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Transkript:

Risiken auf dem Finanzplatz Schweiz Swiss Risk Association und Swiss Finance Institute, Event 21.1.15 Daniel Zuberbühler Ex-Regulator

Übersicht Basis: Expertengruppe Brunetti zur Weiterentwicklung der Finanzplatzstrategie, Schlussbericht 1.12.14 1. Marktzugang und duale Regulierung Marktzutritt bedingt Übernahme EU-(Über)Regulierung Duale Regulierung: Internationaler (EU) vs. Schweizer Basis-Ansatz 2. TBTF-Regime im Grossbankenbereich RWA-Erosion durch interne Modelle Korrekturmassnahmen Bottom-up: RWA für interne Modelle erhöhen Top-down: Leverage Ratio für Grossbanken mind. Verdoppeln Daniel Zuberbühler 1

1. Marktzutritt und duale Regulierung Schlussbericht 3 & 4

Marktzutritt wahren und verbessern (Teil 4) E 1: CH strebt mit wichtigen Partnerländern formelle Marktzutritts- Vereinbarungen an Regulierung an internationalen Standards orientieren & aktive Mitwirkung an internat. Finanzmarktregulierung E 2: CH strebt in der Substanz gleichwertige Regulierung und Aufsicht wie im EU/EWR Raum an und sucht den Dialog mit EU über die Äquivalenzanerkennung (transparent, rasch, berechenbar) E 3: Mit EU exploratorische Gespräche führen über formelle und materielle Aspekte eines sektoriellen Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) Probleme: EU / Mitgliedländer entscheiden über Äquivalenz Keine Saldo-Methode ( Kompensation nicht erfüllter Teile mit überschiessenden Elementen; Bsp. Basel III Umsetzung) EU- (Über)Regulierung als Mindeststandard copy - paste Institutionelles Rahmenabkommen, Personenfreizügigkeit, + horizontaler Acquis bei FDLA (mehrjähriges Grossprojekt) Daniel Zuberbühler 3

Regulierungsprozesse effizient ausgestalten (Teil 3): nur Aufwand, keine echte Differenzierung Grundsatzverträglichkeitsprüfung, Normenkonzepte, Wirkungsanalysen und Regulierungsfolgenabschätzungen: reine Theorie mit unnützem Aufwand, wenn Regulierungsprojekte primär internationale Standards unter Zeitdruck umzusetzen haben und keine echte Wahl zwischen verschiedenen Optionen besteht Geltende Regulierungsgrundsätze genügen: pragmatisch anwenden Differenzierung kann nicht erst auf der Ebene der Aufsichtspraxis einsetzen (wenig Spielraum oder Appetit der Behörde), sondern ist auf Gesetzesebene oder mindestens Verordnungsstufe vorzugeben Nur duales Regelwerk mit Menu-Auswahl zwischen internationalem, EU-kompatiblem und Schweizer Basis- Ansatz für den Inlandmarkt sowie Drittlandmärkte kann die Interessengegensätze im CH-FP lösen kein Einheitskorsett wie im FIDLEG / Bürokratie vermeiden Daniel Zuberbühler 4

Duale Regulierung: Internationaler EU-Ansatz vs. Schweizer Basis-Ansatz 1 Vorbild CH-Umsetzung Basel II: SA-BIZ vs. SA-CH SA-CH von FINMA / BR abgeschafft, mit langer Übergangsfrist Menü-Auswahl zwischen zwei parallelen Regulierungen 1. Internationaler Ansatz: Volle Kopie der EU-Regulierung Marktzugang, internationale Vergleichbarkeit & Wettbewerbsgleichheit Swiss finish add-on nur für prudentielle Zwecke, nicht für Steuerkonformität oder Konsumentenschutz 2. CH-Basis-Ansatz: eigenständig, einfach, robust, günstig Für Inland-orientierte Institute und Kunden sowie Nicht-EU-Märkte Einwände: Aufwand FINMA für Unterhalt von 2 Regulierungen: vernachlässigbar Dogma des EU-Binnenmarktes: EU-Banken in CH steht CH-Ansatz offen Geringerer Anlegerschutz für Inlandkunden?: Kunde hat Wahl für Bank mit Internationalem Ansatz (mit höheren Kosten & Bürokratie) Daniel Zuberbühler 5

