DIE IMMOBILIENBESTEUERUNG
|
|
- Julian Berger
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DIE IMMOBILIENBESTEUERUNG AB DEM Dr. Hartwig Reinold Geschäftsführer der A.M.T. Steuerberatungs GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Anton Hawranek Prokurist der A.M.T. Steuerberatungs GmbH 1030 Wien, Am Modenapark 10/17 Telefon: Telefax: service@amt.at Vorliegende Informationen sind ohne Gewähr; jede Fallkonstellation muss unbedingt mit Ihrem steuerlichen Vertreter abgesprochen werden 1
2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S A. EINKOMMENSTEUER SEITE 1. Überblick 1.1. Einleitung / Grundkonzeption der Immobilienbesteuerung neu Status Liegenschaftsverkäufe / Steuersatz bei entgeltlichen Übertragungen Ausnahmen von der Besteuerung (Privatvermögen) Überblick Steuerpflicht Zeitschiene 5 2. Private Grundstücksveräußerungen 2.1. Steuerpflichtige Immobilien Anschaffungskosten Liegenschaften Wann liegt ein Erwerb vor? Berücksichtigung des Inflationsabschlages Ermittlung der Immobilienertragsteuer / Bemessungsgrundlage / Beispiele Regelbesteuerungsoption gem 30 a Abs 2 EStG Veranlagungsoption gem 30 b Abs 3 EStG Antrag gem 30 Abs 5 EStG Liegenschaften im Betriebsvermögen 3.1. Generelle Steuerpflicht für Grund und Boden Ausnahmen Unterschiedlich Behandlung des Betriebsvermögens zur alten Rechtslage Sonderfälle Betriebsvermögen 19 Beispiele B. UMSATZSTEUER 1. Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften ( 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 in Verbindung mit 6 Abs 2 UStG 1994) Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Übersicht: USt/VSt Vermietung/Verkauf ab C. EINHEBUNG UND ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER 29 2
3 A. EINKOMMENSTEUER 1. Überblick 1.1. Einleitung / Grundkonzeption der Immobilienertragsteuer neu Streichung des Spekulationstatbestandes Besonderer Steuersatz von 25 % I.d.R. Abgeltungswirkung Einschränkungen sowie Erweiterungen bei den Befreiungstatbeständen Annähernd gleiche Besteuerung von Liegenschaften im Betriebsvermögen und Privatvermögen Ausweitung auf bisher nicht steuerlich erfasste Körperschaften (KöR, Vereine, etc.) Wesentlicher Anknüpfungspunkt: Steuerhängigkeit zum
4 1.2. Status Liegenschaftsverkäufe / Steuersatz bei entgeltlichen Übertragungen 4
5 1.3. Ausnahme von der Besteuerung (Privatvermögen) 5
6 1.4. Überblick Steuerpflicht 6
7 1.5. Überblick Zeitschiene 7
8 2. Private Grundstücksveräußerungen 2.1. Steuerpflichtige Immobilien Grund und Boden Gebäude Grundstücksgleiche Rechte im Sinne der bürgerlich rechtlichen Bestimmungen (Baurechte, Jagd- oder Fischereirechte etc.) 2.2. Anschaffungskosten Liegenschaften Anschaffungen nach dem bzw und Veräußerung nach dem : tatsächliche Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) Bei per nicht steuerverfangenen Liegenschaften sind im Falle einer Umwidmung nach dem (von Grünland in Bauland) die Anschaffungskosten fiktiv mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. In allen anderen Fällen sind die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzen (Altgrundstücke). Gemäß dieser fiktiven Ermittlung ergibt sich daher bei Umwidmungsliegenschaften ein Steuersatz von 15 % und bei den anderen (per nicht steuerverfangenen) Liegenschaften eine Immobilienertragsteuer in Höhe von 3,5 % des Veräußerungserlöses. 8
9 Anmerkung: Per nicht steuerverfangen sind folgende Liegenschaften: Wenn die Anschaffung vor dem erfolgte (also außerhalb der alten Spekulationsfrist von 10 Jahren) Bei Grundstücken, bei welchen innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen abgesetzt wurden, betrug die verlängerte Spekulationsfrist 15 Jahre. Sind daher bei Grundstücken innerhalb von 10 Jahren ab Erwerb Herstellungsaufwendungen über 15 Jahre abgesetzt worden (z.b. Verbesserungen und Wohnungszusammenlegungen gem 3 bis 5 MRG, Aufwendungen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder landesgesetzlicher Wohnungssanierungsförderungen oder Denkmalschutzaufwendungen) hat sich nach der alter Rechtslage die Frist auf 15 Jahre verlängert Wann liegt ein Erwerb vor? Entgeltlicher Erwerbsvorgang (Kauf oder Tausch) Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung, Erbschaft, gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter) sind die Besitzzeiten des vorherigen Eigentümers miteinzurechnen Berücksichtigung des Inflationsabschlages 2 % jährlich ab dem 11. Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung (bei Umwidmungen ab dem 11. Jahr nach der Umwidmung), höchstens jedoch um 50 %. 9
