Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Langenselbold (Feuerwehrgebührensatzung)

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Transkript:

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Langenselbold (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), jeweils in Verbindung mit den 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) sowie der 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold in ihrer 44. Sitzung am 14.09.2015 folgende Feuerwehrgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand Die der Feuerwehr der Stadt Langenselbold bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind, 1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, 2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luftoder Wasserfahrzeugen entstanden ist; 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend, 4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, 5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben, 6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, 7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, 8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat. (2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, 1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend, 2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, 3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. in Fällen des 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, 5. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig angefordert hat. (3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen). (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3 Grundlagen der Gebührenbemessung (1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen. (2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet. (3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist. (4) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. 4 Auslagen (1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung. (2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. 5 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

6 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist. 7 Härtefälle Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden. 8 Sicherheitsleistungen Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 24.03.2000 außer Kraft. Langenselbold, den 15.09.2015 Jörg Muth Bürgermeister

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung über den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenselbold vom 15.09.2015 je 1/4 1. Personal Stunde 1.1 Einsatzkraft 6,00 je 1/4 2. Fahrzeuge Stunde 2.1 Einsatzleitwagen 10,00 2.2 Flutlichtfahrzeug 45,00 2.3 Gerätewagen Gefahrgut 2 20,00 2.4 Gerätewagen Logistik 10,00 2.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug 20 35,00 2.6 Hubrettungsfahrzeug DLAK 55,00 2.7 Kommandowagen 30,00 2.8 Löschgruppenfahrzeug 10 57,50 2.9 Löschgruppenfahrzeug 20 40,00 2.10 Mannschaftstransportfahrzeug 15,00 2.11 Mehrzweckboot m. Trailer 47,50 2.12 Schlauchwagen 2000 90,00 2.13 Staffeltanklöschfahrzeug 40,00 2.14 Tanklöschfahrzeug 24/50 40,00 2.15 Vorausrüstwagen 17,50 2.16 Wechselladerfahrzeug 30,00 2.17 Abrollbehälter 15,00 3. Pauschale für Fehlalarme je Einsatz 3.1 Löschzug 529,00 je 1/4 4. Geräte Stunde 4.1 Feuerwehrsauger inkl. Schlauch 5,00 4.2 Motorkettensäge 3,00 4.3 Schmutzwasserpumpe 14,00 4.4 Stromerzeuger bis 20kV/A 10,00 4.5 Tauchpumpe inkl. Schlauch 12,00 4.6 Tragkraftspritze 5,00 5. Leihgebühr für Geräte Je Tag 5.1 Atemschutzgerät inkl. LA Ausleihe 17,00 5.2 Atemschutzmaske Ausleihe 7,00 5.3 Pressluftflasche Ausleihe 10,00 5.4 Druckschlauch Ausleihe 12,00 5.5 Saugschlauch Ausleihe 12,00

6. Werkstattleistungen 6.1 Stundensätze, soweit nicht über 6.2 bis 6.4 abgedeckt 1/6 Stunde 6.1.1 Atemschutzwerkstatt 9,90 6.1.2 Schlauchwerkstatt 7,70 6.1.3 Werkstatt 5,80 6.2 Leistungen der Atemschutzwerkstatt je Teil 6.2.1 Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes inkl. Lungenautomat (1/2 Jahresprüfung) 29,70 6.2.2 Füllen einer Atemluftflasche 200bar 9,90 6.2.3 Füllen einer Atemluftflasche 300bar 12,38 6.2.4 Füllen einer Atemluftflaschen über 10l 200bar 14,85 6.2.5 Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 14,85 6.2.6 Reinigen und Prüfen eines Lungenautomaten 14,85 6.2.7 6 Jahresprüfung eines Atemschutzgerätes inkl. LA 59,40 6.2.8 Prüfen eines Chemikalienschutzanzuges 29,70 6.2.9 Reinigen eines Chemikalienschutzanzuges 29,70 6.2.10 Waschen und Imprägnieren von Feuerschutzkleidung je Teil 7,43 6.3 Leistungen der Schlauchwerkstatt je Teil 6.3.1 Reinigen, Trocknen und Prüfen eines Druckschlauchs 11,55 6.3.2 Reinigen, Trocknen und Prüfen eines Saugschlauchs 15,40 6.3.3 Druckschlauch vulkanisieren je Reparaturstelle 23,10 6.3.4 Einbinden eines Druckschlauchs, je Kupplung 11,55 6.4 Leistungen der Werkstatt je Teil 6.4.1 Jahresprüfung "Rollgliss - Abseilgerät" 87,00 6.4.2 Jahresprüfung "Rollgliss - Dreibock" 116,00 6.4.3 Jahresprüfung Sprungretter 145,00 6.4.4 Jahresprüfung Gerätesatz Absturzsicherung 72,50 6.4.5 Kalibrierung Gasmessgerät DRÄGER je Sensor 34,80 Dieses Gebührenverzeichnis tritt nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gebührenverzeichnis für den Einsatz der Feuerwehr vom 24.03.2000 außer Kraft. Langenselbold, den 15.09.2015 Jörg Muth Bürgermeister