International Financial Reporting Standards (IFRS) Dr. Kleinertz & Partner. Herausforderung und Chancen für den Mittelstand



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Transkript:

Dr. Kleinertz & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh International Financial Reporting Standards (IFRS) Herausforderung und Chancen für den Mittelstand

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung...................... 3 Was sind die IFRS?................... 4 IFRS Chancen für den Mittelstand...... 5 Umstellungsprozess.................. 6 Überblick über wichtige Unterschiede HGB und IFRS....................... 9 Moores Rowland International (MRI) und Moores Rowland Deutschland (MRD).... 11

Vorbemerkung Seit Mitte der 90er Jahre hat die Globalisierung der Märkte stürmische Fortschritte gemacht. Diese Entwicklung betrifft nicht nur die Produktmärkte, sondern hat auch zu einem steigenden Wettbewerb auf den internationalen Kapitalmärkten geführt. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, haben Unternehmen zunehmend die Anforderungen internationaler Kapitalgeber zu erfüllen. Da Investoren unabhängig von Ländergrenzen Transparenz, Publizität und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen erwarten, entstand zwangsläufig der Druck, die Rechnungslegung international zu vereinheitlichen. Diese veränderten Anforderungen an die Unternehmenspublizität führten seit 1998 zu diversen Gesetzesinitiativen (KapAEG, KonTraG, KapCoRiLiG, TransPuG, BilReG). Mit diesen Gesetzen wurden die nationalen Rechnungslegungsvorschriften in Richtung mehr Transparenz und Publizität verschärft und schrittweise internationalen Gepflogenheiten angepasst. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen, wie das Vorhaben zur Verabschiedung eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zeigt. Die jüngsten Änderungen der nationalen Rechnungslegungsvorschriften wurden mit dem im Dezember 2004 verabschiedeten BilReG in das HGB eingefügt. Mit diesem Gesetz wurde u.a. die EU-Verordnung 1606/2002 vom 19. Juli 2002 (sog. IAS-Verordnung) in nationales Recht umgesetzt, nach welcher der überwiegende Teil der kapitalmarktorientierten Unternehmen ab 2005 ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen muss. Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen wurde die Möglichkeit geschaffen, einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. Ferner dürfen große Kapitalgesellschaften ihren Einzelabschluss zur Offenlegung nach IFRS aufstellen. Für Zwecke der Ausschüttungsbemessung und der Besteuerung ist aber auch weiterhin ein HGB- Einzelabschluss aufzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der Einfluss der IFRS langfristig über den Kreis der kapitalmarktorientierten Unternehmen hinausgehen wird. Auf Dauer werden sich nicht zwei Rechnungslegungssysteme nebeneinander halten können. Da die IFRS den Ruf genießen, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen realistischer wiederzugeben als das deutsche Bilanzrecht, wird sich der Druck auf die bisher von der EU-Verordnung nicht betroffenen Unternehmen erhöhen, ihre Rechnungslegung auf IFRS umzustellen. Empirische Untersuchungen zeigen, dass auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen zunehmend zumindest ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen oder dies beabsichtigen. Über kurz oder lang wird sich kaum ein Unternehmen dieser Entwicklung entziehen können. Es ist klug, darauf vorbereitet zu sein. Moores Rowland International und Moores Rowland Deutschland 3

