FAQ Kompetenzzentren sonderpädagogische Förderung Häufig gestellte Fragen zum Thema Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung (KsF) Wird die Leitung des KsF also die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule - Dienstvorgesetzte/r über alle Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Pilotregion und erhält die Personalhoheit? Die Leitung des KsF entwickelt den Entwurf eines Einsatzplans für die in der Pilotregion zur Verfügung stehenden Lehrkräfte für Sonderpädagogik. Ziel ist es dabei, mehr wohnortnahe Förderung in den allgemeinen Schulen zu ermöglichen und eine Kultur des Behaltens zu unterstützen. Dieser Einsatzplan wird einvernehmlich mit den kooperierenden allgemeinen Schulen und Förderschulen abgestimmt. Die Leitung des KsF handelt als Primus inter pares, nicht als Dienstvorgesetzte/r. Die Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte für Sonderpädagogik bleiben die selben Schulleiterinnen und Schulleiter wie vor Beginn der Pilotphase. Werden die Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die in den Grundschulen der Pilotregionen im Gemeinsamen Unterricht tätig sind und die im Schulkapitel Grundschule geführt werden, an das Kompetenzzentrum also an die Förderschule versetzt und von dort ggf. wieder abgeordnet? Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die sich im Schulkapitel Grundschule befinden, sind auch weiterhin im Gemeinsamen Unterricht tätig, da die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Grundschulen verbleiben. Mögliche Veränderungen beim Einsatzort durch das Personaleinsatzkonzept der Region erfolgen dann durch Abordnungen. Werden Lehrkräfte für Sonderpädagogik künftig überwiegend diagnostizieren, beraten und präventiv tätig sein und somit deutlich weniger unterrichten? Unterricht ist und bleibt das vorrangige Dienstgeschäft der Lehrkräfte. Bei dem neuen Konzept der KsF darf nicht vergessen werden, dass sich bereits existierende Förderschulen mit einer entsprechenden 1 von 6
Schülerschaft, die Anspruch auf Unterricht hat, weiterentwickeln. Im Laufe der Jahre kann es sein, dass sich das Arbeitsfeld der Lehrkräfte für Sonderpädagogik verändert und erweitert, Unterricht wird jedoch die Kernaufgabe auch dieser Berufsgruppe bleiben. Kann der Ausbau einer Förderschule zu einem KsF ein Weg sein, um den aufgrund rückläufiger Schülerzahlen gefährdeten Bestand der Schule zu erhalten? Das Ziel eines KsF ist u. a., mehr wohnortnahe, integrative Förderung in allgemeinen Schulen zu ermöglichen, wo immer dies von den Eltern gewünscht wird und fachlich-pädagogisch verantwortbar ist. Deshalb kann der sich ohnehin abzeichnende Schülerrückgang in Kombination mit dem Ausbaus von KsF die Schließung oder Verkleinerung von Förderschulen beschleunigen. Dies geschieht aber, ohne dass dadurch sonderpädagogische Kompetenz in der Region verlorengeht, da die Lehrkräfte für Sonderpädagogik nur ihren Einsatzort verändert haben. Im Gegenzug dazu könnten die allgemeinen Schulen gestärkt werden, da die zu fördernden Schülerinnen und Schüler hier verbleiben. Denkbar ist also, dass sich im Zuge der Entwicklung Kompetenzzentren oder einzelne Förderschulen zu Schulen ohne Schüler entwickeln. Können Lehrkräfte für Sonderpädagogik ähnlich wie bei Kindern mit Sinnesschädigungen auch bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne einer Frühförderung mit der Prävention bereits systematisch in den Kindertageseinrichtungen beginnen? Bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen können Lehrkräfte für Sonderpädagogik ausschließlich schulpflichtige Kinder fördern, also Kinder, die bereits eine Schule besuchen. Für eine pädagogische Frühförderung, wie sie bei Kindern mit Sinnesschädigungen haushaltsund schulrechtlich verankert ist, fehlen sowohl die juristischen Voraussetzungen als auch die notwendigen Ressourcen. Im Rahmen der Netzwerkarbeit vor allem mit außerschulischen Partnern kann jedoch auch hier eine Kooperation mit dem Elementarbereich erfolgen. Vor allem die Schulträger und die außerschulischen Partner der KsF sind hier um Unterstützung gefragt. Im Übrigen gehört der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule zum Aufgabenfeld der Grundschulen. Es spricht nichts dagegen, dass in diesem Prozess, wenn es das regionale Gesamtkonzept vorsieht, auch Lehrkräfte für Sonderpädagogik mitwirken. 2 von 6
