Reform der Altersvorsorge 2020 Vernehmlassungsantwort Procap Schweiz

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1 Reform der Altersvorsorge 2020 Vernehmlassungsantwort Procap Schweiz Procap Schweiz, Frohburgstr. 4, Postfach, 4601 Olten Tel ,

2 A. Allgemeine Bemerkungen Die Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage «Reform der Altersvorsorge 2020» von Procap Schweiz, dem grössten gesamtschweizerischen Selbsthilfe- und Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderung, stützt sich auf die Vernehmlassungsantwort der Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe DOK. In weiten Teilen stimmt Procap Schweiz mit den Positionen der DOK überein. Procap Schweiz hat bei folgenden Rubriken eine abweichende bzw. ergänzende Haltung, die untenstehend kurz erläutert wird: Gesamtheitlicher Ansatz, Vorbezug für Personen mit tiefem und mittlerem Einkommen, BVG- Mindestumwandlungssatz, Massnahmen für die Übergangsgeneration, Neuregelung der Witwenrenten, Zusatzfinanzierung und zusätzliche Anliegen. Procap Schweiz lehnt u.a. eine Etappierung der Reformvorlage ab; spricht sich gegen eine Streichung der Witwen-/Witwerrenten aus, wie der Bundesrat sie vorschlägt; ist gegen eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der 2. Säule und fordert, die befristeten Einmalzahlungen für die Übergangsgeneration über den Bundeshaushalt zu finanzieren. 1. Zum gesamtheitlichen Ansatz (Erläuternder Bericht S. 14) Der Bundesrat schlägt vor, dem Parlament sämtliche Reformen in einem Gesamtpaket zu unterbreiten. Procap Schweiz unterstützt den Bundesrat in seinem Vorhaben die 1. und die 2. Säule zusammen zu reformieren. Die zwei Säulen müssen zusammen das Verfassungsziel «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» garantieren. Neu vorgeschlagene Massnahmen in der einen Säule bedingen eine Kompensation durch Massnahmen in der anderen und umgekehrt. Würden Teile des präsentierten Reformpaketes herausgebrochen, geriete das ganze Gebilde in ein Ungleichgewicht und eines der Hauptziele, die Erhaltung des Leistungsniveaus in der Altersvorsorge, wäre zum Scheitern verurteilt. Zudem bietet nur ein Gesamtpaket den notwendigen Handlungsspielraum, um zu mehrheitsfähigen Lösungen zu kommen. Ein Vorpreschen mit einer Einzelmassnahme führt wie die Vergangenheit mehrfach gezeigt hat - direkt in die politische Blockade. Aus diesen Gründen begrüsst Procap Schweiz die vorgeschlagene Vorgehensweise des Bundesrates ausdrücklich. Procap Schweiz lehnt eine Etappierung der Reform der Altersvorsorge 2020 ab. B. Zu den einzelnen Vorschlägen 1. Vorbezug für Personen mit tiefem bis mittlerem Einkommen (Erläuternder Bericht S. 60) Der Bundesrat schlägt vor, gewissen Personen den vorzeitigen Rentenbezug in der AHV zu erleichtern, indem ihnen die Rente weniger stark oder gar nicht gekürzt wird. 2

