Beantwortung der Anfrage
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- Beate Seidel
- vor 10 Jahren
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1 Nr 51 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Rössler und Schwaighofer an die Landesregierung (Nr 1 der Beilagen) betreffend die behördliche Vorgangsweise im Falle eines Hundebisses Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Rössler und Schwaighofer betreffend die behördliche Vorgangsweise im Falle eines Hundebisses vom 12. Juli 2011 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Welche Meldepflichten bestehen im Falle eines Hundebisses und durch wen haben diese Meldungen zu erfolgen? Verletzt die für die Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes verantwortliche Person ihre Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht und kommt es dadurch zu einem Hundebiss, verwirklicht sie den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 StGB. Wird eine Person von einem gefährlichen Hund getötet, ist die Person, die den Hund, wenn auch nur fahrlässig, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag gehalten, verwahrt oder geführt hat, nach 81 Abs 1 Z 3 StGB zu bestrafen. Darüber hinaus verwirklicht den Verwaltungsstraftatbestand des 26 Abs 1 Z 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz, wer einen Hund nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Bei einem Hundebiss besteht außerdem nach 1320 ABGB eine zivilrechtliche Haftung der Person, die den Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt oder beaufsichtigt hat. Im Falle eines Hundebisses ist die für den Hund verantwortliche Person als fahrlässiger Verursacher der Verletzung verpflichtet, dem Geschädigten Hilfe zu leisten (ansonsten Strafbarkeit nach 94 StGB, Imstichlassen eines Verletzten). Diese Hilfeleistung umfasst auch die Pflicht, einen Arzt/die Rettung zu rufen. Auch Zeugen des Hundebisses sind im Rahmen des 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) zur Verständigung eines Arztes/der Rettung verpflichtet. 1
2 Zu Frage 2: Ist der/die behandelnde Humanmediziner/in zur Meldung des Hundebisses, zb an die Gemeinde, in dem der/die Hundehalter/in den Wohnsitz gemeldet hat, verpflichtet? Wenn ja, an wen hat eine Meldung zu erfolgen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? 54 Abs 4 Ärztegesetz 1998 bestimmt, dass wenn sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, der Arzt unverzüglich der Sicherheitsbehörde (das sind nach dem Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Jänner 1985, Zl IV /32-2/84 die Sicherheitsdirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen) Anzeige zu erstatten hat. Eine schwere Körperverletzung liegt nach 84 StGB dann vor, wenn die Bissverletzung eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist. Ob eine Gesundheitsschädigung als "an sich schwer" einzustufen ist, entscheidet sich jeweils durch eine wertende Zusammenschau folgender Kriterien: Wichtigkeit des von der Verletzung betroffenen Organs oder Körperteils, Intensität und Ausmaß der Krankheitserscheinungen (Schmerzen, Funktionseinschränkungen etc), Gefährlichkeitsgrad der Verletzung bzw Gesundheitsschädigung sowie Chancen des Heilungsverlaufes. Da bei einem Hundebiss die Gefahr einer Erkrankung des Verletzten an der für den Menschen tödlichen Tollwut besteht, ist ein Hundebiss immer als "an sich schwere Verletzung" einzustufen und der Arzt somit verpflichtet, jeden Hundebiss der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Nach 1 Abs 1 Z 1 ivm; 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 sind Ärzte außerdem verpflichtet, Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält, anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich nach Erhalt einer Meldung wegen Einleitung und Durchführung der im Epidemiegesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen ( 2 Abs 3 Epidemiegesetz 1950). Zu Frage 3: Gibt es vorgefertigte Formulare, die zur Meldung von Hundebissunfällen ausgefüllt werden sollen/müssen? Wenn ja, wo liegen diese im Allgemeinen auf, wer ist angehalten, sie auszufüllen und an wen sollen diese Meldungen geschickt werden? Es gibt kein eigenes Formular für die Meldung von Hundebissen, jedoch ein Formular des Landes Salzburg (Land Salzburg Form ) für eine Anzeige gemäß 2 Epidemiegesetz 1950 an das Gesundheitsamt, das beim Gesundheitsamt aufliegt sowie ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz empfohlenes Formblatt (St.Dr. Lager Nr 144) für die Dokumentation des Befundes des Tierarztes im Zusammenhang mit der tierärztlichen Untersuchung nach dem Tierseuchengesetz (siehe Beantwortung Frage 6), das bei jeder Polizeidienststelle aufliegt. 2