Was sind die IFRS? Das Bedürfnis nach internationaler Vergleichbarkeit der Rechnungslegung ist keineswegs neu. Bereits 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) als privatrechtliche Organisation nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern mit Sitz in London gegründet. Über viele Jahre führte das IASC ein kaum beachtetes Schattendasein, bis die EU im Jahr 2000 beschloss, bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften mit dem IASC zusammenzuarbeiten. Im Jahr 2001 erfolgte eine Umstrukturierung des IASC und die Umbenennung in IASB (International Accounting Standards Board). Sämtliche bis dato vom IASC verabschiedeten International Accounting Standards (IAS) behielten zunächst ihre Gültigkeit und werden nach und nach modifiziert oder vom IASB durch neue Standards ersetzt. Die neuen, vom IASB entwickelten Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS) und werden fortlaufend durchnummeriert. Der erste neue Standard wurde im Juni 2003 vom IASB veröffentlicht. Weitere Standards werden laufend vom IASB verabschiedet. Damit diese gesetzliche Wirkung entfalten, verabschiedet die Europäische Union die Standards in einem so genannten endorsement-prozess. Eine Überführung in nationales Recht ist nicht erforderlich, da die EU- Direktiven unmittelbar für alle Beitrittsländer der Europäischen Union gelten. Die wesentlichen Veränderungen, die bei einer Umstellung auf IFRS zu erwarten sind, lassen sich am besten verstehen, wenn man sich den grundlegenden Unterschied in der Zielsetzung zwischen deutschem Bilanzrecht und IFRS verdeutlicht. Das deutsche Bilanzrecht ist vom Vorsichtsprinzip geprägt. Im Mittelpunkt stehen die Kapitalerhaltung und der Schutz der Gläubiger. Bei den IFRS dominiert dagegen die Informationsfunktion für Investoren. Dabei steht als Bild des typischen Investors nicht ein Gesellschaftergeschäftsführer einer mittelständischen GmbH im Vordergrund, sondern vielmehr der anonyme Teilnehmer (z.b. als Aktionär oder Anleihegläubiger) der organisierten Kapitalmärkte. Die wesentliche Anforderung an den Jahresabschluss ist daher die fair presentation, die nicht durch Aspekte der Vorsicht einseitig eingeschränkt werden soll. Die unterschiedlichen Grundprinzipien der Rechnungslegung nach HGB und IFRS haben erhebliche Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zufolge. Einige Beispiele: Der goodwill aus Unternehmenserwerben ist nach IFRS zwingend zu aktivieren und nur bei Wertminderung abzuschreiben. Bei einer Aktivierung nach HGB ist eine planmäßige Abschreibung vorgeschrieben. Der Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nach HGB verboten nach IFRS besteht unter bestimmten Voraussetzungen Ansatzpflicht (z.b. Entwicklungskosten). Die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten stellen nach IFRS bei vielen Vermögenswerten nicht die Obergrenze der Bewertung dar. Durch die Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) kommt es nach IFRS in vielen Fällen zu einer Überschreitung des nach HGB zulässigen Wertes. Das Verbot des Ausweises noch nicht realisierter Gewinne gehört zum Allerheiligsten des deutschen Vorsichtsprinzips bei IFRS ist eine solche vorzeitige Gewinnrealisierung in bestimmten Bereichen (z.b. bei Auftragsfertigung) nicht nur erlaubt, sondern Pflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Für aktive latente Steuern besteht nach HGB ein Aktivierungswahlrecht nach IFRS (insbesondere auch auf steuerliche Verlustvorträge) Aktivierungspflicht. Nach IFRS sind alle Arten von Aufwandsrückstellungen verboten. Diese Beispiele zeigen die Tendenz eines höheren Eigenkapitalausweises durch Verhinderung der Bildung von stillen Reserven und durch gegenüber dem deutschen Bilanzrecht frühere Gewinnrealisierung. In einer 2004 durchgeführten Untersuchung 1 bei deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen haben sich die beschriebenen Auswirkungen der Umstellung bestätigt: Bilanzposition/Kennzahl Veränderung (Mittelwert) Anlagevermögen + 17 % Immaterielles Vermögen + 104 % Eigenkapital + 20 % Fremdkapital + 10 % Pensionsrückstellungen + 21 % Sonstige Rückstellungen - 25 % Verbindlichkeiten + 20 % Anlagenintensität + 12 % Eigenkapitalquote + 8 % Gesamtkapitalrentabilität + 13 % 1 Quelle: Burger/Fröhlich/Ulbrich (2004), in: KoR, S. 353 ff. 4

