Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse

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EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT

Transkript:

Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse 538 Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse Vom 20. Juli 2005 (ABl. 2005 S. 262, 289), geändert am 7. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 91) 1 Geltungsbereich (1) Abweichend von der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) gilt folgende Sonderregelung, wenn 1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in einem sozialpädagogisch betreuten Beschäftigungsverhältnis tätig ist, das dem Zweck dient, ihre oder seine Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und 2. die Beschäftigung in einer der folgenden Einrichtungen stattfindet: a) Beschäftigungsinitiative Sauerland der Ev. Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland, b) Diakonie-Werkstatt e. V., 65428 Rüsselsheim, c) Jugendwerkstatt e. V., 35390 Gießen, d) Neue Arbeit Vogelsberg ggmbh, 36304 Alsfeld, e) Verein für Jugend- und Erwachsenenhilfe Betreuungsverein Bergstraße e. V., 64625 Bensheim, f) Wurzelwerk ggmbh, 64827 Groß-Umstadt, g) Integrationsbetriebe der Stiftung Nieder-Ramstädter Diakonie und der Stiftung Scheuern, in denen von den Integrationsämtern genehmigte Integrationsmaßnahmen durchgeführt werden; dies gilt nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, für die ein Bewilligungsbescheid vorliegt. (2) Diese Sonderregelung ist nicht anzuwenden, wenn die Beschäftigung auf anderer als arbeitsvertraglicher Rechtsgrundlage erfolgt. (3) Diese Sonderregelung gilt nicht für Schwerbehinderte, die in anerkannten Werkstätten für Schwerbehinderte beschäftigt sind. 18.09.2012 EKHN 1

538 Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse 2 Entgeltgruppenverzeichnis B (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Kriterien das Arbeitsverhältnis insgesamt zutreffend beschreiben (Anlage). (2) Während einer Einarbeitungszeit ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 3 Betriebliche Zulage (1) 1Für besondere, die Persönlichkeit fördernde Leistungen, kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Zulage auf das Grundentgelt gezahlt werden. 2Die Zulage beträgt bis maximal 35 Prozent des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe, in die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eingruppiert ist. (2) Das Verfahren zur Beurteilung der Leistung ist betrieblich zu vereinbaren. 4 Monatsentgelt (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält ein monatliches Grundentgelt. (2) Folgende Entgeltgruppen sind gültig: Entgeltgruppe Grundentgelt in Euro B 1 750,00 B 1a 798,62 B 2 834,56 B 3 872,11 B 4 1.051,56 B 5 1.098,89 (3) 1Das Grundentgelt wird zu dem selben Zeitpunkt um den selben Prozentsatz erhöht, um den das Arbeitsentgelt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in der Entgeltgruppe E 5 steigt. 2Dabei sind bei tarifvertraglichen Einmalzahlungen 80 Prozent des für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 5 vereinbarten Betrages für den Anspruch auf Einmalzahlung zu Grunde zu legen. (4) 1Das monatliche Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Bewilligung berufs- oder ausbildungsvorbereitender Maßnahmen, insbesondere der Ar- 2 18.09.2012 EKHN

Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse 538 beitsverwaltung oder der öffentlichen Sozial- oder Jugendhilfeträger, beschäftigt werden, beträgt abweichend von Absatz 2 267,33 Euro. 2Satz 1 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend, wenn sie aufgrund berufs- oder ausbildungsvorbereitender Maßnahmen vor vollendetem 27. Lebensjahr beschäftigt werden. 5 Krankengeldzuschuss Ein Krankengeldzuschuss wird nicht gezahlt. (1) Es gelten folgende Kündigungsfristen: 6 Kündigungsfristen 1. Während der ersten sechs Monate der Beschäftigung (Probezeit) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 3. Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwei Jahren, so sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nach 622 Abs. 2 BGB durch den Arbeitgeber einzuhalten. (2) 1Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäß Absatz 1 vorzeitig gekündigt werden kann. 2Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Kündigungsschutzgesetzes, bleiben unberührt. 7 Besondere Zahlungen (1) 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aus Anlass ihres oder seines planmäßigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Sonderzahlung erhalten. 2Die Sonderzahlung beträgt bei Vollzeitbeschäftigung bis zu 400 Euro. 3Es wird aufgrund der rückwirkenden Bewertung ihrer oder seiner persönlichen Entwicklung während des Arbeitsverhältnisses bemessen. 4Die Kriterien sind in einer betrieblichen Regelung unter Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der an der Maßnahme Teilnehmenden zu bestimmen. 5Als Qualitätsmerkmale sind dabei zu beachten 1. Steigerung bzw. Ausprägung der Arbeitstugenden, wie Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, 2. Engagement bei der Aufgabenerfüllung, 3. Initiativen und Anstrengungen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele. 18.09.2012 EKHN 3

