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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZWETTL Fachgebiet Umweltrecht 3910 Zwettl, Am Statzenberg 1 Bezirkshauptmannschaft Zwettl, 3910 Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich z. H. des Bürgermeisters Gartenstraße 3 3910 Zwettl-Niederösterreich Beilagen ZTW3-N-045/002 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: umwelt.bhzt@noel.gv.at Fax 02822/9025-42281 Internet: http://www.noe.gv.at/bh Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0016071 02822 9025 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Zellhofer Josef 42285 02.07.2014 Betrifft Baumgruppen im Ortsraum von Schloss Rosenau, teilweiser Widerruf der Naturdenkmalerklärung Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl widerruft die Erklärung zum Naturdenkmal für zwei auf dem Grundstück Nr. 263/1 in der KG Rosenau Schloss stehende Linden (Baum Nr. 2 und 3 laut beiliegendem Plan). Rechtsgrundlagen 12 Abs. 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 NÖ NSchG, LGBl. 5500 Begründung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Jänner 1988 wurden unter Punkt a) beim Kriegerdenkmal 3 Linden auf Parz.Nr. 1/1 (nunmehr 1/3) und 4 Linden auf Parz.Nr. 263/1 zum Naturdenkmal erklärt. Da im heurigen Frühjahr nach einem Sturm Schäden an einem Auto durch herabfallende Äste entstanden sind, wurden die oben genannten Bäume durch den Naturschutzsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl überprüft. Das Erhebungsergebnis lautete wie folgt: Bei den Bäumen 1 und 4 wurden vor vielen Jahren Kroneneinkürzungen vorgenommen, was zur Folge hatte, dass es ausgehend von diesen Schnittstellen zu Morschungen im Kronenbereich gekommen ist. Da diese morschen Kronenteile sehr bruchgefährdet sind, sind diese umgehend zu entfernen, ebenso teilweise vorhandene Dürräste.

- 2 - Bei dem Baum Nr. 2 ist vor einigen Jahren ein Stämmling gebrochen und unterhalb dieser Bruchstelle konnte bereits ein Pilzfruchtkörper festgestellt werden. Durch diesen Pilzbefall allein wird der Stämmling momentan noch keiner Bruchgefährdung ausgesetzt. Da aber Teile des Stammes eingeschüttet wurden besteht die Gefahr, dass holzzerstörende Pilze in den Stamm eindringen und somit die Stabilität des Baumes beeinträchtigen. Um zu verhindern, dass der Baum bei Sturm bricht und auf die unmittelbar daneben vorbeiführende Straße fällt, wird empfohlen diesen Baum zu entfernen. Bei dem Baum Nr. 3 ist ebenfalls ein Teil des Stammes eingeschüttet worden, wodurch auch für diesen Baum die Gefahr besteht, dass holzzerstörende Pilze in den Stamm eindringen und somit die Stabilität beeinträchtigen. Um ebenfalls zu verhindern, dass dieser Baum, dessen Krone Richtung Süden über die vorbeiführende Straße hängt, bei Sturm bricht, wird empfohlen ihn zu entfernen. Eine Nachpflanzung für die Bäume 2 und 3 ist derzeit nicht sinnvoll, da die nebenstehenden Bäume das Aufwachsen junger Bäume verhindern würden. Die Bäume 1 bis 5 stehen augenscheinlich auf dem Grundstück 263/1 (Eigentümer Stadtgemeinde Zwettl) und der Baum Nr. 6 steht auf dem Grundstück 1/3 (Eigentümer Land NÖ). Bei den Bäumen 5 und 6 stehen derzeit keine Maßnahmen an. Gemäß 12 Abs. 8 ist die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen, wenn der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt, eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist oder wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht oder diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht. Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt. Da der Zustand der beiden Bäume eine Gefährdung für Personen und Sachen darstellt, war spruchgemäß die Erklärung zum Naturdenkmal für diese beiden Bäume zu widerrufen. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Gebühr für die Beschwerde beträgt 14,30.

- 3 - Hinweis: Weiters wird dringend empfohlen, bei den Bäumen mit den Nummern 1 und 4 die morschen Kronenteile und die Dürräste umgehend zu entfernen. Ergeht an: 1. NÖ Umweltanwaltschaft, Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten 2. LAD3-L (LAD3 Liegenschaften) 3. BH Zwettl - Forstwesen, z.h. Herrn Ing. Widder Für den Bezirkshauptmann Dr. S c h n a b l Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur