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Transkript:

Arbeitsvertrag für die Beschäftigung einer Ehegattin/ eines Ehegatten in der zahnärztlichen Praxis Stand: Juni 2010 Achtung! Allgemeiner Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen MUSTER-Vertrag, der der Darstellung und Erläuterung vielfach anzutreffender Regelungen dient. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern gibt lediglich unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Vertragsgestaltung. Der MUSTER-Vertrag muss deshalb individuell überprüft und den Praxisverhältnissen im Einzelfall angepasst werden. Besonders zu beachten sind die möglichen Auswirkungen auf bereits bestehende Miet- und Arbeitsverträge. Der MUSTER-Vertrag ersetzt keinesfalls eine Beratung durch Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater. Für die Verwendung oder Nutzung des MUSTER-Vertrages haftet die/ der jeweilige Verwender/in. Seite 1 von 7

Arbeitsvertrag für die Beschäftigung einer Ehegattin/ eines Ehegatten in der zahnärztlichen Praxis *) Zwischen Herrn Zahnarzt/ Frau Zahnärztin - im folgenden Praxisinhaber/ Praxisinhaberin genannt - Straße Praxisort und Frau/ Herrn - im folgenden Ehegattin/ Ehegatte genannt - Straße Wohnort wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Arbeitsverhältnis (1) Mit Wirkung vom wird die Ehegattin/ der Ehegatte Frau/ Herr als (Art der Beschäftigung) in der Praxis von Herrn/ Frau beschäftigt. (2) Die Ehegattin/ der Ehegatte ist auf Verlangen des Praxisinhabers/ der Praxisinhaberin verpflichtet, sich vor ihrer/ seiner Einstellung bei einem Arzt ihres/ seines Vertrauens hinsichtlich ihres/ seines Gesundheitszustands und ihrer/ seiner körperlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit untersuchen zu lassen (Einstellungsuntersuchung). Das Arbeitsverhältnis steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Einstellungsuntersuchung die gesundheitliche Eignung der Ehegattin/ des Ehegatten für die vorgesehene Tätigkeit ergibt. Die Kosten der Einstellungsuntersuchung trägt der Arbeitgeber. *) Vom Bundesfinanzhof werden Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anerkannt, wenn diese zivilrechtlich gültig, ernsthaft gewollt, klar eindeutig, tatsächlich durchgeführt werden sowie dem internen und externen Fremdvergleich standhalten; d. h. dass Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen in etwa dem entsprechen müssen, was auch Fremde in einer vergleichbaren Situation vereinbaren würden. Seite 2 von 7

2 Probezeit Es wird eine Probezeit von (drei /sechs) Monaten vereinbart. 3 Aufgaben Zu den Aufgaben gehört insbesondere: 4 Pflichten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters (1) Die Ehegattin/ der Ehegatte hat die ihr/ ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, den Weisungen des Praxisinhabers/ der Praxisinhaberin oder dessen/ deren Beauftragten Folge zu leisten, die festgesetzten Arbeitszeiten einzuhalten, das Arbeitsmaterial nur zu den dafür vorgesehenen Tätigkeiten zu verwenden und die in der Praxis aushängenden Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. (2) Die Ehegattin/ der Ehegatte ist darüber informiert worden, dass 1. es ihr/ ihm untersagt ist, selbstständig und ohne Anweisung einer Zahnärztin/ eines Zahnarztes Patienten Behandlungsmaßnahmen zu empfehlen, Maßnahmen an Patienten einzuleiten oder durchzuführen, 2. ein Verstoß gegen die in dieser Belehrung bekannt gewordenen Pflichten eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und strafrechtlich verfolgt werden kann. (3) Die Ehegattin/ der Ehegatte ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer/ seiner Tätigkeit die in der Praxis übliche Schutz- und Berufskleidung zu tragen. 5 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Stunden. (2) Beginn, Ende und Aufteilung der regelmäßigen Arbeitszeit werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, die Bestandteil dieses Vertrages ist. (3) Die Ehegattin/ der Ehegatte ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit es die Verhältnisse der Praxis erfordern. Seite 3 von 7

