I. Statistiken zu Flucht und Asyl Weltweite Fluchtbewegungen

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Transkript:

Infonachmittag Ev. Dekanat Bad Schwalbach, 13.03.2015 Einführung ins Ausländer- und Asylrecht Dr. Ines Welge, Hessischer Flüchtlingsrat und Diakonie Hessen Gliederung: I. Statistiken zu Flucht und Asyl II. Übersicht: Aufenthaltsstatus III. Die erste Hürde: Zulässigkeit / Dublin-VO IV. Übersicht über den Ablauf eines Asylverfahrens 1.) Zuständige Behörde 2.) Allgemeines 3.) Entscheidungskatalog des Bundesamtes 4.) Anhörung und Entscheidung durch das Bundesamt V. Rechtsschutz und Gerichtsverfahren bei negativer Entscheidung 1.) einfach unbegründet 2.) o.u.-entscheidung 3.) Entscheidung über den Eilantrag 4.) Mündliche Verhandlung

I. Statistiken zu Flucht und Asyl Weltweite Fluchtbewegungen UNHCR: Über 46,3 Millionen Menschen sind derzeit weltweit auf der Flucht unter UNHCR-Mandat Weitere über 30 Millionen nicht registrierte Binnenflüchtlinge Etwa 75 % aller Flüchtlinge sind Frauen und Kinder. Hauptherkunftsländer: Afghanistan, Syrien, Irak, Somalia, Kongo Fluchtgründe: Krieg, Menschenrechtsverletzungen, Gewalt, Naturkatastrophen, Wasser- und Nahrungsknappheit. Flüchtlinge in Europa: ca. 4,8 Millionen Beispiel Syrien: Mindestens 3 Mio. Menschen unter UNHCR-Mandat in Nachbarländern 4,3 Mio. Binnenvertriebene Im Libanon derzeit ca. 1,1 Mio Flüchtlinge, bei 4,5 Mio. lib. StA. Zum Vergleich BRD: 39.287 Asylanträge syr. StA in 2014 BRD müsste 16,3 Mio. syr. Flü. Aufnehmen, um die Quote von Libanon zu erreichen Somalische Flüchtlinge in Dadaab, Kenia. = größte Flüchtlingslager weltweit, z. Zt mehr als 500 000 Menschen.

I. Statistiken zu Flucht und Asyl Flüchtlinge in Deutschland 450000 400000 350000 Asylanträge in der BRD 1980 2014 300000 250000 200000 150000 100000 50000 0 1981 1983 1985 1987 1989 1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 01.07.1993: sog. Asylkompromiss - Art. 16 a GG, Drittstaatenregelung - 18 a AsylVfG, Flughafenverfahren

I. Statistiken zu Flucht und Asyl Flüchtlinge in Deutschland Herkunftsländer 01.01.-31.12.2014 (Quelle: BAMF) 33,2% 22,7% 9,9% 6.8 % 3,3% 7,6% 4,0% 4,5% 5,3% Entscheidungen des Bundesamtes 2014 Syrien Serbien Eritrea Afghanistan Albanien Kosovo Bosnien Mazedonien Somalia Irak Sonstige => Schutzquote für materiell-rechtlich geprüfte Anträge: 48,53 % Entscheidungen Absolut Prozentual Insgesamt 128.911 Asylberechtigung 2.285 1.18 % Flüchtlingsstatus 31.025 24.1 % Subsidiärer Schutz 5.174 4.0 % Ablehnung (unbegr. und o.u.) 43.018 33.4 % Formelle Entscheidungen 45.330 35.2 %

Allg. AusländerR Asylverfahren II. Aufenthaltsstatus Best. Aufenthalts- Asylberechtigung zweck, z.b. Flüchtlingsstatus Studium Familiennachzug Forschung Internationaler subsidiärer Schutz Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten Aufenthaltstitel

II. Aufenthaltsstatus Der Pass ist der edelste Teil von einem Menschen.. (B. Brecht)

III. Prüfung des Asylantrags Die Prüfung eines Asylantrag erfolgt immer in zwei Schritten: I. Zulässigkeit Ist der Asylantrag zulässig, insbesondere, ist Deutschland für die Prüfung der Fluchtgründe zuständig? II. Begründetheit Sind die Fluchtgründe so gravierend, dass eine Asylberechtigung (Achtung: Fluchtweg!), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.s.d. Genfer Flüchtlingskonvention, ein internationaler subsidiärer Schutzstatus bzw. ein nationales Abschiebungsverbot ausgesprochen werden muss?

