Betreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen

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Transkript:

KANTON NIDWALDEN VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION ARBEITSAMT Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans Telefon 041 618 76 54, www.nw.ch Betreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen

In dieser Broschüre finden Sie Antworten auf: - Rechtliche Fragen bei der Auswahl einer Betreuungskraft oder Pflegefachperson - Informationen rund um vertragliche Vereinbarungen 2

Inhaltsverzeichnis Ausgangslage 4 Möglichkeiten 4 I. Sie möchten nicht Arbeitgeber / in werden 5 A. Auftrag 5 1. Auftrag an eine private Firma 5 2. Auftrag an Einzelperson 6 B. Personalverleih 6 II. Sie werden Arbeitgeber / in 7 A. Arbeitsvertrag 7 B. Arbeitsvermittlung 7 Bewilligungspflichtige Pflegeleistungen 7 Bewilligungsfreie Tätigkeiten 8 Finanzierung 8 Wichtige Adressen und Links 9 3

Ausgangslage Eine Ihnen nahestehende Person ist betreuungs- und/oder pflegebedürftig, es ist Ihnen aber nicht - oder nicht umfassend - möglich, diese Aufgabe selbst wahr zu nehmen. Sie sind auf die Unterstützung anderer angewiesen. Das Angebot an Hilfsleistungen ist so vielfältig wie die Bedürfnisse. Während die einen, Hilfe nur an wenigen Stunden pro Woche oder Tag benötigen, brauchen andere Unterstützung rund um die Uhr. Haushaltshilfen sind Personen, die zu Ihnen nach Hause kommen, um Sie im Alltag zu unterstützen oder zu betreuen. Der übliche Weg für eine Unterstützung im Haushalt und in der Pflege führt über die öffentliche Spitex. Ergänzende Unterstützung für ältere Menschen bieten ausserdem auch Institutionen wie die Pro Senectute oder das Schweizerische Rote Kreuz an. Wenn Sie nicht auf die öffentlichen und gemeinnützigen Angebote zugreifen möchten, sondern privat eine Lösung finden wollen, soll Ihnen der vorliegende Leitfaden helfen, die rechtlichen Fragen zu beantworten, die sich bei der Beschäftigung Dritter stellen. Nützliche Adressen und Telefonnummern sind am Schluss dieser Broschüre aufgeführt. Möglichkeiten I. Sie möchten nicht Arbeitgeber/in werden und nutzen die Dienstleistung einer privaten Unternehmung oder einer Privatperson II. Sie stellen eine Betreuungskraft oder Pflegefachperson selbst ein und werden Arbeitgeber 4

I. Sie möchten nicht Arbeitgeber/in werden und nutzen die Dienstleistung einer privaten Unternehmung oder einer Privatperson Wenn Sie nicht selber Arbeitgeber/in werden möchten, können Sie eine private Unternehmung oder eine selbständig tätige Privatperson beauftragen, die Betreuung und Pflege eines oder einer Angehörigen zu übernehmen. Es ist auch möglich, dass Sie sich eine Betreuungskraft oder Pflegfachperson von einer privaten Unternehmung ausleihen. Sie haben dabei folgende Möglichkeiten. A. Auftrag Man spricht von einem Auftragsverhältnis, wenn die Betreuungskraft oder Pflegefachperson ihre Arbeitsanweisungen nicht von Ihnen, sondern von der privaten Unternehmung bekommt und / oder nach eigenen Fachkenntnissen arbeitet. 1. Auftrag an eine private Unternehmung Sie können eine private Unternehmung beauftragen, die Aufgabe zu übernehmen. Diese wird dann entsprechend Ihren Bedürfnissen eine oder mehrere Personen zu Ihnen schicken, welche die vereinbarten Tätigkeiten bei Ihren Angehörigen ausüben. Was die Rechtsbeziehung zwischen der beauftragten Unternehmung und der Betreuungskraft oder Pflegefachperson betrifft, gilt es folgende unterschiedliche Formen zu beachten: Die eingesetzte Person ist Angestellte der Unternehmung Für Angestellte einer privaten Unternehmung gelten die Höchstarbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes. Die eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer dürfen pro Woche maximal während 50 Stunden beschäftigt werden. Auch die Ruhezeit gilt als Arbeitszeit, wenn die eingesetzte Betreuungskraft oder Pflegefachperson bei Ihren Angehörigen zu Hause übernachtet, sofern diese bei Bedarf Betreuungs- und Pflegeaufgaben übernehmen muss, also sogenannt Pikettdienst leistet. Dieser Pikettdienst muss deshalb auch zwingend entschädigt werden, wobei die Entlöhnung unter dem Ansatz der Arbeitszeit ausgerichtet werden muss. Gibt die Unternehmung an, es handle sich bei den eingesetzten Personen um ihre Angestellten, raten wir Ihnen, sich dies schriftlich bestätigen zu lassen (inkl. Abführung der Sozialversicherungsabgaben). Eine seriöse Firma kann die gewünschten Angaben ohne Weiteres erbringen. Die Unternehmung wird auch die ausgeführten Arbeitszeitvorschriften und den Mindestlohn einhalten. Arbeitgeber, welche die Vorschriften zur Arbeitszeit missachten, handeln strafbar. Weiter ist es ratsam, sich in jedem Falle, den Arbeitsvertrag sowie bei ausländischen Personen die Arbeitsbewilligung vorlegen zu lassen. Bei Betreuungskräfte und Pflegefachpersonen, welche bei Ihren Angehörigen zu Hause wohnen (Live-in), sind Auftragsverhältnisse rechtlich nicht möglich. In diesem Falle ist immer von einem Personalverleih auszugehen (siehe Ausführungen zum Personalverleih). Die eingesetzte Person ist selbständig erwerbstätig Häufig setzen private Unternehmung selbständig erwerbstätige Personen ein, welche sie im Ausland für einen Einsatz in der Schweiz angeworben haben. In den meisten Fällen gelten Personen, die in Privathaushalten tätig sind, jedoch nicht als selbständig erwerbstätig, auch wenn die private Unternehmung dies behauptet oder die Betreuungskräfte und Pflegefachpersonen einen sogenannten Gewerbeschein aus ihrem Heimatland besitzen und vorlegen. Hier gilt es zu beachten, dass im Inland erwerbstätige Personen auch nach schweizerischem Recht als Selbständigerwerbende anerkannt sein müssen. Dazu müssen diese gegenüber der AHV mindestens nachweisen, dass sie für mehrere Haushalte tätig sind und das Einkommen 5