Ist es richtig, dass in der Pilotregion des KsF Grundschullehrkräfte schwierige Kindern künftig immer allein ohne sonderpädagogische Unterstützung unterrichten und die Lehrkräfte für Sonderpädagogik allenfalls beraten? Förderung auch von schwierigen Schülerinnen und Schülern, die einen über das übliche Maß hinausgehenden Unterstützungsbedarf haben, ist in erster Linie Aufgabe der Grundschule (der allgemeinen Schule). Dabei sollen die allgemeinen Schule jedoch nicht allein gelassen werden. Basis für die Unterstützung ist das von der Leitung des KsF erarbeitete einvernehmlich beschlossene Personaleinsatzkonzept der Region. Der Umfang der Unterstützung ist dabei abhängig vom Förderbedarf der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Erhalten die Grundschulen in den Pilotregionen jetzt aufgrund des neuen Konzepts des KsF deutlich mehr Unterstützung durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen als andernorts, weil in den Pilotregionen mehr Lehrkräfte zur Verfügung stehen? Für die Pilotregionen stehen keine zusätzlichen Ressourcen abgesehen von einer halben Lehrerstelle zum Aufbau der Prävention zur Verfügung. Bei dem Konzept geht es nicht um ein Mehr oder Weniger an sonderpädagogischer Förderung, sondern um ein Anders. Im Rahmen des pädagogischen Konzepts für die Pilotregion werden Grundsätze der Zusammenarbeit sowie die Einsatzplanung sonderpädagogischer Lehrkräfte einvernehmlich vereinbart. Die Erwartung an das neue Konzept ist, dass ein flexiblerer, unbürokratischerer Einsatz der Lehrkräfte für Sonderpädagogik als bisher auch zu einer qualitativen Steigerung der Förderung führt. Im Übrigen sollen in das regionale Gesamtkonzept, das neben dem Unterricht auch Beratung, Diagnose und Prävention umfasst, vor Ort Partner eingebunden werden. Neben der Jugendhilfe können das je nach den örtlichen Bedingungen auch andere Unterstützungssysteme sein (Schulpsychologie, Elternberatung, therapeutische Einrichtungen etc.). Sind die KsF eine Gefahr für den Gemeinsamen Unterricht, weil die Lehrkräfte für Sonderpädagogik wieder in das Stellenkapitel für Förderschulen versetzt werden, weil die Leitung des KsF über deren Einsatz bestimmt und weil die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder hauptsächlich in KsF (also Förderschulen) unterrichtet werden? 3 von 6
Nein, das Konzept der KsF zielt im Gegenteil darauf, den Umfang der integrativen Beschulung in den allgemeinen Schulen zu erhöhen. Eine Rückversetzung von Lehrkräften für Sonderpädagogik in Förderschulkapitel ist nicht beabsichtigt. Im Erlass des MSW vom 25. Februar 2008 ist zudem betont worden, dass die Personaleinsatzplanung in der Pilotregion nicht dazu führen darf, dass integrative Ansätze zurückgefahren werden Kann auf Feststellungsverfahren des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der AO-SF künftig grundsätzlich verzichtet werden? Ein AO-SF-Verfahren hat grundsätzlich unterschiedliche Funktionen. In den Pilotregionen ist es für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (also der Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache) nicht mehr nötig, um die Ressourcen für eine sonderpädagogische Unterstützung zu erhalten; diese stehen in der Region unabhängig von der tatsächlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Insofern ist damit zu rechnen, dass es im schulrechtlichen Sinne in der Pilotregion deutlich weniger AO-SF gibt. Das AO-SF-Verfahren hat aber auch eine diagnostische Dimension, dient also dazu, Klarheit über die tatsächlichen Förderbedarf eines Kindes zu erhalten. Eine Diagnose auch im Sinne eines individuellen Förderbedarfs ist in jedem Fall vor einer dauerhaften Förderung eines Kindes durch eine sonderpädagogische Lehrkraft erforderlich. Eine rechtsklare Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegenüber den Eltern ist zudem dann erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet werden kann. In der Grundschule kann dies beispielsweise nach dem Wechsel von der Schuleingangsphase in die Klasse 3 erforderlich sein. Ein Wechsel des Förderorts von der allgemeinen Schule zur Förderschule/ zum Kompetenzzentrum, der gegen den Willen der Eltern erfolgen soll, setzt auch im schulrechtlichen Sinne ein AO-SF-Verfahren mit abschließender Entscheidung der Schulaufsicht voraus. Dürfen Eltern ein Feststellungsverfahren des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der AO-SF beantragen? 4 von 6
