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Vertrag zwischen Stabwechsel GmbH, Rankestraße 5/6, 10789 Berlin vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Baumeister (nachfolgend: Stabwechsel) und (nachfolgend: Berater des Unternehmensverkäufers) Präambel Stabwechsel betreibt unter der Domäne www.stabwechsel.de eine Internetplattform zur Unternehmensnachfolge. Auf der Internetplattform präsentieren sich potentielle Unternehmenskäufer/-nachfolger (im Folgenden: Unternehmenskäufer oder UK) anonym und qualifiziert. Inhaber/Verkäufer mittelständischer Unternehmen (nachfolgend: Unternehmensverkäufer oder UV) sowie deren Berater können anhand von unternehmensspezifischen Auswahlkriterien hieraus gezielt potentielle UK auswählen. Die Vorauswahl potentieller Unternehmenskäufer, deren Präsentation auf der Internetplattform und die Kontaktaufnahme zwischen dem Unternehmenskäufer und dem Berater des Unternehmensverkäufers wird durch von Stabwechsel aufgrund ihrer Seriosität und Kompetenz ausgewählte Coaches durchgeführt bzw. begleitet. Der Berater des UV ist auf der Internetplattform von Stabwechsel auf einen potentiellen Unternehmenskäufer aufmerksam geworden und wünscht mit ihm eine Kontaktaufnahme. Das Rechtsverhältnis zwischen Stabwechsel und dem Berater des UV wird durch diesen Vertrag geregelt. Vertrag Berater Stand 22.11.2016

Seite 2 von 6 1 Leistungen Stabwechsel (1) Nach Abschluss dieser Vereinbarung wird der zuständige Coach den UK kontaktieren und diesen in anonymisierter Form über den Berater des UV informieren und das Interesse des UK an einer Kontaktaufnahme mit dem Berater des UV abklären. (2) Sofern vom UK gebilligt, wird der Coach gegenüber dem Berater des UV die Identität des UK schriftlich offen legen und einen Kontakt vermitteln. (3) Die Erbringung weiterer Leistungen, insbesondere die Begleitung von Vertragsverhandlungen zwischen dem UV und dem UK, wird von Stabwechsel bzw. dem zuständigen Coach nicht geschuldet. (4) Stabwechsel ist berechtigt, auf entsprechende Anfragen anderer Berater oder Unternehmensverkäufer hin, den in Aussicht genommenen UK zeitgleich auch anderen Beratern oder UV gegenüber zu benennen. (5) Sofern von dem Berater des UV gewünscht, werden künftig Kontaktaufnahmen mit anderen potentiellen Unternehmenskäufern gemäß den vorstehenden Absätzen eingeleitet. Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch im Hinblick auf diese, erst künftig zu benennenden potentiellen Unternehmenskäufer und auch für andere vom Berater betreute Unternehmensverkäufer. 2 Vergütung (1) Kommt unter Mitwirkung des Beraters, mit einem ihm von Stabwechsel vorgestellten UK, eine Transaktion gemäß Absatz 2 zustande, zahlt der Berater an Stabwechsel ein Honorar in Höhe von 1/6 des Erfolgshonorars, welches der Berater für die von ihm begleitete Transaktion erhält, mindestens jedoch 5.000. (2) Transaktion im Sinne dieses Vertrages ist a) die unbedingte oder aufschiebend bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen (share deal), wobei eine Einräumung von Optionsrechten oder der Erwerb von Andienungsrechten dem gleichstehen;

Seite 3 von 6 b) die bedingte oder aufschiebend bedingte Übertragung von Vermögensgegenständen eines Unternehmens (asset deal); c) eine Kapitalerhöhung, sofern der UK neue Gesellschaftsanteile zeichnet; d) stille Beteiligungen und jede Form der mezzaninen Finanzierung sowie jede Form der Finanzierung durch den UK; e) der Abschluss eines Berater- oder Anstellungsvertrages mit dem UK. Eine Transaktion im Sinne dieser Vereinbarung liegt auch dann vor, wenn ein anderes Geschäft zustande kommt, das einem der vorstehenden Fälle gleichkommt. Eine nachträgliche Reduzierung des Erfolgshonorars lässt den Vergütungsanspruch von Stabwechsel unberührt. 3 Zahlungsbedingungen (1) Sämtliche vereinbarten Vergütungen verstehen sich, sofern Sie der Umsatzsteuer unterliegen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Die Vergütung nach 2 ist mit Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages über eine Transaktion verdient und innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang des Erfolgshonorars beim Berater fällig. 4 Unterrichtungspflicht des Vertragspartners (1) Der Berater verpflichtet sich, Stabwechsel jederzeit Auskunft über den Stand einer Transaktion und deren Anbahnung zu geben, soweit diese mit dem hiesigen Vertrag im Zusammenhang steht. (2) Darüber hinaus ist der Berater verpflichtet, Stabwechsel unverzüglich und unaufgefordert über das Zustandekommen einer Transaktion, soweit diese mit dem hiesigen Vertrag und dessen Abwicklung im Zusammenhang steht, schriftlich zu informieren.