III. Die erste Hürde: Zulässigkeit des Asylantrags Sind wir überhaupt zuständig??? Dublin-II-Verordnung von 2003, Dublin-III-VO seit 1.1.2014: Reine Zuständigkeitsverordnung, die regelt, welches europäische Land für die Bearbeitung eines Asylantrages/Antrages auf internat. Schutz zuständig ist, den ein Flüchtling im Dublingebiet (EU +Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) stellt Keine materiell-rechtliche Regelung Verschuldensprinzip, d.h., nach dem modifizierten Verantwortungsgrundsatz ist i.d.r.. das Land zuständig, das die Einreise möglich gemacht hat jeder Staat hat jedoch ein Selbsteintrittsrecht und kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrages übernehmen, auch wenn er nach der Dublin-VO nicht zuständig wäre

III. Die erste Hürde: Zulässigkeit des Asylantrags Die Konsequenz der Dublin-III-VO : Flüchtlinge im Verschiebebahnhof EU Lampedusa, 3. Oktober 2013 Flüchtlingsgefängnis auf dem Gelände des Erstaufnahmelagers in Debrecen, Ungarn Hal Far detention centre, Malta

III. Die erste Hürde: Zulässigkeit des Asylantrags

IV. Übersicht über den Ablauf eines Asylverfahrens 1. Zuständigkeit: 5 AsylVfG. BAMF 2. Allgemeines Im Folgenden: ganz normales Asylverfahren an, kein 18a-Verfahren, kein Dublin-Verfahren (mehr). Asylantragstellung i.d.r. persönlich in einer der Außenstellen, 14 AsylVfG, Ausnahmen: 14 II AsylVfG. Während des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, 55 AsylVfG. Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtung zu wohnen ( 47 AsylVfG) und Umverteilung Der Weg nach Bad Schwalbach

IV. Schematische Übersicht Asylverfahren (vereinfacht) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF: Asylantrag, Persönliche Anhörung BAMF: Entscheidung Positive Entscheidung Art. 16 a GG Großes Asyl 60 I AufenthG kleines Asyl Internat. Subsidiärer Schutz nationale Abschiebungsverbote, 60 V und VII AufenthG Einfache Ablehnung, 38 I AsylVfG Ablehnung als offensichtlich unbegründet 30 AsylVfG Verwaltungsgericht Ggfs. Klage auf Art. 16 a GG Ggfs. Klage auf Art. 16 a GG bzw. 60 I AufenthG Klage hat aufsch. Wirkung, Frist: 2 Wo / Begr. 1 Monat 74, 75 AsylVfG Klage und Eilantrag Frist: 1 Woche 74 I 2. HS AsylVfG

IV. Übersicht über den Ablauf eines Asylverfahrens 3. Entscheidungsprogramm des BAMF a.) Asylberechtigung Art. 16 a GG Sichere Drittstaaten b.) Flüchtlingsschutz gem. Genfer Konvention 3 AsylVfG i.v. m. 60 I AufenthG : Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung c.) Internationaler subsidiärer Schutz 4 I Nr. 1 AsylVfG: Todesstrafe 4 I Nr. 2 AsylVfG: Folter, unmenschliche Behandlung 4 I Nr. 3 AsylVfG: bewaffneter Konflikt d.) Nationales Abschiebungsverbot 60 V AufenthG: EMRK 60 VII AufenthG: erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben, Freiheit

IV. Übersicht über den Ablauf eines Asylverfahrens 4. Anhörung und Entscheidung durch das BAMF Bedeutung der Anhörung, 24, 25 AsylVfG Fragenkatalog Pflichten des BAMF (Aufklärungspflicht, Vorhaltepflicht) Ergebnisse Eritrea / Flughafenverfahren: Ort des verdichteten Misstrauens, mangelnde Aufklärung, veraltete Auskünfte, pauschale Zweifel an der Glaubwürdigkeit, Textbausteine, Zynismus, Traumatisierte: Fortsetzung der Traumatisierung mit rechtsstaatlichen Mitteln, Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider, Korrektur durch Gerichte?!

IV. Übersicht über den Ablauf eines Asylverfahrens

V. Rechtsschutz und Gerichtsverfahren bei negativer Entscheidung des BAMF 1.) Einfach unbegründete Ablehnung, 38 I AsylVfG Klage, hat aufschiebende Wirkung, Klagefrist: 2 Wochen, 74 I AsylVfG, Begründungsfrist: 1 Monat, 74 II AsylVfG 2.) Ablehnung als offensichtlich unbegründet, 30 AsylVfG Klage hat keine aufschiebende Wirkung (ergibt sich aus 75 AsylVfG im Umkehrschluss) Daher muss parallel zur Klage ein Eilantrag gem. 80 V VwGO gestellt werden. Frist für Eilantrag und Klage: 1 Woche ( 74 I, 2. HS; 36 III AsylVfG). 3.) Entscheidung über den Eilantrag 4.) Mündliche Verhandlung