IFRS Chancen für den Mittelstand Welche Gründe gibt es für nichtkapitalmarktorientierte mittelständische Unternehmen, die womöglich noch nicht einmal verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen, sich schon heute mit den IFRS zu befassen? Vielfach wird die Auffassung vertreten, der IFRS-Abschluss liefere die besseren Informationen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage. Es ist nicht so sehr die Frage, ob das so pauschal richtig ist. Entscheidend ist, dass dies eine sehr verbreitete Überzeugung ist und mit der Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS daher sowohl gegenüber Fremdund Eigenkapitalgebern als auch gegenüber anderen stakeholdern eine positive Signalwirkung verbunden ist. Und spätestens seit außerhalb der Großkonzerne die ersten IFRS-Abschlüsse in der Welt sind, nimmt der Druck auf alle Unternehmen zu, ihre Abschlüsse nach diesen Vorschriften zu erstellen. Dies schon allein deswegen, weil die Koexistenz von Abschlüssen unterschiedlicher Rechtsherkunft und unterschiedlicher Aussagefähigkeit die Vergleichbarkeit erschwert. Ein bedeutendes Stichwort in diesem Zusammenhang heißt Basel II und das damit verbundene Rating der Banken. Eine zunehmende Anzahl unserer Mandanten erfahren den sanften Druck ihrer Hausbanken in Richtung Umstellung auf IFRS, meistens mit dem Hinweis auf Vorteile beim Rating und den damit verbundenen verbesserten Kreditkonditionen. Ebenso wird argumentiert, dass durch die Bilanzierung nach IFRS der Zugang zu (internationalen) Kapitalmärkten erleichtert wird. Zunehmend ist zu beobachten, dass bei der Vergabe größerer Aufträge potenzielle Auftraggeber einen Nachweis der wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit in Form eines IFRS-Abschlusses verlangen. Nicht zuletzt sind im Zusammenhang mit einer Umstellung auf IFRS die Vorteile in Bezug auf das Rechnungswesen zu nennen. Neben der erleichterten Konsolidierung aller in- und ausländischen Tochterunternehmen kann hier die Vereinfachung der Konvergenz des internen und externen Rechnungswesens angeführt werden. Nach den Erfahrungen mit der Vereinheitlichung der Rechnungslegung in der EU und deren Umsetzung in Deutschland vom alten Aktiengesetz über das BiRiLiG 1986 bis zu den Gesetzesänderungen der jüngsten Zeit ist davon auszugehen, dass die IFRS ihren Weg von den kapitalmarktorientierten zu allen anderen Kapitalgesellschaften, zu den Kapitalgesellschaften & Co. und schließlich auch zu den reinen Personengesellschaften und Einzelkaufleuten nehmen werden. Also sprechen auch für mittelständische Unternehmen viele Gründe dafür, sich bereits heute mit einer Umstellung auf IFRS zu beschäftigen. Die oftmals genannten Argumente des hohen Zeit- und Kostenaufwands können kein Hinderungsgrund sein, sich dieser unausweichlichen Aufgabe eher heute als morgen zu stellen. Auch die derzeit intensiv geführte Diskussion um das IASB- Projekt zur Entwicklung von Standards für Non-Publicly Accountable Entities (NPAE), d.h. spezielle Rechnungslegungsvorschriften für alle nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen, gibt keinen Spielraum für ein Abwarten. Derzeit werden vielfältige Vereinfachungsmöglichkeiten des bestehenden Regelwerkes diskutiert. Gleichwohl werden die Standards aber auf dem IASB Framework und damit den Grundprinzipien der IFRS aufbauen. Daher werden alle wesentlichen Fragestellungen einer IFRS-Umstellung die gleichen sein wie heute. 5