3 Zu Frage 4: In welchen Fällen, bei denen es zu einem Hundebissunfall kam, ist die Polizei zu verständigen und welche Schritte bzw Meldungen sind von dieser zu veranlassen? Wie unter Frage 2 ausgeführt, muss ein Humanmediziner jeden Hundebiss, den er behandelt, der Sicherheitsbehörde melden. Die Polizei kann aber auch durch den Verletzten, den Tierhalter oder einen Dritten vom Hundebiss verständigt werden. Da die Verletzung der Verwahrungsund Beaufsichtigungspflicht durch die für den Hund verantwortliche Person eine strafbare Handlung nach 88 StGB darstellt, hat jedermann, der von diesem Hundebiss Kenntnis erlangt, das Recht, die (Kriminal)Polizei vom Vorfall zu verständigen ( 80 StPO). Auch Verstöße gegen Verwaltungsstrafrecht können von Privatpersonen bei der Polizei angezeigt werden. Erlangt die Polizei von einem Hundebiss Kenntnis, ist sie nach 41 Tierseuchengesetz verpflichtet, die Verwahrung, tierärztliche Untersuchung und weitere Beobachtung des beißenden Hundes zu veranlassen und die Untersuchungsergebnisse an den Veterinärbehördlichen Dienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Darüber hinaus ist sie nach 36 Salzburger Landessicherheitsgesetz verpflichtet, der zuständigen Gemeinde einen Hundebiss zu melden, damit ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz eingeleitet werden kann. Da im Fall der Verletzung der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht durch den für den Hund Verantwortlichen auch Strafbarkeit nach 88 StGB besteht, hat die Polizei im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft außerdem ein Ermittlungsverfahren nach der StPO durchzuführen. Zu Frage 5: Wie wird im Falle einer Hundebissverletzung geklärt, ob der Hund gegen Tollwut geimpft ist? Durch wen wird eine entsprechende Abklärung veranlasst? Unabhängig davon, ob ein Hund gegen Tollwut geimpft wurde, ist er nach dem Tierseuchengesetz unmittelbar, nachdem er einen Menschen gebissen hat, einer Tollwutuntersuchung durch einen Tierarzt zu unterziehen (siehe Beantwortung Frage 6). Zu Frage 6: Besteht eine generelle Verpflichtung, dass ein Hund nach einem Bissunfall einem Tierarzt vorgeführt wird? Wenn ja, wie lautet die rechtliche Grundlage? Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, ist gemäß 41 Tierseuchengesetz ivm der Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz (RGBl Nr 178/1909 idf BGBl I 54/2007) sofort einer tierärztlichen Untersuchung zum Ausschluss des Verdachts der Tollwut zu unterziehen. Am zehnten Tag, nachdem der Hund den Menschen verletzt hat, ist der Hund einer tierärztlichen Abschlussuntersuchung zu unterziehen. Falls der Tierarzt auf Grund des erhobenen Befundes eine zusätzliche Untersuchung für nötig erachtet, ist der Hund zu dem vom Tierarzt bezeichneten Zeitpunkt auch zu dieser Untersuchung vorzuführen. Während der zehntägigen Beobachtungszeit ist das Tier vom Tierbesitzer so zu verwahren, dass es nicht entweichen 3
4 und nicht mit fremden Personen in Berührung kommen kann. Handelt es sich um einen Hund, der vorübergehend außer Haus gebracht werden muss, so ist er mit einem geeigneten Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen. Ein Wechsel des zuständigen Aufenthaltsortes des Hundes ist während der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung nur mit Zustimmung des Untersuchungstierarztes möglich. Auch jede Erkrankung oder Veränderung im Benehmen sowie ein plötzliches Verenden des Tieres muss der Tierbesitzer dem Untersuchungstierarzt sofort mitteilen. Die Verwahrung, tierärztliche Untersuchung und weitere Beobachtung eines beißenden Hundes wird von der Sicherheitsbehörde (Polizei) veranlasst. Bei dieser liegt auch das Formular über die Durchführung der tierärztlichen Untersuchungen nach dem Tierseuchengesetz auf. Der Tierarzt muss das Untersuchungsergebnis in den jeweiligen Abschnitt des Formulars eintragen und den betreffenden Abschnitt unmittelbar nach der Untersuchung der Polizei übermitteln sowie den behandelnden Arzt des Verletzten fernmündlich und schriftlich vom Untersuchungsergebnis verständigen. Die Polizei leitet die Untersuchungsergebnisse