nicht von einem einzelnen Haushalt abhängt. Andernfalls gelten die eingesetzten Personen als unselbständig Erwerbstätige (sog. Scheinselbständigkeit). Als Folge daraus kann es passieren, dass die AHV und die Steuerverwaltung Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber betrachten. Wenn das der Fall ist, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge (nach)zahlen und Sie haften für die abgeführte Quellensteuer. Zudem kann es sein, dass Sie Leistungen bei Krankheit oder Unfall bezahlen müssen. Gibt Ihnen die private Unternehmung an, dass die eingesetzten Personen selbständig erwerbstätig sind, lassen Sie sich dies von der AHV- Ausgleichskasse bestätigen. Die Anerkennung einer ausländischen Behörde oder einer ausländischen Sozialversicherung ist nicht massgebend und nicht ausreichend. Sind die eingesetzten Personen selbständig erwerbstätig, handelt die private Firma als Auftragsvermittlerin. In der Schweiz selbständig oder unselbständig erwerbstätige ausländische Personen benötigen eine Arbeitsbewilligung. Lassen Sie sich auch diese zeigen, damit Sie sich nicht dem Vorwurf der Beschäftigung von Schwarzarbeiterinnen oder Schwarzarbeitern aussetzen. 2. Auftrag an Einzelperson Sie können auch direkt jemanden beauftragen, die Pflege oder Betreuung Ihrer Ihnen nahestehenden Personen zu übernehmen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der AHV-Ausgleichskasse nachzufragen, ob die beauftragte Person selbständig erwerbend, anerkannt oder unselbständig erwerbstätig ist. Auch hier gilt: Ausländische Gewerbescheine sowie Bescheinigungen ausländischer Behörden oder Sozialversicherungen sind nicht ausschlaggebend und ausreichend. Lassen Sie sich auch die ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung zeigen. Soll die von Ihnen beauftragte Person auch Pflegetätigkeiten übernehmen, muss diese zusätzlich im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung des kantonalen Gesundheitsamtes sein. Das AHV-Merkblatt Nr. 2.06 «Hausdienstarbeit» gibt Ihnen weitere Hinweise. Selbständig erwerbstätige Personen sind an keine Arbeitszeitvorschriften gebunden. B. Personalverleih Von Personalverleih spricht man, wenn die Betreuungskraft oder Pflegefachperson vom Verleihbetrieb angestellt ist, aber von Ihnen die Arbeitsanweisungen erhält. In diesem Fall sind Sie zwar nicht Arbeitgeber/in, aber Sie müssen dafür sorgen, dass die Gesundheit und Persönlichkeit Ihrer Betreuungskraft oder Pflegefachperson geschützt ist. Die Abgrenzung zum Auftrag ist in der Praxis oft schwierig. Es ist jeweils im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung des zu beurteilenden Vertrages vorzunehmen. Von einem Personalverleihverhältnis ist dann auszugehen, wenn wesentliche Teile des Weisungsrechtes an den Privathaushalt übergehen und dieser die Arbeitsausführung hauptsächlich kontrolliert und bestimmt. Mit dem Verleihbetrieb gehen Sie einen Verleihvertrag ein, der die Adresse des Personalverleihers und der Bewilligungsbehörde, die beruflichen Qualifikationen der Haushaltshilfe und die Art der Arbeit, Arbeitsort und Beginn des Einsatzes, Dauer des Einsatzes oder Angaben zu den Kündigungsfristen, Arbeitszeiten der Haushaltshilfe inkl. Angaben, wie der Bereitschaftsdienst geregelt ist, Kosten des Verleihs sowie Sozialleistungen, Zulagen, Spesen, Kost und Logis und allfällige Nebenleistungen beinhaltet. Der Verleihbetrieb benötigt zudem eine kantonale Verleihbewilligung. Falls die Betreuungskräfte oder Pflegefachpersonen aus dem Ausland rekrutiert werden, muss der Verleihbetrieb zusätzlich eine eidgenössische Verleihbewilligung vom SECO besitzen. Wenn Sie mit einem Verleihbetrieb einen Vertrag eingehen, der die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, können Sie mit bis zu Fr. 40 000.- gebüsst werden. Der direkte Verleih vom Ausland in die Schweiz über einen ausländischen Verleihbetrieb ist verboten. 6

