Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

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Transkript:

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren. Gewinnbringende Verkäufe innerhalb der Frist unterlagen der Einkommensteuer mit dem vollen Steuersatz. Verkäufe außerhalb der Frist waren steuerfrei. Seit 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke auch außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer mit dem Sondersteuersatz von 25%. Dieser fixe Steuersatz ist damit genau so hoch wie die Kapitalertragsteuer. Übergangsregelungen gibt es für Liegenschaften, die sich bereits länger im Familienbesitz befinden. Es wurden auch die bisherigen Steuerbefreiungen übernommen. Unentgeltliche Übertragungen wie Erbschaft oder Schenkung lösen keine Steuer aus. Bei späteren Verkäufen durch die Erwerber sind für die Berechnung der Steuer sowohl der Anschaffungszeitpunkt als auch die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich. Es sind daher sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufzubewahren! Unter Grundstück sind Grund und Boden samt Gebäude, aber auch Eigentumswohnungen oder grundstücksgleiche Rechte wie z.b. Baurechte zu verstehen. Für auch nur teilweise vermietete oder verpachtete sowie betrieblich genutzte Liegenschaften gibt es zum Teil Sonderregelungen, auf welche in dieser Info nicht eingegangen wird. Ermittlung des Veräußerungsgewinns Der Veräußerungsgewinn ergibt sich als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Der Veräußerungserlös ist immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Für die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden zwischen: a) Neugrundstücken (Abzug der gegebenenfalls adaptierten - tatsächlichen Anschaffungskosten) b) Altgrundstücken (Abzug eines pauschalen Wertes für die Anschaffungskosten) Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob das veräußerte Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war (das heißt, der 10jährige Spekulationszeitraum gemäß Rechtslage vor der Neuregelung war noch nicht abgelaufen) oder nicht. a) Neugrundstücke immer Regel-Einkünfteermittlung Damit sind Grundstücke gemeint, die nach dem 31. März 2002 angeschafft worden sind (steuerverfangen am 31. März 2012!) oder welche künftig angeschafft werden. 1

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich, wie bereits erwähnt, nach Abzug der tatsächlichen Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös. Bei dieser Art der Einkünfteermittlung ist eine Adaptierung der Anschaffungskosten durch den Ansatz von Herstellungsaufwand (z.b. Kosten für Anbau, Zubau, Aufstockung) und Instandsetzungsaufwand (z.b. Kosten für den Austausch wesentlicher Gebäudeteile) zulässig. Derartige Aufwendungen vermindern also den Veräußerungsgewinn. Instandhaltungsaufwendungen wie laufende Reparaturen, Kosten für Ausmalen, Boden abschleifen usw. dürfen nicht abgezogen werden. Nach Ablauf von 10 Jahren wird der Veräußerungsgewinn um 2% pro Jahr reduziert, den so genannten Inflationsabschlag. Der maximale Inflationsabschlag beträgt 50%. Der gegebenenfalls um den Inflationsabschlag verminderte Veräußerungsgewinn ist noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Einkommensteuer für private Immobilienverkäufe (= ImmoESt) zu kürzen und dann mit dem Steuersatz von 25% zu versteuern. Der Abzug weiterer Werbungskosten ist nicht zulässig. Beispiel 1: Verkauf einer Liegenschaft - NEU Ein Grundstück mit Haus wurde im Jahr 2006 um 250.000 gekauft und im Sommer 2013 um 300.000 verkauft. Die Differenz beträgt also 50.000. Das Haus ist zum 31.3.2012 steuerverfangen, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Daher ist der gesamte Mehrerlös als Veräußerungsgewinn der Besteuerung mit dem fixen Steuersatz von 25% zu unterwerfen. Das ergibt eine ImmoESt von 12.500. Beispiel 2: Verkauf einer Liegenschaft NEU nach 20 Jahren Ein Grundstück mit Haus wurde im Herbst 2003 um 250.000 gekauft und wird im Frühjahr 2023 um 300.000 veräußert. Die Differenz beträgt also 50.000. Das Grundstück wurde 20 Jahre vor dem Verkauf angeschafft. Somit wird der Veräußerungsgewinn um einen Inflationsabschlag von 20% (10 Jahre je 2%) reduziert. Es werden folglich nur 40.000 (50.000 minus 10.000) versteuert. Der verminderte Veräußerungsgewinn ist mit 25% zu besteuern. Das ergibt eine ImmoESt von 10.000. b) Altgrundstücke pauschale Einkünfteermittlung Diese Regelung betrifft Grundstücke, die vor dem 31. März 2002 angeschafft worden sind und welche damit am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren. Für diese gilt folgende Ermittlung der Anschaffungskosten: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Veräußerungsgewinn beträgt daher nur 14% des Veräußerungserlöses. Dieser ist mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Die tatsächliche Steuerbelastung beträgt somit 3,5% vom Veräußerungserlös. Wurde nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eine Umwidmung von Grünland in Bauland vorgenommen, sind die pauschalen Anschaffungskosten mit 40% statt mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzen. Dadurch soll eine mit der Umwidmung verbundene Wertsteigerung pauschal 2

