FAQ Kompetenzzentren sonderpädagogische Förderung

Ähnliche Dokumente
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache

Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes

Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW

Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord. Januar 2013

Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel

des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen

GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015

Inklusionstagung des Landesinstituts

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege

Vorschulische Sprachförderung

Schulentwicklung in Nordrhein Westfalen

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014

Kompetenzregion Zülpich. Kooperation in der Sek I

Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje

Sonderpädagogische Schülerakte Teil II

Inklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe

Unterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen

Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW.

Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen

Herzlich willkommen! B. Streese, M. Palm

Sonderpädagogische Schülerakte Teil I

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

FAQ Außerunterrichtliche Lernhilfe (AuL) Oktober 2014

1. Gesetzliche Grundlagen

THEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule

Kinder mit Behinderungen - vom Kindergarten in die Schule

1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die

Arbeitspapier. Inklusion an Schulen Umsetzung, Arbeitsschwerpunkte, nächste Schritte. Schleswig-Holstein. Der echte Norden

Schülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn

INKLUSION! Aufgaben des KsF und der Inklusionsauftrag

5. Formen und Orte sonderpädagogischer Förderung. 5.1 Sonderpädagogische Förderung durch vorbeugende Maßnahmen

Kompetenzzentren sonderpädagogischer Förderung (KsF) im Kreis Wesel

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Themenübersicht. ! Allg. Informationen zur Schulstation. ! Zielgruppe. ! Schülerzahlen. ! Aufnahme und Beendigung. !

Organisation Externe Beschulung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft

17. Sitzung der Steuergruppe Inklusion

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess

Das GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit

Kurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf

NETZWERK des FÖZ ERICH KÄSTNER Altenburg

Formulare in sonderpädagogischen Verfahren

Die Behindertenrechtskonvention. Sonderpädagogik Plenumsvortrag auf der Fachtagung der KMK am in Bremen

Stand: September Wegweiser für Eltern. Gemeinsames Lernen an Lüner Schulen

Handreichungen zum Sonderpädagogischen Förderplan Ein Beitrag zur lernprozessbegleitenden Diagnostik

Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

RdErl. des MK vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S.166), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S.

Aktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor

Inklusion in der beruflichen Bildung

III. 3 Unterstützung durch sonderpädagogische Dienste (Kooperation)

Eckpunktepapier. Inklusion. der CDU-Landtagsfraktion

Inklusion an der Regelschule

FAQ zum Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion

Verwaltungsvorschrift

Nordrhein-Westfalen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

Bek. des MK vom /1-7

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Die Schule für alle. Der Gemeinsame Unterricht

Leitsätze für das Schulsystem 2016

Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Integrationshaus- Integrationsfeld Bildung

Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion

31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen Individuelle Förderung, Lernstudio

Krankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen. 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler

Ausbildung im Gemeinsamen Lernen Bezirksregierung Köln, Dezernat Stand November 2016

Inklusive Bildung in Schleswig-Holstein

Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

Erfassungsbogen Grundschule

im Wandel Rolf Kessler, Pädagogischer Mitarbeiter Regionales Bildungsbüro der Landeshauptstadt Düsseldorf

Brandenburgische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schuljahren 1995/1996 bis 2004/2005

Konzept G 7-9. Frieden Mittelschule Schweinfurt Ludwigstr.5, Schweinfurt, Tel: 09721/ ; Fax: 09721/

Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

Vom. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, Geltungsbereich

Fachtagung Schulische Inklusion, Köln, 7./ Inklusion in der Praxis einer Grundschule Wie geht das? Vom Modellversuch 1989 zum Schulalltag

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Inklusive Berufliche Bildung in Bayern im Bereich Garten- und Landschaftsbau

Die Entwicklung der Schulsozialarbeit

Bielefeld. Amt für Schule. Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

I N F O R M A T I O N

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine

Inklusion in Wilhelmshaven

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Konzeptionelle Überlegungen zur Arbeit an der Schule am Burghof in Marsberg

Freie Träger der Jugendhilfe: Bildungspartner für Schulen nicht nur im Ganztag

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Inklusion an Schulen aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer Meinungen, Einstellungen und Erfahrungen

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Inhalt. Erster Teil - Sonderpädagogische Förderung. 1. Abschnitt - Grundlagen

Transkript:

