Inhaltsübersicht. Auszubildende - Definition und Begriffsabgrenzung

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Transkript:

Auszubildende - Definition und Begriffsabgrenzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffsbestimmungen 3. Ordnung der Berufsausbildung 4. Andere Vertragsverhältnisse 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Abgrenzung Praktikum - 1 5.2 Abgrenzung Praktikum - 2 5.3 Abgrenzung Praktikum - 3 5.4 Abgrenzung Praktikum - 4 5.5 Anderes Vertragsverhältnis 5.6 Betriebsverfassungsrecht 5.7 EU-Arbeitnehmerbegriff 5.8 Tendenzbetrieb Information 1. Allgemeines Der typische Auszubildende steht in einem echten Berufsausbildungsverhältnis mit betrieblicher und schulischer Ausbildung. Die Ausbildung für einen der vielen staatlich anerkannten Ausbildungsberufe ist aber nicht alles, was nach dem BBiG unter den Begriff Berufsbildung fällt. Das Gesetz regelt auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung ( 1 Abs. 1 BBiG ). Soweit es das Stichwort "Auszubildende" des Arbeitsrechtslexikons betrifft, steht allerdings das Berufsausbildungsverhältnis im Mittelpunkt. Die Abgrenzung Berufsausbildungsverhältnis/Arbeitsverhältnis ist einfach: Berufsausbildungsverhältnis ist eine Ausbildung, die im dualen System - Betrieb/Berufsschule - nach einer staatlich anerkannten Ausbildungsverordnung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf absolviert wird. Andere Ausbildungsverhältnisse - Fortbildung, Praktikum, Umschulung etc. - müssen dagegen viel sorgfältiger von einem Arbeitsverhältnis abgegrenzt werden: beim Arbeitsverhältnis steht nämlich der Arbeits- und nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Entscheidend für die Abgrenzung sind immer die tatsächlichen Verhältnisse - nicht der Name, den die Parteien ihrem Vertrag gegeben haben. Ausbilder dürfen Auszubildende für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der entsprechenden Ausbildungsordnung ausbilden ( 4 Abs. 2 BBiG ). Das Berufsausbildungsverhältnis deckt aber nur einen Teilbereich der Berufsbildung ab. Dabei müssen sich die Bereiche Berufsausbildung und Berufsbildung nicht unbedingt ausschließen. Wer eine Umschulung für einen staatlichen Ausbildungsberuf macht, steht in der Regel ebenfalls in einem Berufsausbildungsverhältnis. Die Grenzen können bisweilen etwas unscharf sein. Das zeigt vor allem der Bereich "andere Vertragsverhältnisse" im Sinn des 26 BBiG. 2. Begriffsbestimmungen Berufsbildung i.s. des BBiG ist Berufsausbildungsvorbereitung ( 1 Abs. 2 BBiG ), 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.10.2017

Berufsausbildung ( 1 Abs. 3 BBiG ), berufliche Fortbildung ( 1 Abs. 4 BBiG ) und berufliche Umschulung ( 1 Abs. 5 BBiG ). Im Rahmen des Stichworts "Auszubildende" geht es vorrangig um den Bereich der Berufsausbildung. Sie ist das Kernstück des BBiG und wird in 1 Abs. 3 BBiG definiert. Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen. 2 BBiG regelt die Lernorte der Berufs(aus)bildung (= duales System: Betriebe und Bildungseinrichtungen). 3 BBiG schreibt den Anwendungsbereich des BBiG fest. Der Gesetzgeber stellt den Anspruch, dass nach erfolgreicher Abschlussprüfung die volle berufliche Handlungsfähigkeit für den gewählten Ausbildungsberuf da sein muss. 3. Ordnung der Berufsausbildung Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach einer Ausbildungsordnung ausgebildet werden ( 4 Abs. 2 BBiG ). Anerkannte Ausbildungsberufe sind beispielsweise: Anlagenmechaniker ( AnlageMechAusbV ) Aufbereitungsmechaniker ( AufbMechAusbV ) Bäcker ( BäAusbV ) Dialogmarketing-Kaufmann (DialogMKfMAusbV) Einzelhandelskaufmann und Verkäufer ( EinzHVKAusbV ) Fahrzeuglackierer ( FahrzlackAusbV ) Groß- und Außenhandelskaufmann (GAHKfmAusbV) Kraftfahrzeugmechatroniker ( KfzMtrAusbV ) Medienkaufmann (MedienKfmAusbV) Rolladen- und Sonnenschutzmechatroniker ( RollSoSchMAusbV ) Versicherungs- und Finanzkaufmann (VersFinKfmAusbV) Zweiradmechaniker (ZweiradMAusbV) Die Abgrenzung Auszubildender von anderen Lernenden ist eigentlich recht einfach: Wer seinen Beruf in einem staatlich anerkannten Berufsausbildungsverhältnis erlernt, ist Auszubildender. Dazu reicht ein Blick in den Berufsausbildungsvertrag. Insoweit lässt sich auch schnell erkennen, wer in einer Berufsausbildungsvorbereitung steckt, an einer beruflichen Fortbildung teilnimmt oder Umschüler ist. Probleme gibt es bei der Abgrenzung ausbildungsähnlicher Rechtsverhältnisse zu einem echten Arbeitsverhältnis - unter anderem bei einem Praktikum oder einem Volontariat. Hier muss man immer die Frage stellen, was im Vordergrund steht: das Erlernen beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten oder die Leistung von Arbeit. Die Ausbildungsordnung hat nach 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BBiG festzulegen: die Bezeichnung des anerkannten Ausbildungsberufes (Nr. 1) die Ausbildungsdauer, die nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen soll (Nr. 2) die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild - Nr. 3) eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan - Nr. 4) die Prüfungsanforderungen (Nr. 5) 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.10.2017