an den Veterinärbehördlichen Dienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft weiter. Zu Frage 7: Wer entscheidet, was mit einem Hund nach einem Bissunfall geschieht? Welche gesetzlichen Grundlagen sind für diese Frage heranzuziehen? Über das Schicksal tollwutverdächtiger oder an Tollwut erkrankter Tiere entscheidet der Veterinärbehördliche Dienst der zuständigen Bezirkshauptmannschaft auf Grundlage der Vorgaben des 41 Tierseuchengesetz und der Durchführungsbestimmungen zum Tierseuchengesetz: Ist eine sichere Verwahrung des tollwutverdächtigen Hundes durch den Besitzer während des Beobachtungszeitraums nicht möglich, kann der Hund bis zum Abschluss der klinischen Untersuchung auf Tollwutsymptome auch per behördlicher Anordnung in Quarantäne gestellt werden. Falls die Unterbringung des Tieres ein unkalkulierbares Risiko darstellt, kann das Tier auch vor der zweiten tierärztlichen Untersuchung eingeschläfert werden. Ergibt die tierärztliche Untersuchung, dass der Hund an Tollwut erkrankt ist, ist das Tier nach 41 Z 2 Tierseuchengesetz zu töten. Bestätigt sich der Tollwutverdacht nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung nicht, ist von der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters die Gefährlichkeit des Tieres nach den Vorgaben des Salzburger Landessicherheitsgesetzes zu prüfen. Zu Frage 8: Wie wird die Gemeinde über einen Hundebiss informiert und welche Schritte hat diese zu veranlassen? Erhält die Gemeinde im Wege der Polizei, des Verletzten, des Tierhalters oder eines Dritten Kenntnis vom Hundebiss, hat sie diesen Hinweis auf die Gefährlichkeit des Tieres nach 19 Abs 3 S.LSG von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht 4
5 rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich isd 19 S.LSG ist. Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit von der Gemeinde nach 19 Abs 3 S.LSG festgestellt wurde, ist nach 19 Abs 1 S.LSG nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen und nach 19 Abs 4 S.LSG von der Gemeinde dann zu erteilen, wenn der/die Hundehalter(in) eigenberechtigt ist und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit ( 18 Abs 2 S.LSG), persönliche Eignung ( 20 S.LSG) und Sachkunde ( 21 S.LSG) besitzt, die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest ( 22 S.LSG) nachgewiesen ist, der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden ( 23 S.LSG) nachgewiesen ist. Nach 19 Abs 6 S.LSG kann die Bewilligung befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist. Während der Antragsfrist und auf Grund des eingebrachten Antrags um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf der gefährliche Hund gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen ( 19 Abs 7 S.LSG). Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinne des 19 Abs 3 S.LSG angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen ( 15 Abs 1 S.LSG). Wurde ein Antrag auf Bewilligung der Haltung des gefährlichen Hundes nach 19 Abs 1 S.LSG gestellt, darf, solange das Verfahren anhängig ist, ein Verfall des Tieres nicht ausgesprochen werden ( 15 Abs 2 S.LSG). Rechtskräftig für verfallen erklärte Hunde können unter Beachtung des 6 Abs 4 Tierschutzgesetz (durch den Tierarzt) getötet werden ( 15 Abs 3 S.LSG). Zu Frage 9: Welche Behörden sind im Bundesland Salzburg für den Vollzug und die Kontrolle der entsprechenden Rechtsgrundlagen zuständig? Epidemiegesetz: Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher nach dem Epidemiegesetz 1950 vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten bzw die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den Gemeinden oder den zuständen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde ( 43 Abs 4 Epidemiegesetz 1950). Dem Landeshauptmann ob- 5
6 liegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden ( 43 Abs 6 Epidemiegesetz 1950). Tierseuchengesetz: Die Vollziehung des Tierseuchengesetzes obliegt nach 2 Abs 1 Tierseuchengesetz in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinärbehördlicher Dienst). Salzburger Landessicherheitsgesetz: Der Vollzug der 15 und S.LSG obliegt der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens obliegt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde ( 34 Abs 1 und Abs 2 S.LSG). Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 16. August 2011 Mag. Burgstaller eh 6
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