10 2.5. Ermittlung der Immobilienertragsteuer / Bemessungsgrundlage / Beispiele Wie werden die Einkünfte ermittelt? Ein Berechnungsschema zum besseren Überblick a) Bei Neugrundstücken ( 30 (3) EStG) Privater Veräußerungserlös Vermieter, gewerbliche Nutzung Veräußerungserlös Veräußerungserlös Anschaffungskosten Restbuchwerte Liegenschaft bei betrieblicher oder außerbetrieblicher Nutzung Herstellungskosten Herstellungsaufwendungen gem 28 (3) EStG (soweit nicht Häuselbauerbefreiung gilt) + Afa aus Herstellungsaufwendungen bei Verteilung auf Restnutzungsdauer (entspricht Afa bei Ermittlung der besonderen Einkünfte gem 28 (7) EStG) Instandsetzungskosten (soweit nicht Häuselbauerbefreiung gilt) Noch nicht verbrauchte 1/10 Abschreibung auf Instandsetzungskosten Veräußerungsgewinn vorläufig Veräußerungsgewinn vorläufig abzüglich 2 % Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr abzüglich 2 % Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr höchstens 50 % (höchstens 50 %) abzüglich Kosten für Selbstberechnung abzüglich Kosten für Selbstberechnung Bemessungsgrundlage für Immobilienertragsteuer Bemessungsgrundlage für Immobilienertragsteuer 10
11 b) Bei Altgrundstücken ( 30 (4) EStG Veräußerungserlös - 86 % des Veräußerungserlöses als fiktive Anschaffungskosten Bemessungsgrundlage (davon 25 % Immobilienertragsteuer (entspricht 3,5 % des Veräußerungserlöses) c) Bei Umwidmungsfällen (Altgrundstücke) Veräußerungserlös - 40 % des Veräußerungserlöses als fiktive Anschaffungskosten Bemessungsgrundlage davon 25 % Immobilienertragsteuer (entspricht 15 % des Veräußerungserlöses) 11
12 BEISPIELE: Am wird ein Ferienhaus, das am um ,00 angeschafft wurde, um ,00 veräußert. Es liegt ein Altgrundstück vor, das vor dem angeschafft und am nicht mehr steuerverfangen war. Verkaufserlös ,00-86 % fiktive Anschaffungskosten , ,00 - Kosten für Abfuhr ImmoESt* 0,00 Steuerbemessungsgrundlage ,00 davon 25 % ImmoESt 3.500,00 *) Bei pauschaler Einkünfteermittlung gem. 30 Abs. 4 EStG gibt es neben den pauschalen Anschaffungskosten keine Abzüge 12
13 BEISPIELE: Am wird ein Ferienhaus, das am um ,00 erworben wurde, um ,00 verkauft. Dieser Vorgang ist steuerverfangen, da nach dem angeschafft und nach dem veräußert Berechnung ImmoESt Verkaufserlös ,00 - Anschaffungswert , ,00 - Kosten für Abfuhr ImmoESt , ,00 davon 25 % ,00 13
14 BEISPIELE: Angenommen wird, dass dasselbe Grundstück am um ,00 verkauft wird. Steuerverfangen? Ja, da Neugrundstück, das nach dem erworben wurde. Achtung auf Inflationsabschlag ( d.s. 15 Jahre) Ab dem 11. Jahr 2 % Inflationsabschlag, d.s. 10 % Berechnung ImmoESt Verkaufserlös ,00 - Anschaffungswert , ,00-10 % Inflationsabschlag von , , ,00 - Kosten Abfuhr ImmoESt , ,00 davon 25 % ,00 14
15 BEISPIELE: Verkauf eines umgewidmeten Grundstücks (Alt-Grundstück) Ein Grundstück wurde 1985 um 5.000,00 erworben, 1995 wurde es von Grün- in Bauland umgewidmet, im Sommer 2012 wird es um ,00 veräußert. Da es sich um ein umgewidmetes Grundstück handelt, beträgt die Steuerbelastung effektiv 15 % vom Veräußerungserlös, das sind 4.500,00: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 60 % ist mit dem besonderen Steuersatz ihv 25 % zu erfassen. Verkauf von Umwidmungsgrundstück mit Gebäude (Alt-Grundstück) Ein Grundstück befindet sich seit Generationen im Familienbesitz (die ursprünglichen Anschaffungskosten sind nicht bekannt). Im Jahr 2001 wird das Grundstück zu Bauland umgewidmet. Im Sommer/Herbst 2002 wird auf dem Grundstück eine Ferienvilla errichtet; es handelt sich um ein selbst hergestelltes Gebäude. Die Errichtungskosten für die Ferienvilla belaufen sich auf ,00. Im Sommer 2012 wird das Grundstück samt Ferienvilla um ,00 veräußert ( ,00 entfallen auf die Ferienvilla, ,00 auf den Grund und Boden). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist zwischen Grund und Gebäude zu unterscheiden. Der auf den Grund entfallende Veräußerungserlös ( ,00) ist effektiv mit 15 % des Veräußerungserlöses zu versteuern, das sind ,00. Der auf das selbst hergestellte Gebäude entfallende Veräußerungserlös ( ,00) unterliegt nicht der Besteuerung, weil die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude zur Anwendung gelangt. 15