(4) Der Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin ist berechtigt, die Ehegattin/ den Ehegatten an den Tagen, an denen die Praxis zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen. 6 Vergütung (1) Als Vergütung für ihre/ seine Tätigkeit erhält die Ehegattin/ der Ehegatte ein monatlich zu zahlendes Grundgehalt von (in Worten: ). Die Vergütung ist jeweils zum des Folgemonats durch Überweisung auf ein von der Ehegattin/ dem Ehegatten genanntes Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland zu zahlen. (2) Der Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin gewährt folgende freiwillige, jederzeit widerrufbare Zuwendungen: 1. Monatliche Zulage 2. Essensgeldzuschuss, monatlich 3. Fahrtkostenzuschuss, monatlich 4. 13. Monatsgehalt, zahlbar mit dem Gehalt für 5. Vermögenswirksame Leistungen, monatlich 6. Auf diese freiwilligen Zuwendungen besteht auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch. Bei Zahlung des 13. Monatsgehaltes: Die Ehegattin/ der Ehegatte ist verpflichtet, das 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen, wenn sie/ er bis zum 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass hierfür ein Verhalten der Ehegattin/ des Ehegatten ist, das dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin ein Recht zur Kündigung gegeben hätte. In allen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Rechtsgrund, vermindert sich das 13. Monatsgehalt für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um 1/12. Dies gilt beispielsweise für Elternzeit, unbezahlte Freistellung etc. Wird ein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, so bestimmt sich die Höhe des 13. Monatsgehaltes nach der Höhe des Vergütungsanspruchs am Auszahlungstag. (3) Sofern die Ehegattin/ der Ehegatte im Rahmen des zahnärztlichen Notfalldienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird, hat sie/ er Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich. 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Seite 4 von 7

(1) Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat die Ehegattin/ der Ehegatte Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Sie/ er behält diesen Anspruch auch dann, wenn der Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles kündigt. (2) Die Ehegattin/ der Ehegatte hat ihre/ seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin anzuzeigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen hat die Ehegattin/ der Ehegatte spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. (3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Ehegattin/ der Ehegatte verpflichtet, dies dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin unverzüglich mitzuteilen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht. 8 Abtretung von Schadensersatzansprüchen Erleidet die Ehegattin/ der Ehegatte einen von einem Dritten verursachten Schaden, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, tritt sie/ er evtl. Schadensersatzansprüche an den Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin in der Höhe ab, in der dieser/ diese Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten hat oder hatte. Die Ehegattin/ der Ehegatte ist verpflichtet, dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin die zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 9 Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Vergütung; Bearbeitungskosten (1) Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen der Ehegattin/ des Ehegatten bedürfen der Zustimmung des Praxisinhabers/ der Praxisinhaberin. (2) Die Kosten, die dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen entstehen, trägt die Ehegattin/ der Ehegatte. Diese Kosten sind abgegolten durch Zahlung einer Pauschale in Höhe von 10,-- pro Pfändung, Abtretung und Verpfändung, ggf. zuzüglich einer weiteren Pauschale in Höhe von 8,-- für jedes Schreiben und in Höhe von 1,-- pro Überweisung. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten ist der Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin berechtigt, diese in Ansatz zu bringen. 10 Urlaub (1) Die Ehegattin/ der Ehegatte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub ist rechtzeitig mit dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin abzusprechen; er soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Der Urlaub soll vorrangig für die Zeit eingeplant werden, in der die Praxis geschlossen ist; Praxisbedürfnisse haben hierbei Vorrang gegenüber privaten Wünschen. (2) Der Erholungsurlaub beträgt kalenderjährlich Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Seite 5 von 7

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. 11 Nebentätigkeit (1) Jede Nebentätigkeit, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Praxisinhabers/ der Praxisinhaberin. (2) Der Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin hat über den Antrag der Ehegattin/ des Ehegatten auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. 12 Änderung der persönlichen Verhältnisse (1) Die Ehegattin/ der Ehegatte hat alle für das Arbeitsverhältnis bedeutsamen Änderungen der persönlichen Verhältnisse, z. B. Anerkennung einer Behinderung oder Änderung des Wohnsitzes etc., dem Praxisinhaber/ der Praxisinhaberin spätestens innerhalb einer Woche unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (2) Das Bestehen einer Schwangerschaft muss nach dem Bekanntwerden dem Praxisinhaber unverzüglich mitgeteilt werden. 13 Kündigung (1) Bis zum letzten Tag der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß 622 Abs. 2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart. (2) Die Vorschriften über eine Kündigung aus wichtigem Grund ( 626 BGB) bleiben hiervon unberührt. (3) Eine Kündigung hat stets schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen. (4) Der Praxisinhaber/ Die Praxisinhaberin ist berechtigt, die Ehegattin/ den Ehegatten während der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen, wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und eventueller Arbeitszeitguthaben erfolgt. (5) Sobald die Ehegattin/ der Ehegatte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat, hat sie/ er eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu entfalten und ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. 14 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Die Ehegattin/ der Ehegatte verpflichtet sich, über alle ihr/ ihm in der Praxis bekannt gewordenen Umstände Stillschweigen zu bewahren; hierzu zählen insbesondere die Behandlung selbst, Seite 6 von 7

persönliche Angelegenheiten von Patienten oder deren Erklärungen in der Praxis und Betriebsgeheimnisse. (2) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber nahen Verwandten sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (3) Die Ehegattin/ der Ehegatte darf keine Praxisunterlagen oder Abschriften aus der Praxis entfernen. 15 Änderungen und Ergänzungen Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 16 Besondere Vereinbarungen, den (Unterschrift des Praxisinhabers/ der Praxisinhaberin) (Unterschrift der Ehegattin/ des Ehegatten) Seite 7 von 7