3 Profitieren sollen Personen, die bereits in den Jugendjahren (zwischen 17 und 20 Jahren) Beiträge geleistet haben und deren durchschnittliches Erwerbseinkommen rund 50'000 Franken nicht übersteigt. Diese Privilegierung soll allerdings nur Versicherten zugute kommen: - die in den 10 Jahren vor dem Rentenbezug erwerbstätig waren und in dieser Zeit während mindestens 5 Jahren ein Einkommen zwischen rund 21'000 und 50'000 Franken erzielt haben; - bei denen die Summe der 10 höchsten Beitragsjahre nicht mehr beträgt als 150% der Summe der letzten 10 Beitragsjahre vor dem Vorbezug der Altersrente; - und deren Einkommen zusammen mit jenem des Ehegatten rund 100'000 Franken nicht übersteigt. Procap Schweiz hält den vom Bundesrat gewählten Anknüpfungspunkt für einen erleichterten vorzeitigen Rentenbezug (in den Jugendjahren geleistete Beiträge, tiefes bis mittleres durchschnittliches Erwerbseinkommen) für sinnvoll. Sie spricht sich aber gegen alle drei zusätzlich vorgesehenen Voraussetzungen («Filterkriterien») aus - das im Gegensatz zur DOK, die zwei ablehnt. Das dritte Filterkriterium, «Berücksichtigung des Einkommens des (Ehe-) Partners bzw. der (Ehe-) Partnerin bei der Bewertung der Situation vor dem Rentenbezug», ist systemfremd und entspricht auch nicht dem politischen Willen, die «Heiratsstrafe» in der AHV abzuschaffen. Procap Schweiz lehnt die Berücksichtigung des Einkommens des (Ehe-) Partners bzw. der (Ehe-) Partnerin als Filterkriterium ab, weil es in den Sozialversicherungen systemfremd und daher unzulässig ist. 2. Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes und Ausgleichsmassnahmen a. Senkung BVG-Mindestumwandlungssatz (Erläuternder Bericht S. 65) Der Bundesrat schlägt vor, in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) den Mindestumwandlungssatz an die längere Lebenserwartung und die tieferen Renditen der Pensionskassen anzupassen. Der BVG-Mindestumwandlungssatz soll deshalb innerhalb einer Frist von 4 Jahren jedes Jahr um 0,2 Prozentpunkte auf 6,0% (heute 6,8) gesenkt werden. Für laufende Renten soll der Besitzstand gelten. Eine einseitige versicherungstechnische Perspektive ist bei der Festlegung des Mindestumwandlungssatzes nicht angebracht. Zwingend mitberücksichtigt werden muss die Tatsache, dass die Renten aus der 2. Säule gerade bei niedrigen Einkommen nach wie vor sehr tief sind. Eine Senkung von 0,8% bedeutet eine Renteneinbusse von ca. 200 Franken pro Monat für Niedriglöhne. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Kompensationsmassnahmen vermögen nicht in allen Teilen zu überzeugen, sind sie doch auch mit finanziellen Mehrbelastungen (höhere Lohnbeiträge) verbunden, die vor allem tiefe Einkommen belasten werden. Für die Berechnung der finanziellen Perspektiven der kapitalfinanzierten beruflichen Vorsorge sind die voraussichtliche Kapitalrendite und die Lebenserwartung die beiden zentralen Einflussfaktoren. Was den Faktor Kapitalrendite anbelangt, hat sich 3

4 die Lage verändert. Die positive Entwicklung der Finanzmärkte bewirkt eine erfreuliche Verbesserung der Finanzierungssituation bei den Vorsorgeeinrichtungen seit 2012 sinkt der Anteil der Kassen in Unterdeckung stetig 1. Deshalb muss die Situation neu evaluiert werden. Auf diesem Hintergrund lehnt Procap Schweiz die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,0% ab. Procap Schweiz fordert eine Neubeurteilung der finanziellen Perspektiven der kapitalfinanzierten beruflichen Vorsorge auf dem Hintergrund der positiven Entwicklung der Finanzmärkte und lehnt die Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6% ab. Procap Schweiz spricht sich dafür aus, den Mindestumwandlungssatz weiterhin im Gesetz festzulegen. Nur so kann sichergestellt werden, dass dieser nicht auf Vorrat gesenkt wird. b. Massnahmen für die Übergangsgeneration (Erläuternder Bericht S. 69) Mit Einmalzahlungen aus dem BVG-Sicherheitsfonds will der Bundesrat erreichen, dass auch die BVG-Renten älterer Versicherter, denen die Zeit für die zusätzliche Kapitalbildung nicht mehr reicht, gegenüber heute erhalten bleiben. In der Vernehmlassungsvorlage wird erwähnt, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Beiträge zur Alimentierung des BVG-Sicherheitsfonds auf die Versicherten und die Arbeitgeber abwälzen können. Das gilt es zu vermeiden. Procap Schweiz ist der Ansicht, dass die Kosten für die Einmalzahlungen an die Übergangsgeneration durch den Bund finanziert werden sollten, um die bereits sonst steigenden Lohnbeiträge zu entlasten. Die Finanzierung über den Sicherheitsfonds, der letztlich von allen Versicherten alimentiert wird, ist aus einem weiteren Grund problematisch: Die Einmalzahlungen würden vor allem Einkommen im oberen Bereich des BVG- Obligatoriums zu Gute kommen. Denn bei tieferen Einkommen kompensiert bereits der tiefere Koordinationsabzug einen grossen Teil des Rentenverlustes. Eine Finanzierung von unteren zu oberen Einkommen muss im Kontext der Reform der Altersvorsorge 2020 mit allen Mitteln vermieden werden. Das ist am besten mit einer Finanzierung durch den Bund gewährleistet. Weil es sich um eine befristete Massnahme handelt - rund 25 Jahre, bis alle Personen pensioniert sind, die bei Inkrafttreten der Änderung 40 Jahre und älter sind würde es für den Bund keine Daueraufgabe werden. Procap Schweiz fordert, dass die befristeten Einmalzahlungen für die Übergangsgeneration über den Bundeshaushalt finanziert werden. 1 Swisscanto PK-Monitor per