16 BEISPIELE: Verkauf einer Mietwohnliegenschaft; diese wurde am um ,00 angeschafft. Grund- und Bodenanteil 20 %. Das Gebäude wurde vor 1915 errichtet, somit 2 % Afa p.a. Im Jahr 2008 wird eine Großreparatur um ,00 durchgeführt. Die Liegenschaft wird am um ,00 veräußert. Der Restbuchwert der Liegenschaft zum beträgt ,00. Die nicht verbrauchten Restzehntel belaufen sich auf ,00. Anmerkung: Es wird angenommen, dass bei Verkauf der Liegenschaft zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird, da die Vorsteuerberichtigung nicht als Werbungkosten abzugsfähig ist (möglicherweise Änderung!). 16
17 2.6. Regelbesteuerungsoption gem 30 a Abs 2 EStG Auf Antrag kommt der allgemeine Steuertarif für Altvermögen zur Anwendung. Nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz des anzuwenden! 30 b EStG unterliegen, Anwendungsfälle (im Einzelfall wegen Schatteneffekt genau zu berechnen!) Verluste aus anderen Einkunftsarten 2.7. Veranlagungsoption gem 30 b Abs 3 EStG In einer Antragsveranlagung können die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz von 25 % veranlagt werden. Die sich ergebende Immobilienertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet bzw. wird mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Diese Veranlagungsoption unterscheidet sich von der Regelbesteuerungsoption darin, dass bei der Veranlagungsoption der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommt, während bei der Regelbesteuerungsoption der Tarifsatz anzuwenden ist. Die Veranlagungsoption ist beispielsweise anzuwenden, wenn die Meldung des Parteienvertreters unrichtig oder unvollständig war. 17
18 2.8. Antrag gem 30 Abs 5 EStG Bei Altvermögen (am nicht mehr steuerverfangen) kann statt der gesetzlichen Fiktion von Anschaffungskosten (86 % bzw. 40 % bei umgewidmetem Vermögen) auf Antrag der tatsächliche Anschaffungspreis gegenübergestellt werden. Der Inflationsabschlag ist erst ab dem 11. Jahr nach Umwidmung zu berücksichtigen. Anwendungsfall: Tatsächlicher Veräußerungsgewinn ist deutlich geringer als bei gesetzliche Anschaffungsfiktion 18
19 3. Liegenschaften im Betriebsvermögen 3.1. Generelle Steuerpflicht für Grund und Boden Ab entfällt Einkommensteuerfreiheit für Grund und Boden für 4 (1) und 4 (3) EStG- Ermittler Die steuerliche Behandlung sieht ab dem wie folgt aus: Anmerkung betreffend Gebäude: Keine pauschale Ermittlung bei Altgebäude möglich; allgemeine Gewinnermittlung greift (Verkaufserlös abzgl. Buchwerte); 25 % Steuersatz bei Gebäude Kein Inflationsabschlag bei Gebäuden, auch nicht bei älteren Gebäuden 19
20 3.2. Ausnahmen: Für folgende Fälle gilt (weiterhin) die Tarifbesteuerung: Grundstück gehört zum Umlaufvermögen; Ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken (Gebäudeleasing- bzw. Vermietungsunternehmungen, gewerblicher Grundstückshändler); soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde; soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem aufgedeckt worden sind Unterschiedlich Behandlung des Betriebsvermögens zur alten Rechtslage a) Bei zum steuerverfangenem Grund und Boden gelten die allgemeinen Grundsätze durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses zum Buchwert (soweit Anlagevermögen; keine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde etc.) Dieser Gewinn ist mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern; ab dem 11. Jahr wird noch der Inflationsabschlag (allerdings nur für den Grund und Boden!) berücksichtigt. b) Für nicht steuerhängigen Grund und Boden gilt wie im Privatvermögen nur die Besteuerung mit 3,5 % des Veräußerungserlöses; im Umwidmungsfall 15 %. c) Der besondere Steuersatz von 25 % gilt auch für Gebäude. d) Der Inflationsabschlag gilt im betrieblichen Bereich nur für Grund und Boden und nicht für Gebäude! e) Enteignung einer Betriebsvermögensliegenschaft Fünftelaufteilung gem 37 Abs 3 EStG) ist nunmehr steuerfrei (bisher: 20
