Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr. :... Adresse :...... 2040 Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar H : kapitel B : anlage A : artikel : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA 1. BEDINGUNGEN FÜR DIE LAGERUNG UND VERPACKUNG 1.1. Verpackungen 1. Die Verpackungen sind stoßfest und aus einem Material gefertigt, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Risiken einer Qualitätsverschlechterung schützt. Europäische Verordnung : 589/2008 A17 (1*) 2. Die Verpackungen sind trocken, unbeschädigt und sauber. Europäische Verordnung : 589/2008 A17 (1*) 1.2. Lagerung 1. Die Eier sind sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen. Sie sind geschützt vor Stößen und direkter Sonneneinstrahlung. Europäische Verordnung : 85/2004 BSXH1 (2*) 2. Eier der Klasse A werden bei einer angemessenen Temperatur (>+5 C) aufbewahrt. Europäische Verordnung : 589/2008 A2P (1*)
Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0 2. ANGABEN AUF DEN VERPACKUNGEN 2.1. Eier der Klasse A 1. Die Angaben sind gut sichtbar und leserlich. 10 Europäische Verordnung : 589/2008 A12P (1*) 2. Code der Packstelle ist vermerkt. Europäische Verordnung : 589/2008 A12P1a (1*). Die Güteklasse "Güteklasse A" oder "A" ist vermerkt. Europäische Verordnung : 589/2008 A12P1b (1*) 4. Die Gewichtsklasse (S, M, L, XL) ist vermerkt. 1 Europäische Verordnung : 589/2008 A4 12P1c (1*) 5. Hinweis Eier verschiedener Größe oder gleichwertiger Hinweis und das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm ist vermerkt. 1 Wenn die Eier verschiedener Größe zusammen in derselben Verpackung verpackt sind. Europäische Verordnung : 589/2008 A4P (1*) 6. Mindesthaltbarkeitsdatum ist vermerkt. Maximal 28 Tage nach dem Legedatum oder nach dem ersten Tag der Legeperiode. Europäische Verordnung : 589/2008 A12P1d & A1 (1*) 7. Die Worte Extra oder Extra frisch dürfen bis höchstens 9 Tage nach dem Legedatum verwendet werden. Europäische Verordnung : 589/2008 A14 (*) 8. Die Empfehlung an die Verbraucher die Eier nach dem Kauf im Kühlschrank aufzubewahren ist vermerkt. Europäische Verordnung : 589/2008 A12P1f (1*)
9. Die Haltungsart ist vermerkt. 1,,Eier aus Freilandhaltung'',,,Eier aus Bodenhaltung'',,,Eier aus Käfighaltung'' oder,,bio'' Die Angabe,,Eier aus Käfighaltung'' kann vervollständigt durch den Vermerk,,ausgestalter Käfig''. Europäische Verordnung : 589/2008 A12P2 (*) 10. Eine Erläuterung der Bedeutung des Erzeugercodes. 1 Auf der Außen- oder Innenfläche der Verpackung. Europäische Verordnung : 589/2008 A12P2 (*) Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0. KENNZEICHNUNG DER EIER.1. Eier der Klasse A 1. Stempel bestehend aus dem Code der Haltungsart, des Landes und der Registrierungsnummer des Erzeugers ist vorhanden. Beispiel: XBEXXXXX Code der Haltungsart (0,1,2 oder ) + Landesangabe + Nr. des Erzeugers + eventuell die markierung Buchstabe des Hühnerstalls. Toleranz von 20 unleserlich. Europäische Verordnung : 124/2007 BXIVAP1 (4*)
Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. verordnung (eg) nr. 589/2008 der kommission vom 2. juni 2008 mit durchführungsbestimmungen zur verordnung (eg) nr. 124/2007 des rates hinsichtlich der vermarktungsnormen für eier 2*. verordnung (eg) nr. 85/2004 des europäischen parlaments und des rates vom 29. april 2004 mit spezifischen hygienevorschriften für lebensmittel tierischen ursprungs *. verordnung (eg) nr. 589/2008 der kommission vom 2. juni 2008 mit durchführungsbestimmungen zur verordnung (eg) nr. 124/2007 des rates hinsichtlich der vermarktungsnormen für eier 4*. verordnung (eg) nr. 124/2007 des rates vom 22. oktober 2007 über eine gemeinsame organisation der agrarmärkte und mit sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche erzeugnisse Kommentar Anbieter Günstig Günstig mit Bemerkungen Nicht günstig
Geschehen zu Unterschrift und Stempel des Beamten :, der Name Anbieter oder anwesende Person: Funktion : Unterschrift zur Kenntnisnahme :