Prüffristen Praktisches Vorgehen bei der Festlegung von Prüffristen Dipl.-Ing. Hans Dick, Leitende Sicherheitsfachkraft TESIUM GmbH Mühlenfeldstraße 1 37603 Holzminden www.tesium.de
Symrise AG (M-DAX) Das Unternehmen Riech- und Duftstoffe Aromen und Geschmackstoffe Spezialprodukte, z. B. Sonnenschutzfilter Gesellschaften Symrise AG, Holzminden TESIUM GmbH (Infrastruktur) Symotion GmbH (interne Logistik) ca. 5.300 Mitarbeiter* ca. 230 Mitarbeiter ca. 120 Mitarbeiter * Weltweit, davon ca. 2000 in Deutschland 2
Prüfpflichtige Anlagen, Apparate, Maschinen Gesamtzahl der prüfpflichtigen Objekte: sehr viele Beispielhafte Auflistung einiger Kategorien Druckbehälter VAwS-Anlagen el. Arbeitsmittel Aufzüge u.v.a.m 3
Ziel des Vortrags Vorgehensweisen und Tipps bei der Festlegung und ggf. Abstimmung der Prüffristen Keine Diskussion über Prüffristen an bestimmten Anlagen/Apparaten/Arbeitsmitteln 4
Die gute alte Zeit (Auszug aus einer Genehmigung gem. BImSchG) Der Betreiber hat die folgenden Anlagen erstmalig vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend zu prüfen: Blitzschutzanlagen alle 3 Jahre Feuerlöscheinrichtungen jährlich Sicherheitsbeleuchtung jährlich Kraftbetätigte Türen und Tore 2 jährlich 5
Nachteile Starre Prüffristen, unabhängig z. B. von der Art und vom Umfang der Nutzung Kurze Prüffristen, damit hoher Prüfaufwand Häufig Prüfungen durch externe Stellen notwendig (z. B. TÜV) hohe Kosten Gängelung der Betreiber 6
Vorteile Feste und anerkannte Prüffristen Kein Aufwand für die Festlegung von Prüffristen durch den Unternehmer Bei Einhaltung der Prüffristen gilt im Schadensfall die Unschuldsvermutung, d. h. der Unternehmer hat nicht schuldhaft gehandelt. 7
Dann kam die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 3 Gefährdungsbeurteilung (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. 11 Aufzeichnungen Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach 10 aufzuzeichnen. 8
Für überwachungsbedürftige Anlagen 15 BetrSichV Wiederkehrende Prüfungen (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. (3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. 9
ist die Freiheit zwar nicht grenzenlos 15 BetrSichV (13) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und d müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden. (15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfungen im Betrieb alle drei Jahre durchgeführt werden. (16) Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c müssen Prüfungen im Betrieb alle fünf Jahre durchgeführt werden 10
... kann aber ausgedehnt werden. 15 (17) BetrSichV Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen im Einzelfall - verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder - verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. 11
Achtung! 15 (4) BetrSichV Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. 12
Und bei Meinungsverschiedenheiten? 15 (4) BetrSichV Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle ermittelten Prüffrist betrieben werden; die zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige Behörde legt die Prüffrist fest. 13
Ergebnis nach Inkrafttreten der BetrSichV Im Großen und Ganzen ist erst einmal alles beim Alten geblieben, da Sicherheitstechnische Bewertungen erst erarbeitet werden mussten die Höchstgrenzen der Prüfungen i. d. R. die bisherigen Prüffristen waren, d. h. der Prüfrhythmus war ohnehin schon etabliert (überwachungsbedürftige Anlagen) die Betreiber sich mit der neuen Freiheit erst anfreunden mussten die Befähigten Personen noch unbestimmt waren. 14
Nach und nach Konkretisierung des Regelwerkes TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (2006) TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (2006) TRBS 1122 und 1123 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen (Notwendigkeit von Prüfungen / Erlaubnispflicht) (2010) 15