21 3.4. Sonderfälle Betriebsvermögen Entnahmen von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen Wie bereits ausgeführt entfällt mit die steuerliche Begünstigung für 4 (1) und 4 (3) Ermittler (Steuerfreiheit für Grund und Boden). Künftig ist jedoch die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sowohl für Alt- als auch Neugrundstücke steuerneutral. Wird der Grund- und Boden später aus dem Privatvermögen veräußert, gelten die in früherer Zeit betrieblich zugewachsenen stillen Reserven ebenfalls als Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (Aufschub der Steuerpflicht). 21
22 BEISPIELE: Der Boutique-Besitzer Robert ermittelt seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ( 4 Abs 3 EStG). Das in seinem Eigentum befindliche Geschäftslokal hat er am erworben. Der Anschaffungswert für den Grund und Boden betrug ,00, der Anschaffungswert für das Gebäude ,00. Am stellt Robert seinen Gewerbebetrieb wegen der großen Konkurrenz ein und entnimmt das Geschäftslokal ins Privatvermögen. LÖSUNG Die Überführung des Grund und Bodens erfolgt im Zeitpunkt der Einstellung steuerneutral (stille Reserven vorläufig steuerfrei). Der Entnahmewert des Gebäudeanteils unterliegt abzüglich dem Restbuchwert zum dem besonderen Steuersatz von 25 %. Würde Herr Robert die gesamte Liegenschaft im Jahr 2016 veräußern, wären auch die stillen Reserven im Grund und Boden mit dem 25 %igen Steuersatz zu versteuern, wobei vom anteiligen Erlös für Grund und Boden die ursprünglichen Anschaffungskosten von ,00 abzuziehen sind. 22
23 Einschränkung bei der Übertragung stiller Reserven Bis zur Gesetzesänderung war es nur 5 EStG Gewebetreibenden möglich, stille Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden innerhalb einer einjährigen Frist auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Künftig hin ist eine Übertragung solcher stiller Reserven von Grund und Boden auf Grund und Boden und Gebäude auch für 4 (1) und 4 (3) Ermittler möglich. Lediglich die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgüter (bei 5-Ermittler) auf die Anschaffungskosten von Gebäuden wurde abgeschafft. Wichtig ist auch, dass die Selbstberechnung und Abfuhr einer Immobilienertragsteuer unterbleiben kann, insoweit bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens aufgedeckte stille Reserven auf andere Grundstücke übertragen werden bzw. einer Übertragungsrücklage zugeführt werden (Aufschiebung des Zeitpunktes für die Entrichtung der Immobilienertragsteuer). Einlage von Grund und Boden in das Betriebsvermögen Einlagen von Grundstücken in das Betriebsvermögen sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn der Teilwert im Einlagezeitpunkt wäre niedriger. Wertverluste von Einlagen in das Betriebsvermögen Wird ein Grundstück, das mit dem niedrigeren Teilwert aus der Privatsphäre eingelegt wurde, aus dem Betriebsvermögen veräußert, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- und Herstellungskosten als negative Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen. Wertverluste, die vor der Einlage in das Betriebsvermögen entstanden sind, werden der privaten Sphäre zugeordnet und können daher im Jahr der Veräußerung mit anderen positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen in der privaten Sphäre ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich mit den betrieblichen oder anderen Einkünften ist nicht möglich. 23
24 Einlage in das Betriebsvermögen bei Grundstückshändlern Werden die mit den niedrigeren Anschaffungskosten aus der Privatsphäre in das Umlaufvermögen eingelegten Liegenschaftsteile veräußert, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (maximal 25 %). Wertänderungen während der Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen aber werden mit dem vollen Steuersatz erfasst. BEISPIEL: Immobilienhändler Karl legt am eine Eigentumswohnung, die in seinem Privatvermögen steht und einen Teilwert von ,00 repräsentiert, zu den ursprünglichen Anschaffungskosten von ,00 in seinen gewerblichen Grundstückshandel ein. Diese Wohnung wird am um ,00 veräußert. Berechnungsansatz: Verkaufserlös ,00 - Anschaffungskosten ,00 Steuerliches Ergebnis ,00 davon unterliegen ,00 der 25 % Immobilienertragsteuer, die weiteren ,00 dem laufenden Einkommensteuertarif 24