Die Ausbildungsordnung kann nach 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BBiG vorsehen: eine sachlich und zeitlich gegliederte Stufenausbildung mit Ausbildungsabschluss nach Erreichen jeder Stufe (Nr. 1) die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei auseinander fallenden Teilen (Nr. 2) die Fortsetzung einer Berufsausbildung unter Anrechnung einer bereits zurückgelegten Ausbildungszeit (Nr. 3) die Anrechnung einer anderen, einschlägigen Berufsausbildung (Nr. 4) die Vermittlung zusätzlicher beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Erweiterung oder Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit dienen (Nr. 5) dass Teile der Berufsausbildung im Rahmen einer überbetrieblichen Berufsausbildung stattfinden können (Nr. 6) dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben (Nr. 7) Im Rahmen eines Ordnungsverfahrens soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nr. 1, 2 u. 4 sinnvoll und möglich sind ( 5 Abs. 2 Satz 2 BBiG ). Dem Berufsausbildungsrecht wird vielfach vorgeworfen, zu "altbacken" und zu unflexibel zu sein. Die Entwicklungen in der Wirtschaft sind meist schneller als Gesetzund Verordnungsgeber. Deswegen dürfen nach 6 BBiG auch neue Ausbildungsberufe erprobt werden (Experimentierklausel). Durch Verweisung auf bestehende Kontrollmechanismen soll dabei allerdings einem zu extensiven Gebrauch dieser Ermächtigungsnorm und einer möglichen Zersplitterung des Berufsbildungssystems vorgebeugt werden. 4. Andere Vertragsverhältnisse Soweit kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten die 10 bis 23 BBiG und 25 BBiG für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung zu erwerben, ohne dass es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt, mit der Maßgabe, dass Beispiel: die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach der Probezeit kein Schadensersatz nach 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG verlangt werden kann ( 26 BBiG ). Arbeitgeber A stellt für sechs Monate den Praktikanten P ein. P will bei A berufliche Kenntnisse erwerben, die er später in seiner beruflichen Ausbildung verwerten möchte. A und P vereinbaren, dass die ersten beiden Wochen als Probezeit gelten sollen. Das ist nach 26 BBiG zulässig. Hier liegt kein Berufsausbildungsverhältnis vor, sondern ein anderes Vertragsverhältnis - ein Praktikum. Entschließt sich P nach der Probezeit vor Ablauf der sechs Monate, das Praktikum vorzeitig aufzugeben, kann A von ihm deswegen keinen Schadensersatz verlangen. Das andere Vertragsverhältnis muss vorrangig Ausbildungszwecken dienen. Erst dann macht es Sinn, dieses Vertragsverhältnis in den Schutzbereich der Normen für das Berufsausbildungsverhältnis zu stellen. In Betracht kommen zum Beispiel Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre. 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.10.2017