miterfasst werden. Der Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses. Dieser ist mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Das ergibt eine effektive Steuerbelastung von 15% vom Veräußerungserlös. Auf Antrag kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in beiden Fällen auch unter Abzug der tatsächlichen Anschaffungskosten nach den vorstehend im Punkt Neugrundstücke dargestellten Grundsätzen (einschließlich Inflationsabschlag) erfolgen. Beispiel 3: Verkauf einer Liegenschaft - ALT Ein Haus wurde 1980 um 80.000 gekauft, renoviert und im Sommer 2013 um 250.000 verkauft. Die Differenz beträgt also 170.000. Da das Grundstück vor dem 31.3.2002 angeschafft worden ist, gilt die pauschale Ermittlung der Einkünfte. Die Anschaffungskosten werden mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 14% ist mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu erfassen. Die ImmoESt beträgt daher vereinfacht gerechnet 3,5% vom Veräußerungserlös, das sind 8.750. Beispiel 4: Verkauf eines umgewidmeten ALT-Grundstücks Ein Grundstück (Grünland) wurde 1975 um 7.000 erworben. 1997 wurde es in Bauland umgewidmet und im Frühjahr 2013 um 50.000 veräußert. Da ein nach 1987 umgewidmetes Grundstück vorliegt, sind die Anschaffungskosten pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzen. Die Differenz von 60% unterliegt dem fixen Steuersatz von 25%. Die ImmoESt beträgt 15% vom Veräußerungserlös, das sind 7.500. Steuerbefreite Grundstücksverkäufe Für bestimmte Vorgänge gibt es Steuerbefreiungen. Die bedeutsamsten sind die Hauptwohnsitz- und die Herstellerbefreiung. Daneben gibt es noch Befreiungen bei Vorgängen zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (Enteignungen), bei bestimmten Tauschvorgängen (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahren) und bei der Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse wie z.b. eine Entschädigung dafür, dass über ein Grundstück eine Starkstromleitung geführt wird. Hauptwohnsitzbefreiung: Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis 1000m²) fallen nicht unter die Steuerpflicht, wenn sie dem Verkäufer durchgehend seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren (1.Tatbestand) oder für mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung (2.Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde. Beim veräußerten Gebäude muss es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handeln. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als 2 Wohnungen und eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen. 3

