Einbindung der Stilllegungsregeln für die 3. Handelsperiode in Überwachungspläne Christiane Ochsenreiter Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Informationsveranstaltung, 31.05.2012, Berlin
Themen Stilllegungsregeln und Berichtspflichten nach 19-22 ZuV 2020 Einbindung Stilllegungsregeln in Überwachungsplan Ausblick: Planung Vollzug 2012/2013 Stilllegungsregeln nach 19-22 ZuV 2020 nur relevant für Anlagen mit kostenloser Zuteilung in der 3. Handelsperiode! 3
Stilllegungsregeln in der 3. Handelsperiode Wesentliche Kapazitätsreduzierung ( 19 ZuV 2020) Stilllegung ( 20 ZuV 2020) Teilweise Betriebseinstellung ( 21 ZuV 2020) Berichtspflichten ( 22 ZuV 2020) 4
Wesentliche Kapazitätsreduzierung Art. 21 CIMs*, GD* Nr. 7 Kap. 5 und 2 Nr. 25 ZuV 2020 Kriterien erkennbare physische Änderung(en) der technischen Konfiguration des Zuteilungselements (kein Austausch von Produktionslinien) und mindestens 10 % Reduzierung gegenüber installierter Anfangskapazität des Zuteilungselements oder reduzierte Zuteilung mehr als 50.000 EB/Jahr entsprechend mindestens 5 % der Zuteilung vor Reduzierung nur dann keine wesentliche Verringerung, wenn weder mindestens 10 % Minderung noch reduzierte Zuteilung > 50.000 EB/Jahr entsprechend 5 % zutreffend 5 * CIMs = EU-einheitliche Zuteilungsregeln, GD = Guidance Dokument der Europäische Kommission
Wesentliche Kapazitätsreduzierung Art. 21 CIMs, GD Nr. 7 Kap. 5 und 19 ZuV 2020 Ermittlung (Definitionen, Rechenregeln) entsprechend Vorgehen im Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen (Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 Teil 2, Kap. 7.2) Relevant bei Reduzierungen ab 30.06.2011 Anpassung Zuteilung ab Folgejahr, d.h. bei Kapazitätsreduzierungen vor 01.01.2013 für das Jahr 2013 Anpassung Zuteilung: Abzug reduzierte Kapazität x Standardauslastungsfaktor/maßgeblicher Auslastungsfaktor x CSCF*/linearer Faktor von ursprünglicher Zuteilung Genehmigung durch KOM (wie bei Zuteilung) 6 * CSCF = sektorübergreifender Korrekturfaktor
Stilllegung Art. 22 CIMs, GD Nr. 7 Kap. 6 und 20 ZuV 2020 Kriterien Emissionsgenehmigung erloschen/aufgehoben, z.b. auch Wegfall EH- Pflicht ( 20 Abs. 1 Nr. 1-2 ZuV 2020) oder Betrieb der Anlage ist technisch unmöglich/anlage wird derzeit nicht betrieben und Wiederinbetriebnahme ist technisch unmöglich ( 20 Abs. 1 Nr. 3-4 ZuV 2020) oder Betreiber kann nicht nachweisen, dass seine Anlage den Betrieb innerhalb von 6 Monaten wieder aufnimmt ( 20 Abs. 1 Nr. 5 ZuV 2020) DEHSt kann im Fall von höherer Gewalt auf 18 Monate verlängern gilt nicht bei Reserve- oder Saison-Anlagen, wenn alle Genehmigungen vorhanden und Anlage kurzfristig in Betrieb genommen werden kann 7
Stilllegung Art. 22 CIMs, GD Nr. 7 Kap. 6 und 20 ZuV 2020 Aufhebung Zuteilungsentscheidung ab Folgejahr, aber Anlage bleibt bei 20 Abs. 3 bis 5 ZuV 2020 eh-pflichtig! Genehmigung durch KOM (wie bei Zuteilung) bei Wiederinbetriebnahme kostenlose Zuteilung als neuer Marktteilnehmer möglich Beispiel: Anlagenbetrieb im August 2013 eingestellt Aufhebung Zuteilung ab 2014 Wiederaufnahme des Betriebs Oktober 2014 Zuteilung nach Regeln für neue Anlage 8
Teilweise Betriebseinstellung Art. 23 CIMs, GD Nr. 7 Kap. 7 und 21 ZuV 2020 Kriterien betrifft Zuteilungselemente mit mindestens 30 % der endgültigen Zuteilung für die gesamte Anlage oder mit Zuteilung > 50.000 EB/Jahr Aktivitätsrate (AR) dieser Zuteilungselemente in einem Kalenderjahr um mindestens 50 % im Vergleich zur ursprünglichen Aktivitätsrate zurückgegangen 9
Teilweise Betriebseinstellung Art. 23 CIMs, GD Nr. 7 Kap. 7 und 21 ZuV 2020 Anpassung der Zuteilung für Zuteilungselement im Folgejahr AR > 50 % keine Korrektur 25 % < AR <= 50 % 50% der ursprünglichen Zuteilung 10 % < AR <= 25 % 25% der ursprünglichen Zuteilung AR <= 10 % keine Zuteilung erneute Erhöhung der Zuteilung im Folgejahr falls AR > 50% 100% der ursprünglichen Zuteilung 25 % < AR <= 50 % 50% der ursprünglichen Zuteilung Für erneute Erhöhung der Zuteilung AR > 25 % erforderlich, z.b. keine Zuteilung bei Steigerung AR von 9 % auf 20 % der ursprünglichen AR Keine Zuteilung über ursprüngliche Zuteilung hinaus! 10