Ja, Eltern können jederzeit ein Feststellungsverfahren beantragen. Anders als sonst würde eine mögliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen dann aber nicht zu zusätzlichen Lehrerstellenanteilen führen, da diese der Region ja unabhängig von Zahl und Ergebnis solcher Verfahren nach der AO-SF zur Verfügung gestellt worden sind. Der Effekt wäre gegebenenfalls, dass dieses Kind in die vor Ort praktizierte sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern einbezogen wird. Welche Kinder und Jugendlichen hier aber mit Unterstützung (auch) von Sonderpädagogen gefördert werden sollen, muss im Rahmen des Personaleinsatzkonzeptes vereinbart werden. Grundlage dafür ist auch eine entsprechende Diagnostik, d. h. individuelle Förderpläne für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Den Eltern sollte im Rahmen der Beratung daher das besondere Konzept des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung erläutert werden. Haben Eltern einen Anspruch auf die Beschulung ihres Kindes in den Räumen des Kompetenzzentrums, also in einer Förderschule? Das Ziel des Konzeptes ist es, mehr wohnortnahe, integrative Förderung zu erreichen. Ein Rechtsanspruch im engeren Sinne ist schulrechtlich nicht verankert. Im Konfliktfall entscheidet daher die Schulaufsicht über den Förderort ( 19 Abs. 2 Schulgesetz). Die erhöhte Flexibilität, die das Konzept der KsF insbesondere bei den Lern- und Entwicklungsstörungen mit sich bringt, sollte dazu beitragen, dass der Förderort in den Pilotregionen möglichst einvernehmlich festgelegt werden kann. Im Rahmen der Pilotphase kann auch der Förderort allgemeine Schule bestimmt werden, ohne dass die Eltern einen Antrag auf Gemeinsamen Unterricht gestellt haben. Ist es in den Pilotregionen nötig, weiterhin Integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I einzurichten? Es ist Ziel des Konzeptes, eine wohnortnahe Beschulung, d. h. in der Regel also eine Förderung in allgemeinen Schulen, auch in der Sekundarstufe I zu erreichen. Hierzu sollen neue und flexible Konzepte der sonderpädagogischen Förderung und des Einsatzes von Lehrkräften für Sonderpädagogik auch in der Sekundarstufe I erprobt werden. Dabei ist nicht der Erlass zu den Integrativen Lerngruppen (BASS 13 41 Nr. 3) für die Pilotregionen mit Blick auf Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen entscheidend als 5 von 6
vielmehr das Gesamtkonzept der Region sowie die Möglichkeiten des Personaleinsatzes. Stehen sich die Pilotregionen dann schlechter, weil es keinen Mehrbedarf für die Förderung in der Sekundarstufe I gibt? Sofern im Einzugsgebiet zu Beginn der Pilotphase bereits Integrative Lerngruppen eingerichtet waren, stehen die dafür zugewiesenen Stellenanteile weiterhin zur Verfügung. Mögliche haushaltsrechtliche Änderungen bei den Mehrbedarfsstellen können vom Grundsatz her durch die Schulaufsicht anteilig auch in den Pilotregionen umgesetzt werden. Insofern gibt es weder eine Benachteiligung noch eine Bevorzugung für die Pilotregionen. Dies würde auch dem Grundsatz nicht mehr oder weniger, sondern anders widersprechen. Gibt es für die Lehrkräfte in den Pilotregionen Fortbildungen zum Thema KsF? Die Kompetenzteams für die Lehrerfortbildung halten Angebote zur individuellen und zur sonderpädagogischen Förderung vor. Speziellere Fortbildungswünsche sollten mit den Kompetenzteams in den Regionen abgestimmt werden. An wen können sich Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die im Rahmen des KsF neue Aufgaben übernehmen, mit ihren dienstrechtlichen Fragen wenden? Ansprechpartner ist wie auch bei anderen Fragen zum Arbeitseinsatz die zuständige Schulaufsicht (hier Dienstaufsicht). Bei Lehrkräften für Sonderpädagogik im Grundschulkapitel ist dies das Schulamt für die Grundschule, bei Lehrkräften im Stellenkapitel Förderschule die Bezirksregierung. 6 von 6