Die Kündigung eines anderen Vertragsverhältnisses im Sinn des 26 BBiG ist nur nach Maßgabe des 22 BBiG möglich. Das heißt, eine ordentliche Kündigung - wie sie in einem Arbeitsverhältnis möglich wäre - ist auch hier ausgeschlossen. Während der Probezeit kann das andere Vertragsverhältnis von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, danach nur noch nach Maßgabe des 22 Abs. 2 BBiG (s. dazu die Stichwörter Auszubildende - Kündigung und Auszubildende - Probezeit ). Für Rechtsverhältnisse, die sich hier nicht einordnen lassen, dürften die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts anwendbar sein. Die Regelung über die Weiterbeschäftigung - 24 BBiG - ist für diesen Personenkreis allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Abgrenzung von Ausbildungsverhältnissen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 5.1 Abgrenzung Praktikum - 1 Grundsätzlich unterscheiden sich Arbeitsverhältnis und Praktikum durch ihre Zwecke - hier die Leistung von Arbeit gegen Entgelt, dort der Erwerb beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten. Manchmal helfen bei der Abgrenzung auch Indizien: So kann die Höhe des vereinbarten Entgelts für ein Arbeitsverhältnis sprechen, wenn sie deutlich über eine Aufwandsentschädigung oder eine Beihilfe hinausgeht. Des Weiteren kann der Umfang der zu leistenden Tätigkeit für ein Arbeitsverhältnis sprechen ( BAG, 13.03.2003-6 AZR 564/01 - mit dem Hinweis, dass allein die Bezeichnung eines Mitarbeiters als "Praktikant" für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses nicht Ausschlag gebend ist). 5.2 Abgrenzung Praktikum - 2 Nach dem Eingangssatz von 19 BBiG a. F. (heute: 26 BBiG ) ist davon auszugehen, dass kein Ausbildungsverhältnis vorliegt, wenn die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Bei der Abgrenzung Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis ist entscheidend darauf abzustellen, ob nach dem Vertragsinhalt die Leistung von Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers im Vordergrund steht oder eher der Lernzweck. Es reicht nicht, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers bezweckt werden soll (LAG Nürnberg, 13.02.2004-9 (3) Sa 866/02). 5.3 Abgrenzung Praktikum - 3 Wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, im Dienst eines Anderen in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit zu leisten, ist Arbeitnehmer. Arbeitnehmer arbeiten in einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation - wobei sich ihre Eingliederung insbesondere daran zeigt, dass sie einem Weisungsrecht unterliegen, das Dauer, Durchführung, Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit betrifft. Dagegen steht bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund. Das Praktikum ist darauf angelegt, die Aneignung der zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen zu ermöglichen ( LAG Köln, 31.05.2006-3 Sa 225/06 ). 5.4 Abgrenzung Praktikum - 4 Ein Praktikant ist "in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt (...). Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund" ( LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2008-10 Sa 782/07 ). 5.5 Anderes Vertragsverhältnis 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.10.2017

Einige BBiG-Bestimmungen gelten nach 26 BBiG (früher: 19 BBiG a.f.) auch für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich im eine Berufsausbildung im Sinn des BBiG handelt. Nur insoweit liegt dann ein anderes Vertragsverhältnis vor. Eine Einstellung im Sinn des 26 BBiG setzt allerdings voraus, dass der zu schützende Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am Betriebszweck mitwirkt ( BAG, 17.07.2007-9 AZR 1031/06 - zum Vorläufer des heutigen 26 BBiG, dem 19 BBiG a.f.). 5.6 Betriebsverfassungsrecht Arbeitnehmer isd. BetrVG sind nach 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten". Wer die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" genau sind, sagt 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht. Ihre Arbeitnehmereigenschaft setzt voraus, dass a) ein privatrechtlicher Vertrag über eine Ausbildung geschlossen wurde und b) der Auszubildende in den Betrieb des Ausbilders eingegliedert ist. Auszubildende, die eine rein schulische Ausbildung machen, gehören nicht zu den "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" isd. BetrVG. "Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige kein 'Beschäftigter'. Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs". Sie erfolgt, "wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben berufllicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist" ( BAG, 06.11.2013-7 ABR 76/11 - mit dem Hinweis, dass nicht die rein quantitative Betrachtung entscheidet, sondern eine qualitative). 5.7 EU-Arbeitnehmerbegriff Der Arbeitnehmerbegriff i. S. der Richtlinie 2008/104 ist so auszulegen, dass dabei immer berücksichtigt wird, "dass dieser Begriff nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für eine Person steht, 'die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist.'" Unter den Arbeitnehmerbegriff i. S. der Richtlinie fällt daher jede Person, "die eine Arbeitsleistung erbringt und die in dieser Eigenschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist." Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht nach ständiger EuGH-Rechtsprechung darin, "dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind" ( EuGH, 17.11.2016 - C-216/15 - Deutschland - mit Hinweis auf EuGH, 11.11.2010 - C 232/09 - und die dort zitierte Rechtsprechung). 5.8 Tendenzbetrieb Will ein Verlagsunternehmen einen Redakteur zu einer Berufsbildungsmaßnahme nach 98 Abs. 3 BetrVG - interne und externe betriebliche Bildungsmaßnahmen - entsenden, hat der Betriebsrat dabei wegen 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG regelmäßig nicht gemäß 98 Abs. 4 BetrVG mitzubestimmen ( BAG, 30.05.2006-1 ABR 17/05 ). 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 1.10.2017