Teilweise Betriebseinstellung Art. 23 CIMs, GD Nr. 7 Kap. 7 und 21 ZuV 2020 Vollzug wesentliche Kapazitätsreduzierung Vorrang vor teilweiser Betriebseinstellung Ausnahmeregelung für Produkt-Emissionswerte bei Produktwechsel in gleicher Produktionslinie ( 21 Abs. 2 ZuV 2020) DEHSt kann (nach Rücksprache mit KOM) von Korrektur Zuteilung absehen KOM informiert Mitgliedsstaaten über Ausnahmefälle Relevant ab 2012 Genehmigung durch KOM (wie bei Zuteilung) 11
Änderung des Betriebs einer Anlage Art. 24 CIMs und 22 ZuV 2020 Berichtspflichten Jährliche Mitteilung über Betriebsänderung Information über geplante und tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten und des Betriebs der Anlage zum 31. Januar, erstmals zum 31.01.2013 über das Jahr 2012 (hier Abweichung von EU-einheitlichen Zuteilungsregeln: 31.12.2012) Gilt für alle Anlagen mit kostenloser Zuteilung für 3. Handelsperiode Unverzügliche Mitteilung bei wesentlicher Kapazitätsreduzierung und Betriebseinstellung 12
Stilllegungsregeln und Überwachungsplan? Monitoringverordnung (Art. 12 Abs. 3): zusätzliche Inhalte im Überwachungsplan für Umsetzung von Art. 24 der EU-einheitlichen Zuteilungsregeln (entspricht 22 ZuV 2020) In FMS umgesetzt: Formular Betriebsänderungen nach 22 ZuV 2020 (vgl. auch Leitfaden Kapitel 12.4) 13
FMS Formular Betriebsänderungen nach 22 ZuV 2020 Betriebsänderungen: Änderungen der Aktivitätsrate aller Zuteilungselemente (Produktionsmenge, importierte/exportierte Wärmemenge, Brennstoffenergie, Prozessemissionen nach ZuV 2020) Kapazitätsänderungen der Zuteilungselemente (physische Änderungen, Wesentlichkeit für Kapazität, Inbetriebnahmedaten) ggf. sonstige, relevante Betriebsänderungen wie Änderungen der Abnehmerstruktur bei Wärmeexporten (CL-, Nicht-CL-gefährdet), Austausch mit anderen Anlagen Definitionen/Rechenregeln vgl. Leitfaden Zuteilung 2013-2020, DEHSt-FAQs und Methodenbericht im Zuteilungsantrag 14
FMS Formular Betriebsänderungen nach 22 ZuV 2020 i.d.r. Methoden konsistent zur Zuteilung mögliche Abweichungen: Schätzung im Zuteilungsverfahren, jetzt Messung Geänderte Messtechnik experimentell ermittelte Kapazität im Zuteilungsverfahren, jetzt nach 2 Nr. 5 und 20 ZuV 2020 15
FMS Formular Betriebsänderungen nach 22 ZuV 2020 16
Vollzug 2012/2013 Betriebseinstellung Erlöschen/Aufheben Emissionsgenehmigung ( 20 Abs. 1Nr. 1-2 ZuV 2020) zzt. FMS-Anwendung Zuteilungsantrag 2012 und Betriebseinstellung 20 Abs. 1 Nr. 3-5 ZuV 2020 erst ab 01.01.2013 ab dann formlose Anzeige bis geplante Anpassung FMS-Formular für Betriebseinstellung veröffentlicht ist Kapazitätsreduzierung formlose Anzeige, bis geplante FMS-Anwendung veröffentlicht ist 1. Mitteilung über Betriebsänderungen zum 31.01.2013 FMS-Anwendung geplant 17
Verifizierung? Sachverständigen- und Akkreditierungsverordnung (Art 17 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 3 (o)) mit Prüfung des Emissionsberichts Prüfung, ob Verfahren ordnungsgemäß angewandt und durchgeführt werden (entsprechend Überwachungsplan) Prüfung, ob der Anlagenbetreiber der DEHSt die Angaben übermittelt hat Keine/fehlerhafte Mitteilung von Angaben: Hinweis im Prüfbericht zum Emissionsbericht Keine separate Verifizierung der Mitteilungen im Zusammenhang mit den Stilllegungsregeln für die 3. Handelsperiode 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christiane Ochsenreiter E-Mail: emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Diese Präsentation basiert auf einem Vortrag der DEHSt und ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Verweise und Zitate aus Präsentationen müssen von der DEHSt in allen Fällen schriftlich freigegeben werden.