Umstellungsprozess Die Umstellung auf IFRS funktioniert nicht von heute auf morgen: Wie das HGB schreiben auch die IFRS Vorjahreszahlen zwingend vor. Soll z.b. erstmals zum 31.12.2006 ein IFRS-Abschluss erstellt werden, benötigt man Vergleichszahlen für 2005, ergo Saldenvorträge für den 1.1.2005, ergo Abschlusszahlen 2004 diese zweijährige Rückwirkung ist bei der Planung der Umstellung zu berücksichtigen. Die Anforderungen an das Datenmaterial zur Erstellung eines IFRS-Abschlusses sind regelmäßig höher als nach HGB, das gilt besonders für die komplexen Anhangangaben. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand wird häufig unterschätzt, weil die notwendigen Informationsprozesse erst geschaffen werden müssen. Zeitraum für die Umstellung auf IFRS Umstellungszeitpunkt (date of transition) Vergleichsdaten (comparative disclosures) Berichtszeitpunkt (reporting date) 1.1.2005 31.12.2005 31.12.2006 Umstellungsperiode Berichtsperiode IFRS-Eröffnungsbilanz erstmaliger IFRS-Abschluss Die Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS wirft eine Vielzahl fachlicher und systemtechnischer Fragen auf, die in dem Umstellungsprozess beantwortet werden müssen. Dabei wird tief in bestehende Strukturen des Rechnungswesens eingegriffen. Der Umstellungsprozess beginnt mit der Beantwortung der Grundsatzfrage, ob das originäre Rechnungswesen weiterhin auf Basis der HGB-Rechnungslegungsvorschriften betrieben werden soll mit anschließender Überleitung auf IFRS, oder ob der umgekehrte Weg gewählt wird und das originäre Rechnungswesen auf IFRS umgestellt wird mit Überleitung auf HGB. Als Drittes bleibt noch die Möglichkeit, parallele Systeme zu verwenden. Alle drei Lösungen haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Die Entscheidung ist von den individuellen Verhältnissen und Bedürfnissen des Unternehmens abhängig. Weitere wichtige Themen sind die nach IFRS strengeren Kriterien zur Einbeziehung von Tochtergesellschaften in den Konzernabschluss und die notwendigen Änderungen im Berichtswesen, im Controlling und in der Business-Planung. Die Umstellung auf IFRS hat Auswirkungen auf Bilanz- und Erfolgskennzahlen. Oft ist dies ein wichtiges Motiv der Umstellung. Um aber vor bösen Überraschungen sicher zu sein, müssen diese Auswirkungen analysiert und Anpassungsmaßnahmen eingeplant werden. Dies gilt zum Beispiel für Leasing und Pensionsrückstellungen. Auch die Gestaltung der erfolgsabhängigen Vergütungen sollte vor diesem Hintergrund überprüft werden. Eng verzahnt mit den fachlichen Fragestellungen sind die daraus abgeleiteten IT-Anforderungen. Häufig ist die IFRS- Umstellung mit Ergänzungen oder einer Neueinführung von IT- Systemen verbunden. 6

Problemfelder der IFRS-Umstellung Bilanzierungs- und Bewertungsfragen IT-Systeme Know-How, Ausbildung, Schulung Vergütungssysteme für Führungskräfte IFRS- Umstellung internes Berichtswesen, Controlling, Planung Erstellung des IFRS-Anhangs Kosten Mehrbelastung der Mitarbeiter Die erfolgreiche Gestaltung des Umstellungsprozesses und die spätere Bilanzierung nach IFRS setzt entsprechendes fachliches Know-How der Mitarbeiter voraus. Unsere Spezialisten führen zum Aufbau und zur Vertiefung der Kenntnisse in internationaler Rechnungslegung Schulungen durch, die auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sind. So gewährleisten wir die effiziente Verknüpfung von Theorie und Praxis. Schließlich soll die Umstellung in einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen und das Unternehmen sowie die Mitarbeiter nicht überfordern. Sorgfältig geplante und Organisatorische Einbindung des Umstellungsprozesses externe IFRS-Berater externe IT-Berater Vertreter Rechnungswesen Projektteam Umstellung Vertreter IT Tochtergesellschaften Arbeitsaufträge Unternehmensleitung IT Anlagevermögen/Leasing Konzern Vorräte Rückstellungen latente Steuern... 7