Duale Regulierung: Internationaler EU-Ansatz vs. Schweizer Basis-Ansatz 2 Duales Regelwerk ermöglicht Marktzugang in EU und andere Länder für international ausgerichtete FI (notwendig, aber nicht hinreichend, vom Willen der Partner abhängig) Schutz vor EU-Überregulierung für inlandorientierte und kleinere FI (inkl. Externe Vermögensverwalter), und v.a. Abkoppelung von Weiterentwicklung der EU-Finanzmarkt-Überregulierung ( more Europe ) Echte Diskussion über Inhalt differenzierter Regulierung Wo besteht Interpretations-Spielraum bei Umsetzung internat. Standards? Welche Teile internationaler Standards übernehmen wir für alle FI? Kosten/Nutzen-Vergleich der Optionen Fokus auf Ausgestaltung nationaler Alternativen anstatt unnützes Re- Engineering geltender Gesetze (FINIG-Projekt) Wahl für FI und Kunden, welches Regelwerk sie bevorzugen. Daniel Zuberbühler 6

Duale Regulierung: Internationaler EU-Ansatz vs. Schweizer Basis-Ansatz 3 Mit EU abzuklären, wie weit duales Regelwerk unter FDLA möglich. Bei blossem Äquivalenztest als Drittland zulässig Institutionelles Rahmenabkommen mit EU entschärft Automatische Übernahme neuer EU-Regulierung nur für EU- Ansatz Kein Verlust: ohnehin keine Mitbestimmung / autonomer Nachvollzug als Fiktion Opt-out für Finanzintermediäre Wechsel zum CH-Ansatz Fremde Richter nur für Auslegung EU-Ansatz: akzeptabel Daniel Zuberbühler 7

2. TBTF-Regime im Grossbankenbereich Schlussbericht 6.1 Anhang 4

E 1: Überprüfung der Berechnungsmethode der RWAs und ggf. Massnahmen zur Verbesserung Befund: Gewisse Zweifel an RWAs basierend auf internen Modellen. Unterschiede zum Standardansatz von FINMA & SNB untersucht. Korrektur: Falls wesentliche Unterschiede nicht erklärbar sind, wären korrigierende Massnahmen zu prüfen und umzusetzen. Denkbar wären etwa die Einführung eines RWA- Floors oder von Multiplikatoren. Höhere Transparenzanforderungen können ebenfalls sinnvoll sein. Minimalkonsens zwischen Behörden und Grossbanken. Korrekturbedarf heute schon klar. Daniel Zuberbühler 9

Bottom-up: RWA für interne Modelle erhöhen Offenlegung Parallelrechnung bei Verwendung von Modellansätzen (Art. 47 ERV): Standardansatz berechnen und offenlegen (Transparenz über RWA-Reduktion, insbes. Anteil für Modell-Änderungen) Multiplikator auf Modellansätzen (Vorbild: MR VaR-Modelle) FINMA-Multiplikator auf IRB für Wohnbauhypotheken (UBS: 1.25 / 1.5 / +) Stress-Multiplikator auf allen Modellansätzen (Vorbild: MR Stressed-VaR) FINMA-Zuschlag für operationelle Risiken im AMA für Rechtsrisiken Permanente Untergrenze (floor) zu (revidierten) Standardansätzen Kleiner Discount für interne Modelle, z.b. Floor von 95% Standardansatz USA Collins Amendment: es gilt das Höhere von Standard- und Modellansatz Antizyklischer Kapitalpuffer Voller Multiplikator sofort auf antizyklischem Puffer für IRB-Banken Daniel Zuberbühler 10

