Ergänzungsvereinbarung in der Intensivpflege / eine regionale und bundesweite Betrachtung

Ähnliche Dokumente
Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Versorgungsvertrag ambulant 725GB XI

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795

Hintergrundinformation

Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand

Übersicht der regional Infos Liste vom bpa - Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Gliederung. Das Projekt Werkstatt Pflegestützpunkte. Quantitative Ergebnisse aus dem Projekt WERKSTATT PFLEGESTÜTZPUNKTE

Vertrag gemäß 89 SGB XI

Pflegequalität in Heimen und durch Pflegedienste hat sich verbessert

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI

Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -

623 Mecklenburg-Vorpommern

Beschwerdemanagement. was aus Patientensicht wichtig ist

Verband für Abbruch und Entsorgung e.v. Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen in Hamburg

Checkliste pflegedienstgründung.de

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar

Gesundheit. Mit struktur

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

Stand Dezember Pflegevertrag. Zwischen. und. 1 Leistungsgeber

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 05/06

Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI

Heike Brüning-Tyrell

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heidi Knake-Werner, Monika Balt und der Fraktion der PDS Drucksache 14/3821

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 15/16

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Häusliche Pflege in Hamburg nach Inkrafttreten des PNG

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Pflegestatistik Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung Ländervergleich Pflegebedürftige. Statistisches Bundesamt

Pflegedienste / Pflegeheime Merkblatt

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung

V E R E I N B A R U N G

Bericht gem. 137 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses

Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk Versicherte nach KV-Bezirk 51-75

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V

Informationen zu Kostenträger-IKs der Knappschaft. zur. Regelung der Datenübermittlung nach 302 SGB V

ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund

Schlichtung auf Bundesebene Schlichtung auf Länderebene Neues Prüfverfahren Was ist zu erwarten?

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus.

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Müssen Versicherte im Monat 89 Euro für Windeln dazu bezahlen?

Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e.v. (bpa) Stellungnahme zum. Verordnungsentwurf. für eine

Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland

Pflegevertrag / Kostenübernahmeerklärung

Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene)

Pflicht zur Akkreditierung und Verhältnis von Akkreditierung und Genehmigung nach Bundesländern. Rechtsgrundlagen.

Die Lebens- und Versorgungsqualität von ISK- Anwendern

Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Hamburg Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Hamburg,

>Studie: Wohnen heute und im Jahr 2020

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Ansatz und Erfahrungen aus Deutschland

Heilpädagogische Verlaufs- und Abschlussdiagnostik Heilpädagogische Frühförderung (ambulant/ mobil)

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011)

Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) AOK Hamburg Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen

Schwarz-gelbe Landesregierungen betreiben laxen Steuervollzug - und nehmen Ungerechtigkeit und höhere Schulden in Kauf

Vertrag. über. Ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Gehaltsatlas 2014 Eine Studie über den Zusammenhang von Regionen und Gehalt

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

FERIEN IM SCHULJAHR 2012/2013

Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII

Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung!

- konkretisiert die Anforderungen an die Inhalte der Versorgungsverträge mit den Leistungserbringern

MDK und Versorgungsqualität 7. Qualitätssicherungskonferenz des G-BA Dr. med. Axel Meeßen

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

Bund-Länder-Vereinbarung Sofortprogramm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums an den deutschen Hochschulen (WIS)

Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe

Der PHD Pflegedienst Häusliche Pflege & Betreuung Rund um die Uhr bei Ihnen Daheim

EINFÜHRUNG DES NEUEN KOMMUNALEN HAUSHALTS- UND RECHNUNGSWESENS

Claudia Domke - Kurse 2013

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom

AUSWÄRTS ZUHAUSE !"##$ Was ist Jugendwohnen? Jugendwohnen in Deutschland. Chancen und Bedeutung des Jugendwohnens. Nutzer/innen des Jugendwohnens

Auftaktveranstaltung FACHLISTE PRÜFINGENIEURE. für Verkehrswasserbauten an Bundeswasserstraßen 12. Mai 2010, BMVBS, Berlin

HEISSE KÜCHENUTENSILIEN?

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:


Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen

Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung. Evaluationsbericht für das Jahr 2011

Aufgaben einer Pflegekasse

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Transkript:

Ergänzungsvereinbarung in der Intensivpflege / eine regionale und bundesweite Betrachtung Dr. Oliver Stegemann Syndikusrechtsanwalt des Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.