FAQ Kompetenzzentren sonderpädagogische Förderung Häufig gestellte Fragen zum Thema Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung (KsF) Wird die Leitung des KsF also die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule - Dienstvorgesetzte/r über alle Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Pilotregion und erhält die Personalhoheit? Die Leitung des KsF entwickelt den Entwurf eines Einsatzplans für die in der Pilotregion zur Verfügung stehenden Lehrkräfte für Sonderpädagogik. Ziel ist es dabei, mehr wohnortnahe Förderung in den allgemeinen Schulen zu ermöglichen und eine Kultur des Behaltens zu unterstützen. Dieser Einsatzplan wird einvernehmlich mit den kooperierenden allgemeinen Schulen und Förderschulen abgestimmt. Die Leitung des KsF handelt als Primus inter pares, nicht als Dienstvorgesetzte/r. Die Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte für Sonderpädagogik bleiben die selben Schulleiterinnen und Schulleiter wie vor Beginn der Pilotphase. Werden die Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die in den Grundschulen der Pilotregionen im Gemeinsamen Unterricht tätig sind und die im Schulkapitel Grundschule geführt werden, an das Kompetenzzentrum also an die Förderschule versetzt und von dort ggf. wieder abgeordnet? Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die sich im Schulkapitel Grundschule befinden, sind auch weiterhin im Gemeinsamen Unterricht tätig, da die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Grundschulen verbleiben. Mögliche Veränderungen beim Einsatzort durch das Personaleinsatzkonzept der Region erfolgen dann durch Abordnungen. Werden Lehrkräfte für Sonderpädagogik künftig überwiegend diagnostizieren, beraten und präventiv tätig sein und somit deutlich weniger unterrichten? Unterricht ist und bleibt das vorrangige Dienstgeschäft der Lehrkräfte. Bei dem neuen Konzept der KsF darf nicht vergessen werden, dass sich bereits existierende Förderschulen mit einer entsprechenden 1 von 6

Schülerschaft, die Anspruch auf Unterricht hat, weiterentwickeln. Im Laufe der Jahre kann es sein, dass sich das Arbeitsfeld der Lehrkräfte für Sonderpädagogik verändert und erweitert, Unterricht wird jedoch die Kernaufgabe auch dieser Berufsgruppe bleiben. Kann der Ausbau einer Förderschule zu einem KsF ein Weg sein, um den aufgrund rückläufiger Schülerzahlen gefährdeten Bestand der Schule zu erhalten? Das Ziel eines KsF ist u. a., mehr wohnortnahe, integrative Förderung in allgemeinen Schulen zu ermöglichen, wo immer dies von den Eltern gewünscht wird und fachlich-pädagogisch verantwortbar ist. Deshalb kann der sich ohnehin abzeichnende Schülerrückgang in Kombination mit dem Ausbaus von KsF die Schließung oder Verkleinerung von Förderschulen beschleunigen. Dies geschieht aber, ohne dass dadurch sonderpädagogische Kompetenz in der Region verlorengeht, da die Lehrkräfte für Sonderpädagogik nur ihren Einsatzort verändert haben. Im Gegenzug dazu könnten die allgemeinen Schulen gestärkt werden, da die zu fördernden Schülerinnen und Schüler hier verbleiben. Denkbar ist also, dass sich im Zuge der Entwicklung Kompetenzzentren oder einzelne Förderschulen zu Schulen ohne Schüler entwickeln. Können Lehrkräfte für Sonderpädagogik ähnlich wie bei Kindern mit Sinnesschädigungen auch bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne einer Frühförderung mit der Prävention bereits systematisch in den Kindertageseinrichtungen beginnen? Bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen können Lehrkräfte für Sonderpädagogik ausschließlich schulpflichtige Kinder fördern, also Kinder, die bereits eine Schule besuchen. Für eine pädagogische Frühförderung, wie sie bei Kindern mit Sinnesschädigungen haushaltsund schulrechtlich verankert ist, fehlen sowohl die juristischen Voraussetzungen als auch die notwendigen Ressourcen. Im Rahmen der Netzwerkarbeit vor allem mit außerschulischen Partnern kann jedoch auch hier eine Kooperation mit dem Elementarbereich erfolgen. Vor allem die Schulträger und die außerschulischen Partner der KsF sind hier um Unterstützung gefragt. Im Übrigen gehört der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule zum Aufgabenfeld der Grundschulen. Es spricht nichts dagegen, dass in diesem Prozess, wenn es das regionale Gesamtkonzept vorsieht, auch Lehrkräfte für Sonderpädagogik mitwirken. 2 von 6