25 B. UMSATZSTEUER Wesentliche Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 1. Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften ( 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 in Verbindung mit 6 Abs 2 UStG 1994) Die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung von Geschäftsflächen zu verzichten und auf Steuerpflicht zu optieren, wird eingeschränkt. Diese Optionsmöglichkeit ist bei der Vermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (unechte Befreiung, insbesondere Versicherungen, Banken, Ärzten etc.) künftig ausgeschlossen. Unabhängig davon kann der Vermieter für jeden baulich abgeschlossen selbständigen Gebäudeteil an dem Wohnungseigentum begründet werden, könnte weiter auf die Anwendung verzichten, sofern der Mieter im Mietgegenstand nahezu ausschließlich Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (dies ist dann gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand zumindest zu 95 % für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (dies sollte im Mietvertrag bereits entsprechend festgehalten werden). Ab wann gilt diese Neuregelung? Bis begonnene Mietverhältnisse fallen nicht unter die Neuregelung. Als Beginn des Mietverhältnisses gilt die tatsächliche Nutzungsnahme durch den Mieter. Die Neuregelung ist nicht anwendbar, wenn der Vermieter das Gebäude selbst errichtet (Bauherr) und mit der Errichtung bereits vor dem begonnen wurde. 25
26 BEISPIEL: Die VW AG errichtet ein zweigeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt: die Räume des Erdgeschosses an eine Versicherung die Räume im 1. Obergeschoss an einen Wirtschaftstreuhänder LÖSUNG: Die Vermietungsumsätze der VW AG sind von der Umsatzsteuer befreit ( 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994). Die Geschosse des Gebäudes sind baulich abgeschlossene, selbständige Grundstücksteile. Die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen. Erdgeschoss: Die VW AG kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Versicherung den Gebäudeteil für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die laufenden Mietentgelte sind ohne Umsatzsteuer zu verrechnen; Vorsteuerabzug auf Vermieterseite entfällt. 1. Obergeschoss: Die VW AG kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Wirtschaftstreuhänder den Gebäudeteil für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. In diesem Fall sind die laufenden Mietentgelte steuerpflichtig und der Vorsteuerabzug für den Vermieter gewahrt. 26
27 Weiterhin ist die Umsatzsteuerpflicht gegeben für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, die Vermietung und Verpachtung von sonstigen Vorrichtungen, Maschinen etc. die Beherbergung (Hotels etc.) die Vermietung von Garagen- und Abstellplätzen die Vermietung von Campingplätzen Bei diesen Vermietungsarten ist weiterhin die 10 %ige Umsatzsteuer (bei Garagen und Abstellplätzen sowie der Vermietung von Einrichtungsgegenständen der Normalsteuersatz) in Rechnung zu stellen, selbst wenn die Vermietung an Unternehmen erfolgt, die unecht umsatzsteuerbefreit sind. Um eine Gleichstellung von Wohnungseigentümern und Mietern zu erreichen, wird durch die Neuregelung auch der Vorsteuerabzug in Bezug auf Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften gegenüber unecht umsatzsteuerbefreiten Unternehmen eingeschränkt und zwar für Wohnungseigentum, das nach dem erworben wird. 2. Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums Bisher blieb die auf die Gebäudeerrichtung oder auf Großreparaturen entfallende Vorsteuer zur Gänze erhalten, wenn das Gebäude für mindestens 10 Jahre steuerpflichtig vermietet war. Nach 10 Jahren konnte die Liegenschaft umsatzsteuerfrei veräußert werden und es kam zu keiner weiteren Vorsteuerkorrektur. Die Neuregelung sieht vor, dass der Berichtigungszeitraum für die Anschaffungskosten sowie aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten der Großreparaturen auf 20 Jahre verlängert wird, wenn sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück innerhalb der auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden 19 Kalenderjahre, die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. Demgemäß wird auch die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen, die diese Grundstücke betreffen, auf allgemein 22 Jahre (derzeit 12 Jahre) verlängert. 27
