355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt

Ähnliche Dokumente
Gesamte Rechtsvorschrift für Konsulargebührengesetz 1992, Fassung vom

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (Förderzinsnovelle 2011)

Regierungsvorlage der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5.

Vorblatt. Alternativen: Keine.

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse.

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

Vorblatt. Problem. Auswirkungen des Regelungsvorhabens

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

Vorblatt der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 7

Regierungsvorlage. 189 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5

Regierungsvorlage. 673 der Beilagen zu den Stenographisclien Protokollen des Nationalrates XVI. GP 11.

685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele. Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

1568 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 20 Norwegischer Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 47

UNIVERSITÄTSGESETZ 2002

Textgegenüberstellung

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

B e s c h l u s s

Vorblatt. 172 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 7

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Regierungsvorlage. 6. Im 6 Abs. 1 und im 7 wird jeweils der Ausdruck "Versicherungsunternehmungen" durch "Versiche r:u ngsunternehmen" ersetzt.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II

Gebühren nach der AufenthV

Wichtige Verbesserungen bei Arbeitserlaubnis und -suche für ausländische Studierende und andere Ausländer ab

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG Vorblatt. Ziele. Inhalt

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

Vorblatt. Inhalt: Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Keine.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG)

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

Bundesgesetz, mit dem das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert wird. Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Vorblatt. Ziele. Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing Thomas Prinzhorn, Dr. Christoph Matznetter

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Russischen Föderation. über

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

ANHANG. zum. Durchführungsbeschluss der Kommission

610/A XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Vorblatt. 1 von 5. Problem:

Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 7

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

Info für Hebammen über das Mutter-Kind-Pass-Beratungsgespräch

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Regierungsvorlage. I) O"kl.. "" "g" 0 ogle ; 11. Dem 2 Abs.3,233 wird folgende lit. g angefügt:

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 Köln, Zürich

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter

Aktuelle Fassung des Erlasses: gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vorab per (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

Familienzusammenführung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

Vorlage der Landesregierung

Entfall der Kreditvertragsgebühr. Gebühren neu Dezember

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 17. Juli Stück

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird. Artikel I

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Transkript:

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Vorblatt Problem: Die Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren ist bis spätestens 1. Juli 2005 umzusetzen. Weiters führt die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhebung der Gebühren in der jeweiligen Landeswährung zu übermäßigem Verwaltungsaufwand und Wechselkursverlusten. Ziel: Umsetzung der Entscheidung sowie Verminderung des Verwaltungsaufwandes und der Wechselkursverluste. Inhalt: Harmonisierung der Konsulargebühren; verstärkte Verwendung des Euro und anderer konvertibler Währungen bei der -Einhebung der Konsulargebühren. Alternativen: Keine. Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Hinsichtlich der Harmonisierung der Konsulargebühren wird eine Entscheidung des Rates der EU umgesetzt. Finanzielle Auswirkungen: Aufgrund der Anhebung der Tarife in Umsetzung der Entscheidung ist, auf der Basis der Zahl der im Jahr 2002 von österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellten Visa, mit Mehreinnahmen von bis zu 2,5 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

2 von 5 355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien Erläuterungen Allgemeiner Teil Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2003) geändert wird, sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft von den Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152 vom 20.06.2003 S. 82). Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäss mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visumgebühren zu einer erhöhten Antragsstellung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte. Zudem hat sich die bisherige Ausnahmeregelung vom Grundsatz des 12, der eine verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen. Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der Gebühren in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender Konvertibilität der Landeswährung dazu beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht der vorliegende Entwurf im neuen 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der Landeswährung erlauben soll. Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht. 17 wird noch ein sechster Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält. Besonderer Teil Zu Z 1 ( 12 Abs. 3): Die bisherige Ausnahme vom Grundsatz des 12 (verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung) hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Die bisherige Ausnahmeregelung in Absatz 3 sieht als Voraussetzung für ein Abweichen von der Einhebung in Landeswährung vor, dass diese nicht frei konvertibel und zudem nur eingeschränkt verwertbar sein muss. Aber auch bei Konvertibilität der Landeswährung kann die Einhebung der Gebühren in einer anderen Währung dazu beitragen, Kursverluste zu vermindern und/oder den Verwaltungsaufwand zu senken. Aus diesem Grund sieht der Entwurf eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in diesen Ländern in Hinkunft die Einhebung in einer den Praktikabilitäts- und Wertstabilitätserfordernissen entsprechenden Währung (wahlweise: Landeswährung, Euro oder Drittwährung) erlauben soll. Zu Z 2 (Anhang zu 1): Punkt 1: Die Gebühr für ein Flugtransitvisum (Visum A) wird auf 35 Euro angehoben. Punkt 2: Die Gebühr für ein Durchreisevisum (Visum B) wird auf 35 Euro angehoben. Punkt 3: Die Gebühr für jedes Reisevisum (Visum C) beträgt 35 Euro. Die bisher relevanten Unterkategorien C1, C2, C3, C4 entfallen, da alle bisher unterschiedlich vergebührten Unterkategorien nunmehr mit 35 Euro vergebührt werden. Punkt 4 (alt) entfällt, da die Entscheidung des Rates zwischen Visa mit räumlich beschränkter und räumlich unbeschränkter Gültigkeit keine Gebühren-Differenzierung mehr vorsieht.

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 3 von 5 Punkt 4 (neu): Bei Sammelvisa der Kategorien A, B und C fällt zusätzlich zur Grundgebühr von 35 Euro jeweils 1 Euro pro Person an. Punkt 5: Um den Vertretungsbehörden die Einnahme der Konsulargebühren in Euroscheinen zu ermöglichen und somit die Herausgabe in Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, zu vermeiden, sieht der Entwurf die Anhebung der Konsulargebühr für Aufenthaltsvisa (Visum D) von 72 auf 75 Euro vor. Punkt 6: Für das durch die Ratsentscheidung neu eingeführte nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D + C), das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, wird aus denselben Erwägungen wie unter Punkt 5 ebenfalls ein Tarif von 75 Euro festgesetzt. Zu Z 3 (Anhang zu 1): Die Erhöhung der Gebühren für Aufenthaltstitel sorgt für Homogenität gegenüber dem in Dauer gleichen Visum D. Zu Z 4 ( 17 Abs. 6) Regelt das Inkrafttreten dieser Novelle.

Textgegenüberstellung Geltende Fassung 12 (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist. Vorgeschlagene Fassung 12 (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist. TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel (1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels: (1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels: 1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A).........10 Euro 1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)..... 35 Euro 2. Durchreisevisum (Visum B)...... 10 Euro 2. Durchreisevisum (Visum B)...... 35 Euro 3. Reisevisum (Visum C) a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1)... 25 Euro b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2)... 30 Euro plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)...50 Euro d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)...50 Euro plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr. 3. Reisevisum (Visum C)......35 Euro 4 von 5 355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50 % der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums 5. Sammelvisum a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für 5 bis 50 Personen 10 Euro 4. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen.... 35 Euro 5. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)....... 75 Euro

Geltende Fassung Personen....... 10 Euro b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen.... 30 Euro c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen... 30 Euro plus 3 Euro pro Person 6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)...... 72 Euro (3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind... 72 Euro Vorgeschlagene Fassung 6. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C).... 75 Euro (3) Erteilung eines Aufenthaltstitels-, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind... 75 Euro 17 (6) 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. XX/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist. 355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 5 von 5