5 3. Leistungs- und beitragsseitige Massnahmen in der AHV a. Neuregelung Hinterlassenenrenten der AHV (Erläuternder Bericht S. 86) Der Bundesrat schlägt vor, Leistungen an Hinterlassene nur noch Personen mit Betreuungspflichten zu gewähren. Kinderlose Witwen sollen nach einer Übergangsfrist keinen Anspruch auf eine Witwenrente mehr haben. Für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente hatten, bleibt der Besitzstand gewahrt. Als Personen mit Betreuungspflichten werden Personen definiert, die im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente oder Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben, weil sie ein (erwachsenes) Kind betreuen. Procap Schweiz stellt in der Vernehmlassungsvorlage eine Vermischung der Begriffe «kinderlosen Frauen» und «Personen ohne Betreuungspflichten» fest. Angesprochen sind sowohl Frauen, die nie Kinder hatten, wie auch Personen, die keine Betreuungspflichten mehr für Kinder oder Erwachsene haben. Dies muss zwingend differenziert werden. Gerade Eltern ob Vater oder Mutter die zugunsten der Kinderbetreuung nicht- oder nur teil-erwerbstätig waren, haben beim (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt oft grosse Schwierigkeiten. Solange beispielsweise bei Familienarbeit, Erziehung und Betreuung erworbene Kompetenzen bei der Anstellung von Wiedereinsteigenden nicht vermehrt als Qualifikation berücksichtigt werden, kann Procap Schweiz eine Streichung der Hinterlassenenrente in der AHV nicht unterstützen. Auch Personen, die eheliche Betreuungspflichten ausgeübt haben und deswegen ihre berufliche Situation häufig vernachlässigen müssen, sollen weiterhin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben. Als Personen mit Betreuungspflichten müssen nach Ansicht von Procap Schweiz zwingend auch Personen gelten, welche Betreuungspflichten für Kinder hatten oder den behinderten Ehegatten bis zu dessen Tod während einer gewissen Mindestdauer gepflegt und betreut haben. Procap Schweiz spricht sich ohne diese Abfederung gegen die Streichung der Witwen-/Witwerrenten gemäss Vorschlag des Bundesrates aus. Procap Schweiz fordert, dass der Bezug von Betreuungsgutschriften während einer gewissen Dauer den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente auslöst. 4. Zusatzfinanzierung für die AHV (Erläuternder Bericht S. 100) Der Bundesrat schlägt vor, zur mittel- und langfristigen Sicherstellung der Finanzierung der AHV die Mehrwertsteuer schrittweise um maximal 2 Prozentpunkte zu erhöhen, wozu eine verfassungsrechtlich verankerte Kompetenz des Bundes 5

6 nötig ist. Ob die Erhöhung der Mehrwertsteuer linear oder proportional erfolgt, lässt der Bundesrat offen. Procap Schweiz regt an, neben oder teilweise anstelle der Mehrwertsteuererhöhung andere, neue Finanzierungsquellen ins Auge zu fassen. Beispielsweise soll eine Erbschaftssteuerreform (Erbschaftssteuer auf hohe Erbschaften) oder die Einführung der Tobin-Steuer geprüft werden. Bezüglich des Entwurfs des Bundesbeschlusses zur Änderung der Bundesverfassung für die AHV-Zusatzfinanzierung durch eine schrittweise Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal zwei Prozentpunkte ist Procap Schweiz der Ansicht, dass weder die Beschränkung des Anspruchs auf Witwenrenten noch das einheitliche Referenzalter (Frauenrentenalter 65) Voraussetzung der geplanten Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes sein dürfen. Beide Voraussetzungen üben vor allem Druck auf die Frauen aus, diese Reform zu ihren Lasten mitzutragen. Procap Schweiz regt an, für die Zusatzfinanzierung nicht nur auf die Mehrwertsteuer zu setzen, sondern weitere Finanzierungsquellen wie z.b. eine Steuer auf hohe Erbschaften oder die Tobin-Steuer zu prüfen. Procap Schweiz spricht sich gegen die im Entwurf des Bundesbeschlusses vorgeschlagene Verknüpfung der Erhöhung der Mehrwertsteuer mit dem gleichen Referenzalter für alle und der Beschränkung des Anspruchs auf Witwenrenten aus. Procap Schweiz fordert, dass die Bereitschaft zu einer Zusatzfinanzierung nicht mit einer Kürzung des Bundesbeitrags an die AHV untergraben wird. C. Zusätzliche Anliegen 1. Unterstellung des BVG unter das ATSG Das BVG ist dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als einziges Gesetz im Bereich der öffentlichen Sozialversicherungen lediglich teilweise unterstellt. Diese Regelung ist systemfremd und erschwert die Koordination unter den Versicherungszweigen. Procap Schweiz bedauert, dass in einer umfassenden Revision die Frage der vollen Unterstellung des BVG unter das ATSG nicht geprüft wurde. Olten, den

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