Industrieemissionsrichtlinie

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Foto zum Thema... Industrieemissionsrichtlinie BAT + Änderungen im Verfahren BAT und Änderungen im Verfahren 1

Themen Grundpflichten der Betreiber Genehmigungsantrag BAT Schlussfolgerungen BREFs und Informationsaustausch Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte Überwachungsauflagen Allgemein bindende Vorschriften Überprüfung/Aktualisierung der Genehmigungsauflagen Umweltinspektionen Zugang zu Informationen/Öffentlichkeitsbeteiligung Neue Kategorien von Tätigkeiten 2

Industrieemissionsrichtlinie Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) KOM(2007) 844 endgültig vom 21.12.2007 2007/0286 (COD) Interinstitutionelles Dossier Ergebnisse der 2. Lesung des Europäischen Parlaments, Abstimmung im Plenum am 7.7.2010, Kompromissabänderung angenommen 3

Industrieemissionsrichtlinie 7 einzelne Richtlinien wurden zusammengefasst: IPPC Richtlinie (96/61/EG, kodifiziert 2008/1/EG) Großfeuerungsanlagenrichtlinie (LCP) (2001/80/EG) Abfallverbrennungsrichtlinie (WID) (2007/76/EG) VOC Richtlinie (1999/13/EG) 3 TiO 2 Richtlinien (78/176/EEC; 82/883/EEC; 92/12/EEC) 4

Grundpflichten der Betreiber (Art. 11) Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung Einsatz der besten verfügbaren Techniken Keine erhebliche Umweltverschmutzung Vermeidung der Erzeugung von Abfällen Falls Abfälle erzeugt (gemäß ARRL 2008/98/EG) werden: Zur Wiederverwendung vorbereiten Recycling Verwertung Beseitigung Effiziente Verwendung von Energie Verhinderung von Unfällen, deren Folgen begrenzen Stilllegung Umweltverschmutzung vermeiden Zufriedenstellender Zustand (Art. 22) des Betriebsgeländes wiederherstellen 5

Genehmigungsantrag (Art. 12) Beschreibung von Folgendem: Anlage, Art und Umfang der Tätigkeit Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe, Energie Quellen der Emissionen aus der Anlage Zustand des Anlagengeländes Ggf. Bericht über Ausgangszustand gem Art. 22/2 Art und Menge der Emissionen in jedes Umweltmedium, Feststellung von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen 6

Genehmigungsantrag (Art. 12) MN zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der erzeugten Abfälle Sonstige MN zur Erfüllung der Vorschriften gem. Art. 11 MN zur Überwachung der Emissionen Wichtigste vom Antragsteller geprüfte Alternativen Sonstige Informationen zur Erfüllung anderer Rechtsvorschriften können aufgenommen werden 7

BREFs und Informationsaustausch (Art. 13) Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten, betreffenden Industriezweigen, NGOs und Kommission zur Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung der BREFs (TWG) Informationsaustausch über Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen Referenzbedingungen Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch, Abfallerzeugung. Angewandte Techniken, zugehörige Überwachung Medienübergreifende Auswirkungen Wirtschaftliche Tragfähigkeit Technische Durchführbarkeit Beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken 8

BAT Schlussfolgerungen Dokument, das Teile eines BREFs enthält (Art 3/11): Schlussfolgerungen (Kap. 5 im BREF) Bewertung ihrer Anwendbarkeit BAT-AEL Überwachungsmaßnahmen Verbrauchswerte ggf. Standortsanierungsmaßnahmen Annahme mit Beschlüssen nach Ausschussverfahren (Art. 75/2) Kommission macht BREF nach Annahme der BAT Schlussfolgerungen öffentlich zugänglich (Art. 13/6) Kommission sorgt dafür, dass BAT Schlussfolgerungen in den Amtssprachen verfügbar sind (Art. 13/7) 9

Brefs und Informationsaustausch (Art. 13) Kommission richtet Forum aus Vertretern der MS, der betreffenden Industriezweige, NGOs ein (IEF) STN zu praktischen Vorkehrungen des Informationsaustausch Geschäftsordnung Arbeitsprogramm für den Informationsaustausch Leitlinien für die Erhebung von Daten Leitlinien für die Ausarbeitung der BREFs und entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich Inhalte und Format der BREFs STN des Forums zu vorgeschlagenem Inhalt der BREFs, Kommission macht diese öffentlich zugänglich 10