Ist es richtig, dass in der Pilotregion des KsF Grundschullehrkräfte schwierige Kindern künftig immer allein ohne sonderpädagogische Unterstützung unterrichten und die Lehrkräfte für Sonderpädagogik allenfalls beraten? Förderung auch von schwierigen Schülerinnen und Schülern, die einen über das übliche Maß hinausgehenden Unterstützungsbedarf haben, ist in erster Linie Aufgabe der Grundschule (der allgemeinen Schule). Dabei sollen die allgemeinen Schule jedoch nicht allein gelassen werden. Basis für die Unterstützung ist das von der Leitung des KsF erarbeitete einvernehmlich beschlossene Personaleinsatzkonzept der Region. Der Umfang der Unterstützung ist dabei abhängig vom Förderbedarf der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Erhalten die Grundschulen in den Pilotregionen jetzt aufgrund des neuen Konzepts des KsF deutlich mehr Unterstützung durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen als andernorts, weil in den Pilotregionen mehr Lehrkräfte zur Verfügung stehen? Für die Pilotregionen stehen keine zusätzlichen Ressourcen abgesehen von einer halben Lehrerstelle zum Aufbau der Prävention zur Verfügung. Bei dem Konzept geht es nicht um ein Mehr oder Weniger an sonderpädagogischer Förderung, sondern um ein Anders. Im Rahmen des pädagogischen Konzepts für die Pilotregion werden Grundsätze der Zusammenarbeit sowie die Einsatzplanung sonderpädagogischer Lehrkräfte einvernehmlich vereinbart. Die Erwartung an das neue Konzept ist, dass ein flexiblerer, unbürokratischerer Einsatz der Lehrkräfte für Sonderpädagogik als bisher auch zu einer qualitativen Steigerung der Förderung führt. Im Übrigen sollen in das regionale Gesamtkonzept, das neben dem Unterricht auch Beratung, Diagnose und Prävention umfasst, vor Ort Partner eingebunden werden. Neben der Jugendhilfe können das je nach den örtlichen Bedingungen auch andere Unterstützungssysteme sein (Schulpsychologie, Elternberatung, therapeutische Einrichtungen etc.). Sind die KsF eine Gefahr für den Gemeinsamen Unterricht, weil die Lehrkräfte für Sonderpädagogik wieder in das Stellenkapitel für Förderschulen versetzt werden, weil die Leitung des KsF über deren Einsatz bestimmt und weil die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder hauptsächlich in KsF (also Förderschulen) unterrichtet werden? 3 von 6

Nein, das Konzept der KsF zielt im Gegenteil darauf, den Umfang der integrativen Beschulung in den allgemeinen Schulen zu erhöhen. Eine Rückversetzung von Lehrkräften für Sonderpädagogik in Förderschulkapitel ist nicht beabsichtigt. Im Erlass des MSW vom 25. Februar 2008 ist zudem betont worden, dass die Personaleinsatzplanung in der Pilotregion nicht dazu führen darf, dass integrative Ansätze zurückgefahren werden Kann auf Feststellungsverfahren des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der AO-SF künftig grundsätzlich verzichtet werden? Ein AO-SF-Verfahren hat grundsätzlich unterschiedliche Funktionen. In den Pilotregionen ist es für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (also der Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache) nicht mehr nötig, um die Ressourcen für eine sonderpädagogische Unterstützung zu erhalten; diese stehen in der Region unabhängig von der tatsächlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Insofern ist damit zu rechnen, dass es im schulrechtlichen Sinne in der Pilotregion deutlich weniger AO-SF gibt. Das AO-SF-Verfahren hat aber auch eine diagnostische Dimension, dient also dazu, Klarheit über die tatsächlichen Förderbedarf eines Kindes zu erhalten. Eine Diagnose auch im Sinne eines individuellen Förderbedarfs ist in jedem Fall vor einer dauerhaften Förderung eines Kindes durch eine sonderpädagogische Lehrkraft erforderlich. Eine rechtsklare Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegenüber den Eltern ist zudem dann erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet werden kann. In der Grundschule kann dies beispielsweise nach dem Wechsel von der Schuleingangsphase in die Klasse 3 erforderlich sein. Ein Wechsel des Förderorts von der allgemeinen Schule zur Förderschule/ zum Kompetenzzentrum, der gegen den Willen der Eltern erfolgen soll, setzt auch im schulrechtlichen Sinne ein AO-SF-Verfahren mit abschließender Entscheidung der Schulaufsicht voraus. Dürfen Eltern ein Feststellungsverfahren des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der AO-SF beantragen? 4 von 6