28 Die Neuregelung ist auf Berichtigungen von Vorsteuern anzuwenden, die der Unternehmer nach dem erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt. Bei Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken gilt der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum unter der Voraussetzung, dass neben der erstmaligen Verwendung und Nutzung des Grundstückes auch der Mietvertrag nach dem abgeschlossen wird. BEISPIEL: Ein Kaffeefabrikant errichtet im Jahr 2000 ein Betriebsgebäude und verwendet es ab demselben Jahr als Kaffeerösterei und Bürogebäude. Er macht aus den Errichtungskosten die Vorsteuer geltend. Im Jahr 2013 verkauft er das Gebäude unecht steuerbefreit. LÖSUNG: Da das Gebäude bereits vor dem 1. April 2012 im Anlagevermögen des Unternehmers verwendet wurde, ist die bisherige Regelung anwendbar. Weil der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren im Zeitpunkt des Verkaufs schon abgelaufen ist, ist keine Vorsteuerberichtigung mehr vorzunehmen. 28
29 BEISPIEL: Peter vermietet 2013 ein im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken. Der Vertragsabschluss mit dem Mieter erfolgt a) am 1. Jänner 2012 b) am 1. Jänner 2012, 2015 erfolgt ein Mieterwechsel c) am 1. Jänner 2013 d) am 1. Jänner 2013, 2015 erfolgt ein Mieterwechsel 2017 verkauft Peter das Gebäude unecht steuerbefreit. LÖSUNG: a hat Peter eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 6/10 vorzunehmen, da der Vertragsabschluss über die Vermietung bereits vor dem 1. April 2012 erfolgt ist, b hat Peter eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 16/20 vorzunehmen, da der zum Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde und Peter das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat, c. und d hat Peter eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 16/20 vorzunehmen, da der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem 31. März 2012 erfolgt ist und Peter das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat. 29
30 ÜBERSICHT: USt/VSt Vermietung/Verkauf ab ) * Beispiele Vorsteuerberichtigung bei Vermietung 1) zu Wohnzwecken 2) * Beispiele USt-Verrechnung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Mieter und Vorsteuerberichtigung 1) Anzuwenden auf Grundstücke, die nach dem erstmals im Anlagevermögen verwendet oder genutzt werden 2) Wie 1) jedoch mit dem Zusatz: Vertragsabschluss erfolgt nach dem ) Aufbewahrungspflicht izm Grundstücke 22 Jahre 4) Errichtungsdatum hat bei der Beurteilung der Zeitspanne für die Vorsteuerberichtigung gem 28 Abs 38 Z 1 UStG keine direkte Bedeutung Vortragsunterlage BMF 30
31 C. EINHEBUNG UND ABFUHR DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER Meldepflicht: Gemäß 30 c Abs 2 EStG müssen (ab ) die mitwirkenden Parteienvertreter (Notar und Rechtsanwalt), die eine Selbstberechnung gem 11 Grunderwerbsteuergesetz vornehmen, auch dem für die Einkommensteuer des Veräußerers zuständigen Finanzamt die Daten mitteilen und die ImmoESt anhand der vom Verkäufer dem Parteienvertreter vorzulegenden Unterlagen selbst zu berechnen und abzuführen. Der Verkäufer muss dem Parteienvertreter auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Ausgaben und Unterlagen bestätigen. Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Fälligkeit: 15. des auf den Zufluss des Veräußerungserlöses zweitfolgenden Monats Den Parteienvertreter trifft nur dann eine Haftung, wenn er wider besseres Wissen auf Grundlage der Verkäuferangaben die Immobilienertragsteuer berechnet. 31
Immobilienbesteuerung
alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die
MehrDie Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte
MehrSonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1.