Genehmigungsauflagen (Art. 14/1) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Liste in Anhang II und für sonstige Schadstoffe Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers und MN zur Überwachung und Behandlung der Abfälle Anforderungen für die Überwachung der Emissionen Messmethodik, Messhäufigkeit, Bewertungsverfahren Bei Anwendung von Art. 15/3b: Ergebnisse der Emissionsüberwachung müssen für gleiche Zeiträume und Referenzbedingungen wie BAT-AEL verfügbar sein 11

Genehmigungsauflagen (Art. 14/1) Verpflichtung der Behörde mindestens Mal jährlich Folgendes vorzulegen: Ergebnisse der Emissionsüberwachung Im Fall Art. 15/3b: Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die Vergleich mit BAT-AEL ermöglichen Anforderung für regelm. Wartung und für Überwachung von Boden und Grundwasser MN für An- und Abfahren, unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störzungen, kurzzeitiges Abfahren, Stilllegung Vorkehrungen zur Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der EGW 12

Genehmigungsauflagen (Art. 14/3 bis 6) BAT Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen (Art. 14/3) Zuständige Behörde darf strengere Genehmigungsauflagen vorgeben (Art. 14/4) (unbeschadet Art. 18 Umweltqualitätsnormen) Bei Festlegung von Genehmigungsauflagen, für die keine BAT Schlussfolgerung beschrieben sind, stellt die Behörde sicher, dass (Art. 14/5): Technik unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III bestimmt wurde; Anforderungen von Art. 15 (EGW, äquivalente Parameter) erfüllt sind. Liegen keine BAT Schlussfolgerungen vor, so legt Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage von BAT, die sie für die betreffende Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien des Anhangs II besonders Rechnung trägt (Art. 14/6) 13

Emissionsgrenzwerte (Art. 15) Behörde legt EGW fest, die unter normalen Betriebsbedingungen nicht die BAT-AELs in den BAT Schlussfolgerungen überschreiten (Art. 15/3 und 4) a) gleicher oder kürzerer Zeitraum und gleiche Referenzbedingungen b) abweichende EGW (Wert, Zeitraum u. Referenzbedingungen): Behörde bewertet mindestens jährlich Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um sich zu vergewissern, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen BAT-AEL nicht überschreiten. 14

Emissionsgrenzwerte (Art. 15) Festlegung von EGW abweichend von Art. 15 Abs. 3 (Art. 15/4) In besonderen Fällen kann Behörde weniger strenge EGW festlegen Ausnahmeregelung nur wenn Bewertung ergibt, dass Erreichung der BAT-AEL aus folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde: Geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen Technische Merkmale der Anlage Zuständige Behörde dokumentiert Gründe, Ergebnisse der Analyse und Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen 15

Emissionsgrenzwerte (Art. 15) Festlegung von EGW abweichend von Art. 15 Abs. 3 (Art. 15/4) EGW dürfen nicht die in den Anhängen festlegten EGW überschreiten (LCP, WID, VOC, TiO 2 ) Zuständige Behörde stellt sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau insgesamt erreicht wird Kommission kann auf Grundlage der in Art. 72 Abs. 1 genannten Informationen die Kriterien, die bei der Anwendung berücksichtigt sind, anhand von Leitlinien bewerten Erneute Bewertung als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Art. 21 Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken: vorübergehende Abweichungen von höchstens 9 Monaten, danach beendet oder BAT-AEL 16 erreicht

Überwachungsauflagen (Art. 16) Überwachungsauflagen stützen sich ggf. auf in BAT Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung wird von Behörde für jede einzelne Anlage oder in Form allgemein bindender Vorschriften festgelegt Wiederkehrende Überwachung mindestens alle 5 Jahre für das Grundwasser und mindestens alle 10 Jahre für den Boden, oder systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos 17