maßgeschneiderte Lösungen sind daher Voraussetzung für eine erfolgreiche Umstellung. Unsere Erfahrungen in der Beratung mittelständischer Unternehmen sichern diesen Erfolg ab. Der Umstellungsprozess kann nur in Projektform bewältigt werden. Erster Schritt ist die Bildung eines Projektteams unter Einbindung der betroffenen Unternehmensbereiche, der Unternehmensleitung und von externen Beratern. Nach unserer Erfahrung kann der zeitliche Horizont bei größeren Umstellungsprojekten bis zu zwei Jahre betragen. Nach Bildung eines Lenkungsausschusses, idealerweise mit enger Anbindung an die Unternehmensleitung, wird das Projekt in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht geplant. Mit erfahrenen Projektmanagern unterstützen wir die einzelnen Planungsschritte: Festlegung des Projektumfangs durch Problemformulierung und Grundsatzentscheidungen, Identifikation von Projektteilzielen und -teilaufgaben, sachliche und personelle Strukturierung der Teilprozesse, Festlegung von Milestones, Zeitplanung und Budgetierung. Der Planungsphase folgt die Realisationsphase, in der die notwendigen Bedingungen geschaffen werden, um Vergleichsdaten auf den letzten Stichtag vor der geplanten Umstellung zu erhalten. Schulungen und Testläufe begleiten diesen Prozess, um schließlich mit einem kritisch validierten und sorgfältig implementierten Abschluss für das erste Berichtsjahr das Projekt abzuschließen. Projektschritte zum erstmaligen Erstellen eines IFRS-Abschlusses 1 Einrichtung einer Projektgruppe und eines Lenkungsausschussezungen 6 Definition der erforderlichen Änderungen und Ergän- in allen Bestandteilen des Berichtswesens 2 3 Vorläufige Abweichungsanalyse auf Basis vorhandener HGB-Abschlüsse Analyse des Ist-Zustandes der Rechnungslegung, der Abweichungen und der vorhandenen Möglichkeiten, die Berichtsanforderungen nach IFRS zu erfüllen 7 8 9 10 Anforderung von internen und externen Ressourcen Erarbeitung der IT-Lösungen Durchführung von Schulungen Durchführung von Testläufen 4 Erstellung eines detaillierten Arbeitsplans 11 Aufstellung einer IFRS-Eröffnungsbilanz 5 Erstellung einer (Konzern-)IFRS-Richtlinie 12 Umstellung des Vorjahres inkl. Anhang 13 Umstellung des Berichtsjahres inkl. Anhang 8

Überblick über wichtige Unterschiede HGB und IFRS Grundlagen normensetzende Instanz HGB nationaler Gesetzgeber oberste Gerichte (BFH; BGH) IFRS internationale private Rechnungslegungsinstitution (IASB; Vorgängerorganisation: IASC) EU im Rahmen des endorsements Rechnungslegungsziele Kapitalerhaltung/Gläubigerschutz, Steuerbemessung, nachgelagert auch Information der stakeholder Vermittlung von Informationen für Investoren (decision usefulness) dominierender Rechnungslegungsgrundsatz Bilanzpolitik Verbindung von Handels- und Steuerbilanz Bestandteile des Abschlusses Angabepflichten Erstellungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflicht Immaterielle Vermögenswerte selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens (z.b. Entwicklungskosten) goodwill aus asset deal im Einzelabschluss Abschreibung aktivierter goodwill Sonstiges Anlagevermögen Abschreibung Neubewertung oberhalb der (fortgeführten) AHK Finanzierungsleasing sale-and-lease-back Beteiligungen im Einzelabschluss Vorsichtsprinzip (Konkretisierung durch Realisations- und Imparitätsprinzip) zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte Maßgeblichkeit und Umkehrmaßgeblichkeit Einzelabschluss: Bilanz GuV Anhang Konzernabschluss zusätzlich: Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel Segmentbericht (Wahlrecht) begrenzt gestuft nach Rechtsform und Unternehmensgröße Aktivierungsverbot Aktivierungswahlrecht planmäßige Abschreibung i.d.r. nach steuerlich zulässiger Nutzungsdauer (AfA-Tabellen) verboten (Ausnahme Erstkonsolidierung) in den Grenzen der steuerlichen Leasingerlasse Zurechnung beim Leasinggeber Realisierung Buchgewinn Anschaffungskosten oder niedrigerer beizulegender Wert fair presentation weitestgehend Verzicht auf Wahlrechte keine Verbindung Bilanz GuV Anhang (inkl. Segmentbericht) Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel sehr umfangreich bisher keine Abstufung Aktivierungspflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind Aktivierungspflicht nur außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung (impairment test) nach wirtschaftlicher Nutzungsdauer, im Regelfall linear und länger als nach HGB zulässig, erfolgsneutral gegen Rücklagen Zurechnung beim Leasingnehmer Abgrenzung des Buchgewinns Anschaffungskosten oder beizulegender Zeitwert (fair value) 9

Überblick über wichtige Unterschiede HGB und IFRS (Fortsetzung) Umlaufvermögen Fertigungsaufträge Herstellungskosten Niederstwertprinzip Wertpapiere (soweit nicht bis zur Fälligkeit gehalten) Sofortaufwand Disagio Rückstellungen Bewertung von Rückstellungen Aufwandsrückstellungen Rückstellung für Rekultivierung/Entsorgung Pensionsrückstellungen Latente Steuern im Einzelabschluss aktive latente Steuern Verrechnung aktiver und passiver Steuerlatenzen Fremdwährungsumrechnung Fremdwährungsforderungen/ -verbindlichkeiten Konzern Erstkonsolidierung Tochterunternehmen Vereinfachungen (Konsolidierungskreis, Ergebniseleminierung usw.) Gewinn- und Verlustrechnung Ausweis außerordentlicher Aufwendungen und Erträge HGB Ertragsrealisierung bei Abschluss bzw. Abnahme (completed-contract-method) diverse Wahlrechte Preise am Beschaffungs- und Absatzmarkt Anschaffungskosten oder niedrigerer beizulegender Wert zulässig vernünftige kaufmännische Beurteilung unter Beachtung des Vorsichtsprinzips im Regelfall keine Abzinsung langfristiger Rückstellungen zulässig ratierliche Bildung zukünftige Gehaltsentwicklung bleibt unberücksichtigt, i.d.r. 6% Diskontierung Aktivierungswahlrecht zulässig Beachtung Niederstwert-/ Höchstwertprinzip Erwerbszeitpunkt oder Abschlussstichtag eingeschränkt zulässig zulässig IFRS Ertragsrealisierung nach Leistungsfortschritt (percentage-of-completion-method) produktionsbezogene Vollkosten generell Preise am Absatzmarkt beizulegender Zeitwert (fair value), auch wenn über Anschaffungskosten unzulässig wahrscheinlichster Wert der Inanspruchnahme Abzinsung langfristiger Rückstellungen unzulässig Einbuchung gegen Anschaffungskosten erwartete Gehalts-/Rentenentwicklung wird berücksichtigt, fristenadäquater Zins Aktivierungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich Umrechnung mit Stichtagskurs Erwerbszeitpunkt sehr eingeschränkt zulässig unzulässig 10

Moores Rowland International (MRI) und Moores Rowland Deutschland (MRD) MRI ist ein weltweites Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen. MRI gehört zu den größten mittelständischen Netzwerken und hat Mitglieder in etwa 100 Ländern; die Zahl der Partner und Mitarbeiter liegt über 20.000. Alle MRI-Mitglieder haben dieselbe Unternehmensphilosophie. Das erleichtert die Zusammenarbeit bei den Prüfungsund Beratungsaufträgen für gemeinsame Mandanten. Eine gleichförmige und hohe Qualität bei allen Mitgliedern wird insbesondere durch Arbeitsgruppen zu allen wichtigen Fachrichtungen und Branchen gefördert. Diese arbeiten weltweit und in den großen Regionen. Die 13 MRD-Mitglieder unterhalten Büros in den wirtschaftlichen Ballungszentren. Die deutsche Gruppe kooperiert in fachlichen Arbeitskreisen (Service Groups), entwickelt gemeinsame Mandanteninformationen, organisiert vielfältigen Erfahrungsaustausch sowie Fort- und Weiterbildung. Nähre Informationen finden Sie im Internet: www.mrieurope.com (zu MRI) und www.mooresrowland.de (zu MRD). Internationales und nationales Netzwerk von Moores Rowland Moores Rowland International Moores Rowland Deutschland 140 Gesellschaften 630 Büros ca. 20.000 Mitarbeiter in 100 Ländern 13 unabhängige Gesellschaften 30 Büros ca. 1.200 Mitarbeiter Service Group Corporate Finance Service Group Public Sector Service Group IFRS Leistungsspektrum der Service Group IFRS IFRS- Abschlusserstellung IFRS- Abschlussprüfungen Service Group IFRS Beratung bei der Umstellung Moores Rowland Deutschland Bremen Hamburg Osnabrück Bielefeld Krefeld Dortmund Düsseldorf Wuppertal Köln Koblenz Frankfurt Berlin Leipzig Chemnitz Erfurt Dresden Mitarbeiterschulungen Aufbau Berichtswesen Heidelberg Karlsruhe Stuttgart Kempten Augsburg München 11

Dr. Kleinertz & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh Benrather Schlossallee 49-53 40597 Düsseldorf Telefon: 02 11/97 18-0 Mitglied in Moores Rowland International, einem weltweiten Verbund rechtlich unabhängiger Wirtschaftsprüfungsund Beratungsunternehmen