 Satz 1 des Kör-

-5- perschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: 3a. In 10a wird nach Satz 8 folgender Satz eingefügt: 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe in der Fassung des Artikels 4 durch die Angabe in der Fassung des Artikels 5 ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden; 34 Abs. 6 Satz 11 und Satz 13 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. In 2 Abs. 1 wird am Ende von Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: für den Umfang des Unternehmens ist 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: Begründung b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) 2 Abs 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden. Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz) Zu Nummer 3 ( 4) Zu Buchstabe a - aufgehoben - (Absatz 3)

-6- Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung der zusammenfassbaren Katalogbetriebe um die öffentlichen Bäderbetriebe entfällt im Hinblick auf die Änderungen bei den Grundsätzen zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in 4 Abs. 6 KStG (vgl. dortige Begründung). Zu Buchstabe b (Absatz 6) Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, sollen die bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art vollumfänglich im Gesetz verankert werden. Eine Zusammenfassung ist damit neben gleichartigen Betrieben gewerblicher Art und bei Katalogbetrieben im Sinne des 4 Abs. 3 KStG auch möglich, wenn eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Betrieben besteht. Die Änderung des Gesetzentwurfs macht eine Sonderregelung für öffentliche Bäderbetriebe (vgl. bisher 4 Abs. 3 KStG) entbehrlich. Zu Nummer 4 ( 8) Zu Buchstabe b (Absätze 7 bis 9 - neu -) Zu Absatz 7 Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung des 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 KStG wurde redaktionell überarbeitet. Die Regelung in 8 Abs. 7 Satz 2, die die begünstigten Dauerverlustgeschäfte auflistet wurde um Geschäfte ergänzt, die aus bildungspolitischen Gründen verlustgeneigt sind. Damit wird einem Petitum des Bundesrates entsprochen. Die bisherige Regelung in 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, die Eigengesellschaften erfasste, die verschiedenartige Tätigkeiten ausübten, entfällt. An ihre Stelle tritt die Regelung in 8 Abs. 9 KStG (vgl. dortige Begründung). Zu Absatz 8 Nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG der Neuregelung ist bei Dauerverlustgeschäften der öffentlichen Hand, die in Betrieben gewerblicher Art ausgeübt werden, grundsätzlich keine verdeckten Gewinnausschüttungen anzusetzen sind. Hieraus folgt, dass insoweit regelmäßig erhebliche steuerliche Verlustvorträge angesammelt werden. Es ist daher einer flankierenden gesetzlichen Regelung, zur steuerlichen Behandlung der Verluste der einzelnen Betreibe gewerblicher Art erforderlich. Die Regelung legt fest, dass in einem bestimmten Betrieb gewerblicher Art entstandene Verluste nur von diesem Betrieb genutzt werden können. Kommt es zu Zusammenfassungen verschiedener Betriebe oder werden diese wieder getrennt, so wird ein bisheriger Verlustvortrag festgeschrieben. Eine Nutzung in einem anderen Betrieb ist nicht möglich. Eine Zusammenfassung im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt nicht nur dann vor, wenn zwei bisher eigenständige Betriebe gewerblicher Art zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden. Auch die Zusammenfassung eines solchen Betriebs gewerblicher Art mit einem (dritten) eigenständigen Betrieb gewerblicher Art oder die Zusammenfassung zweier Betriebe gewerblicher Art, die ihrerseits aus einer Zusammenfassung hervorgegangen sind, werden erfasst. Im Übrigen hat die Regelung nur Bedeutung für die Behandlung des Verlustabzugs. Aus der Regelung zur Zusammenfassung können keine Rechtsfolgen z.b. für die Frage gezogen werden, ob bei einer Zusammenfassung bisher gebildete Rücklagen für Zwecke des 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG als aufgelöst anzusehen sind. Zu Absatz 9

