Altersreform Die Vorlage im Detail

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Transkript:

Altersreform 2020 - Die Vorlage im Detail Die nachfolgende Übersicht zeigt die wichtigsten Massnahmen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage (alle finanziellen Auswirkungen basieren auf Preisen von 2017). Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre Rentenalter von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer. Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre in der AHV und in der beruflichen Vorsorge. Die Erhöhung beginnt mit Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Die Übergangsphase dauert drei Jahre. Somit gilt ab 2021 für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Einsparungen für die AHV durch Erhöhung des Referenzalters der Frauen 1 220 Mehreinnahmen für die AHV durch Verlängerung der Beitragspflicht 110 Einsparungen für die Ergänzungsleistungen (* davon : Bund 12 Mio. Fr., Kantone 38 50* Mio. Fr.) Flexibler Rentenbezug in der AHV Männer und Frauen können ihre Rente um maximal zwei Jahre vorbeziehen. Es können lediglich ganze Jahre (12 Monate) vorbezogen werden. Der Rentenvorbezug führt zu einer versicherungstechnischen Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr. Die Rente kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Durch den Rentenaufschub besteht Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Dauer des Aufschubs abhängt (5,2 % bis 31,5 %). Möglichkeit des Rentenbezuges zwischen 62 und 70 Jahren. Dadurch wird ein drittes Vorbezugsjahr eingeführt (aufgrund des Rentenalters von 64 Jahren besteht die Möglichkeit des Vorbezugs ab Alter 62 für Frauen bereits heute); Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs; Kürzungssätze und Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst, d.h. gesenkt. 1

Kürzungssätze Vorbezug Kürzung heute Kürzung neu 1 Jahr 6,8 % 4,1 % 2 Jahre 13,6 % 7,9 % 3 Jahre 11,4 % Aufschubszuschläge Aufschub Zuschlag heute Zuschlag neu 1 Jahr 5,2 % 4,4 % 2 Jahre 10,8 % 9,1 % 3 Jahre 17,1 % 14,2 % 4 Jahre 24,0 % 19,7 % 5 Jahre 31,5 % 25,7 % Mehrausgaben für die AHV durch Einführung des dritten Vorbezugsjahres 90 Mindereinnahmen für die AHV durch Wegfall der Erwerbsbeiträg 60 Mehrausgaben für die AHV durch Reduktion der Kürzungssätze 90 Einsparungen für die AHV durch Reduktion der Aufschubszuschläge 10 Erwerbstätigkeit ab dem Referenzalter Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter gilt in der AHV ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt werden, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente. Altersvorsoge 2020 Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner; Berücksichtigung der nach dem Referenzalter bezahlten Beiträge. Personen, die weiterarbeiten und Beiträge entrichten, können bis zum 70. Altersjahr eine einmalige Neuberechnung der Rente verlangen. Mehreinnahmen für die AHV durch Aufhebung Freibetrag 250 Mehrausgaben für die AHV durch Rentenwirksamkeit von Beiträgen nach Referenzalter 120 Flexibler Altersrücktritt in der 2. Säule Das BVG enthält heute keine Bestimmungen zum flexiblen Rentenalter. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Reglementen jedoch einen flexiblen Altersrücktritt vor. 2

Altersvorsoge 2020 Einführung eines flexiblen Bezuges der Altersleistungen in der 2. Säule zwischen 62 und 70 Jahren in Analogie zur AHV; Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters von 58 auf 62 Jahren mit gewissen Ausnahmen. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein Mindestalter von 60 Jahren festlegen, sofern das reglementarische Referenzalter nicht über 65 Jahren liegt. Keine Beitragspflicht bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Versicherten aber die Möglichkeit geben, den Sparprozess fortzusetzen. Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer (separater Bundesbeschluss) 0,6 Prozentpunkte MWST für die AHV in zwei Etappen 0,3 Punkte im 2018 durch Übertragung der IV-Zusatzfinanzierung an die AHV 0,3 Punkte zusätzlich im 2021. Die Zusatzfinanzierung ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt, über den das Volk auch separat abstimmen wird. Sie ist aber mit den anderen Massnahmen der Reform verknüpft und kann nur dann umgesetzt werden, wenn auch das gleiche Referenzalter für Frauen und Männer gilt. Scheitert die Reform, wird die Mehrwertsteuer nicht angehoben. Gleiches gilt auch umgekehrt: Wird die Mehrwertsteuererhöhung abgelehnt, scheitert die Reform. Mehreinnahmen für die AHV 2 120 Beitrag des Bundes an die Finanzierung der AHV Der Bund trägt 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV. 1999 wurde die Mehrwertsteuer um einen Prozentpunkt zugunsten der AHV erhöht (Demografieprozent). Zum Ausgleich des demografiebedingten Ausgabenwachstums beim Bundeshaushalt kommen 17 Prozent des Ertrages des Demografieprozents dem Bund zugute. Der Bund trägt weiterhin 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV. Zuweisung des gesamten Ertrages aus dem Demografieprozent an die AHV. Mehreinnahmen für die AHV 600 3

Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der AHV durch den Bundesrat Gesetzlicher Stand des Ausgleichsfonds liegt bei 100 Prozent einer Jahresausgabe; Bundesrat prüft periodisch, ob sich die finanzielle Entwicklung der AHV im Gleichgewicht befindet und stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes; Gesetzlicher Stand des Ausgleichsfonds liegt bei 80 Prozent einer Jahresausgabe; Der Bundesrat ist verpflichtet der Bundesversammlung Stabilisierungsmassnahmen vorzuschlagen, wenn der Stand des Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 80 Prozent einer Jahresausgabe zu fallen droht; Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes Der Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge beträgt 6,8 Prozent. Reduktion des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent, in vier Schritten von je 0,2 Prozentpunkten pro Jahr. Die erste Anpassung erfolgt ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Massnahmen im BVG zum Erhalt des Rentenniveaus Damit die Altersrenten aufgrund des tieferen Umwandlungssatzes nicht um 12 Prozent sinken, wurden Ausgleichsmassnahmen beschlossen. Wie die Senkung des BVG- Mindestumwandlungssatzes treten diese Massnahmen ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft. Folgende Massnahmen dienen dazu, das Altersguthaben zu erhöhen. Damit kann das BVG- Rentenniveau erhalten und die berufliche Vorsorge im tiefen bis mittleren Einkommensbereich sowie für Teilzeitbeschäftigte verbessert werden: Senkung und Flexibilisierung des Koordinationsabzugs: 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens die minimale AHV-Rente (2017: 14 100 Franken) und höchstens ¾ der maximalen AHV-Rente (2017: 21 150 Franken). Anpassung der Altersgutschriftensätze: 7% für 25- bis 34-Jährige (wie bisher); 11% für 35- bis 44-Jährige (+1 Prozentpunkt); 16% für 45- bis 54-Jährige (+1 Prozentpunkt) und 18% für 55- bis 65-Jährige (wie bisher). Zuschüsse für die Übergangsgeneration (45 Jahre oder älter ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes) durch den Sicherheitsfonds BVG. 4

Mehrbeiträge in der BV wegen Neuberechnung Koordinationsabzug und Anpassung 1 200 Altersgutschriftensätze Übergangsgeneration (Beiträge an Sicherheitsfonds BVG) 400 Ausgleichsmassnahmen in der AHV Auch in der AHV sind Massnahmen vorgesehen, um die Senkung des Umwandlungssatzes und die Erhöhung des Referenzalters für die Frauen auszugleichen. Sie ermöglichen es zudem, gewisse Vorsorgelücken zu schliessen. Zuschlag von 70 Franken pro Monat auf alle neu entstehenden Altersrenten der AHV; Erhöhung des Plafonds für Ehepaare von 150 Prozent auf 155 Prozent der Maximalrente; Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte ab 2021, um diese Verbesserungen zu finanzieren. Mehrausgaben für die AHV 1 390 Mehreinnahmen für die AHV 1 400 Verbesserung der Transparenz im Geschäft der beruflichen Vorsorge der Lebensversicherer Einführung einer Rentenumwandlungssatzgarantieprämie: Damit können die Einbussen kompensiert werden, die ein zu hoher Umwandlungssatz zur Folge hätte. Grundsätze zur Aufteilung der Überschussbeteiligung: Undurchsichtige Umverteilungen gilt es zu vermeiden. Die Überschüsse dürfen nicht an Dritte gehen, sondern müssen jenen zukommen, mit deren Geld sie erzielt wurden. Bekämpfung von missbräuchlichen Risikoprämien: Die Risikoprämien der Lebensversicherer dürfen den aufgrund der Schadenstatistik erwarteten Schaden nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen. Inkrafttreten in zwei Schritten Die Reform der setzt sich aus zwei Vorlagen zusammen: Gesetzesänderung und Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft vom 28. März bis am 6. Juli 2017. 5