II Sie stellen eine Betreuungskraft oder Pflegefachperson selbst ein und werden Arbeitgeber A. Arbeitsvertrag Sie haben die Möglichkeit, direkt jemanden anzustellen, um eine bedürftige Person zu betreuen oder zu pflegen. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen und die wichtigsten Punkte dort festzuhalten. Wir empfehlen Ihnen als Vorlage den Musterarbeitsvertrag für Haushaltshilfen des SECO zu verwenden. Hat die Pflege- oder Betreuungsperson hauptsächlich hauswirtschaftliche Arbeit zu verrichten, gilt für alle Punkte, die Sie nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag regeln, der kantonale Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte. Dieser ist bindend, sofern Sie nichts anderes schriftlich vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass Abweichungen von diesem Vertrag schriftlich zu vereinbaren sind. Seit dem 1. Januar 2011 ist ausserdem gesamtschweizerisch ein Minimallohn vorgeschrieben (SR. 221.215.329.4; Höhe Mindestlohn pro Stunde ungelernt brutto ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage Fr. 18.55; gelernt mit EFZ brutto Fr. 22.40; gelernt mit EBA brutto Fr. 20.35). Von diesem Mindestlohn kann auch schriftlich nicht abgewichen werden. Zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören Reinigungsarbeiten, Besorgung von Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern und Betagten. Bei Unklarheiten können Sie sich an das Arbeitsamt des Kantons Nidwalden wenden. Fallen hauptsächlich Pflegeleistungen an, erkundigen Sie sich bitte beim Gesundheitsamt des Kantons Nidwalden, ob die Tätigkeit bewilligungspflichtig ist. Für Pflegeleistungen auf ärztliche Verordnung, welche über die Krankenkasse abgerechnet werden können, sind die Spitexorganisationen oder die anerkannten selbständigen Pflegefachpersonen (Pflegefachperson FH) zuständig. Diese benötigen eine Bewilligung des Kantons. Ausländische Arbeitnehmende benötigen zusätzlich eine Arbeitsbewilligung. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei den Sozialversicherungen (AHV, Unfallversicherung sowie u.u. BVG) anzumelden und die entsprechenden Beiträge zu bezahlen. Bei ausländischen Personen besteht zudem die Quellensteuerpflicht. Das AHV- Merkblatt Nr. 2.06 Hausdienstarbeit gibt Ihnen weitere Hinweise. B. Arbeitsvermittlung Falls Sie sich diese Arbeitskraft durch eine Arbeitsvermittlungsagentur vermitteln lassen, muss diese Agentur nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz im Besitz einer kantonalen Vermittlungsbewilligung sein. Wenn die Arbeitskraft im Ausland rekrutiert wird, muss die Agentur zusätzlich im Besitz einer eidgenössischen Vermittlungsbewilligung sein. Vergewissern Sie sich, dass diese Bewilligung vorliegt, sonst können Sie sich strafbar machen und mit bis zu Fr. 40 000.- gebüsst werden. Bitte beachten Sie, dass die Vermittlung durch ausländische Vermittlungsagenturen verboten ist. Bewilligungspflichtige Pflegeleistungen Beachten Sie bitte, dass Pflegefachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden benötigen, um Tätigkeiten der Behandlungspflege (z.b. das Richten und/oder Verabreichen von Medikamenten) sowie der allgemeinen Grundpflege ausführen zu dürfen. Alle Pflegetätigkeiten sind bewilligungspflichtig. Zur Grundpflege gehören beispielsweise Beine einbinden, betten, lagern, mobilisieren, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Essen und Trinken, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, Verabreichung von Medikamenten und Injektionen und Anlegen von Verbänden. Werden einzelne Elemente aus der Grundpflege herausgenommen, ist dies bewilligungsfrei möglich. Fra- 7