Toleranzfrist von 1 Jahr: Diese bezieht sich beim 1.Tatbestand sowohl auf die Zeit bis zum tatsächlichen Einzug als auch auf die Zeit vor der Veräußerung. Es ist also nicht befreiungsschädlich, wenn der Veräußerer erst bis zu einem Jahr ab der Anschaffung den Hauptwohnsitz begründet oder bereits bis zu einem Jahr vor der Veräußerung auszieht. Dazwischen muss allerdings mindestens volle 2 Jahre der Hauptwohnsitz dort gewesen sein. Bei beiden Tatbeständen gilt die Toleranzfrist aber auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Es ist daher auch nicht befreiungsschädlich, wenn der Verkäufer bis zu einem Jahr nach der Veräußerung den Hauptwohnsitz noch beibehält. Da der Hauptwohnsitz beim 2.Tatbestand nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, besteht die Befreiung auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz bereits vor der Veräußerung aufgegeben hat. Die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung müssen vom Veräußerer selbst erfüllt worden sein. Beim 2.Tatbestand zählen dazu aber auch Zeiten, in denen der Veräußerer, wenn er das Grundstück unentgeltlich erworben hat, noch nicht Eigentümer gewesen ist. Wird daher z.b. ein geerbtes oder geschenktes Einfamilienhaus verkauft, kommt es darauf an, ob der Verkäufer (z.b. auch als bloßer Mitbewohner des unentgeltlich Übertragenden) dort 5 Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz gehabt hat. Wird eine Wohnung im Rahmen eines sogenannten Mietkaufs erworben, zählen die Zeiten, in denen die Wohnung bloß als Mieter bewohnt worden ist, für die Frist nicht mit. Die erworbene Eigentumswohnung kann daher in diesem Fall frühestens 2 Jahre nach dem Erwerb steuerfrei veräußert werden. Beispiel 5: Eine Privatperson teilt ihr Eigentum in zwei Wohneinheiten, veräußert eine davon und behält in der anderen den Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar. Beispiel 6: Die Tochter erbt die Eigentumswohnung der Eltern, aus der sie bereits vor mehr als fünf Jahren ausgezogen ist, und veräußert diese. Der Veräußerungsgewinn ist nicht befreit. Hätte die Tochter innerhalb der letzten 10 Jahre selbst für mindestens 5 Jahre den Hauptwohnsitz in dieser Wohnung gehabt (z.b. noch als minderjährige Mitbewohnerin bei den Eltern), wäre die Befreiung anwendbar. Herstellerbefreiung Steuerfrei ist auch der Gewinn aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Ein Gebäude ist selbst hergestelltes, wenn der Steuerpflichtige das (finanzielle) Baurisiko bei der Errichtung des Gebäudes getragen hat. Als selbst hergestellt gilt ein Gebäude auch dann, wenn es durch einen beauftragten Unternehmer errichtet worden ist, der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. Treffen sowohl die Hauptwohnsitzbefreiung als auch die Herstellerbefreiung zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist deswegen günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber auch der zugehörige Grund und Boden bis 1000 m². 4

Hinweis: Für Veräußerungen ab 2013 steht die Herstellerbefreiung nur mehr dem Hersteller selbst zu. Wurde ein selbst hergestelltes Gebäude unentgeltlich übertragen, kann sie der Erwerber nicht beanspruchen. Erhebung der ImmoESt Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt ab 2013 zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer des Erwerbers selbst berechnen. Die ImmoESt ist nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet wie die Kapitalertragsteuer Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Wird die Steuer ausnahmsweise nicht durch den Parteienvertreter entrichtet, ist der Verkäufer selber verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu zahlen. Diese wird am 15. des auf den Zufluss des Veräußerungserlöses zweitfolgenden Monats fällig. Diese besondere Vorauszahlung entfaltet anders als die durch den Parteienvertreter entrichtete ImmoESt keine Abgeltungswirkung. Sie wird dann bei der verpflichtenden Einkommensteuerveranlagung auf die auf das Grundstücksgeschäft entfallende Einkommensteuer angerechnet. Unabhängig davon, ob eine Selbstberechnung und Entrichtung der ImmoESt durch den Parteienvertreter erfolgt oder nicht, muss der Parteienvertreter jedenfalls die Daten aus dem Grundstücksgeschäft dem Finanzamt melden. Option zur Veranlagung Wie bei der Kapitalertragsteuer ist auch eine freiwillige Aufnahme der Einkünfte in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 25% möglich. Das ist z.b. dann vorteilhaft, wenn aus einer Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit dem Veräußerungsgewinn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ausgeglichen werden soll. 5

Neben der Veranlagungsoption, bei welcher der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer (insbesondere wegen Verlusten aus anderen Einkünften oder wegen sehr geringer Höhe des Gewinnes aus dem privaten Immobilienverkauf) weniger als 25% der Bemessungsgrundlage beträgt. Stand: Oktober 2013 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0)590900-3540 F:+43-(0)590900-3178 E-Mail: ubit@wko.at http://www.ubit.at Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 6