E 2: Rekalibrierung der Eigenmittelanforderungen Befund: CH-Anforderung für Going-Concern Leverage Ratio (ohne low-trigger CoCos, nur Abwicklungsfall) nur 3.12%. Knapp über Basel III-Minimum (3%) und weit unter US-G- SIBs (5-6%). Anpassung nach drei Prinzipien: Daniel Zuberbühler 11

Massnahmen zur Korrektur zu tiefer RWA Topdown Ansatz: Leverage Ratio massiv erhöhen Leverage Ratio gleiches Gewicht geben wie RWA- Ratios (Andrew Haldane) Echte Rückfallposition gegen RWA-Erosion und Modell-Manipulation Idealerweise sollten sich LR und RWA-Ratios ständig konkurrenzieren Risikogewichtete Anforderungen nicht abschaffen; LR allein würde zu exzessiver Risikonahme verleiten Modellbasierte RWA-Ratios allein sind nicht robust genug Kapitalzuschläge für G-SIBs nicht auf RWA- Ratios beschränken FSB: LR mind. verdoppeln Historische Gründe des BCBS gegen höhere LR für G-SIBs hinfällig 2010: LR als solche war höchst umstritten in Basel III-Diskussionen 2011: Kapitalzuschläge für G-SIBs waren schwieriger Kompromiss Daniel Zuberbühler 12

TBTF-Leverage Ratio ins Gleichgewicht mit RWA- Ratios bringen: Umrechnungssatz in ERV verdoppeln CET1: 5% CoCo@7: 1.5% T1 CoCo@5: 2.5% Daniel Zuberbühler 13

Inland-orientierte Universalbanken Durchschnitt 7-8%

Daniel Zuberbühler Fürsprecher Sonnenbergstrasse 3 3013 Bern Mobil: +41 78 710 48 74 d.zuberbuehler@hispeed.ch

Anhang zu TBTF

Risikodichte: Verhältnis Bilanz / Gesamtengagement vs. RWA: RWA-Erosion durch interne Modelle Mrd. CHF 1400 1200 1000 800 600 400 200 Risikodichte 3Q14 0 UBS CS Inlandbank Bilanz-Aktiven 1049 954 150 Gesamteng. 985 1191 150 RWA Basel III 219 286 75 22% 24% 50% Daniel Zuberbühler 17

RWA für Wohnbauhypotheken Standardansatz Basel I 50% ERV Anhang 3 Daniel Zuberbühler 18

Ø RWA für Wohnbaukredite A-IRB UBS 30.6.2014 (UBS Basel III Pillar 3, First Half 2014 Report, p. 19) Daniel Zuberbühler 19

Ø RWA für Wohnbaukredite A-IRB Credit Suisse 2Q 2014 (Basel III Pillar 3 - disclosures 6M14, p. 16) 11.3% Daniel Zuberbühler 20

IMF: Swiss G-SIBs have among the lowest ratios of RWAs/Total Assets within G-SIBs IMF Country Report No 13/129, May 2013, Switzerland: Selected Issues Paper Daniel Zuberbühler 21

4% auf, was dem internationalen Minimumstandard entspricht, jedoch beträchtlic CH-Grossbanken deren Schweizer Banken auch liegt 42. internat. Gemäss IMF weisen tiefe die Risikodichten beiden G-SIBs mitunte Quote RWA / Total Assets aus. Abbildung 12: Switzerland: Risk-Weighted Assets/Total Assets (As of Sep. 2013) Es bestehen somit gewisse Zweifel über die tatsächliche Bewertung der Krisenre beiden Grossbanken anhand von risikogewichteten basierten Eigenmittelanford Daniel Zuberbühler 22