538 Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse 6Je nach Ausrichtung des pädagogischen Konzepts des Beschäftigungsbetriebes können weitere Qualitätsmerkmale definiert werden. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch zu, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gekündigt hat oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, um in ein ungefördertes Arbeitsverhältnis oder in ein Aus- oder Weiterbildungsverhältnis einzutreten, und diesen Eintritt nachweist. (3) 1Kündigt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um eine ungeförderte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, oder schließt sie oder er aus diesem Grund einen Auflösungsvertrag erhält sie oder er bei Nachweis der Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses ein Übergangsgeld von 400 Euro. 2Der Anspruch setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis aus Sicht des Beschäftigungsbetriebes insgesamt zufriedenstellend verlaufen ist. 3Der Anspruch nach Satz 1 steht vorbehaltlich des Satzes 2 auch zu, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine auf Dauer angelegte ungeförderte Arbeit aufnimmt oder in ein Aus- oder Weiterbildungsverhältnis des Ersten Arbeitsmarktes" eintritt. (4) 1Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 können nebeneinander zustehen. 2Die Zahlungen erfolgen spätestens sechs Wochen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. (5) Die 58 bis 60 BMT-G/II, der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter sowie der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter finden keine Anwendung. 8 Übergangsregelung 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2004 bei demselben Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt waren, behalten den Anspruch auf den regelmäßigen Monatslohn, der ihnen aufgrund der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Lohnordnung ohne Berücksichtigung von Mehr- oder Überarbeit oder Zeitzuschlägen und Leistungszulagen zugestanden hat, solange dies für sie günstiger ist. 2Leistungszulagen können daneben aufgrund von betrieblichen Vereinbarungen oder Ordnungen weiterhin gewährt werden. 4 18.09.2012 EKHN

Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse 538 Anlage Entgeltgruppe B 1 B 1a B 2 B 3 B 4 B 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Merkmal 1. in der Regel während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (Orientierungszeit) 2. die einfachste Hilfstätigkeiten verrichten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Beendigung der Probezeit/Orientierungsphase, die einfache Hilfstätigkeiten verrichten, die eine nur geringe Einarbeitung erfordern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die eine eingehende Einarbeitung erfordern (Anmerkung 1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Gehilfentätigkeiten verrichten, die eine fachlich oder handwerkliche Einarbeitung erfordern, und diese in diesem Rahmen selbständig ausführen (Anmerkung 2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die eine abgeschlossene Ausbildung bzw. eine vergleichbare Qualifikation erfordern (Anmerkung 3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. eine vergleichbare Qualifikation und die Fähigkeit erfordern, diese Tätigkeit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermitteln Anmerkungen: 1. 1Bei der Beurteilung, ob eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist, ist auf den Regelfall abzustellen. 2Ohne Bedeutung ist, wie viel Zeit aufgrund der individuellen Auffassungsgabe und des individuellen Leistungsvermögens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters tatsächlich erforderlich ist. 2. Aufgrund der Einarbeitung muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch Kenntnisse und Fertigkeiten zu einzelnen Facharbeiten befähigt sein, die üblicherweise als Bestandteil eines Ausbildungsberufes des Handwerks oder eines anderen Gewerbes vermittelt werden. 3. Die Tätigkeit muss sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten eines Ausbildungsberufes erfordern. 18.09.2012 EKHN 5

538 Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse 6 18.09.2012 EKHN