Allgemein bindende Vorschriften (Art. 17) Werden allgemein bindende Vorschriften (Art. 17) erlassen, so genügt es wenn in der Genehmigung auf diese Vorschriften verwiesen wird (Art. 6) Allgemein bindende Vorschriften stützen sich auf BAT, ohne Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorzuschreiben, um Einhaltung von Art. 14 und 15 zu gewährleisten Auf neustem Stand der Entwicklungen bei BAT gehalten, um Einhaltung von Art. 21 sicherzustellen In VO oder bei Veröffentlichung auf Richtlinie Bezug nehmen 18

Überprüfung/Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Art. 21) Regelm. Überprüfung und ggf. auf neusten Stand bringen Betreiber übermittelt der Behörde erforderliche Informationen Innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung der BAT Schlussfolgerungen stellt die Behörde sicher, dass (Art. 21/3): alle Genehmigungsauflagen überprüft und erforderlichenfalls auf neuesten Stand gebracht werden; Anlage diese Auflagen einhält. Dabei wird allen neuen bzw. aktualisierten BAT Schlussfolgerungen Rechnung getragen. 19

Überprüfung/Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Art. 21) Anlage die nicht von BAT Schlussfolgerungen erfasst ist: Genehmigungsauflagen überprüft und aktualisiert, wenn Entwicklungen bei BAT eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen Überprüfung der Genehmigungsauflagen zumindest in folgenden Fällen: Umweltverschmutzung so stark, dass EGW überprüft und neue EGW festgelegt werden müssen Betriebssicherheit neue/überarbeitete Umweltqualitätsnorm muss eingehalten werden 20

Umweltinspektionen (Art. 23) Mindestens: eine Vor-Ort Besichtigung pro Jahr bei Anlagen mit höchster Risikostufe eine Vor-Ort-Besichtigung alle drei Jahre bei Anlagen mit niedrigster Risikostufe Gravierender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen Vor-Ort-Besichtigung in den nächsten 6 Monaten Umweltinspektionsplan, regelm. Überprüfung und Aktualisierung Programme für routinemäßige Umweltinspektionen Nicht routinemäßige Umweltinspektionen bei Beschwerden, Unfällen, Störfällen Bericht durch Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Bericht wird Betreiber binnen 2 Monaten übermittelt Bericht wird Öffentlichkeit zugänglich gemacht (binnen 4 Monaten nach Besichtigung) 21

Zugang zu Informationen und Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 24) MS stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen: Erteilung Genehmigung für neue Anlagen Erteilung Genehmigung für wesentliche Änderungen Erteilung/Aktualisierung Genehmigung für Anlage, für die Anwendung von Art. 15/4 vorgeschlagen wird (Ausnahme von EGW im BAT Bereich) Aktualisierung der Genehmigung für Anlage im Einklang mit Art. 21/5a (starke Umweltverschmutzung) 22

Zugang zu Informationen / Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 24) Zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit u.a. folgende Informationen zugänglich, (teilweise) über Internet: Inhalt der Entscheidung und Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierung Gründe, auf denen die Entscheidung beruht Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung Bezeichnung des BREFs 23

Zugang zu Informationen / Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 24) Angabe der Genehmigungsauflagen einschl. EGW in Bezug zu BAT-AEL Im Fall der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15/4: Gründe für Ausnahme und damit verbundene Auflagen Ergebnisse der Überwachung der Emissionen relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der Einstellung der Tätigkeit getroffenen Maßnahmen Ergebnisse der Überwachung der Emissionen 24

Neue Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I) Grobspan-, Span- und Faserplatten > 600 m3 Herstellung von Magnesiumoxid Konservierung von Holz- und Holzerzeugnissen Abfallvorbehandlung für Verbrennung oder Mitverbrennung Behandlung von Schlacke und Asche Behandlung von metallischen Abfällen in Shredderanlagen Abscheidung von CO 2 -Strömen aus Anlagen, die unter diese RL fallen, zur geologischen Speicherung gem. 2009/31/EG Klärungen/Änderungen: Erweiterung bei Konzept Chemikalien Abfälle, Beseitigung, Verwertung, Verbrennung Nahrungs- und Futtermittel 25

Kontakt & Information Dr. Ilse Schindler Tel: 01-31-304-5518 Ilse.Schindler@umweltbundesamt.at Industrie & Kraftwerke Umweltbundesamt Spittelauerlände 5 1090 Wien Umweltbundesamt www.umweltbundesamt.at 26