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrÖGWT-Club Immobilienbesteuerung (Stand vor RV AbgÄG 2012)
ÖGWT-Club Immobilienbesteuerung (Stand vor RV AbgÄG 2012) Mag. Kurt Oberhuber, KPMG Mag. Stefan Raab, KPMG 9. und 18. Oktober 2012 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen. 1. IMMOBILIENERTRAGSTEUER
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
MehrWie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn
Die Veräußerung privater Grundstücke ab 1. April 2012 ist steuerpflichtig! Die Spekulationsfrist von grundsätzlich 10 Jahren wurde abgeschafft. Daher unterliegen ab 1. April 2012 grundsätzlich sämtliche
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrVorsteuerabzug und Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrDie Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen
Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Mehr3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrIWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrSonderinfo April 2012
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrBitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.
Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrGrundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht
Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu
Mehr1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
Nebenkostenübersicht Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlene Geschäftsbedingungen nach 10 IMV 1996. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrR.38 EStG 1975 4Entn.
R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86
MehrDie Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung. Nittendorf, den 28.
Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung Nittendorf, den 28. Oktober 2010 Nur zwei Dinge sind uns auf dieser Welt sicher: der Tod und die Steuer
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in
MehrInformationsbrief zum 3. November 2009
Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrKulturdenkmale Steuerliche Vorteile
Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile Das einkommensteuergesetz schafft Die gesetzlichen grundlagen Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrImmobilien und Mehrwertsteuer (MWST)
Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDie selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15
Inhalt Vorwort........................................... 9 Einführung........................................... 11 Kapitel 1: Welche Immobilie ist die richtige?............... 13 Die selbst genutzte
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung
Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/201, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. a) Ermittlung der Steuerbelastung für die GmbH & Co. KG (Gewerbesteuer) Aufgrund der Tatsache, dass bis zum 30.12.14
MehrVeräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrDie besten Steuertipps für den Ruhestand
Beck kompakt Die besten Steuertipps für den Ruhestand von Bernhard Schmid 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67358 0 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
Mehr7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.
Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrPrivate Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche
MehrFragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB
Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrUnternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller
Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrAuslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds
Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrFRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:
FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrÜbersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer
Ausgabe 02 2016 Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Grundstückspachtvertrag: Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird ermäßigt besteuert Gemischte Vermietung: Deutsche Maßstäbe
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrDie richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam
MehrGenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten
GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten Die Neue Energie Bendorf eg kauft und errichtet die Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude. Die Neue Energie Bendorf eg vermietet die Photovoltaikanlage an den
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur
3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrUlrich Krumme. Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab 01.01.2012
Ulrich Krumme Stand 01.01.2014 // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab 01.01.2012 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrUmsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrUmsatzsteuerrecht. Sommersemester 2012
Umsatzsteuerrecht Sommersemester 2012 1 Wiederholung Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer Berechnung 02.07.2012 13:31 2 Bemessungsgrundlage Fall nach BStBl I 2006, 193 Das Fitnessstudio K versteuert seine
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrKLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrGmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle
GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de
MehrSteuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
Mehr