-7- Nach dem Gesetzentwurf wurde nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG in Fällen, in denen eine Eigengesellschaft verschiedene Tätigkeiten ausübte, eine unzulässige Ergebnisverrechnung durch Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeschlossen. An der Einheitsbetrachtung der Gesellschaft wurde insoweit festgehalten. Allerdings sah der Gesetzentwurf in 8c KStG vor, dass für Zwecke des Verlustabzugs nach 10d EStG die Gesellschaft in Sparten aufgeteilt werden sollte. Hierdurch sollte eine Verlustnutzung zwischen den einzelnen Tätigkeitssparten verhindert werden. Dies entsprach der Behandlung bei Betrieben gewerblicher Art, bei denen eine Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten und damit eine Verlustnutzung nur eingeschränkt möglich sind (vgl. nunmehr auch zu Absatz 8). Die Änderung greift diesen Spartengedanken auf und führt ihn konsequent bereits bei der Einkommensermittlung der Eigengesellschaft, die Dauerverlustgeschäfte ausübt, ein. Bei einer derartigen Gesellschaft ist grundsätzlich für jede Tätigkeit eine gesonderte Sparte zu führen. So ist für die jeweilige Tätigkeit aus einem hoheitlichen Dauerverlustgeschäft im Sinne des 8 Abs. 7 Satz 2 KStG jeweils eine gesonderte Sparte zu bilden. Für Tätigkeiten, die nach den Kriterien des 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbar sind oder für Tätigkeiten, die aus den übrigen Dauerverlustgeschäften stammen, ist ebenfalls jeweils eine gesonderte Sparte zu bilden. Für die übrigen Tätigkeiten (nicht zusammenfassbare Tätigkeiten und hoheitliche Tätigkeiten) ist eine einheitliche (zusammengefasste) Sparte zu bilden. In dieser Sparte sind somit Tätigkeiten erfasst, die nicht aus nach 8 Abs. 7 Satz 2 KStG begünstigten Dauerverlustgeschäften stammen oder die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Mit dieser Sparteneinteilung und der Maßgabe, dass für jede Sparte ein gesonderter Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln ist bzw. die Regelungen zum Verlustabzug des 4 Abs. 8 KStG entsprechend gelten, wird erreicht, dass bei einer Eigengesellschaft keine größeren Möglichkeiten der Ergebnsiverrechnung eintreten können, als bei der Ausübung der Tätigkeiten in Betrieben gewerblicher Art. Die Sonderregelung ist nur in den Veranlagungszeiträumen einschlägig, in denen die Eigengesellschaft die Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bei Dauerverlustgeschäften nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt. Soweit die Gesellschaft die Voraussetzungen erstmals oder letztmals erfüllt, enthält 8 Abs. 9 Satz 6 und 7 KStG entsprechende Sonderegelungen für im Zeitpunkt der erst- oder letztmaligen Anwendung der Sonderregelung vorhandene Verlustvorträgen. Im Übrigen gilt die allgemeine Regelung des 8c KStG auch für Eigengesellschaften. Zu Nummer 6 - aufgehoben - ( 8c) Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu 8c KStG entfällt. An ihre Stelle treten die Verlustnutzugregelungen in 8 Abs. 8 und 9 KStG (vgl. dort). Zu Nummer 8 ( 15 Satz 1 Nr. 4 und 5 - neu -) Die Regelung ergänzt die im Gesetzentwurf bereits enthaltenen Regelungen zur Anwendung der Sonderregelung des 8 Abs. 7 KStG (zu der Ausnahme von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung) in Fällen von Organschaften um die neu eingeführte Regelung des 8 Abs. 9 KStG (Spartenbetrachtung der Eigengesellschaft). Zu Nummer 10 ( 34) Zu Buchstabe b - aufgehoben - (bisheriger Absatz 2b)

-8- Der bisherige Absatz 2b regelte die Anwendung der geänderten Kriterien für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art. Da die Änderungen in 4 KStG nunmehr die bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der Zusammenfassung gesetzlich festschreiben, bedarf es keiner gesonderten Anwendungsregelung mehr. Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Absatz 6) Die Regelung des 8 Abs 8 KStG zum Verlustabzug bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Soweit bei in der Vergangenheit zusammengefassten Betrieben gewerblicher Art zum 31. Dezember 2008 Verlustvorträge festgestellt sind, gelten diese als in diesem zum 31. Dezember 2008 bestehenden Betrieb gewerblicher Art entstanden. Sie sind damit auch ab 2009 nach Maßgabe des 10d EStG nutzbar, wenn dieser Betrieb nach dem 31. Dezember 2008 fortbesteht. Die Regelung des 8 Abs. 9 KStG zur Spartentrennung bei Eigengesellschaften ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Ein zum 31. Dezember 2008 bei der Eigengesellschaft festgestellter Verlustvortrag geht nicht unter; er ist sachgerecht nach Maßgabe der Grundsätze des 8 Abs. 9 KStG auf die sich ergebenden Sparten aufzuteilen und in diesen Sparten nach Maßgabe des 10d EStG fortzuführen. Ein Verlustrücktrag aus 2009 nach 2008 setzt voraus, dass die Summe der sich in den Sparten ergebenden Gesamtbeträge der Einkünfte negativ ist. Der Betrag des Rücktrags ist unter Beachtung der in dem jeweiligen Einzelfall in 2008 bisher angewandten Grundsätze bei der Einkommensermittlung abzuziehen. Zu Buchstabe e - aufgehoben - (Absatz 7b) Durch Wegfall der Änderung zu 8c KStG bedarf es hierzu keiner Anwendungsregelung mehr. Zu Buchstabe f (Absatz 10) Die geänderte Anwendungsregelung zu Absatz 10 berücksichtigt die Ergänzung zu 15 KStG (vgl. dortige Begründung). Zu Artikel 4 (Gewerbesteuergesetz) Zu Nummer 2 ( 7) Zu Buchstabe b (Satz 5 - neu -) Die Änderung überträgt die Grundsätze der Spartenrechnung aus 8 Abs. 9 KStG auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der Eigengesellschaft. Zu Nummer 3a - neu - ( 10a Satz 9 - neu -) Die Änderung überträgt die Grundsätze der Spartenrechnung und die insoweit anzuwendenden Verlustabzugsregelungen auf den Gewerbeverlust nach 10a GewStG. Zu Nummer 4 ( 36) Zu Buchstabe c und e (Absatz 5 und 9) Die Eigengesellschaften geltenden Anwendungsregelungen zum Querverbund einschl. der insoweit geltenden Übergangregelungen gelten im GewStG entsprechend. Zu Artikel 5 (Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 ( 2 Abs. 1 Satz 1)

-9- Der Gesetzentwurf enthielt in entsprechender Anwendung der Regelungen aus dem KStG Sonderregelungen für öffentliche Bäderbetriebe als Betriebe der öffentlichen Hand. Da diese im KStG entfallen sind (vgl. zu 4 Abs. 3 KStG), können die entsprechenden Regelungen in der GewStDV ebenfalls gestrichen werden. Die Änderung erfasst nunmehr eine klarstellende Regelung, nach der für die Frage, ob ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, die Zusammenfassungsgrundsätze des 4 Abs. 6 Satz 1 des KStG entsprechend anzuwenden sind. Sind danach z.b. die Verkehrsbetriebe, die für sich mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht das Merkmal des stehenden Gewerbebetriebs erfüllen, mit dem Energiebetrieb zusammengefasst und erfüllt der zusammengefasste Betrieb das Merkmal des stehenden Gewerbebetriebs, so liegt ein Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Gewerbesteuerrechts vor. Zu Nummer 2 ( 36) Zu Buchstabe b (Absatz 2) Da es sich bei der Regelung zu 2 GewStDV hinsichtlich der Zusammenfassung von einzelnen Tätigkeiten der öffentlichen Hand um eine Klarstellung handelt, ist die Regelung auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden. Anwendungszeitpunkt / Inkrafttretenszeitpunkt wie Regierungsentwurf Finanzielle Auswirkungen Keine.