Ja, Eltern können jederzeit ein Feststellungsverfahren beantragen. Anders als sonst würde eine mögliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen dann aber nicht zu zusätzlichen Lehrerstellenanteilen führen, da diese der Region ja unabhängig von Zahl und Ergebnis solcher Verfahren nach der AO-SF zur Verfügung gestellt worden sind. Der Effekt wäre gegebenenfalls, dass dieses Kind in die vor Ort praktizierte sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern einbezogen wird. Welche Kinder und Jugendlichen hier aber mit Unterstützung (auch) von Sonderpädagogen gefördert werden sollen, muss im Rahmen des Personaleinsatzkonzeptes vereinbart werden. Grundlage dafür ist auch eine entsprechende Diagnostik, d. h. individuelle Förderpläne für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Den Eltern sollte im Rahmen der Beratung daher das besondere Konzept des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung erläutert werden. Haben Eltern einen Anspruch auf die Beschulung ihres Kindes in den Räumen des Kompetenzzentrums, also in einer Förderschule? Das Ziel des Konzeptes ist es, mehr wohnortnahe, integrative Förderung zu erreichen. Ein Rechtsanspruch im engeren Sinne ist schulrechtlich nicht verankert. Im Konfliktfall entscheidet daher die Schulaufsicht über den Förderort ( 19 Abs. 2 Schulgesetz). Die erhöhte Flexibilität, die das Konzept der KsF insbesondere bei den Lern- und Entwicklungsstörungen mit sich bringt, sollte dazu beitragen, dass der Förderort in den Pilotregionen möglichst einvernehmlich festgelegt werden kann. Im Rahmen der Pilotphase kann auch der Förderort allgemeine Schule bestimmt werden, ohne dass die Eltern einen Antrag auf Gemeinsamen Unterricht gestellt haben. Ist es in den Pilotregionen nötig, weiterhin Integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I einzurichten? Es ist Ziel des Konzeptes, eine wohnortnahe Beschulung, d. h. in der Regel also eine Förderung in allgemeinen Schulen, auch in der Sekundarstufe I zu erreichen. Hierzu sollen neue und flexible Konzepte der sonderpädagogischen Förderung und des Einsatzes von Lehrkräften für Sonderpädagogik auch in der Sekundarstufe I erprobt werden. Dabei ist nicht der Erlass zu den Integrativen Lerngruppen (BASS 13 41 Nr. 3) für die Pilotregionen mit Blick auf Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen entscheidend als 5 von 6

vielmehr das Gesamtkonzept der Region sowie die Möglichkeiten des Personaleinsatzes. Stehen sich die Pilotregionen dann schlechter, weil es keinen Mehrbedarf für die Förderung in der Sekundarstufe I gibt? Sofern im Einzugsgebiet zu Beginn der Pilotphase bereits Integrative Lerngruppen eingerichtet waren, stehen die dafür zugewiesenen Stellenanteile weiterhin zur Verfügung. Mögliche haushaltsrechtliche Änderungen bei den Mehrbedarfsstellen können vom Grundsatz her durch die Schulaufsicht anteilig auch in den Pilotregionen umgesetzt werden. Insofern gibt es weder eine Benachteiligung noch eine Bevorzugung für die Pilotregionen. Dies würde auch dem Grundsatz nicht mehr oder weniger, sondern anders widersprechen. Gibt es für die Lehrkräfte in den Pilotregionen Fortbildungen zum Thema KsF? Die Kompetenzteams für die Lehrerfortbildung halten Angebote zur individuellen und zur sonderpädagogischen Förderung vor. Speziellere Fortbildungswünsche sollten mit den Kompetenzteams in den Regionen abgestimmt werden. An wen können sich Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die im Rahmen des KsF neue Aufgaben übernehmen, mit ihren dienstrechtlichen Fragen wenden? Ansprechpartner ist wie auch bei anderen Fragen zum Arbeitseinsatz die zuständige Schulaufsicht (hier Dienstaufsicht). Bei Lehrkräften für Sonderpädagogik im Grundschulkapitel ist dies das Schulamt für die Grundschule, bei Lehrkräften im Stellenkapitel Förderschule die Bezirksregierung. 6 von 6