Umsetzung in der Praxis In den allermeisten Betrieben war die Prüfung von Anlagen, Arbeitsmitteln, Sicherheitseinrichtungen usw. mehr oder weniger vollständig organisiert. 16
Umsetzung in der Praxis Folgende Fragen sind also zunächst zu klären: Sind alle prüfpflichtigen Objekte erfasst? Sind die Prüfungen (Art, Umfang und Frist) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt worden? Sind die erforderlichen Prüfungen organisiert? Bei überwachungsbedürftigen Anlagen: sind die Prüffristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle überprüft/ bestätigt worden? Sollen eigene Mitarbeiter als befähigte Personen mit der Prüfung von bestimmten Objekten beauftragt werden? 17
Umsetzung in der Praxis Sind die Prüfungen (Art, Umfang und Frist) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt worden? Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen Sollen die Prüffristen geändert (verlängert) werden? Gefährdungsbeurteilung 18
Umsetzung in der Praxis Sind alle prüfpflichtigen Objekte erfasst und sind die Prüfungen organisiert? Check: z. B. über Prüffristen-Tools Erfassung/Organisation: Objektlisten/Inventarlisten SAP andere DV-Programme zur Organisation von Prüfungen 19
Umsetzung in der Praxis Bei überwachungsbedürftigen Anlagen: sind die Prüffristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) überprüft/ bestätigt worden? Bestätigung durch ZÜS einholen Einverständnis liegt vor, wenn die Prüfungen durch die ZÜS in den Zeitabständen durchgeführt werden, die in der sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt wurde. (Sachverständiger zeichnet die sicherheitstechnische Bewertung gegen) 20
Umsetzung in der Praxis Bei Prüfungen, die gem. BG-Regelwerk festgelegt werden, kann eine Anfrage bei der zuständigen BG durchaus interessant sein 21
Umsetzung in der Praxis Hier ein Beispiel Zur Begehung eines Flachdaches zu Kontrollzwecken wird vor Ort ein Sicherungsgurt (PSA gegen Absturz) vorgehalten. Erforderliche Prüfungen gem. BGR 198: Sichtprüfung durch Benutzer vor jedem Einsatz Jährliche Prüfung durch befähigte Person 22
Umsetzung in der Praxis Das Gebäude ist seit 3 Jahren in Betrieb, das Flachdach in dieser Zeit nie begangen worden. Ergo: der Gurt liegt noch originalverpackt in seinem Aufbewahrungskoffer (klimatisiert). Frage: Benutzung zu Kontrollzwecken erlaubt, obwohl die Prüffrist um 2 Jahre überschritten ist? 23
Umsetzung in der Praxis Wurde durch BG abgelehnt, schade auch Interessant war aber die Begründung: Hier handelt es sich um eine Schutzeinrichtung, bei dessen Versagen akute Lebensgefahr besteht. Daher wurde auf eine regelmäßige Prüfung auch bei Nichtgebrauch bestanden. 24
Umsetzung in der Praxis Im Umkehrschluss heißt das aber: Ist bei Versagen des Arbeitsmittels oder der PSA nicht mit akuter Lebensgefahr zu rechnen, kann die Prüffrist auch angepasst sprich verlängert werden. 25
Umsetzung in der Praxis Beispiel: Lastaufnahmeeinrichtungen/Anschlagmittel Prüffrist gem. BGR 500 jährlich Bei Seltener Benutzung Kein raues Arbeitsumfeld Geeigneter Aufbewahrung Geschulten/unterwiesenen Benutzern Keine unmittelbare Lebensgefahr bei Versagen ist eine Verlängerung der Prüffrist durchaus möglich. 26
Umsetzung in der Praxis Sollen eigene Mitarbeiter als befähigte Personen mit der Prüfung von bestimmten Objekten beauftragt werden? Notwendige Qualifikation vorhanden oder erreichbar? Beachte TRBS 1203, Befähigte Personen - Berufsausbildung - Berufserfahrung - zeitnahe berufliche Tätigkeit - Zuverlässigkeit Übernahme der Verantwortung gewollt? 27
Fazit Die neue Freiheit bei der Festlegung von Prüffristen ist ein noch ungewohntes Instrument Früher war es nur Erfüllung von Pflichten, heute bedeutet es auch Übernahme von Verantwortung Maximal-Fristen beachten für bestimmte Anlagen/Apparate Abweichungen (Verlängerung) von empfohlenen Prüffristen gem. Regelwerk sollten immer begründet (Gefährdungsbeurteilung) und ggf. mit der BG abgestimmt werden. 28
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!