CH-TBTF: Leverage Ratio progressiv, aber fehlkalibriert Progressionstarif für CH-LR wie RWA-Ratio BCBS / FSB: Einheits-LR von 3%, ohne SIB-Zuschlag o Probleme der CH-LR-Ratio vs. Basel III Kapital-Definition umfasst CoCos in gleichem Verhältnis wie RWA-Ratio weiter als Basel III Test LR (nur Tier 1); lowtrigger CoCos = Tier 2 Tiefe Annahme für Ratio RWA / Gesamtengagement hoher Leverage Expertenkommission 2010 CH: 400 / 1500 Mia = 27% Basel III Minimum: 6% RWA Tier 1 Ratio / 3% LR = 50% CH (ERV 134): LR fixiert auf 24% der RWA-Ratios Daniel Zuberbühler 23

Swiss leverage ratio for Credit Suisse: only 4% Daniel Zuberbühler 24

Board of Governors of the Federal Reserve System Federal Deposit Insurance Corporation Office of the Comptroller of the Currency USA For immediate release April 8, 2014 Agencies Adopt Enhanced Supplementary Leverage Ratio Final Rule and Issue Supplementary Leverage Ratio Notice of Proposed Rulemaking The Federal Reserve Board, the Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC), and the Office of the Comptroller of the Currency (OCC) on Tuesday adopted a final rule to strengthen the leverage ratio standards for the largest, most interconnected U.S. banking organizations. The final rule applies to U.S. top-tier bank holding companies with more than $700 billion in consolidated total assets or more than $10 trillion in assets under custody (covered BHCs) and their insured depository institution (IDI) subsidiaries. Covered BHCs must maintain a leverage buffer greater than 2 percentage points above the minimum supplementary leverage ratio requirement of 3 percent, for a total of more than 5 percent, to avoid restrictions on capital distributions and discretionary bonus payments. IDI subsidiaries of covered BHCs must maintain at least a 6 percent supplementary leverage ratio to be considered "well capitalized" under the agencies' prompt corrective action framework. The final rule, which has an effective date of January 1, 2018, currently applies to eight large U.S. banking organizations that meet the size thresholds and their IDI subsidiaries. The final rule is substantively the same as the rule proposed by the banking agencies in July 2013. As noted in the final rule, maintenance of a strong base of capital among the largest, most interconnected U.S. banking organizations is particularly important because capital shortfalls at these institutions have the potential to result in significant Daniel Zuberbühler 25

FSB TLAC: Leverage Ratio für G-SIBs mindestens verdoppeln = 6% Tier 1 (Vorschlag vom 10.11.14) The Pillar 1 Minimum TLAC requirement must also be at least twice the quantum of capital required to meet the relevant Tier 1 leverage ratio requirement that is, if the Basel 3 leverage ratio were set at 3% for G-SIBs, at least 6% of the Basel 3 leverage ratio denominator. TLAC = Total Loss-Absorbency Capacity = Verlusttragfähigkeit Daniel Zuberbühler 26

Viel mehr hartes Eigenkapital Leverage Ratio von 20 30% CET1 für grösste Banken UBS / CS je: CHF Erforderlich: 200-300 Mia. Vorhanden: +/- 30 Mia. Daniel Zuberbühler 27

E 4: Anpassung von Art. 125 ERV für systemrelevante Einzelinstitute Befund: Zwingende EM-Erleichterungen auf CH- Einzelinstitut (bis auf 14%!) und verschärfte EM- Anforderungen für Töchter in Gastländern führen zu extremer Schwächung des aus CH-Sicht besonders wichtigen Stammhauses mit den inländischen systemrelevanten Funktionen. Gemildert durch künftige ex-ante Separierung des CH-Geschäfts. Korrektur: Keine EM-Erleichterung insbesondere für exante separierte Schweizer Bank als Grundlage für Notfallplanung. Beseitigt Wirtschaftlichen Landesverrat sowie Wettbewerbsverzerrung gegenüber inländisch systemrelevanten Banken (Aufsichtskategorie 2). Daniel Zuberbühler 28