a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

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Transkript:

Sömmerungsvorschriften 2008 vom 11. März 2008 1 I. Grundlagen Die Gesundheits- und Sozialdirektion von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) 2 und auf Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das Veterinärwesen vom 27. April 1969 3, auf Antrag des Kantonstierarztes von Nidwalden, erlässt folgende Sömmerungsvorschriften für das Jahr 2008: II. Allgemeines 1. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlachtoder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 3. Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen. 4. Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV, SR 812.212.27) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke; c) die Indikation (Anwendungsbereich); d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 5. Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP; SR 916.441.22) zu

beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet der Kantonstierarzt. 6. Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung. III. Tierverkehrskontrolle Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Betriebsdefinition Wird ein Sömmerungsbetrieb von Tieren aus verschiedenen Betrieben bestossen, muss der zuständige Kanton diesen im Sinne von Art. 7 Bst. b der Tierseuchenverordnung 2 erfassen. Die erfassten Sömmerungsbetriebe erhalten durch die Tierverkehrsdatenbank (TVD AG) eine Identifkationsnummer (TVD Nr.). Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten: A) Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalters Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte: Er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten. Er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nachführen. Ende der Sömmerung: Er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen: Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück. Die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu. Er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu. Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. Er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück. B) Begleitdokument / Tierliste Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert werden. Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen. Seite 2 von 5

Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen Tierliste s. Beilage anzukreuzen. Klauentiere, die zur Sömmerung an andere Standorte des gleichen Betriebes verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrieben in Kontakt kommen. C) Melden von Tierbewegungen an die TVD; Markierung von neugeborenen Tieren Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrieben und zur Sömmerung im Ausland müssen an die Tierverkehrsdatenbank gemeldet werden. Die Informationen der Tierverkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten- und -möglichkeiten sind zu beachten. Die Tiereigentümer müssen auch folgende Vorschriften einhalten: Markierung von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine), die während der Sömmerung geboren werden, Geburtsmeldung von Kälbern an die TVD, Melden von Tierbewegungen der Rinder an die TVD bei Verkäufen, Zukäufen, Schlachtungen oder Verenden. Im März bzw. April 2008 werden alle Sömmerungs- sowie alle Ganzjahresbetriebe direkt von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank detailliert über die Anforderungen betr. des TVD- Meldewesens informiert. Diese Informationen werden ebenfalls in der April-Ausgabe des Bauernblattes OW/NW/UR publiziert. IV. Schutzmassnahmen Rindvieh 1. Dassellarven: Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter dürfen eigenes oder fremdes Rindvieh auf ihren Weiden nur zulassen, wenn es frei von vertilgbaren Larven der Dasselfliege ist. Das Auftreten der Dasselkrankheit ist dem Kantonstierarzt zu melden. Tiere, die in den Kantonen Wallis, Waadt, Freiburg, Neuenburg oder Jura gesömmert werden, sind dem Kantonstierarzt zu melden. Um ein Einschleppen der Dasselkrankheit zu verhindern, werden diese Tiere gemäss Weisung des Kantonstierarztes im Herbst vorbeugend behandelt. 2. Aborte: Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem Kontrolltierarzt melden. Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. 3. BVD: In Sömmerungsbetrieben, in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Tiere der Rindergattung nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden. Verlorene BVD Ohrmarken sind zu ersetzen oder ein Ausdruck des Tierdetails aus der Tierverkehrsdatenbank ist beizulegen. Die für die Alp verantwortlichen Tierhalter sowie deren Alppersonal haben Tiere ohne negativen BVD Test bei der Alpauffuhr zurückzuweisen. V. Schutzmassnahmen Schafe Seite 3 von 5

1. Räude: Es dürfen nur Schafe auf Alpen des Kantons Nidwalden aufgetrieben werden, die aus Herden stammen, bei denen kein Verdacht auf Schafräude besteht oder die nicht wegen Schafräude mittels Verfügung des Kantonstierarztes gesperrt (Sperre 1. Grades) sind. Verdächtige Herden werden bei der Alpauffuhr zurückgewiesen. Eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude wird empfohlen. Der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 238 Abs. 3 TSV). Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) dem zuständigen Kontrolltierarzt zu melden, der eine Untersuchung vornimmt. 2. Moderhinke (Klauenfäule): Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Der zuständige Hirt oder die zuständige Hirtin ist dafür verantwortlich, dass hinkende Tiere mit Anzeichen von Klauenfäule (Moderhinke) in den Herkunftsbestand zurückgewiesen werden. Das Veterinäramt wird bei der Alpauffuhr stichprobenweise Kontrollen durch unabhängige amtliche Tierärzte veranlassen, um die Interessen des Tierschutzes und der Tiergesundheit wahrzunehmen. Kranke Tiere werden zurückgewiesen. Bei Verfehlungen wird der entstandene Aufwand gemäss Gebührenverordnung in Rechnung gestellt. 3. Infektiöse Augenentzündung: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). 4. Aborte: Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden. VI. Schutzmassnahmen Ziegen 1. Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE): Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind und nicht gesperrt sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden. Ziegen aus Beständen, die anerkannt CAE-frei sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden. Die entsprechenden Zeugnisse sind dem Begleitdokument beizulegen. 2. Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden. VII. Schutzmassnahmen Schweine Der Kanton Nidwalden ist EP/APP saniert. Auf Nidwaldner Alpen dürfen deshalb nur Schweine aus sanierten Betrieben gesömmert werden. VIII. Straf- und Schlussbestimmungen 1. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 47 und 48 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 6 mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 2. Die Sömmerungsvorschriften für das Jahr 2008 treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ersetzen diejenigen des Jahres 2007. 3. Beschwerden gegen diese Vorschriften können binnen 20 Tagen beim Regierungsrat eingereicht werden. 1 A 2002, 505 2 SR 916.401 3 NG 826.1 4 SR 816.190 Seite 4 von 5

5 SR 916.441.22 6 SR 916.40 Seite 5 von 5