Seite 4 von 6 5 Vertraulichkeit (1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die vertraulich erhaltenen Informationen und Unterlagen über die UK und UV sowie die im Zusammenhang damit bekannt werdenden Vorgänge gleich welcher Art streng vertraulich zu behandeln und solche Kenntnis nur zur Vorbereitung und Begleitung von Transaktionen im Sinne dieses Vertrages zu verwenden und nicht an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gegenüber weiterzugeben. Eine Weitergabe an involvierte Mitarbeiter oder sonstige Personen, wie z. B. Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder, Berater, ist nur zulässig, wenn diese eine gleichlautende Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, soweit sie nicht bereits kraft ihres Berufsstandes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (2) Verstößt der Berater gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und kommt daraufhin eine Transaktion zwischen einem Dritten und dem von Stabwechsel bzw. dem vom zuständigen Coach benannten UK, unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 2 Abs. 1, zustande, so schuldet der Berater das Honorar, wie wenn die Transaktion mit dem ursprünglichen UV zustande gekommen wäre, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,00 netto. (3) Verstößt Stabwechsel gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und kommt daraufhin eine Transaktion zwischen einem Dritten und dem vom Berater benannten UV, unmittelbar oder mittelbar im Sinne von 2 Abs. 1, zustande, so schuldet Stabwechsel das Honorar, wie wenn die Transaktion mit dem ursprünglichen UK zustande gekommen wäre, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,00 netto. (4) Stabwechsel empfiehlt sowohl dem Berater des UV als auch dem UK, vor dem unmittelbaren Austausch von vertraulichen Informationen eine gesonderte, wechselseitige Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. 6 Haftungsausschluss Stabwechsel haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für die Auswahl, die Seriosität sowie das Handeln oder Unterlassen des zuständigen Coaches. In gleicher Weise gilt der Haftungsausschluss für die Angaben und die Seriosität des UK. Der Berater wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche, auf der Internetplattform www.stabwechsel.de veröffentlichen Profile von potentiellen UK ausschließlich auf deren

Seite 5 von 6 Angaben beruhen. Für sämtliche Inhalte des jeweiligen Profils ist ausschließlich der UK verantwortlich; die Angaben wurden durch Stabwechsel nicht geprüft. 7 Sonstiges (1) Der Berater ist berechtigt, vergleichbare Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. (2) Der Berater des UV wird darauf hingewiesen, dass es dem Coach untersagt ist, für sich oder einen Dritten von dem UK und/oder dem Berater des UV eine weitere Vergütung, gleich welcher Art, für vergleichbare Vermittlungsdienstleistungen einzufordern oder sich gewähren zu lassen. (3) Dem Coach ist es jedoch gestattet, dem UK zusätzliche Dienstleistungen (z.b. Erstellung eines Businessplans, Beratung und Unterstützung bei der Finanzierung) anzubieten und hierfür eine Vergütung separat zu vereinbaren. (4) Der Berater des UV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Coach nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von Stabwechsel berechtigt ist. (5) Dem Berater des UV ist bekannt, dass Stabwechsel für die Internet-Präsentation und erfolgreiche Vermittlung der UK von diesen eine Vergütung erhält. Dies lässt die in diesem Vertrag geregelten Vergütungsansprüche unberührt. (6) Stabwechsel und der Berater sichern sich gegenseitig Kundenschutz zu. Stabwechsel verpflichtet sich dementsprechend, für die Dauer von 2 Jahren ab Benennung des UV durch den Berater keine Geschäfte unter Umgehung oder Ausschaltung des Beraters, auch nicht über dritte natürliche oder juristische Personen, mit dem bekannt gegebenen UV zu tätigen, solange dieser noch vertraglich an den Berater gebunden ist. Der Berater verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren ab Benennung des UK durch Stabwechsel bzw. durch den Coach weder selbst noch durch Dritte direkten Kontakt zu dem UK unter Umgehung von Stabwechsel aufzunehmen. a) Verstößt eine der Parteien gegen die vorstehende Regelung zum Kundenschutz, ist sie der anderen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden beträgt mindestens den

Seite 6 von 6 Betrag der von der vertragsbrüchigen Partei für die anderweitige Vermittlung des UV oder UK bezogenen Vergütung. 8 Laufzeit und Beendigung des Vertrages (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung des Vertrages lässt die Vergütungsansprüche für während der Laufzeit der Vereinbarung angebahnte Transaktionen und die damit verbundene Unterrichtungspflicht nach 4 unberührt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Kundenschutz ( 5 und 7) gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus. 9 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem vorherigen Zweck am Nächsten kommt. (3) Für das Vertragsverhältnis der Parteien und sämtliche, sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort, Datum.. Ort, Datum.. Berater.. Stabwechsel GmbH