gen, ob eine Tätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann Ihnen das Gesundheitsamt des Kantons Nidwalden beantworten. Wenn die von Ihnen angestellte oder beauftrage Person auch Pflegetätigkeiten übernehmen soll, muss sie im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsamtes sein. Private Firmen, welche Ihnen diese Dienstleistung anbieten, müssen über eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung des Kantons als Spitexorganisation verfügen. Wir raten Ihnen in Ihrem eigenen Interesse, das Vorhandensein dieser Bewilligungen zu überprüfen. Das Gesundheitsamt des Kantons Nidwalden gibt Ihnen gerne darüber Auskunft. Bewilligungsfreie Tätigkeiten Nicht bewilligungspflichtig sind Leistungen im Bereich Hilfe zu Hause bei einer nicht pflegebedürftigen Person. Dazu zählen beispielsweise: Hilfe und Unterstützung im Haushalt; Ergänzende oder stellvertretende Haushaltführung oder Anleitung dazu, namentlich Raumpflege, Besorgung der Wäsche, Einkauf, Kochen; Betreuung: Sozial begleitende Aufgaben, Unterstützung zur Mobilität, Anleitung zur sinnvollen Beschäftigung. Ebenfalls nicht bewilligungspflichtig sind Garten-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten. Finanzierung Die Krankenkasse übernimmt einen Teil der Pflegekosten, wenn die Pflege auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird und die Pflegefachperson respektive die Firma über eine Zulassung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) verfügt (in der Regel ersichtlich aus dem Besitz einer sogenannten Zahlstellenregister-Nummer, ZSR-Nummer). Die KVG-Zulassung ist abhängig vom Besitz einer Berufsausübungs- resp. Betriebsbewilligung. 8

Wichtige Adressen und Links Merkblätter AHV: Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Tel. +41 41 618 51 00, www.ahv.ch; Merkblatt AHV. 2.06 Hausdienstarbeit, www.aknw.ch Mindestlohnbestimmungen für hauswirtschaftliche Angestellte: https:// www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20102376/index.html Musterarbeitsvertrag SECO für Haushaltshilfen https://seco.admin.ch/seco /de/home/arbeit/personenfreizugigkeit Arbeitsbeziehungen/schwarzarbeit/Arbeit korrekt melden/private Arbeitgebendeé/Mustervertrag.html Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte: Arbeitsamt des Kantons Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Tel. +41 41 618 76 54, www.seco.admin.ch Liste der bewilligten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe: Arbeitsamt des Kantons Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Tel. +41 41 618 76 54, www.avg-seco.admin.ch/webverzeichnis/servletwebverzeichnis Informationen zu Arbeitgeberpflichten und Vorlagen für Lohnabrechnung: www.keine-schwarzarbeit.ch (Rubrik Private Arbeitgeber) Erwerbstätigkeit von ausländischen Arbeitskräften: Amt für Justiz / Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Tel. +41 41 619 44 90/91, oder Arbeitsamt des Kantons Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Tel. +41 41 618 76 54, www.nw.ch Informationen zur Quellensteuer: Steueramt des Kantons Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, www.steuern-nw.ch, Tel. +41 41 618 71 27 Auskünfte zu bewilligungspflichtigen Pflegeleistungen: Gesundheitsamt des Kantons Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Tel. +41 41 618 76 02. Liste der Spitex-Betriebe: www.nw.ch oder Gesundheitsamt des Kantons Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Tel. +41 41 618 76 02 Pro Senectute Nidwalden / Für das Alter, St. Klara-Rain 1, 6370 Stans, Tel. +41 41 610 76 03 www.nw.pro-senectute.ch Pro Infirmis Luzern, Ob- und Nidwalden, Zentralstrasse 18, Postfach 3666, 6002 Luzern, Tel. +41 58 775 12 60, www.proinfirmis.ch Procap Nidwalden und Obwalden, Herr Josef Lussi, Tel. +41 79 282 02 55, www.procap.ch/nidwalden366.191.html Schweizerische Alzheimervereinigung Obwalden/Nidwalden, Wissibach 9, 6072 Sachseln www.alz.ch/ow-nw Tel. +41 41 660 33 59 Rheumaliga Luzern und Unterwalden, Waldstätterstrasse 6, 6003 Luzern Tel. +41 41 377 26 26 www.rheumaliga.ch.luownw Hilfreiche Online- Informationsquelle zum Thema: www.careinfo.ch 9

Herausgeber und Redaktion: Arbeitsamt des Kantons Nidwalden Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Kantons Nidwalden Herausgabe im März 2017 10