Der Bundesbeschluss untersteht dem obligatorischen Referendum (Verfassungsänderung). Er erfordert das doppelte Mehr von Volk und Ständen. Der Bundesbeschluss und das allfällige Referendum gegen die Gesetzesänderung kommen am 24. September 2017 vors Volk. Der Bundesbeschluss und das Gesetz hängen voneinander ab, sie können nur gemeinsam in Kraft treten. Die Reform soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ausnahme: Die Senkung des Umwandlungssatzes und die Ausgleichsmassnahmen (AHV und BV) treten ein Jahr später in Kraft. Wie wird das Rentenalter der Frauen erhöht? Geburtsjahr Geburtsmonat Referenzalter Beginn des Rentenanspruchs 1953 Dezember 64 Jahre 1. Januar 2018 1954 Januar 64 Jahre und 3 Monate 1. Mai 2018 Februar 64 Jahre und 3 Monate 1. Juni 2018 März 64 Jahre und 3 Monate 1. Juli 2018 April 64 Jahre und 3 Monate 1. August 2018 Mai 64 Jahre und 3 Monate 1. September 2018 Juni 64 Jahre und 3 Monate 1. Oktober 2018 Juli 64 Jahre und 3 Monate 1. November 2018 August 64 Jahre und 3 Monate 1. Dezember 2018 September 64 Jahre und 3 Monate 1. Januar 2019 Oktober 64 Jahre und 3 Monate 1. Februar 2019 November 64 Jahre und 3 Monate 1. März 2019 Dezember 64 Jahre und 3 Monate 1. April 2019 1955 Januar 64 Jahre und 6 Monate 1. August 2019 Februar 64 Jahre und 6 Monate 1. September 2019 März 64 Jahre und 6 Monate 1. Oktober 2019 April 64 Jahre und 6 Monate 1. November 2019 Mai 64 Jahre und 6 Monate 1. Dezember 2019 Juni 64 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2020 Juli 64 Jahre und 6 Monate 1. Februar 2020 August 64 Jahre und 6 Monate 1. März 2020 September 64 Jahre und 6 Monate 1. April 2020 Oktober 64 Jahre und 6 Monate 1. Mai 2020 November 64 Jahre und 6 Monate 1. Juni 2020 Dezember 64 Jahre und 6 Monate 1. Juli 2020 1956 Januar 64 Jahre und 9 Monate 1. November 2020 Februar 64 Jahre und 9 Monate 1. Dezember 2020 März 64 Jahre und 9 Monate 1. Januar 2021 April 64 Jahre und 9 Monate 1. Februar 2021 6

Geburtsjahr Geburtsmonat Referenzalter Beginn des Rentenanspruchs Mai 64 Jahre und 9 Monate 1. März 2021 Juni 64 Jahre und 9 Monate 1. April 2021 Juli 64 Jahre und 9 Monate 1. Mai 2021 August 64 Jahre und 9 Monate 1. Juni 2021 September 64 Jahre und 9 Monate 1. Juli 2021 Oktober 64 Jahre und 9 Monate 1. August 2021 November 64 Jahre und 9 Monate 1. September 2021 Dezember 64 Jahre und 9 Monate 1. Oktober 2021 1957 Januar 65 Jahre 1. Februar 2022 Februar 65 Jahre 1. März 2022 März 65 Jahre 1. April 2022 April 65 Jahre 1. Mai 2022 Mai 65 Jahre 1. Juni 2022 Juni 65 Jahre 1. Juli 2022 Juli 65 Jahre 1. August 2022 August 65 Jahre 1. September 2022 September 65 Jahre 1. Oktober 2022 Oktober 65 Jahre 1. November 2022 November 65 Jahre 1. Dezember 2022 Dezember 65 Jahre 1. Januar 2023 Die Daten sind vom Bundesamt für Sozialversicherung BSV / 4.7.2017 / Alain Born / Copyright 7