Ausgangslage es gibt keine bundesweit verbindlichen und einheitlichen Standards zur Struktur,- Prozess- und Ergebnisqualität es gibt keine bundesweit einheitlichen Grundlagen für die Leistungen, für die Leistungserbringung, für die Qualifikationsanforderungen oder die Vergütungsfindung es fehlt bereits an einer Legaldefinition für die Disziplin Intensivpflege Wann handelt es sich um Intensivpflege? Welche Leistungen gehören zur Intensivpflege? Gibt es einen Mindeststundenumfang, um von Intensivpflege sprechen zu können? 2 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Ausgangslage bundesweit sind vertragliche Regelungen sind höchst individuell bei vertraglichen Regelungen mit Krankenkassen handelt es sich in der Regel um: Einzelvereinbarungen, teilweise auch um sog. Zusatz,- bzw. Ergänzungsvereinbarungen mit jeweiligen Leistungserbringern mit unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen und entsprechender Vergütungsgestaltung prinzipiell nur für den jeweiligen Versorgungsfall geltend Ergebnis sind nicht selten Einzelvereinbarungen, bei denen zum Teil ökonomische Ausrichtung im Vordergrund steht bei dieser Steuerung stehen nicht immer fachliche Erfordernisse und die sich daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen bei der Vergütungsfindung im Fokus Einzelvereinbarungen bedeutet administrativ hohen zeitlichen Aufwand sowohl bei Krankenkassen als auch bei den Leistungserbringern 3 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Problem zunehmend mehr Leistungserbringer beklagen, dass sie zur Leistungserbringung im intensivpflegerischen Bereich gehäuft Knebelverträge der Krankenkassen vorgelegt bekämen inhaltlich werden diese immer stärker aufgebläht durch Zunahme von an die Leistungserbringung geknüpften Bedingungen und Voraussetzungen dabei werden nicht selten bereits bestehende vertragliche Anforderungen der Rahmenverträge wiederholt, verschärft und teilweise unterlaufen uneinheitliche Strukturen bieten Krankenkassen erhebliches Maß an flexibler Ausgestaltung hinsichtlich des Anforderungsprofils an die Leistungserbringer 4 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Zielsetzung klarere Strukturierung der Anforderungen für die Leistungserbringung im intensivpflegerischen Bereich durch einheitlichere Beschreibung des Leistungs- und Anforderungsprofils bessere Vergleichbarkeit der Zugangsvoraussetzungen für die Leistungserbringung bundesweit keine Umgehung der rahmenvertraglich festgesetzten Bestimmungen und Bedingungen durch Festschreibung zusätzlicher Maßgaben und Konditionen ohne Bezug auf die Besonderheiten des Leistungsbereichs 5 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

verbandliche Aktivitäten des bpa der bpa hatte bereits 2003 mit einer großen Ersatzkrankenkassen die erste bundesweit einheitliche Vereinbarung über die intensivpflegerische Versorgung geschlossen Vereinbarung beinhaltete neben gleichlautenden inhaltlichen Anforderungen für alle Leistungsanbieter auch eine einheitliche Vergütung in allen Bundesländern Vereinbarung scheiterte allerdings an den damals noch viel stärker ausgeprägten heterogenen Marktbedingungen und dem scharfen Wettbewerb der Krankenkassen untereinander 6 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Lösungsansatz des bpa stärkere Vereinheitlichung der in der Versorgungslandschaft zur Anwendung kommenden Einzelvereinbarungen Instrumente: seit 2010 stellt der bpa eine Muster-Ergänzungsvereinbarung zur Verfügung, die einen interessengerechten und ausgewogenen Ansatz bietet zwischen dem erforderlichen zusätzlichen Regelungsbedarf für die Besonderheiten im Rahmen der Intensivpflege ohne Überfrachtung durch weitere verschärfende Sanktionsnormen und Zugangsbeschränkungen seit 2011 bietet der bpa seinen Mitgliedern an, in den Bundesländern Ergänzungsvereinbarungen kollektiv zu verhandeln 7 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Inhalt der Vereinbarung 1 Grundlage und Gegenstand der Vereinbarung 2 Versorgungsauftrag 3 personelle und organisatorische Voraussetzungen 4 Leistungsumfang/Überleitungsmanagement 5 Qualität 6 Dokumentation 7 Vergütung / Rechnungslegung 8 Inkrafttreten und Kündigung 8 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

kollektive Ergänzungsvereinbarung existieren zurzeit zwischen bpa und Krankenkassen in Mecklenburg/Vorpommern Berlin und Brandenburg kurz vor dem Abschluss steht eine Ergänzung zwischen dem bpa und dem BBK LV in Bayern verhandelt wird aktuell in Sachsen-Anhalt Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein 9 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Aktivitäten auf Bundesebene Bundesgesetzgeber gibt mit dem PSG III der Selbstverwaltung auf im Rahmen der Bundesrahmenempfehlung nach 132a Abs. 1 SGB V Regelungen der Zugangsvoraussetzungen für die Leistungserbringung im Bereich der Intensivpflege zu vereinbaren. außerdem führt der Gesetzgeber mit dem PSG II die Abrechnungsprüfung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege verpflichtend ein in diesem Zusammenhang werden künftig Pflegedienste verpflichtet sog. Intensivpflege-WGen den Krankenkassen anzuzeigen ( 132a Abs.2 Satz 11 SGB V) und dem MDK ermöglicht diese Wohnformen künftig unangemeldet zu prüfen ( 275b Abs. 2 SGB V) 10 Dr. Oliver Stegemann Ergänzungsvereinbarung AKI

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!